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Deutschland–Schweiz · Wegzug

Wann endet die deutsche Steuerpflicht beim Umzug in die Schweiz?

Ein Umzug in die Schweiz beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch am Tag der Abmeldung. Entscheidend sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, DBA-Ansässigkeit und fortbestehende deutsche Einkünfte. Hinzu kommen beim Wegzug in die Schweiz besondere Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens sowie gegebenenfalls die deutsche Wegzugsbesteuerung.

Deutsches Steuerrecht

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nicht allein durch die Anmeldung in der Schweiz

Eine natürliche Person ist in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, solange sie hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beim Wegzug ist daher nicht allein entscheidend, wann die Person sich beim deutschen Einwohnermeldeamt abmeldet oder in der Schweiz anmeldet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse.

Wird die deutsche Wohnung vollständig aufgegeben und befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt künftig in der Schweiz, kann die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht enden. Bleibt dagegen eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland bestehen, muss genauer geprüft werden, ob weiterhin ein deutscher Wohnsitz vorliegt.

§ 8 AO

Die deutsche Wohnung ist beim Wegzug häufig der entscheidende Punkt

Wer eine Wohnung in Deutschland behält, kann trotz Lebensmittelpunkt in der Schweiz weiterhin einen deutschen steuerlichen Wohnsitz haben.

01

Wohnung vollständig aufgegeben

Wird die Wohnung gekündigt, verkauft oder dauerhaft anderweitig überlassen und steht sie dem Steuerpflichtigen nicht mehr zur eigenen Nutzung zur Verfügung, spricht dies für die Beendigung des deutschen Wohnsitzes.

02

Wohnung bleibt verfügbar

Eine weiterhin jederzeit nutzbare Wohnung kann einen deutschen Wohnsitz begründen, auch wenn sich die Person überwiegend in der Schweiz aufhält.

03

Familie bleibt in Deutschland

Bleiben Ehepartner oder Familie in der bisherigen Familienwohnung, spricht dies regelmäßig für besonders enge persönliche Beziehungen zu Deutschland und kann sowohl für Wohnsitz als auch DBA-Ansässigkeit erheblich sein.

§ 9 AO

Auch der gewöhnliche Aufenthalt kann die deutsche Steuerpflicht aufrechterhalten

Selbst ohne deutsche Wohnung kann eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin in Deutschland befindet.

Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten wird grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland behandelt. Kurzfristige Unterbrechungen beseitigen diesen nicht automatisch.

Beim dauerhaften Umzug in die Schweiz wird dieser Punkt häufig weniger problematisch als die Beibehaltung einer deutschen Wohnung. Bei häufigen oder längeren Aufenthalten in Deutschland sollte er dennoch geprüft werden.

DBA Deutschland–Schweiz

Eine Schweizer DBA-Ansässigkeit beendet nicht zwingend jede deutsche Besteuerung

Verfügt eine Person nach dem Umzug in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, bestimmt das Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Staat sie für Abkommenszwecke zugeordnet wird.

Zunächst kommt es auf die ständige Wohnstätte an. Besteht eine solche in beiden Staaten, wird der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen geprüft. Danach folgen gewöhnlicher Aufenthalt und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit.

  • ständige Wohnstätte
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • gewöhnlicher Aufenthalt
  • Staatsangehörigkeit
  • besondere Deutschland–Schweiz-Regeln
  • Besteuerung verbleibender deutscher Einkünfte

Besonderheit Schweiz

Art. 4 Abs. 3 DBA: Die deutsche „überdachende Besteuerung“

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält eine Besonderheit, die bei anderen Doppelbesteuerungsabkommen häufig nicht existiert.

Wird eine natürliche Person nach den DBA-Regeln zwar der Schweiz zugeordnet, verfügt sie aber weiterhin über eine ständige Wohnstätte in Deutschland oder hält sie sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr auf, kann Deutschland unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 DBA weiterhin nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern.

Die schweizerische Steuer wird dabei nach den besonderen Entlastungsregeln des Abkommens berücksichtigt. Deshalb reicht bei einem Umzug in die Schweiz die Feststellung „Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz“ nicht immer aus.

Weitere DBA-Besonderheit

Art. 4 Abs. 4 DBA: Deutsches Besteuerungsrecht für fünf weitere Jahre

Das DBA enthält zusätzlich eine besondere Regel für bestimmte Personen, die von Deutschland in die Schweiz ziehen.

Ist eine in der Schweiz ansässige natürliche Person nicht Schweizer Staatsangehöriger und war sie zuvor in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, kann Deutschland grundsätzlich im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren bestimmte aus Deutschland stammende Einkünfte weiterhin besteuern.

Das Abkommen enthält hiervon insbesondere eine Ausnahme für Personen, die in die Schweiz ziehen, um dort eine echte unselbständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus nicht wirtschaftlich wesentlich beteiligt sind.

