Deutschland–Schweiz · Ansässigkeit
DBA-Ansässigkeit bei Doppelwohnsitz in Deutschland und der Schweiz
Wer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz über eine Wohnung verfügt, kann nach dem innerstaatlichen Recht beider Staaten steuerlich ansässig sein. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz bestimmt dann über eine feste Prüfungsreihenfolge, welchem Staat die Person für Zwecke des Abkommens zugeordnet wird. Besonders wichtig sind die ständige Wohnstätte und der Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Art. 4 DBA Deutschland–Schweiz
Doppelwohnsitz bedeutet nicht automatisch doppelte DBA-Ansässigkeit
Eine Person kann nach deutschem Steuerrecht einen Wohnsitz in Deutschland und gleichzeitig nach Schweizer Steuerrecht eine steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz haben. Innerstaatlich können damit zunächst beide Staaten von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen.
Für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens muss diese Doppelansässigkeit aufgelöst werden. Art. 4 Abs. 2 DBA Deutschland–Schweiz enthält hierfür eine gestufte Prüfung.
Die einzelnen Kriterien werden nicht beliebig gegeneinander abgewogen. Sie sind vielmehr in einer bestimmten Reihenfolge anzuwenden. Erst wenn ein Kriterium keine eindeutige Zuordnung ermöglicht, wird zur nächsten Stufe übergegangen.
Tie-Breaker
Die Prüfungsreihenfolge des Art. 4 Abs. 2 DBA
Besteht eine Ansässigkeit in beiden Staaten, wird sie für DBA-Zwecke nach einer festen Reihenfolge einem Staat zugeordnet.
Ständige Wohnstätte
Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte, gilt sie für DBA-Zwecke grundsätzlich als in diesem Staat ansässig.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Besteht in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, wird geprüft, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, ist der gewöhnliche Aufenthalt das nächste Zuordnungskriterium.
Staatsangehörigkeit
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, wird auf die Staatsangehörigkeit abgestellt.
Verständigungsverfahren
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines der Staaten, müssen die zuständigen Behörden die Ansässigkeitsfrage im gegenseitigen Einvernehmen lösen.
Ständige Wohnstätte
Zunächst wird geprüft, wo eine dauerhaft verfügbare Wohnmöglichkeit besteht
Eine ständige Wohnstätte setzt eine zum Wohnen geeignete Unterkunft voraus, die der Person dauerhaft zur Verfügung steht und in ihren normalen Lebensrhythmus einbezogen ist.
Es muss sich nicht zwingend um Eigentum handeln. Auch eine gemietete Wohnung kann eine ständige Wohnstätte darstellen. Ebenso kann eine Zweitwohnung relevant sein.
Entscheidend ist insbesondere, ob die Wohnung tatsächlich verfügbar und für eigene Aufenthalte bestimmt ist. Eine langfristig an einen Dritten vermietete Immobilie stellt dagegen regelmäßig keine eigene ständige Wohnstätte des Eigentümers dar.
Zwei Wohnstätten
Besteht in Deutschland und der Schweiz eine Wohnstätte, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen
Wohnung in Deutschland
Eine weiterhin verfügbare eigene Wohnung kann auch nach dem Umzug in die Schweiz eine ständige Wohnstätte darstellen.
Wohnung in der Schweiz
Wird in der Schweiz eine dauerhaft nutzbare Wohnung begründet, besteht typischerweise auch dort eine ständige Wohnstätte.
Beide Staaten
Besteht in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, reicht dieses Kriterium allein nicht aus. Dann ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen werden gemeinsam betrachtet
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in dem Staat, zu dem die Person insgesamt die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält.
Es gibt dabei keine einzelne mathematische Formel. Vielmehr werden die objektiv erkennbaren Umstände des konkreten Falles als Gesamtbild gewürdigt.
- Ehepartner und Familie
- soziales und gesellschaftliches Umfeld
- berufliche Tätigkeit
- Unternehmen und Beteiligungen
- Ort der Vermögensverwaltung
- persönliche Bindungen und Lebensführung
Persönliche Beziehungen
Familie und tatsächliche Lebensführung haben häufig erhebliches Gewicht
Ehepartner und Kinder
Der gewöhnliche Lebensmittelpunkt der engeren Familie ist regelmäßig ein wesentliches Indiz für die persönlichen Beziehungen einer Person.
