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Deutschland–Schweiz · Ansässigkeit

DBA-Ansässigkeit bei Doppelwohnsitz in Deutschland und der Schweiz

Wer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz über eine Wohnung verfügt, kann nach dem innerstaatlichen Recht beider Staaten steuerlich ansässig sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz bestimmt dann über eine feste Prüfungsreihenfolge, welchem Staat die Person für Zwecke des Abkommens zugeordnet wird. Besonders wichtig sind die ständige Wohnstätte und der Mittelpunkt der Lebensinteressen.

Art. 4 DBA Deutschland–Schweiz

Doppelwohnsitz bedeutet nicht automatisch doppelte DBA-Ansässigkeit

Eine Person kann nach deutschem Steuerrecht einen Wohnsitz in Deutschland und gleichzeitig nach Schweizer Steuerrecht eine steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz haben. Innerstaatlich können damit zunächst beide Staaten von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen.

Für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens muss diese Doppelansässigkeit aufgelöst werden. Art. 4 Abs. 2 DBA Deutschland–Schweiz enthält hierfür eine gestufte Prüfung.

Die einzelnen Kriterien werden nicht beliebig gegeneinander abgewogen. Sie sind vielmehr in einer bestimmten Reihenfolge anzuwenden. Erst wenn ein Kriterium keine eindeutige Zuordnung ermöglicht, wird zur nächsten Stufe übergegangen.

Tie-Breaker

Die Prüfungsreihenfolge des Art. 4 Abs. 2 DBA

Besteht eine Ansässigkeit in beiden Staaten, wird sie für DBA-Zwecke nach einer festen Reihenfolge einem Staat zugeordnet.

1

Ständige Wohnstätte

Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte, gilt sie für DBA-Zwecke grundsätzlich als in diesem Staat ansässig.

2

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Besteht in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, wird geprüft, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

3

Gewöhnlicher Aufenthalt

Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, ist der gewöhnliche Aufenthalt das nächste Zuordnungskriterium.

4

Staatsangehörigkeit

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt.

5

Verständigungsverfahren

Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines der Staaten, müssen die zuständigen Behörden die Ansässigkeitsfrage im gegenseitigen Einvernehmen lösen.

Ständige Wohnstätte

Zunächst wird geprüft, wo eine dauerhaft verfügbare Wohnmöglichkeit besteht

Eine ständige Wohnstätte setzt eine zum Wohnen geeignete Unterkunft voraus, die der Person dauerhaft zur Verfügung steht und in ihren normalen Lebensrhythmus einbezogen ist.

Es muss sich nicht zwingend um Eigentum handeln. Auch eine gemietete Wohnung kann eine ständige Wohnstätte darstellen. Ebenso kann eine Zweitwohnung relevant sein.

Entscheidend ist insbesondere, ob die Wohnung tatsächlich verfügbar und für eigene Aufenthalte bestimmt ist. Eine langfristig an einen Dritten vermietete Immobilie stellt dagegen regelmäßig keine eigene ständige Wohnstätte des Eigentümers dar.

Zwei Wohnstätten

Besteht in Deutschland und der Schweiz eine Wohnstätte, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen

DE

Wohnung in Deutschland

Eine weiterhin verfügbare eigene Wohnung kann auch nach dem Umzug in die Schweiz eine ständige Wohnstätte darstellen.

CH

Wohnung in der Schweiz

Wird in der Schweiz eine dauerhaft nutzbare Wohnung begründet, besteht typischerweise auch dort eine ständige Wohnstätte.

DBA

Beide Staaten

Besteht in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, reicht dieses Kriterium allein nicht aus. Dann ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen werden gemeinsam betrachtet

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in dem Staat, zu dem die Person insgesamt die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält.

Es gibt dabei keine einzelne mathematische Formel. Vielmehr werden die objektiv erkennbaren Umstände des konkreten Falles als Gesamtbild gewürdigt.

  • Ehepartner und Familie
  • soziales und gesellschaftliches Umfeld
  • berufliche Tätigkeit
  • Unternehmen und Beteiligungen
  • Ort der Vermögensverwaltung
  • persönliche Bindungen und Lebensführung

Persönliche Beziehungen

Familie und tatsächliche Lebensführung haben häufig erhebliches Gewicht

FAM

Ehepartner und Kinder

Der gewöhnliche Lebensmittelpunkt der engeren Familie ist regelmäßig ein wesentliches Indiz für die persönlichen Beziehungen einer Person.

SOC

Persönliches Umfeld

Gesellschaftliche, kulturelle und soziale Bindungen können ebenfalls in die Gesamtwürdigung einfließen.

USE

Nutzung der Wohnungen

Auch die tatsächliche Nutzung der Wohnungen und die Organisation des täglichen Lebens liefern Hinweise darauf, welcher Staat das Zentrum der Lebensführung bildet.

Wirtschaftliche Beziehungen

Arbeitsort allein bestimmt die DBA-Ansässigkeit nicht automatisch

Auch berufliche und wirtschaftliche Beziehungen sind bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Arbeitsverhältnisse, Unternehmen, Beteiligungen, Vermögensverwaltung und andere wesentliche wirtschaftliche Aktivitäten.

