Deutschland–Schweiz · Wegzug
Wann endet die deutsche Steuerpflicht beim Umzug in die Schweiz?
Ein Umzug in die Schweiz beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch am Tag der Abmeldung. Entscheidend sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, DBA-Ansässigkeit und fortbestehende deutsche Einkünfte. Hinzu kommen beim Wegzug in die Schweiz besondere Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens sowie gegebenenfalls die deutsche Wegzugsbesteuerung.
Deutsches Steuerrecht
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nicht allein durch die Anmeldung in der Schweiz
Eine natürliche Person ist in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, solange sie hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beim Wegzug ist daher nicht allein entscheidend, wann die Person sich beim deutschen Einwohnermeldeamt abmeldet oder in der Schweiz anmeldet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse.
Wird die deutsche Wohnung vollständig aufgegeben und befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt künftig in der Schweiz, kann die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht enden. Bleibt dagegen eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland bestehen, muss genauer geprüft werden, ob weiterhin ein deutscher Wohnsitz vorliegt.
§ 8 AO
Die deutsche Wohnung ist beim Wegzug häufig der entscheidende Punkt
Wer eine Wohnung in Deutschland behält, kann trotz Lebensmittelpunkt in der Schweiz weiterhin einen deutschen steuerlichen Wohnsitz haben.
Wohnung vollständig aufgegeben
Wird die Wohnung gekündigt, verkauft oder dauerhaft anderweitig überlassen und steht sie dem Steuerpflichtigen nicht mehr zur eigenen Nutzung zur Verfügung, spricht dies für die Beendigung des deutschen Wohnsitzes.
Wohnung bleibt verfügbar
Eine weiterhin jederzeit nutzbare Wohnung kann einen deutschen Wohnsitz begründen, auch wenn sich die Person überwiegend in der Schweiz aufhält.
Familie bleibt in Deutschland
Bleiben Ehepartner oder Familie in der bisherigen Familienwohnung, spricht dies regelmäßig für besonders enge persönliche Beziehungen zu Deutschland und kann sowohl für Wohnsitz als auch DBA-Ansässigkeit erheblich sein.
§ 9 AO
Auch der gewöhnliche Aufenthalt kann die deutsche Steuerpflicht aufrechterhalten
Selbst ohne deutsche Wohnung kann eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin in Deutschland befindet.
Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten wird grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland behandelt. Kurzfristige Unterbrechungen beseitigen diesen nicht automatisch.
Beim dauerhaften Umzug in die Schweiz wird dieser Punkt häufig weniger problematisch als die Beibehaltung einer deutschen Wohnung. Bei häufigen oder längeren Aufenthalten in Deutschland sollte er dennoch geprüft werden.
DBA Deutschland–Schweiz
Eine Schweizer DBA-Ansässigkeit beendet nicht zwingend jede deutsche Besteuerung
Verfügt eine Person nach dem Umzug in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, bestimmt das Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Staat sie für Abkommenszwecke zugeordnet wird.
Zunächst kommt es auf die ständige Wohnstätte an. Besteht eine solche in beiden Staaten, wird der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen geprüft. Danach folgen gewöhnlicher Aufenthalt und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit.
- ständige Wohnstätte
- Mittelpunkt der Lebensinteressen
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
- besondere Deutschland–Schweiz-Regeln
- Besteuerung verbleibender deutscher Einkünfte
Besonderheit Schweiz
Art. 4 Abs. 3 DBA: Die deutsche „überdachende Besteuerung“
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält eine Besonderheit, die bei anderen Doppelbesteuerungsabkommen häufig nicht existiert.
Wird eine natürliche Person nach den DBA-Regeln zwar der Schweiz zugeordnet, verfügt sie aber weiterhin über eine ständige Wohnstätte in Deutschland oder hält sie sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr auf, kann Deutschland unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 DBA weiterhin nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern.
Die schweizerische Steuer wird dabei nach den besonderen Entlastungsregeln des Abkommens berücksichtigt. Deshalb reicht bei einem Umzug in die Schweiz die Feststellung „Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz“ nicht immer aus.
