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Erbschaftsteuer · Schenkungsteuer · § 30 ErbStG

Erbschaft oder Schenkung beim Finanzamt anzeigen

Erbschaften und Schenkungen können in Deutschland auch dann anzeigepflichtig sein, wenn am Ende keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht. Nach § 30 ErbStG muss ein steuerlich relevanter Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden. Bei Schenkungen trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl den Beschenkten als auch den Schenker.

§ 30 ErbStG

Steuerpflichtige Erwerbe müssen grundsätzlich dem Finanzamt angezeigt werden

Jeder Erwerb, der dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegt, ist grundsätzlich dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Pflicht betrifft insbesondere Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und bestimmte Zweckzuwendungen.

Eine Anzeige kann deshalb auch erforderlich sein, wenn der Wert des Erwerbs voraussichtlich innerhalb des persönlichen Freibetrags liegt und letztlich keine Steuer festgesetzt wird. Die Frage, ob eine Anzeigepflicht besteht, ist von der späteren Berechnung der Steuer zu unterscheiden.

Wer muss anzeigen?

Bei Erbschaften und Schenkungen gelten unterschiedliche Anzeigepflichten

Bei einem Erwerb von Todes wegen liegt die Anzeigepflicht grundsätzlich beim Erwerber. Bei einer Schenkung unter Lebenden ist zusätzlich auch derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus dessen Vermögen die Zuwendung stammt.

Bei einer gewöhnlichen Schenkung sind damit grundsätzlich sowohl Schenker als auch Beschenkter anzeigepflichtig, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

  • Erbe oder sonstiger Erwerber von Todes wegen
  • Vermächtnisnehmer
  • Beschenkter
  • bei Schenkungen grundsätzlich auch der Schenker
  • bei Zweckzuwendungen der gesetzlich Verpflichtete
  • auch grenzüberschreitende Erwerbe können erfasst sein

Frist

Die Anzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten erfolgen

Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate. Bei einem Erwerb von Todes wegen beginnt sie grundsätzlich mit der Kenntnis des Erwerbers vom Anfall des Erwerbs. Bei den übrigen Fällen ist auf die Kenntnis vom Eintritt der entsprechenden Verpflichtung beziehungsweise den steuerlich relevanten Erwerb abzustellen.

Bei Schenkungen sollte die Anzeige deshalb zeitnah nach Ausführung der Zuwendung vorbereitet werden. Gerade bei Banküberweisungen, Depotübertragungen oder sonstigen nicht notariell beurkundeten Schenkungen wird die Pflicht in der Praxis häufig übersehen.

Ausnahmen

Wann ist keine eigene Anzeige erforderlich?

§ 30 ErbStG sieht bestimmte Ausnahmen vor, weil Gerichte, Notare und andere Stellen dem Finanzamt in diesen Fällen bereits Informationen übermitteln.

Notariell beurkundete Schenkung

Eine Schenkung unter Lebenden oder Zweckzuwendung muss grundsätzlich nicht zusätzlich nach § 30 ErbStG angezeigt werden, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Eröffnetes Testament

Eine eigene Anzeige kann entfallen, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser daraus eindeutig ergibt.

Wichtige Rückausnahmen

Die Ausnahme bei eröffneten Verfügungen von Todes wegen gilt insbesondere nicht uneingeschränkt, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören.

Private Geldschenkung

Eine einfache Überweisung zwischen Familienangehörigen wird regelmäßig weder durch einen Notar noch durch ein Gericht gemeldet. Hier sollte die eigene Anzeigepflicht daher besonders geprüft werden.

Praxisbeispiele

Typische Fälle einer Schenkungsanzeige

Eltern schenken Geld

Überweisen Eltern ihrem Kind einen größeren Geldbetrag, liegt grundsätzlich eine Schenkung vor. Auch wenn der persönliche Freibetrag ausreicht, ist die Anzeigepflicht gesondert zu prüfen.