Dass eine Person in der Schweiz arbeitet, bedeutet deshalb nicht zwingend, dass sich auch ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz befindet. Ebenso führt eine fortbestehende wirtschaftliche Verbindung zu Deutschland nicht automatisch zu einer deutschen DBA-Ansässigkeit.

Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

Faktor Deutschland Schweiz
Familie Ehepartner oder Kinder leben dauerhaft in Deutschland. Familie zieht mit in die Schweiz und führt dort den Alltag.
Beruf Wesentliche Tätigkeit oder Unternehmen verbleibt in Deutschland. Dauerhafte berufliche Tätigkeit und Arbeitsplatz in der Schweiz.
Wohnungen Bisherige Familienwohnung wird intensiv weiter genutzt. Schweizer Wohnung wird zur tatsächlichen Hauptwohnung.
Soziale Beziehungen Alltag und gesellschaftliches Umfeld bleiben überwiegend in Deutschland. Neue dauerhafte persönliche und gesellschaftliche Bindungen entstehen in der Schweiz.
Vermögen und Unternehmen Wesentliche wirtschaftliche Aktivitäten werden von Deutschland aus geführt. Wirtschaftliche Tätigkeit und Vermögensverwaltung verlagern sich in die Schweiz.

Nächste Tie-Breaker-Stufe

Der gewöhnliche Aufenthalt wird erst geprüft, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmbar ist

Die Aufenthaltstage sind bei einem Doppelwohnsitz wichtig, aber sie stehen nicht an erster Stelle der DBA-Prüfung.

Kann trotz Wohnstätten in beiden Staaten nicht festgestellt werden, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen liegen, wird geprüft, in welchem Staat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dabei ist die tatsächliche Lebensführung über einen längeren Zeitraum relevant. Es geht nicht lediglich um eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Kalenderjahres oder um eine automatische 183-Tage-Regel.

Staatsangehörigkeit

Erst danach kommt die Staatsangehörigkeit zum Einsatz

Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem von beiden, wird sie für DBA-Zwecke grundsätzlich dem Staat zugeordnet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Besitzt sie sowohl die deutsche als auch die Schweizer Staatsangehörigkeit oder keine von beiden, kann die Ansässigkeit auf dieser Stufe nicht abschließend bestimmt werden. Dann müssen die zuständigen Behörden der beiden Staaten die Frage im gegenseitigen Einvernehmen lösen.

Besonderheit des DBA Schweiz

Schweizer DBA-Ansässigkeit bedeutet nicht zwingend das Ende der deutschen unbeschränkten Besteuerung

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält in Art. 4 Abs. 3 eine besondere Regel. Sie kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein erweitertes Besteuerungsrecht geben, wenn eine Person nach den Tie-Breaker-Regeln als in der Schweiz ansässig gilt.

Besonders relevant ist die Vorschrift bei einer weiterhin bestehenden ständigen Wohnstätte in Deutschland.

  • DBA-Ansässigkeit zunächst nach Art. 4 Abs. 2 bestimmen
  • fortbestehende ständige Wohnstätte in Deutschland prüfen
  • Aufenthaltsdauer in Deutschland prüfen
  • Art. 4 Abs. 3 separat anwenden
  • Schweizer Steuerentlastung berücksichtigen
  • erst danach Gesamtsteuerbelastung beurteilen

Überdachende Besteuerung

Gerade beim Doppelwohnsitz Deutschland–Schweiz ist Art. 4 Abs. 3 besonders wichtig

Bei vielen Doppelbesteuerungsabkommen führt die Tie-Breaker-Regel dazu, dass die Person für Abkommenszwecke nur einem Staat zugeordnet wird und der andere Staat nur noch die ihm ausdrücklich zugewiesenen Quellenbesteuerungsrechte ausüben kann.

Das DBA Deutschland–Schweiz geht in bestimmten Konstellationen weiter. Hat eine in der Schweiz DBA-ansässige Person weiterhin eine ständige Wohnstätte in Deutschland oder erfüllt sie weitere Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3, kann Deutschland eine sogenannte überdachende Besteuerung ausüben.

Deshalb sollte bei einem geplanten Wegzug in die Schweiz die Frage, ob eine deutsche Wohnung beibehalten wird, bereits vor dem Umzug steuerlich analysiert werden.

Beispiel

Umzug in die Schweiz bei weiterhin verfügbarer Wohnung in Deutschland

1

Innerstaatliches Recht

Die Person bezieht eine Wohnung in Zürich, behält aber eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland. Damit kann nach deutschem Recht weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland bestehen, während gleichzeitig Schweizer Steuerpflicht entsteht.

2

DBA-Wohnstätten

Da in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte vorliegt, kann die Ansässigkeit nicht allein über die erste Tie-Breaker-Stufe bestimmt werden.

3

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Zieht beispielsweise die Familie mit in die Schweiz und verlagern sich Beruf und Alltag dauerhaft dorthin, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz liegen.

