Erbschaftsteuer · Schenkungsteuer · § 30 ErbStG
Erbschaft oder Schenkung beim Finanzamt anzeigen
Erbschaften und Schenkungen können in Deutschland auch dann anzeigepflichtig sein, wenn am Ende keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht. Nach § 30 ErbStG muss ein steuerlich relevanter Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt werden. Bei Schenkungen trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl den Beschenkten als auch den Schenker.
§ 30 ErbStG
Steuerpflichtige Erwerbe müssen grundsätzlich dem Finanzamt angezeigt werden
Jeder Erwerb, der dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegt, ist grundsätzlich dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Pflicht betrifft insbesondere Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und bestimmte Zweckzuwendungen.
Eine Anzeige kann deshalb auch erforderlich sein, wenn der Wert des Erwerbs voraussichtlich innerhalb des persönlichen Freibetrags liegt und letztlich keine Steuer festgesetzt wird. Die Frage, ob eine Anzeigepflicht besteht, ist von der späteren Berechnung der Steuer zu unterscheiden.
Wer muss anzeigen?
Bei Erbschaften und Schenkungen gelten unterschiedliche Anzeigepflichten
Bei einem Erwerb von Todes wegen liegt die Anzeigepflicht grundsätzlich beim Erwerber. Bei einer Schenkung unter Lebenden ist zusätzlich auch derjenige zur Anzeige verpflichtet, aus dessen Vermögen die Zuwendung stammt.
Bei einer gewöhnlichen Schenkung sind damit grundsätzlich sowohl Schenker als auch Beschenkter anzeigepflichtig, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
- Erbe oder sonstiger Erwerber von Todes wegen
- Vermächtnisnehmer
- Beschenkter
- bei Schenkungen grundsätzlich auch der Schenker
- bei Zweckzuwendungen der gesetzlich Verpflichtete
- auch grenzüberschreitende Erwerbe können erfasst sein
Frist
Die Anzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten erfolgen
Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate. Bei einem Erwerb von Todes wegen beginnt sie grundsätzlich mit der Kenntnis des Erwerbers vom Anfall des Erwerbs. Bei den übrigen Fällen ist auf die Kenntnis vom Eintritt der entsprechenden Verpflichtung beziehungsweise den steuerlich relevanten Erwerb abzustellen.
Bei Schenkungen sollte die Anzeige deshalb zeitnah nach Ausführung der Zuwendung vorbereitet werden. Gerade bei Banküberweisungen, Depotübertragungen oder sonstigen nicht notariell beurkundeten Schenkungen wird die Pflicht in der Praxis häufig übersehen.
Ausnahmen
Wann ist keine eigene Anzeige erforderlich?
§ 30 ErbStG sieht bestimmte Ausnahmen vor, weil Gerichte, Notare und andere Stellen dem Finanzamt in diesen Fällen bereits Informationen übermitteln.
Notariell beurkundete Schenkung
Eine Schenkung unter Lebenden oder Zweckzuwendung muss grundsätzlich nicht zusätzlich nach § 30 ErbStG angezeigt werden, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Eröffnetes Testament
Eine eigene Anzeige kann entfallen, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser daraus eindeutig ergibt.
Wichtige Rückausnahmen
Die Ausnahme bei eröffneten Verfügungen von Todes wegen gilt insbesondere nicht uneingeschränkt, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören.
Private Geldschenkung
Eine einfache Überweisung zwischen Familienangehörigen wird regelmäßig weder durch einen Notar noch durch ein Gericht gemeldet. Hier sollte die eigene Anzeigepflicht daher besonders geprüft werden.
Praxisbeispiele
Typische Fälle einer Schenkungsanzeige
Eltern schenken Geld
Überweisen Eltern ihrem Kind einen größeren Geldbetrag, liegt grundsätzlich eine Schenkung vor. Auch wenn der persönliche Freibetrag ausreicht, ist die Anzeigepflicht gesondert zu prüfen.
Depot wird übertragen
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren sollte neben dem Depotwert auch die genaue Zusammensetzung des übertragenen Vermögens dokumentiert werden.
Immobilie wird verschenkt
Bei einer notariell beurkundeten Grundstücksschenkung greift grundsätzlich die besondere Mitteilung durch den Notar; eine zusätzliche Anzeige nach § 30 kann deshalb entfallen.