Depot wird übertragen

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren sollte neben dem Depotwert auch die genaue Zusammensetzung des übertragenen Vermögens dokumentiert werden.

Immobilie wird verschenkt

Bei einer notariell beurkundeten Grundstücksschenkung greift grundsätzlich die besondere Mitteilung durch den Notar; eine zusätzliche Anzeige nach § 30 kann deshalb entfallen.

Darlehen wird erlassen

Auch der unentgeltliche Verzicht auf eine Forderung kann eine Schenkung darstellen und damit eine schenkungsteuerliche Prüfung auslösen.

Unternehmensanteile

Bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen können neben der Anzeige umfangreiche Bewertungs- und Verschonungsfragen entstehen.

Schenkung aus dem Ausland

Auch eine Zuwendung von einer im Ausland lebenden Person kann in Deutschland schenkungsteuerlich relevant und anzeigepflichtig sein.

Inhalt der Anzeige

Welche Angaben verlangt § 30 ErbStG?

Die Anzeige soll dem Finanzamt ermöglichen, den Erwerb einzuordnen und zu entscheiden, ob eine förmliche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung angefordert wird.

Dafür sollten die Beteiligten, der Erwerb und frühere Zuwendungen möglichst eindeutig beschrieben werden.

  • Name und Identifikationsnummer der Beteiligten
  • Beruf und Anschrift
  • Todestag und Sterbeort beziehungsweise Zeitpunkt der Schenkung
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund des Erwerbs
  • Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker
  • frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt

Frühere Schenkungen

Frühere Zuwendungen desselben Schenkers dürfen nicht vergessen werden

In der Anzeige sollen auch frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber mit Art, Wert und Zeitpunkt angegeben werden. Diese Information ist wichtig, weil mehrere Erwerbe innerhalb des gesetzlichen Zusammenrechnungszeitraums schenkungsteuerlich miteinander verbunden sein können.

Wer beispielsweise über mehrere Jahre wiederholt größere Geldbeträge von denselben Eltern oder Großeltern erhält, sollte deshalb eine nachvollziehbare Schenkungshistorie führen.

Grenzüberschreitende Fälle

Auch ausländische Erbschaften und Schenkungen können in Deutschland anzeigepflichtig sein

Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sich nicht auf Vermögen in Deutschland. Ist beispielsweise der Erblasser, Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland steuerlich als Inländer erfasst, kann grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall in die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer einbezogen werden.

Auch wenn keiner der Beteiligten in Deutschland ansässig ist, kann bei bestimmtem deutschen Inlandsvermögen eine beschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht bestehen.

Beispiele Deutschland–Ausland

Wann grenzüberschreitende Erwerbe relevant werden können

Deutscher Erwerber, ausländischer Schenker

Lebt der Beschenkte in Deutschland, kann eine aus dem Ausland erhaltene Schenkung grundsätzlich in die deutsche Schenkungsteuer fallen.

Ausländischer Erwerber, deutscher Erblasser

Auch wenn der Erbe im Ausland lebt, kann eine deutsche unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verhältnisse des Erblassers bestehen.

Alle Beteiligten im Ausland

Bei bestimmten deutschen Vermögenswerten kann dennoch eine beschränkte deutsche Steuerpflicht bestehen.

Steuer auch im Ausland

Besteuert ein weiterer Staat denselben Erwerb, müssen Doppelbesteuerung, eine mögliche Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer und gegebenenfalls ein einschlägiges Abkommen geprüft werden.

Zuständiges Finanzamt

Die Anzeige geht nicht einfach an das normale Einkommensteuerfinanzamt

Zuständig ist das Finanzamt, das die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den konkreten Fall verwaltet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 35 ErbStG und kann insbesondere davon abhängen, wo Erblasser oder Schenker beziehungsweise in bestimmten Fällen der Erwerber steuerlich einzuordnen sind.