4

Art. 4 Abs. 3

Trotz Schweizer DBA-Ansässigkeit muss anschließend geprüft werden, ob die weiterhin bestehende deutsche Wohnstätte die besondere überdachende Besteuerung Deutschlands auslöst.

Dokumentation

Welche Tatsachen für die DBA-Ansässigkeit dokumentiert werden sollten

WO

Wohnverhältnisse

Mietverträge, Eigentumsverhältnisse, Verfügbarkeit und tatsächliche Nutzung der Wohnungen in beiden Staaten.

FAM

Familie

Wohnort von Ehepartner und Kindern sowie die tatsächliche Organisation des Familienlebens.

JOB

Beruf

Arbeitsort, Arbeitgeber, Unternehmen, Geschäftsleitung und andere wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten.

DAY

Aufenthaltstage

Tatsächliche Aufenthalte in Deutschland, der Schweiz und weiteren Staaten sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

SOC

Persönliche Bindungen

Gesellschaftliche und persönliche Beziehungen können Teil der Gesamtwürdigung des Lebensmittelpunkts sein.

ASSET

Wirtschaftliche Beziehungen

Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien und der Ort wesentlicher wirtschaftlicher Entscheidungen können ebenfalls relevant sein.

Häufige Fehlannahmen

Was die DBA-Ansässigkeit nicht allein entscheidet

183

„Ich bin mehr als 183 Tage in der Schweiz“

Die Anzahl der Tage entscheidet die DBA-Ansässigkeit nicht automatisch. Zunächst sind Wohnstätten und Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfen.

AB

„Ich habe mich in Deutschland abgemeldet“

Die melderechtliche Abmeldung entscheidet weder den deutschen steuerlichen Wohnsitz noch die DBA-Ansässigkeit allein.

JOB

„Ich arbeite jetzt in der Schweiz“

Der Schweizer Arbeitsort ist ein wichtiges wirtschaftliches Indiz, aber nicht automatisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen.

CH

„Ich bin in der Schweiz steuerlich ansässig“

Auch eine Schweizer DBA-Ansässigkeit verhindert wegen der Sonderregeln des DBA Deutschland–Schweiz nicht zwingend jede weitergehende deutsche Besteuerung.

Häufige Fragen

DBA-Ansässigkeit bei Doppelwohnsitz Deutschland–Schweiz

Kann ich gleichzeitig in Deutschland und der Schweiz steuerlich ansässig sein?
Nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht ist eine Doppelansässigkeit grundsätzlich möglich. Für die Anwendung des DBA Deutschland–Schweiz wird die Person jedoch anhand der Tie-Breaker-Regeln des Art. 4 Abs. 2 einem Staat zugeordnet.
Was ist eine ständige Wohnstätte?
Eine ständige Wohnstätte ist eine zum Wohnen geeignete Unterkunft, die der Person dauerhaft zur Verfügung steht und tatsächlich in ihren Lebensrhythmus einbezogen ist. Eigentum ist hierfür nicht erforderlich.
Was bedeutet Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Gemeint ist der Staat, zu dem insgesamt die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Familie, berufliche Tätigkeit, soziale Bindungen, Unternehmen, Vermögensverwaltung und die tatsächliche Lebensführung.
Ist die Familie wichtiger als der Arbeitsplatz?
Es gibt keine starre Vorrangregel. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen sind im Gesamtbild zu würdigen. Der Aufenthaltsort der engeren Familie kann jedoch ein besonders gewichtiges persönliches Indiz darstellen.
Entscheiden die 183 Tage über meine DBA-Ansässigkeit?
Nein. Die 183-Tage-Regel ist keine allgemeine Regel zur Bestimmung der DBA-Ansässigkeit. Bei Doppelwohnsitz werden zunächst die ständigen Wohnstätten und der Mittelpunkt der Lebensinteressen geprüft.
Was passiert, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmbar ist?
Dann wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Ist auch dieser nicht eindeutig, folgt die Staatsangehörigkeit. Kann auch dadurch keine Zuordnung erfolgen, müssen die zuständigen Behörden eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen finden.
Bin ich bei Schweizer DBA-Ansässigkeit automatisch nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
Nein. Die innerstaatliche deutsche Steuerpflicht und die DBA-Ansässigkeit sind getrennte Fragen. Außerdem enthält Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz eine besondere Regel, die Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen trotz Schweizer DBA-Ansässigkeit eine weitergehende Besteuerung ermöglicht.
Was gilt, wenn ich meine deutsche Wohnung nach dem Umzug behalte?
Dann kann weiterhin ein deutscher steuerlicher Wohnsitz und zugleich eine ständige Wohnstätte im Sinne des DBA vorliegen. Neben der Tie-Breaker-Prüfung muss deshalb insbesondere Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz geprüft werden.

Deutschland–Schweiz Steuerberatung

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Wir prüfen die steuerliche Ansässigkeit nach deutschem und Schweizer Recht, die Tie-Breaker-Regeln des DBA, den Mittelpunkt der Lebensinteressen und die Auswirkungen der besonderen Regelungen des DBA Deutschland–Schweiz.

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