5 J.

Vorherige deutsche Steuerpflicht

Die Regel setzt grundsätzlich voraus, dass die Person vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.

CH

Schweizer Ansässigkeit

Nach dem Wegzug muss eine Ansässigkeit in der Schweiz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen.

DE

Deutsche Einkünfte

Im Mittelpunkt stehen Einkünfte, die aus Deutschland stammen. Deshalb müssen verbliebene deutsche Vermögenswerte und Einkunftsquellen nach dem Wegzug separat analysiert werden.

Jahr des Umzugs

Das Wegzugsjahr muss zeitlich sauber aufgeteilt werden

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält ausdrücklich eine Regel für Personen, die während eines Kalenderjahres ihren Ansässigkeitsstaat wechseln. Die unbeschränkte Besteuerung wird grundsätzlich dem jeweiligen Zeitraum der Ansässigkeit zugeordnet.

Datum des tatsächlichen Wegzugs bestimmen

Maßgeblich sind die tatsächliche Aufgabe der deutschen Wohnverhältnisse und die Begründung der Schweizer Lebensverhältnisse, nicht nur die melderechtlichen Daten.

Deutsche und Schweizer Wohnstätten prüfen

Es ist festzustellen, welche Wohnungen in beiden Staaten tatsächlich zur Verfügung stehen und wie sie genutzt werden.

Ansässigkeit nach dem DBA bestimmen

Bei Wohnstätten in beiden Staaten sind insbesondere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen sowie der gewöhnliche Aufenthalt zu würdigen.

Einkünfte vor und nach dem Wegzug zuordnen

Arbeitslohn, selbständige Tätigkeit, Kapitalerträge, Vermietung und andere Einkünfte können im Übergangsjahr unterschiedlich zu behandeln sein.

Besondere DBA-Regeln prüfen

Insbesondere Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA Deutschland–Schweiz können die deutsche Besteuerung über den eigentlichen Wohnsitzwechsel hinaus beeinflussen.

Wegzugsbesteuerung separat analysieren

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können unabhängig von der laufenden Einkommensteuer eine Wegzugsbesteuerung auslösen.

Nach dem Wegzug

Auch ohne deutschen Wohnsitz können deutsche Einkünfte steuerpflichtig bleiben

Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht bedeutet nicht, dass Deutschland künftig überhaupt keine Einkommensteuer mehr erheben kann.

Sachverhalt Nach dem Wegzug Zu prüfen
Deutsche Immobilie Mieteinkünfte können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein. § 49 EStG und DBA Deutschland–Schweiz
Arbeit in Deutschland Physisch in Deutschland ausgeübte Arbeit kann weiterhin deutsches Besteuerungsrecht auslösen. Tätigkeitsort und Arbeitnehmerartikel des DBA
Deutscher Gewerbebetrieb Eine deutsche Betriebsstätte kann weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen. Betriebsstätte und Unternehmensgewinne
Deutsche GmbH-Beteiligung Ausschüttungen und ein späterer Verkauf können deutsche Steuerfolgen haben. Quellensteuer, DBA, § 17 EStG
Deutsche Renten Je nach Rentenart kann Deutschland weiterhin ein Besteuerungsrecht besitzen. § 49 EStG und jeweilige DBA-Regel
Sonstige deutsche Einkünfte Eine beschränkte deutsche Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einkünfte unter § 49 EStG fallen. Einkunftsart und DBA

Beschränkte Steuerpflicht

Deutschland besteuert nach dem Wegzug nicht mehr automatisch das Welteinkommen

Ist die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht tatsächlich beendet, beschränkt sich die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.

Dazu können beispielsweise Einkünfte aus deutschem Grundbesitz, bestimmten Tätigkeiten in Deutschland, deutschen Betriebsstätten oder bestimmten deutschen Beteiligungen gehören.

Gleichzeitig kann das DBA Deutschland–Schweiz das deutsche Besteuerungsrecht einschränken oder besondere Regeln vorsehen. Deshalb müssen innerstaatliches Recht und DBA immer gemeinsam geprüft werden.

§ 6 AStG

Beteiligungen können beim Wegzug eine deutsche Wegzugsbesteuerung auslösen

Wer Anteile hält, die unter § 17 EStG fallen, muss beim Wegzug zusätzlich prüfen, ob § 6 AStG anwendbar ist.

Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht kann dabei steuerlich wie eine Veräußerung der Beteiligung zum gemeinen Wert behandelt werden, obwohl tatsächlich keine Anteile verkauft wurden.

  • Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG identifizieren
  • gemeinen Wert zum Wegzugszeitpunkt bestimmen
  • latente Veräußerungsgewinne ermitteln
  • persönliche Voraussetzungen des § 6 AStG prüfen
  • Ratenzahlungsmöglichkeiten untersuchen
  • Rückkehrregelung bei nur vorübergehendem Wegzug prüfen

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Auch § 2 AStG kann bei einem Wegzug relevant werden

Bei deutschen Staatsangehörigen kann zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG zu prüfen sein.