In mehreren Bundesländern ist die Bearbeitung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zudem bei bestimmten Finanzämtern zentralisiert. Vor Abgabe der Anzeige sollte deshalb das tatsächlich zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt bestimmt werden.

Anzeige oder Steuererklärung?

Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist noch keine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung

Mit der Anzeige wird dem Finanzamt zunächst mitgeteilt, dass ein steuerlich relevanter Erwerb stattgefunden hat. Das Finanzamt kann anschließend entscheiden, ob es eine förmliche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung anfordert.

Nach § 31 ErbStG kann das Finanzamt von Beteiligten eine Steuererklärung verlangen. Diese enthält regelmäßig deutlich umfangreichere Angaben zur Zusammensetzung und Bewertung des Erwerbs.

Bewertung

Für die Anzeige genügt nicht immer der Blick auf den Nominalbetrag

Bei einer Geldschenkung ist der Wert regelmäßig einfach festzustellen. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen, Wertpapieren, Nutzungsrechten oder gemischten Schenkungen kann die steuerliche Bewertung dagegen erheblich komplexer sein.

Die erste Anzeige muss nicht in jedem Fall bereits sämtliche Details einer späteren steuerlichen Bewertung enthalten. Der Erwerb und sein Wert sollten aber so nachvollziehbar wie möglich angegeben werden. Eine endgültige Bewertung kann im Rahmen der späteren Steuererklärung oder eines gesonderten Feststellungsverfahrens erfolgen.

Verspätete Anzeige

Was tun, wenn die Drei-Monats-Frist bereits verstrichen ist?

Wurde eine anzeigepflichtige Erbschaft oder Schenkung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet, sollte zunächst geprüft werden, welche Steuerpflicht tatsächlich besteht und ob eine der gesetzlichen Ausnahmen eingreift.

Besteht die Anzeigepflicht, sollte eine versäumte Meldung nicht weiter aufgeschoben werden. Insbesondere bei steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen können neben der eigentlichen Steuer auch verfahrensrechtliche und gegebenenfalls steuerstrafrechtliche Fragen relevant werden. Das weitere Vorgehen sollte dann auf den konkreten Sachverhalt abgestimmt werden.

Typische Fehler

Häufige Fehler bei Erbschaft- und Schenkungsanzeigen

„Der Freibetrag reicht aus“

Die Höhe des persönlichen Freibetrags beantwortet nicht automatisch die Frage, ob der Erwerb angezeigt werden muss.

Nur der Beschenkte denkt an die Meldung

Bei Schenkungen unter Lebenden ist grundsätzlich auch der Schenker anzeigepflichtig.

Frühere Schenkungen werden vergessen

Vorherige Zuwendungen desselben Schenkers gehören zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben.

Ausland bedeutet „nicht Deutschland“

Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und die Art des Vermögens können auch bei Auslandssachverhalten eine deutsche Steuerpflicht auslösen.

Anzeige und Steuererklärung werden verwechselt

Die Erwerbsanzeige ist eine kurze Erstmeldung. Die vollständige Steuererklärung ist ein gesonderter Verfahrensschritt.

Notar-Ausnahme zu weit verstanden

Nicht jede Erbschaft ist allein deshalb von der eigenen Anzeige befreit, weil ein Testament oder ein Notar beteiligt war. Die Voraussetzungen und Rückausnahmen des § 30 ErbStG müssen geprüft werden.

Praktischer Ablauf

So lässt sich eine Erbschaft oder Schenkung sauber dokumentieren

Steuerpflicht prüfen

Zunächst wird geklärt, ob der Erwerb grundsätzlich unter das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht fällt.

Ausnahme von der Anzeige prüfen

Insbesondere bei notariellen Schenkungen und eröffneten letztwilligen Verfügungen ist zu prüfen, ob eine eigene Anzeige tatsächlich erforderlich ist.

Drei-Monats-Frist bestimmen

Der maßgebliche Zeitpunkt der Kenntnis beziehungsweise der Ausführung der Zuwendung wird dokumentiert.