Darlehen wird erlassen
Auch der unentgeltliche Verzicht auf eine Forderung kann eine Schenkung darstellen und damit eine schenkungsteuerliche Prüfung auslösen.
Unternehmensanteile
Bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen können neben der Anzeige umfangreiche Bewertungs- und Verschonungsfragen entstehen.
Schenkung aus dem Ausland
Auch eine Zuwendung von einer im Ausland lebenden Person kann in Deutschland schenkungsteuerlich relevant und anzeigepflichtig sein.
Inhalt der Anzeige
Welche Angaben verlangt § 30 ErbStG?
Die Anzeige soll dem Finanzamt ermöglichen, den Erwerb einzuordnen und zu entscheiden, ob eine förmliche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung angefordert wird.
Dafür sollten die Beteiligten, der Erwerb und frühere Zuwendungen möglichst eindeutig beschrieben werden.
- Name und Identifikationsnummer der Beteiligten
- Beruf und Anschrift
- Todestag und Sterbeort beziehungsweise Zeitpunkt der Schenkung
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund des Erwerbs
- Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker
- frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt
Frühere Schenkungen
Frühere Zuwendungen desselben Schenkers dürfen nicht vergessen werden
In der Anzeige sollen auch frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber mit Art, Wert und Zeitpunkt angegeben werden. Diese Information ist wichtig, weil mehrere Erwerbe innerhalb des gesetzlichen Zusammenrechnungszeitraums schenkungsteuerlich miteinander verbunden sein können.
Wer beispielsweise über mehrere Jahre wiederholt größere Geldbeträge von denselben Eltern oder Großeltern erhält, sollte deshalb eine nachvollziehbare Schenkungshistorie führen.
Grenzüberschreitende Fälle
Auch ausländische Erbschaften und Schenkungen können in Deutschland anzeigepflichtig sein
Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sich nicht auf Vermögen in Deutschland. Ist beispielsweise der Erblasser, Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland steuerlich als Inländer erfasst, kann grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall in die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer einbezogen werden.
Auch wenn keiner der Beteiligten in Deutschland ansässig ist, kann bei bestimmtem deutschen Inlandsvermögen eine beschränkte deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht bestehen.
Beispiele Deutschland–Ausland
Wann grenzüberschreitende Erwerbe relevant werden können
Deutscher Erwerber, ausländischer Schenker
Lebt der Beschenkte in Deutschland, kann eine aus dem Ausland erhaltene Schenkung grundsätzlich in die deutsche Schenkungsteuer fallen.
Ausländischer Erwerber, deutscher Erblasser
Auch wenn der Erbe im Ausland lebt, kann eine deutsche unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verhältnisse des Erblassers bestehen.
Alle Beteiligten im Ausland
Bei bestimmten deutschen Vermögenswerten kann dennoch eine beschränkte deutsche Steuerpflicht bestehen.
Steuer auch im Ausland
Besteuert ein weiterer Staat denselben Erwerb, müssen Doppelbesteuerung, eine mögliche Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer und gegebenenfalls ein einschlägiges Abkommen geprüft werden.
Zuständiges Finanzamt
Die Anzeige geht nicht einfach an das normale Einkommensteuerfinanzamt
Zuständig ist das Finanzamt, das die Erbschaft- und Schenkungsteuer für den konkreten Fall verwaltet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 35 ErbStG und kann insbesondere davon abhängen, wo Erblasser oder Schenker beziehungsweise in bestimmten Fällen der Erwerber steuerlich einzuordnen sind.
In mehreren Bundesländern ist die Bearbeitung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zudem bei bestimmten Finanzämtern zentralisiert. Vor Abgabe der Anzeige sollte deshalb das tatsächlich zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt bestimmt werden.
Anzeige oder Steuererklärung?
Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist noch keine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung
Mit der Anzeige wird dem Finanzamt zunächst mitgeteilt, dass ein steuerlich relevanter Erwerb stattgefunden hat. Das Finanzamt kann anschließend entscheiden, ob es eine förmliche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung anfordert.
Nach § 31 ErbStG kann das Finanzamt von Beteiligten eine Steuererklärung verlangen. Diese enthält regelmäßig deutlich umfangreichere Angaben zur Zusammensetzung und Bewertung des Erwerbs.
Bewertung
Für die Anzeige genügt nicht immer der Blick auf den Nominalbetrag
Bei einer Geldschenkung ist der Wert regelmäßig einfach festzustellen. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen, Wertpapieren, Nutzungsrechten oder gemischten Schenkungen kann die steuerliche Bewertung dagegen erheblich komplexer sein.
