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Private Immobilienverkäufe nach § 23 EStG
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Deutsches Steuerrecht · Immobilien

Private Immobilienverkäufe nach § 23 EStG

Wer eine privat gehaltene Immobilie verkauft, muss prüfen, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Entscheidend sind insbesondere die Zehnjahresfrist, die Eigennutzungsausnahme, Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt sowie die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns.

Grundregel

Private Grundstücksverkäufe können innerhalb von zehn Jahren steuerpflichtig sein

§ 23 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Die Vorschrift betrifft grundsätzlich Privatvermögen. Gehört die Immobilie zu einem Betriebsvermögen oder liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, gelten andere Regeln.

Ob der Verkauf tatsächlich steuerpflichtig ist, hängt zusätzlich davon ab, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen — insbesondere die Eigennutzung — greift.

Zehnjahresfrist

Maßgeblich sind Anschaffung und Veräußerung

01

Anschaffung

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der bindende schuldrechtliche Vertrag über den Erwerb abgeschlossen wird.

02

Veräußerung

Auch für den Verkauf ist grundsätzlich der Abschluss des bindenden schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags entscheidend.

03

Nicht Grundbuchumschreibung

Die spätere Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist für die Frist regelmäßig nicht der entscheidende Zeitpunkt.

Praxis

Die Zehnjahresfrist wird oft falsch berechnet

Bei Immobilienkauf und -verkauf liegen Notarvertrag, Kaufpreiszahlung, Besitzübergang und Grundbuchumschreibung zeitlich häufig auseinander. Für § 23 EStG ist deshalb genau zu prüfen, wann die jeweiligen bindenden Verträge abgeschlossen wurden.

Bei knappen Fristen kann bereits ein Unterschied von wenigen Tagen entscheiden, ob der Verkauf steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

  • Kaufvertrag sichern
  • Verkaufsvertrag prüfen
  • Datum des Vertragsschlusses dokumentieren
  • nicht allein auf Grundbuchdatum abstellen
  • Options- und Vorverträge gesondert prüfen
  • bei Grenzfällen vor Unterschrift rechnen

Eigennutzungsausnahme

Eigengenutzte Immobilien können auch innerhalb von zehn Jahren steuerfrei verkauft werden

§ 23 EStG nimmt bestimmte Immobilienverkäufe von der Besteuerung aus, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Eine Steuerbefreiung kann insbesondere vorliegen, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Die zweite Variante erfordert nicht zwingend drei volle Kalenderjahre. Entscheidend ist die Nutzung in drei betroffenen Kalenderjahren.

Was gilt als eigene Wohnnutzung?

Die Immobilie muss tatsächlich eigenen Wohnzwecken dienen

Hauptwohnung

Die Nutzung als eigene Hauptwohnung erfüllt die Voraussetzung typischerweise.

Zweitwohnung

Auch eine tatsächlich selbst genutzte Zweitwohnung kann grundsätzlich eigenen Wohnzwecken dienen.

Kinder

Eine unentgeltliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen der Eigennutzung zugerechnet werden.

Vermietung

Eine entgeltliche Vermietung ist grundsätzlich keine Eigennutzung und kann die Steuerbefreiung ausschließen oder zeitlich begrenzen.

Gewinnermittlung

Besteuert wird der Veräußerungsgewinn, nicht der Verkaufspreis

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich grundsätzlich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und abzüglich der im Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Werbungskosten.

Besonders wichtig ist bei vermieteten Immobilien, dass bereits steuerlich berücksichtigte Abschreibungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Gewinnermittlung mindern können. Dadurch kann der steuerpflichtige Gewinn höher ausfallen als die bloße Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis.

  • Veräußerungspreis
  • minus Anschaffungskosten
  • minus Anschaffungsnebenkosten
  • plus relevante nachträgliche Herstellungskosten
  • AfA-Auswirkungen berücksichtigen
  • Veräußerungskosten abziehen
  • Belege vollständig dokumentieren

Typische Kosten

Welche Positionen können die Gewinnermittlung beeinflussen?

Anschaffungsnebenkosten

Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie bestimmte Maklerkosten können Teil der Anschaffungskosten sein.