Sie setzt unter anderem eine bestimmte vorherige deutsche Steuerpflicht, eine niedrige Besteuerung im ausländischen Gebiet und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland voraus.

Ein Umzug in die Schweiz führt nicht automatisch zur Anwendung dieser Vorschrift. Die tatsächliche Schweizer Steuerbelastung sowie die fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen in Deutschland müssen im Einzelfall geprüft werden.

Praktische Vorbereitung

Was vor dem Umzug steuerlich dokumentiert werden sollte

WO

Deutsche Wohnung

Kündigung, Verkauf oder Vermietung dokumentieren und festhalten, ob nach dem Wegzug weiterhin eine eigene Nutzung möglich ist.

CH

Schweizer Wohnsitz

Mietvertrag oder Eigentum, Anmeldung und tatsächlichen Einzug in der Schweiz dokumentieren.

DAY

Aufenthaltstage

Insbesondere im Wegzugsjahr sollten Aufenthalte und Arbeitstage in Deutschland und der Schweiz nachvollziehbar dokumentiert werden.

INC

Einkünfte

Arbeitslohn, Vermietung, Kapitalanlagen, Renten und selbständige Einkünfte nach Zeitraum und Staat erfassen.

SH

Beteiligungen

Beteiligungsquoten, Anschaffungskosten und Unternehmenswerte vor dem Wegzug zusammenstellen.

DE

Verbleibende Deutschland-Bezüge

Immobilien, Unternehmen, Tätigkeiten, Renten und sonstige deutsche Einkunftsquellen vollständig erfassen.

Häufige Fragen

Ende der deutschen Steuerpflicht beim Umzug in die Schweiz

Endet meine deutsche Steuerpflicht mit der Abmeldung in Deutschland?
Nicht automatisch. Maßgeblich sind insbesondere der steuerliche Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt. Eine melderechtliche Abmeldung ist lediglich ein Indiz für die tatsächlichen Verhältnisse.
Kann ich meine deutsche Wohnung behalten und trotzdem in der Schweiz steuerlich ansässig sein?
Das ist grundsätzlich möglich. Bei Wohnstätten in beiden Staaten bestimmt das DBA die Ansässigkeit insbesondere anhand des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Beim DBA Deutschland–Schweiz muss allerdings zusätzlich Art. 4 Abs. 3 berücksichtigt werden, der bei einer fortbestehenden deutschen Wohnstätte eine weitergehende deutsche Besteuerung ermöglichen kann.
Muss ich nach dem Wegzug noch eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Das kann erforderlich sein. Im Wegzugsjahr muss regelmäßig die Zeit vor und nach dem Umzug steuerlich abgegrenzt werden. Auch in späteren Jahren kann eine deutsche Erklärung erforderlich sein, wenn weiterhin in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte bestehen.
Bleiben deutsche Mieteinkünfte nach dem Umzug steuerpflichtig?
Ja. Einkünfte aus in Deutschland belegenen Immobilien können auch nach Beendigung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht weiterhin in Deutschland besteuert werden.
Gilt nach dem Umzug in die Schweiz automatisch nur noch Schweizer Steuerrecht?
Nein. Die Schweiz kann zwar der neue Ansässigkeitsstaat sein, Deutschland kann jedoch weiterhin bestimmte deutsche Einkünfte besteuern. Außerdem enthält das DBA Deutschland–Schweiz besondere Regeln, die beim Wegzug ausdrücklich geprüft werden müssen.
Was ist die Fünfjahresregel des DBA Deutschland–Schweiz?
Art. 4 Abs. 4 des DBA kann Deutschland bei bestimmten Personen, die zuvor mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren ein erweitertes Besteuerungsrecht für aus Deutschland stammende Einkünfte einräumen. Die Vorschrift enthält jedoch Ausnahmen, insbesondere für bestimmte echte Arbeitnehmerfälle in der Schweiz.
Löst der Umzug in die Schweiz Wegzugsbesteuerung aus?
Das kann der Fall sein, wenn Beteiligungen gehalten werden, die in den Anwendungsbereich des § 17 EStG und des § 6 AStG fallen. Die Wegzugsbesteuerung ist daher vor dem Umzug gesondert zu prüfen.
Ist die Schweiz für § 2 AStG automatisch ein Niedrigsteuerland?
Nein. Für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere auf die konkrete ausländische Steuerbelastung sowie fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland an.

Deutschland–Schweiz Steuerberatung

Sie planen einen Umzug von Deutschland in die Schweiz?

Wir prüfen die Beendigung der deutschen Steuerpflicht, die DBA-Ansässigkeit, verbleibende deutsche Einkünfte, Beteiligungen und eine mögliche Wegzugsbesteuerung und koordinieren die steuerlichen Folgen zwischen Deutschland und der Schweiz.

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