Weitere DBA-Besonderheit
Art. 4 Abs. 4 DBA: Deutsches Besteuerungsrecht für fünf weitere Jahre
Das DBA enthält zusätzlich eine besondere Regel für bestimmte Personen, die von Deutschland in die Schweiz ziehen.
Ist eine in der Schweiz ansässige natürliche Person nicht Schweizer Staatsangehöriger und war sie zuvor in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, kann Deutschland grundsätzlich im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren bestimmte aus Deutschland stammende Einkünfte weiterhin besteuern.
Das Abkommen enthält hiervon insbesondere eine Ausnahme für Personen, die in die Schweiz ziehen, um dort eine echte unselbständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus nicht wirtschaftlich wesentlich beteiligt sind.
Vorherige deutsche Steuerpflicht
Die Regel setzt grundsätzlich voraus, dass die Person vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.
Schweizer Ansässigkeit
Nach dem Wegzug muss eine Ansässigkeit in der Schweiz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen.
Deutsche Einkünfte
Im Mittelpunkt stehen Einkünfte, die aus Deutschland stammen. Deshalb müssen verbliebene deutsche Vermögenswerte und Einkunftsquellen nach dem Wegzug separat analysiert werden.
Jahr des Umzugs
Das Wegzugsjahr muss zeitlich sauber aufgeteilt werden
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält ausdrücklich eine Regel für Personen, die während eines Kalenderjahres ihren Ansässigkeitsstaat wechseln. Die unbeschränkte Besteuerung wird grundsätzlich dem jeweiligen Zeitraum der Ansässigkeit zugeordnet.
Datum des tatsächlichen Wegzugs bestimmen
Maßgeblich sind die tatsächliche Aufgabe der deutschen Wohnverhältnisse und die Begründung der Schweizer Lebensverhältnisse, nicht nur die melderechtlichen Daten.
Deutsche und Schweizer Wohnstätten prüfen
Es ist festzustellen, welche Wohnungen in beiden Staaten tatsächlich zur Verfügung stehen und wie sie genutzt werden.
Ansässigkeit nach dem DBA bestimmen
Bei Wohnstätten in beiden Staaten sind insbesondere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen sowie der gewöhnliche Aufenthalt zu würdigen.
Einkünfte vor und nach dem Wegzug zuordnen
Arbeitslohn, selbständige Tätigkeit, Kapitalerträge, Vermietung und andere Einkünfte können im Übergangsjahr unterschiedlich zu behandeln sein.
Besondere DBA-Regeln prüfen
Insbesondere Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA Deutschland–Schweiz können die deutsche Besteuerung über den eigentlichen Wohnsitzwechsel hinaus beeinflussen.
Wegzugsbesteuerung separat analysieren
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können unabhängig von der laufenden Einkommensteuer eine Wegzugsbesteuerung auslösen.
Nach dem Wegzug
Auch ohne deutschen Wohnsitz können deutsche Einkünfte steuerpflichtig bleiben
Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht bedeutet nicht, dass Deutschland künftig überhaupt keine Einkommensteuer mehr erheben kann.
| Sachverhalt | Nach dem Wegzug | Zu prüfen |
|---|---|---|
| Deutsche Immobilie | Mieteinkünfte können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein. | § 49 EStG und DBA Deutschland–Schweiz |
| Arbeit in Deutschland | Physisch in Deutschland ausgeübte Arbeit kann weiterhin deutsches Besteuerungsrecht auslösen. | Tätigkeitsort und Arbeitnehmerartikel des DBA |
| Deutscher Gewerbebetrieb | Eine deutsche Betriebsstätte kann weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen. | Betriebsstätte und Unternehmensgewinne |
| Deutsche GmbH-Beteiligung | Ausschüttungen und ein späterer Verkauf können deutsche Steuerfolgen haben. | Quellensteuer, DBA, § 17 EStG |
| Deutsche Renten | Je nach Rentenart kann Deutschland weiterhin ein Besteuerungsrecht besitzen. | § 49 EStG und jeweilige DBA-Regel |
| Sonstige deutsche Einkünfte | Eine beschränkte deutsche Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einkünfte unter § 49 EStG fallen. | Einkunftsart und DBA |
Beschränkte Steuerpflicht
Deutschland besteuert nach dem Wegzug nicht mehr automatisch das Welteinkommen
Ist die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht tatsächlich beendet, beschränkt sich die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Dazu können beispielsweise Einkünfte aus deutschem Grundbesitz, bestimmten Tätigkeiten in Deutschland, deutschen Betriebsstätten oder bestimmten deutschen Beteiligungen gehören.