Erwerb und frühere Zuwendungen erfassen

Vermögensgegenstände, Werte und frühere Erwerbe vom selben Schenker oder Erblasser werden zusammengestellt.

Zuständiges Finanzamt bestimmen

Die örtliche Zuständigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts wird anhand des konkreten Sachverhalts geprüft.

Anzeige schriftlich einreichen

Die erforderlichen Angaben werden strukturiert an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Reaktion des Finanzamts abwarten

Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob weitere Unterlagen oder eine vollständige Steuererklärung erforderlich sind.

Häufige Fragen

Erbschaft oder Schenkung beim Finanzamt anzeigen

Muss jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Ein der Schenkungsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich nach § 30 ErbStG anzuzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob wegen eines Freibetrags letztlich Steuer entsteht.
Wie lange habe ich Zeit, eine Schenkung anzuzeigen?
Die gesetzliche Anzeigefrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei einer Schenkung sollte die Frist regelmäßig ausgehend von der Ausführung der Zuwendung und der Kenntnis der Beteiligten geprüft werden.
Wer muss eine Schenkung anzeigen?
Bei einer Schenkung unter Lebenden sind grundsätzlich sowohl der Erwerber als auch derjenige anzeigepflichtig, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt – typischerweise also Beschenkter und Schenker.
Muss ich eine notariell beurkundete Schenkung noch einmal selbst melden?
Grundsätzlich nicht. Eine gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkung unter Lebenden fällt unter die Ausnahme des § 30 Abs. 3 ErbStG.
Muss ich eine Erbschaft anzeigen, wenn ein Testament vorliegt?
Nicht zwingend. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die eigene Anzeige bei einer von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen. Die Ausnahme gilt jedoch unter anderem nicht uneingeschränkt bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Gesellschaftsanteilen oder Auslandsvermögen.
Muss ich eine Schenkung anzeigen, obwohl sie unter dem Freibetrag liegt?
Das kann erforderlich sein. Freibetrag und Anzeigepflicht sind unterschiedliche Fragen. Erst ist zu prüfen, ob § 30 ErbStG eine Anzeige verlangt oder eine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Ist die Schenkungsanzeige bereits eine Steuererklärung?
Nein. Die Anzeige informiert das Finanzamt zunächst über den Erwerb. Das Finanzamt kann anschließend nach § 31 ErbStG eine vollständige Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung anfordern.
Muss eine Schenkung aus dem Ausland in Deutschland angezeigt werden?
Das kann der Fall sein. Insbesondere wenn Schenker oder Erwerber nach deutschem Erbschaftsteuerrecht als Inländer gelten oder deutsches Inlandsvermögen betroffen ist, kann eine deutsche Steuer- und Anzeigepflicht bestehen.
Was muss in der Anzeige stehen?
Die Anzeige soll insbesondere Angaben zu Schenker oder Erblasser und Erwerber, zum Zeitpunkt des Erwerbs, zu Gegenstand und Wert, zum Rechtsgrund, zum persönlichen Verhältnis der Beteiligten und zu früheren Zuwendungen enthalten.
Was soll ich tun, wenn die Drei-Monats-Frist bereits vorbei ist?
Zunächst sollte geprüft werden, ob überhaupt eine Anzeigepflicht bestand und ob Steuer entstanden sein kann. Eine tatsächlich versäumte Anzeige sollte nicht weiter hinausgeschoben werden; bei steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen können zusätzlich verfahrensrechtliche oder steuerstrafrechtliche Fragen zu prüfen sein.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sie haben eine Erbschaft oder Schenkung erhalten und möchten die deutsche Meldepflicht prüfen?

Wir prüfen Anzeigepflicht, zuständiges Finanzamt, Freibeträge, frühere Erwerbe und grenzüberschreitende Sachverhalte und unterstützen bei der Anzeige nach § 30 ErbStG sowie bei einer gegebenenfalls erforderlichen Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung.

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