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Wegzug in die USA mit deutscher Immobilie
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Deutsche Steuerperspektive · Wegzugsfall

Wegzug in die USA mit zurückbehaltener deutscher Immobilie

Wer Deutschland verlässt und in die USA zieht, beendet zwar regelmäßig die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht. Eine in Deutschland belegene Immobilie bleibt aber steuerlich in Deutschland verankert. Mieteinkünfte und ein späterer Verkauf können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein, während die USA zusätzlich nach ihren eigenen Regeln besteuern.

Ende der unbeschränkten Steuerpflicht

Der Wegzug beendet die deutsche Besteuerung der Immobilie nicht

Gibt der Steuerpflichtige seinen deutschen Wohnsitz auf und endet auch der gewöhnliche Aufenthalt, kann die unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht enden.

Für in Deutschland belegene Immobilien gilt jedoch ein eigener Anknüpfungspunkt: Deutschland darf Einkünfte aus deutschem Grundbesitz weiterhin besteuern. Der Wegzug verlagert also nicht automatisch die Besteuerung der Immobilie in die USA.

Was vor dem Wegzug geklärt werden sollte

Steuerstatus und Immobilienhistorie sollten vor dem Umzug sauber dokumentiert sein

Wohnsitzaufgabe

Dokumentation, wann der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde und ab wann die unbeschränkte Steuerpflicht endet.

AfA-Historie

Fortschreibung der deutschen Gebäude-AfA und Trennung von Gebäude und Grund und Boden.

Vermietungsunterlagen

Mietverträge, Mieteinnahmen, Darlehenszinsen, Verwaltung, Reparaturen und sonstige Werbungskosten.

Beschränkte Steuerpflicht

Deutsche Mieteinkünfte bleiben nach dem Wegzug grundsätzlich steuerpflichtig

Wer nach dem Wegzug keinen deutschen Wohnsitz mehr hat, kann mit den Einkünften aus der deutschen Immobilie weiterhin der beschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Die Einkünfte werden dabei weiterhin nach deutschem Recht ermittelt. Maßgeblich sind insbesondere § 21 EStG, die deutschen Werbungskostenregeln und § 7 EStG für die AfA.

  • deutsche Mieteinnahmen weiter erklären
  • Werbungskosten nach deutschem Recht ermitteln
  • deutsche AfA fortführen
  • beschränkte Steuerpflicht prüfen
  • DBA-Zuordnung beachten
  • U.S.-Steuererklärung separat koordinieren

Vermietung nach dem Wegzug

Die deutsche Einkünfteermittlung läuft grundsätzlich weiter

Auch nach dem Umzug in die USA werden die Einkünfte aus der deutschen Mietimmobilie nach deutschen Regeln als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

Mieteinnahmen

Die laufenden Einnahmen aus der deutschen Immobilie bleiben in Deutschland steuerlich relevant.

Schuldzinsen

Finanzierungszinsen können bei wirtschaftlicher Zuordnung zur Vermietung weiterhin Werbungskosten sein.

Reparaturen & Verwaltung

Erhaltungsaufwand, Verwaltung und andere objektbezogene Kosten bleiben nach deutschen Regeln zu prüfen.

AfA

Die deutsche AfA läuft grundsätzlich nach den bisherigen deutschen Wertansätzen weiter.

DBA Deutschland–USA

Deutschland bleibt als Belegenheitsstaat im primären Besteuerungszugriff

Nach Art. 6 DBA Deutschland–USA dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem die Immobilie liegt. Für eine deutsche Mietimmobilie bleibt Deutschland daher auch nach dem Wegzug der Belegenheitsstaat.

Die USA können die Einkünfte aufgrund der dortigen Ansässigkeit beziehungsweise bei U.S.-Personen aufgrund der U.S.-Welteinkommensbesteuerung ebenfalls erfassen. Die Doppelbesteuerung wird dann auf U.S.-Seite koordiniert.

U.S.-Steuerseite

Nach dem Umzug wird die deutsche Immobilie zusätzlich in den USA relevant

Wer nach dem Wegzug in den USA steuerlich ansässig ist, muss deutsche Mieteinkünfte regelmäßig auch in der U.S.-Steuererklärung berücksichtigen. Für U.S.-Citizens gilt die U.S.-Welteinkommensbesteuerung ohnehin fort.

Die U.S.-Berechnung verwendet eigene Regeln für depreciation, basis, expenses und currency conversion. Deshalb stimmt der U.S.-Mietgewinn häufig nicht mit dem deutschen Ergebnis überein.