Persönliches Umfeld
Gesellschaftliche, kulturelle und soziale Bindungen können ebenfalls in die Gesamtwürdigung einfließen.
Nutzung der Wohnungen
Auch die tatsächliche Nutzung der Wohnungen und die Organisation des täglichen Lebens liefern Hinweise darauf, welcher Staat das Zentrum der Lebensführung bildet.
Wirtschaftliche Beziehungen
Arbeitsort allein bestimmt die DBA-Ansässigkeit nicht automatisch
Auch berufliche und wirtschaftliche Beziehungen sind bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere Arbeitsverhältnisse, Unternehmen, Beteiligungen, Vermögensverwaltung und andere wesentliche wirtschaftliche Aktivitäten.
Dass eine Person in der Schweiz arbeitet, bedeutet deshalb nicht zwingend, dass sich auch ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz befindet. Ebenso führt eine fortbestehende wirtschaftliche Verbindung zu Deutschland nicht automatisch zu einer deutschen DBA-Ansässigkeit.
Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.
| Faktor | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|
| Familie | Ehepartner oder Kinder leben dauerhaft in Deutschland. | Familie zieht mit in die Schweiz und führt dort den Alltag. |
| Beruf | Wesentliche Tätigkeit oder Unternehmen verbleibt in Deutschland. | Dauerhafte berufliche Tätigkeit und Arbeitsplatz in der Schweiz. |
| Wohnungen | Bisherige Familienwohnung wird intensiv weiter genutzt. | Schweizer Wohnung wird zur tatsächlichen Hauptwohnung. |
| Soziale Beziehungen | Alltag und gesellschaftliches Umfeld bleiben überwiegend in Deutschland. | Neue dauerhafte persönliche und gesellschaftliche Bindungen entstehen in der Schweiz. |
| Vermögen und Unternehmen | Wesentliche wirtschaftliche Aktivitäten werden von Deutschland aus geführt. | Wirtschaftliche Tätigkeit und Vermögensverwaltung verlagern sich in die Schweiz. |
Nächste Tie-Breaker-Stufe
Der gewöhnliche Aufenthalt wird erst geprüft, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmbar ist
Die Aufenthaltstage sind bei einem Doppelwohnsitz wichtig, aber sie stehen nicht an erster Stelle der DBA-Prüfung.
Kann trotz Wohnstätten in beiden Staaten nicht festgestellt werden, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen liegen, wird geprüft, in welchem Staat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dabei ist die tatsächliche Lebensführung über einen längeren Zeitraum relevant. Es geht nicht lediglich um eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Kalenderjahres oder um eine automatische 183-Tage-Regel.
Staatsangehörigkeit
Erst danach kommt die Staatsangehörigkeit zum Einsatz
Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem von beiden, wird sie für DBA-Zwecke grundsätzlich dem Staat zugeordnet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Besitzt sie sowohl die deutsche als auch die Schweizer Staatsangehörigkeit oder keine von beiden, kann die Ansässigkeit auf dieser Stufe nicht abschließend bestimmt werden. Dann müssen die zuständigen Behörden der beiden Staaten die Frage im gegenseitigen Einvernehmen lösen.
Besonderheit des DBA Schweiz
Schweizer DBA-Ansässigkeit bedeutet nicht zwingend das Ende der deutschen unbeschränkten Besteuerung
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält in Art. 4 Abs. 3 eine besondere Regel. Sie kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein erweitertes Besteuerungsrecht geben, wenn eine Person nach den Tie-Breaker-Regeln als in der Schweiz ansässig gilt.
Besonders relevant ist die Vorschrift bei einer weiterhin bestehenden ständigen Wohnstätte in Deutschland.
- DBA-Ansässigkeit zunächst nach Art. 4 Abs. 2 bestimmen
- fortbestehende ständige Wohnstätte in Deutschland prüfen
- Aufenthaltsdauer in Deutschland prüfen
- Art. 4 Abs. 3 separat anwenden
- Schweizer Steuerentlastung berücksichtigen
- erst danach Gesamtsteuerbelastung beurteilen
Überdachende Besteuerung
Gerade beim Doppelwohnsitz Deutschland–Schweiz ist Art. 4 Abs. 3 besonders wichtig
Bei vielen Doppelbesteuerungsabkommen führt die Tie-Breaker-Regel dazu, dass die Person für Abkommenszwecke nur einem Staat zugeordnet wird und der andere Staat nur noch die ihm ausdrücklich zugewiesenen Quellenbesteuerungsrechte ausüben kann.