Die erste Anzeige muss nicht in jedem Fall bereits sämtliche Details einer späteren steuerlichen Bewertung enthalten. Der Erwerb und sein Wert sollten aber so nachvollziehbar wie möglich angegeben werden. Eine endgültige Bewertung kann im Rahmen der späteren Steuererklärung oder eines gesonderten Feststellungsverfahrens erfolgen.
Verspätete Anzeige
Was tun, wenn die Drei-Monats-Frist bereits verstrichen ist?
Wurde eine anzeigepflichtige Erbschaft oder Schenkung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet, sollte zunächst geprüft werden, welche Steuerpflicht tatsächlich besteht und ob eine der gesetzlichen Ausnahmen eingreift.
Besteht die Anzeigepflicht, sollte eine versäumte Meldung nicht weiter aufgeschoben werden. Insbesondere bei steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen können neben der eigentlichen Steuer auch verfahrensrechtliche und gegebenenfalls steuerstrafrechtliche Fragen relevant werden. Das weitere Vorgehen sollte dann auf den konkreten Sachverhalt abgestimmt werden.
Typische Fehler
Häufige Fehler bei Erbschaft- und Schenkungsanzeigen
„Der Freibetrag reicht aus“
Die Höhe des persönlichen Freibetrags beantwortet nicht automatisch die Frage, ob der Erwerb angezeigt werden muss.
Nur der Beschenkte denkt an die Meldung
Bei Schenkungen unter Lebenden ist grundsätzlich auch der Schenker anzeigepflichtig.
Frühere Schenkungen werden vergessen
Vorherige Zuwendungen desselben Schenkers gehören zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben.
Ausland bedeutet „nicht Deutschland“
Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und die Art des Vermögens können auch bei Auslandssachverhalten eine deutsche Steuerpflicht auslösen.
Anzeige und Steuererklärung werden verwechselt
Die Erwerbsanzeige ist eine kurze Erstmeldung. Die vollständige Steuererklärung ist ein gesonderter Verfahrensschritt.
Notar-Ausnahme zu weit verstanden
Nicht jede Erbschaft ist allein deshalb von der eigenen Anzeige befreit, weil ein Testament oder ein Notar beteiligt war. Die Voraussetzungen und Rückausnahmen des § 30 ErbStG müssen geprüft werden.
Praktischer Ablauf
So lässt sich eine Erbschaft oder Schenkung sauber dokumentieren
Steuerpflicht prüfen
Zunächst wird geklärt, ob der Erwerb grundsätzlich unter das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht fällt.
Ausnahme von der Anzeige prüfen
Insbesondere bei notariellen Schenkungen und eröffneten letztwilligen Verfügungen ist zu prüfen, ob eine eigene Anzeige tatsächlich erforderlich ist.
Drei-Monats-Frist bestimmen
Der maßgebliche Zeitpunkt der Kenntnis beziehungsweise der Ausführung der Zuwendung wird dokumentiert.
Erwerb und frühere Zuwendungen erfassen
Vermögensgegenstände, Werte und frühere Erwerbe vom selben Schenker oder Erblasser werden zusammengestellt.
Zuständiges Finanzamt bestimmen
Die örtliche Zuständigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts wird anhand des konkreten Sachverhalts geprüft.
Anzeige schriftlich einreichen
Die erforderlichen Angaben werden strukturiert an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Reaktion des Finanzamts abwarten
Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob weitere Unterlagen oder eine vollständige Steuererklärung erforderlich sind.
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Häufige Fragen
Erbschaft oder Schenkung beim Finanzamt anzeigen
Muss jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Wie lange habe ich Zeit, eine Schenkung anzuzeigen?
Wer muss eine Schenkung anzeigen?
Muss ich eine notariell beurkundete Schenkung noch einmal selbst melden?
Muss ich eine Erbschaft anzeigen, wenn ein Testament vorliegt?
Muss ich eine Schenkung anzeigen, obwohl sie unter dem Freibetrag liegt?
Ist die Schenkungsanzeige bereits eine Steuererklärung?
Muss eine Schenkung aus dem Ausland in Deutschland angezeigt werden?
Was muss in der Anzeige stehen?
Was soll ich tun, wenn die Drei-Monats-Frist bereits vorbei ist?
Erbschaft- und Schenkungsteuer
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