  • foreign rental income
  • eigene U.S.-depreciation
  • eigene U.S. basis
  • Foreign Tax Credit
  • Form 1116 je nach Fall
  • gegebenenfalls State Tax

Foreign Tax Credit

Die deutsche Steuer wird typischerweise auf U.S.-Seite angerechnet

Da Deutschland als Belegenheitsstaat die deutsche Immobilie besteuert, wird die Doppelbesteuerung auf U.S.-Seite typischerweise über Foreign Tax Credits koordiniert.

Die U.S.-Anrechnung richtet sich jedoch nach U.S.-Recht und ist nicht automatisch identisch mit der gesamten deutschen Steuer. Einkunftsart, Limitation und zeitliche Zuordnung können zu Abweichungen führen.

Die U.S.-steuerliche Behandlung wird auf taxrep.us ausführlich dargestellt.

Späterer Verkauf

Auch nach dem Wegzug kann der Verkauf in Deutschland steuerpflichtig sein

Wird die deutsche Immobilie nach dem Umzug in die USA verkauft, hat Deutschland als Belegenheitsstaat grundsätzlich weiterhin ein Besteuerungsrecht.

Bei privat gehaltenem Immobilienvermögen ist insbesondere § 23 EStG zu prüfen. Innerhalb der Zehnjahresfrist kann ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn entstehen, soweit keine Ausnahme greift.

§ 23 EStG

Die Zehnjahresfrist läuft durch den Wegzug nicht neu an

Der Wegzug in die USA führt bei privat gehaltenem Immobilienvermögen nicht dazu, dass die deutsche Haltefrist neu beginnt. Maßgeblich bleiben die ursprünglichen Erwerbs- und Veräußerungszeitpunkte.

Auch die deutsche Eigennutzungsregel kann je nach Nutzungshistorie eine Rolle spielen. Ein späterer Verkauf sollte daher anhand der ursprünglichen deutschen Immobilienhistorie geprüft werden.

Umzugsjahr

Mieteinnahmen und andere Vorgänge müssen zeitlich abgegrenzt werden

Erfolgt der Wegzug mitten im Kalenderjahr, kann ein Teil des Jahres noch der unbeschränkten und der restliche Teil der beschränkten deutschen Steuerpflicht zuzuordnen sein.

Auch ein Verkauf kurz vor oder nach dem Wegzug kann unterschiedliche deutsche und U.S.-Folgen auslösen. Das Timing sollte daher vor Umsetzung analysiert werden.

Gesellschaftsbesitz

Bei GmbH, Personengesellschaft oder anderer Struktur gelten zusätzliche Regeln

Die dargestellte Behandlung betrifft im Kern direkt gehaltene Immobilien. Wird die deutsche Immobilie über eine GmbH oder Personengesellschaft gehalten, ändern sich die deutsche Einkünftezurechnung und häufig auch die U.S.-Folgen erheblich.

Insbesondere bei einer deutschen Kapitalgesellschaft können für eine U.S.-Person zusätzliche U.S.-Informationspflichten und CFC-Regeln relevant werden.

Häufige Fragen

Wegzug in die USA mit deutscher Immobilie

Muss ich nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland Steuern auf die Miete zahlen?
Grundsätzlich ja. Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Immobilie können auch nach dem Wegzug der beschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Läuft die deutsche AfA nach dem Wegzug weiter?
Grundsätzlich ja. Die deutsche AfA wird nach den deutschen Wertansätzen fortgeführt, solange die Immobilie zur Einkünfteerzielung genutzt wird.
Muss ich die Mieteinkünfte auch in den USA erklären?
Bei U.S.-steuerlicher Ansässigkeit regelmäßig ja. Die U.S.-Berechnung erfolgt jedoch nach eigenen Regeln und wird typischerweise über Foreign Tax Credits mit der deutschen Steuer koordiniert.
Was passiert bei einem späteren Verkauf?
Deutschland darf den Verkauf der deutschen Immobilie grundsätzlich weiterhin besteuern. Bei Privatvermögen ist insbesondere § 23 EStG zu prüfen.
Beginnt die Zehnjahresfrist nach dem Wegzug neu?
Nein. Der Wegzug setzt die Haltefrist des § 23 EStG grundsätzlich nicht neu in Gang.
Kann der Verkauf in Deutschland steuerfrei und in den USA steuerpflichtig sein?
Ja. Nach Ablauf der deutschen Zehnjahresfrist kann der Verkauf nach deutschem Recht steuerfrei sein, während die USA bei einer U.S.-Person weiterhin einen Capital Gain erfassen können.

Steuerberatung Deutschland–USA

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Wir prüfen Wohnsitzaufgabe, beschränkte Steuerpflicht, deutsche Vermietungseinkünfte, AfA, DBA-Zuordnung, einen späteren Verkauf und die Koordination mit der U.S.-Foreign-Tax-Credit-Systematik.

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