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Sesch Group GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Allgemeine Auftragsbedingungen

Für Aufträge der Sesch Group GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelten, soweit im jeweiligen Auftrag oder Engagement Letter nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Juli 2026.

Vertragsgrundlage

Allgemeine Auftragsbedingungen vom 1. Juli 2026

Die Allgemeinen Auftragsbedingungen regeln unter anderem den Umfang und die Ausführung von Aufträgen, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, die Sicherung der Unabhängigkeit, Berichterstattung, Haftung, ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge und steuerliche Hilfsleistungen, elektronische Kommunikation, Vergütung und anwendbares Recht.

Sie gelten für Verträge über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Auftragsbedingungen und einer individuell vereinbarten Regelung im jeweiligen Auftrag gelten die individuell vereinbarten Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit vorrangig.

Allgemeine Auftragsbedingungen als PDF

Hinweis

Individuelle Engagement Letters bleiben maßgeblich

Der konkrete Leistungsumfang, Honorare, Fristen, Zuständigkeiten und sonstige mandatsbezogene Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Engagement Letter oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

Leistungsumfang

Nur vereinbarte Leistungen

Gegenstand des Mandats sind die jeweils ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Weitergehende Tätigkeiten sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies entsprechend vereinbart wurde.

Ausländisches Recht

Gesonderte Vereinbarung erforderlich

Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – grundsätzlich einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

Steuerberatung

Fristwahrung nur bei ausdrücklicher Übernahme

Handlungen zur Wahrung steuerlicher Fristen sind nur dann Teil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich übernommen wurden.

Fragen zum Mandat

Fragen zu Auftrag oder Auftragsbedingungen?

Bei Fragen zum konkreten Leistungsumfang oder zu den für Ihr Mandat geltenden Vereinbarungen wenden Sie sich bitte direkt an uns.

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