Das DBA Deutschland–Schweiz geht in bestimmten Konstellationen weiter. Hat eine in der Schweiz DBA-ansässige Person weiterhin eine ständige Wohnstätte in Deutschland oder erfüllt sie weitere Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3, kann Deutschland eine sogenannte überdachende Besteuerung ausüben.
Deshalb sollte bei einem geplanten Wegzug in die Schweiz die Frage, ob eine deutsche Wohnung beibehalten wird, bereits vor dem Umzug steuerlich analysiert werden.
Beispiel
Umzug in die Schweiz bei weiterhin verfügbarer Wohnung in Deutschland
Innerstaatliches Recht
Die Person bezieht eine Wohnung in Zürich, behält aber eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland. Damit kann nach deutschem Recht weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland bestehen, während gleichzeitig Schweizer Steuerpflicht entsteht.
DBA-Wohnstätten
Da in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte vorliegt, kann die Ansässigkeit nicht allein über die erste Tie-Breaker-Stufe bestimmt werden.
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Zieht beispielsweise die Familie mit in die Schweiz und verlagern sich Beruf und Alltag dauerhaft dorthin, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz liegen.
Art. 4 Abs. 3
Trotz Schweizer DBA-Ansässigkeit muss anschließend geprüft werden, ob die weiterhin bestehende deutsche Wohnstätte die besondere überdachende Besteuerung Deutschlands auslöst.
Dokumentation
Welche Tatsachen für die DBA-Ansässigkeit dokumentiert werden sollten
Wohnverhältnisse
Mietverträge, Eigentumsverhältnisse, Verfügbarkeit und tatsächliche Nutzung der Wohnungen in beiden Staaten.
Familie
Wohnort von Ehepartner und Kindern sowie die tatsächliche Organisation des Familienlebens.
Beruf
Arbeitsort, Arbeitgeber, Unternehmen, Geschäftsleitung und andere wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten.
Aufenthaltstage
Tatsächliche Aufenthalte in Deutschland, der Schweiz und weiteren Staaten sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Persönliche Bindungen
Gesellschaftliche und persönliche Beziehungen können Teil der Gesamtwürdigung des Lebensmittelpunkts sein.
Wirtschaftliche Beziehungen
Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien und der Ort wesentlicher wirtschaftlicher Entscheidungen können ebenfalls relevant sein.
Häufige Fehlannahmen
Was die DBA-Ansässigkeit nicht allein entscheidet
„Ich bin mehr als 183 Tage in der Schweiz“
Die Anzahl der Tage entscheidet die DBA-Ansässigkeit nicht automatisch. Zunächst sind Wohnstätten und Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfen.
„Ich habe mich in Deutschland abgemeldet“
Die melderechtliche Abmeldung entscheidet weder den deutschen steuerlichen Wohnsitz noch die DBA-Ansässigkeit allein.
„Ich arbeite jetzt in der Schweiz“
Der Schweizer Arbeitsort ist ein wichtiges wirtschaftliches Indiz, aber nicht automatisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen.
„Ich bin in der Schweiz steuerlich ansässig“
Auch eine Schweizer DBA-Ansässigkeit verhindert wegen der Sonderregeln des DBA Deutschland–Schweiz nicht zwingend jede weitergehende deutsche Besteuerung.
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Häufige Fragen
DBA-Ansässigkeit bei Doppelwohnsitz Deutschland–Schweiz
Kann ich gleichzeitig in Deutschland und der Schweiz steuerlich ansässig sein?
Was ist eine ständige Wohnstätte?
Was bedeutet Mittelpunkt der Lebensinteressen?
Ist die Familie wichtiger als der Arbeitsplatz?
Entscheiden die 183 Tage über meine DBA-Ansässigkeit?
Was passiert, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmbar ist?
Bin ich bei Schweizer DBA-Ansässigkeit automatisch nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
Was gilt, wenn ich meine deutsche Wohnung nach dem Umzug behalte?
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