Gleichzeitig kann das DBA Deutschland–Schweiz das deutsche Besteuerungsrecht einschränken oder besondere Regeln vorsehen. Deshalb müssen innerstaatliches Recht und DBA immer gemeinsam geprüft werden.
§ 6 AStG
Beteiligungen können beim Wegzug eine deutsche Wegzugsbesteuerung auslösen
Wer Anteile hält, die unter § 17 EStG fallen, muss beim Wegzug zusätzlich prüfen, ob § 6 AStG anwendbar ist.
Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht kann dabei steuerlich wie eine Veräußerung der Beteiligung zum gemeinen Wert behandelt werden, obwohl tatsächlich keine Anteile verkauft wurden.
- Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG identifizieren
- gemeinen Wert zum Wegzugszeitpunkt bestimmen
- latente Veräußerungsgewinne ermitteln
- persönliche Voraussetzungen des § 6 AStG prüfen
- Ratenzahlungsmöglichkeiten untersuchen
- Rückkehrregelung bei nur vorübergehendem Wegzug prüfen
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Auch § 2 AStG kann bei einem Wegzug relevant werden
Bei deutschen Staatsangehörigen kann zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG zu prüfen sein.
Sie setzt unter anderem eine bestimmte vorherige deutsche Steuerpflicht, eine niedrige Besteuerung im ausländischen Gebiet und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland voraus.
Ein Umzug in die Schweiz führt nicht automatisch zur Anwendung dieser Vorschrift. Die tatsächliche Schweizer Steuerbelastung sowie die fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen in Deutschland müssen im Einzelfall geprüft werden.
Praktische Vorbereitung
Was vor dem Umzug steuerlich dokumentiert werden sollte
Deutsche Wohnung
Kündigung, Verkauf oder Vermietung dokumentieren und festhalten, ob nach dem Wegzug weiterhin eine eigene Nutzung möglich ist.
Schweizer Wohnsitz
Mietvertrag oder Eigentum, Anmeldung und tatsächlichen Einzug in der Schweiz dokumentieren.
Aufenthaltstage
Insbesondere im Wegzugsjahr sollten Aufenthalte und Arbeitstage in Deutschland und der Schweiz nachvollziehbar dokumentiert werden.
Einkünfte
Arbeitslohn, Vermietung, Kapitalanlagen, Renten und selbständige Einkünfte nach Zeitraum und Staat erfassen.
Beteiligungen
Beteiligungsquoten, Anschaffungskosten und Unternehmenswerte vor dem Wegzug zusammenstellen.
Verbleibende Deutschland-Bezüge
Immobilien, Unternehmen, Tätigkeiten, Renten und sonstige deutsche Einkunftsquellen vollständig erfassen.
Weiterführendes Fachwissen
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Arbeitslohn, Werbungskosten, Auslandseinkünfte und deutsche Einkommensteuererklärung.
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Häufige Fragen
Ende der deutschen Steuerpflicht beim Umzug in die Schweiz
Endet meine deutsche Steuerpflicht mit der Abmeldung in Deutschland?
Kann ich meine deutsche Wohnung behalten und trotzdem in der Schweiz steuerlich ansässig sein?
Muss ich nach dem Wegzug noch eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Bleiben deutsche Mieteinkünfte nach dem Umzug steuerpflichtig?
Gilt nach dem Umzug in die Schweiz automatisch nur noch Schweizer Steuerrecht?
Was ist die Fünfjahresregel des DBA Deutschland–Schweiz?
Löst der Umzug in die Schweiz Wegzugsbesteuerung aus?
Ist die Schweiz für § 2 AStG automatisch ein Niedrigsteuerland?
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