Herstellungskosten

Nachträgliche Baumaßnahmen und substanzielle Verbesserungen können die steuerliche Basis erhöhen.

Verkaufskosten

Maklerprovisionen, bestimmte Rechts- und Beratungskosten und andere unmittelbar veräußerungsbezogene Aufwendungen können relevant sein.

AfA

Bei zuvor vermieteten Objekten ist zu prüfen, in welchem Umfang Abschreibungen die für § 23 EStG maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten reduziert haben.

Sonderfälle

Erbschaft, Schenkung und andere Übertragungen

Erbschaft

Bei unentgeltlichem Erwerb ist für § 23 EStG grundsätzlich auf die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger abzustellen. Die bereits abgelaufene Besitzzeit wird damit regelmäßig mitberücksichtigt.

Schenkung

Auch bei Schenkungen tritt der Erwerber für die Frist grundsätzlich in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein.

Teilweise entgeltlicher Erwerb

Bei gemischten Schenkungen oder Übernahmen von Verbindlichkeiten kann eine Aufteilung in entgeltliche und unentgeltliche Komponenten erforderlich sein.

Übertragung zwischen Ehegatten

Auch hier sind Erwerbsart, etwaige Gegenleistungen und die Rechtsnachfolge für die spätere §-23-Prüfung gesondert zu analysieren.

Abgrenzung

Mehrere Verkäufe können zum gewerblichen Grundstückshandel führen

§ 23 EStG betrifft private Veräußerungsgeschäfte. Werden Immobilien jedoch mit einer nachhaltigen, auf Wiederholung angelegten Veräußerungsabsicht erworben, entwickelt oder verkauft, kann statt privater Vermögensverwaltung ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen.

Die bekannte Drei-Objekt-Grenze ist dabei lediglich ein wichtiges Indiz und keine starre gesetzliche Steuerfreigrenze.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, gelten nicht mehr die Regeln des § 23 EStG; insbesondere entfällt die Bedeutung der Zehnjahresfrist als private Spekulationsfrist.

Cross-Border

§ 23 EStG kann auch bei Auslandsimmobilien relevant sein

Ist ein Steuerpflichtiger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, kann § 23 EStG grundsätzlich auch bei privaten Immobilien im Ausland relevant werden. Ob Deutschland den Gewinn tatsächlich besteuern darf, hängt zusätzlich vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Bei U.S.-Immobilien weist das DBA Deutschland–USA das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Belegenheitsstaat USA zu; Deutschland wendet bei direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz regelmäßig die Freistellungsmethode mit möglichem Progressionsvorbehalt an.

Häufige Fragen

Private Immobilienverkäufe nach § 23 EStG

Wann ist ein privater Immobilienverkauf steuerpflichtig?
Grundsätzlich dann, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere für Eigennutzung, greift.
Ab welchem Zeitpunkt läuft die Zehnjahresfrist?
Grundsätzlich ab Abschluss des bindenden schuldrechtlichen Anschaffungsvertrags. Für das Fristende ist entsprechend der bindende Veräußerungsvertrag maßgeblich.
Muss ich drei volle Jahre selbst in der Immobilie wohnen?
Nein. Für die zweite Eigennutzungsalternative genügt grundsätzlich eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.
Was passiert mit bereits geltend gemachter AfA?
Bei der Gewinnermittlung nach § 23 EStG können bereits berücksichtigte Abschreibungen die maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern und damit den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen.
Beginnt bei einer Erbschaft eine neue Zehnjahresfrist?
Grundsätzlich nein. Bei unentgeltlichem Erwerb wird regelmäßig auf die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger abgestellt.
Gilt § 23 EStG auch bei mehreren Immobilienverkäufen?
Ja, solange es sich noch um private Vermögensverwaltung handelt. Bei einer gewerblichen Tätigkeit kann stattdessen ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen.

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Sie planen den Verkauf einer privaten Immobilie?

Wir prüfen Zehnjahresfrist, Eigennutzung, Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt, AfA-Auswirkungen, Gewinnermittlung und die Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel.

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