Deutschland–Schweiz · Unternehmer
Situation 03 · Deutschland → SchweizDeutscher Unternehmer investiert in der Schweiz
Hält eine in Deutschland steuerpflichtige Person eine Schweizer AG oder GmbH, beteiligt sie sich an einer Schweizer Personengesellschaft oder betreibt sie selbst eine Schweizer Betriebsstätte, entstehen unterschiedliche deutsche Steuerfolgen. Relevant sind insbesondere Dividenden, Schweizer Verrechnungssteuer, § 17 EStG, Teileinkünfteverfahren, DBA, Hinzurechnungsbesteuerung, Geschäftsleitung und die laufende deutsche Deklaration.
Ausgangssituation
Nicht jedes Schweizer Investment wird in Deutschland gleich besteuert
Bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person beginnt die Analyse mit der Frage, was tatsächlich gehalten wird: eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, eine eigene Schweizer Betriebsstätte oder eine andere unternehmerische Struktur.
Bei einer Schweizer Kapitalgesellschaft ist zusätzlich zu unterscheiden, ob die Beteiligung zum Privatvermögen oder zu einem deutschen Betriebsvermögen gehört. Im Privatvermögen können für Dividenden und Veräußerungen wiederum unterschiedliche deutsche Besteuerungssysteme gelten.
Die Beteiligungsquote spielt dabei eine zentrale Rolle. Sie kann darüber entscheiden, ob ein späterer Verkauf unter § 17 EStG fällt, ob für Dividenden das Teileinkünfteverfahren beantragt werden kann und welche außensteuerrechtlichen Fragen entstehen.
Schweizer steuerliche Perspektive
Diese Seite erläutert die deutsche Besteuerung des in Deutschland ansässigen Unternehmers. Die Schweizer Behandlung der Gesellschaft, ihrer Gewinne und der lokalen Unternehmensstruktur wird auf TaxRep Schweiz behandelt.
Strukturvergleich
Schweizer Gesellschaft, Personengesellschaft oder eigener Betrieb?
| Investment | Deutsche Grundsystematik | Typische deutsche Themen |
|---|---|---|
| Schweizer AG / GmbH im Privatvermögen | Kapitalgesellschaft bleibt grundsätzlich eigenes Steuersubjekt | Dividenden, § 20 EStG, § 17 EStG, Verrechnungssteuer, AStG |
| Schweizer AG / GmbH im Betriebsvermögen | Beteiligung gehört zu deutschem Betrieb | Teileinkünfteverfahren, betriebliche Gewinnermittlung, DBA, AStG |
| Schweizer Personengesellschaft | deutsche Qualifikation durch Rechtsformvergleich erforderlich | laufende Gewinnzurechnung, DBA, Betriebsstätteneinkünfte |
| Eigene Schweizer Betriebsstätte | Teil des deutschen Einzelunternehmens | Gewinnabgrenzung, DBA, deutsche Gewinnermittlung |
| Deutsche Holding hält Schweizer Gesellschaft | Beteiligung liegt bei deutscher Kapitalgesellschaft | § 8b KStG, Gewerbesteuer, Verrechnungssteuer, AStG |
Schweizer AG oder GmbH
Der deutsche Unternehmer hält die Schweizer Gesellschaft privat
Hält eine in Deutschland ansässige natürliche Person unmittelbar Anteile an einer Schweizer AG oder GmbH, bleibt die Schweizer Gesellschaft grundsätzlich ein eigenständiges Steuersubjekt.
Die operative Gewinnentstehung auf Ebene der Gesellschaft löst daher nicht automatisch laufende deutsche Einkommensteuer beim Gesellschafter aus. Relevant werden insbesondere Ausschüttungen, Veräußerungen und mögliche Sonderregeln des Außensteuergesetzes.
- Dividenden grundsätzlich deutsche Kapitaleinkünfte
- Schweizer Verrechnungssteuer beachten
- § 17 EStG bei wesentlicher Beteiligung
- Teileinkünfteverfahren in bestimmten Fällen
- AStG bei beherrschten Gesellschaften prüfen
- Geschäftsleitungsrisiko bei Führung aus Deutschland
Dividenden
Ausschüttung der Schweizer Gesellschaft an den deutschen Gesellschafter
Dividenden aus einer privat gehaltenen Schweizer Kapitalgesellschaft gehören bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für solche Einkünfte gilt im Regelfall der gesonderte deutsche Steuertarif von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Gleichzeitig erhebt die Schweiz auf Dividenden grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer. Das DBA Deutschland–Schweiz begrenzt die Schweizer Quellenbesteuerung bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person grundsätzlich auf 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividende.
Der über die DBA-Sockelbelastung hinaus einbehaltene Teil muss grundsätzlich in der Schweiz zurückgefordert werden. Die nach dem DBA verbleibende Schweizer Steuer kann im Rahmen der deutschen Vorschriften auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.
| Schritt | Typische Behandlung |
|---|---|
| 1. Schweizer Ausschüttung | grundsätzlich 35 % Schweizer Verrechnungssteuer |
| 2. DBA | bei natürlicher Person grundsätzlich Begrenzung auf 15 % |
| 3. Schweizer Erstattung | Rückforderung des über 15 % hinausgehenden Betrags |
| 4. Deutsche Steuer | grundsätzlich Kapitalertragbesteuerung nach deutschem Recht |
| 5. Anrechnung | DBA-konforme Schweizer Quellensteuer nach deutschen Anrechnungsregeln berücksichtigen |
Teileinkünfteverfahren
Bei unternehmerischer Beteiligung kann die Abgeltungsteuer nicht immer die beste oder einzige Systematik sein
Für bestimmte Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft kann ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter beantragen, dass Dividenden nicht dem pauschalen Kapitalertragsteuersystem, sondern dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Der Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 Prozent hält oder mindestens 1 Prozent beteiligt ist und aufgrund einer beruflichen Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Im Teileinkünfteverfahren sind grundsätzlich 60 Prozent der relevanten Beteiligungserträge steuerpflichtig. Korrespondierend können zusammenhängende Aufwendungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen anteilig berücksichtigt werden.
Pauschalsteuersatz und Teileinkünfteverfahren vergleichen
Ob ein Antrag sinnvoll ist, hängt nicht nur vom persönlichen Einkommensteuersatz ab. Relevant sind auch Finanzierungskosten, sonstige Beteiligungsaufwendungen und die konkrete Funktion des Gesellschafters in der Schweizer Gesellschaft.
Beteiligungsverkauf
Ab 1 Prozent Beteiligung wird § 17 EStG zentral
Verkauft eine natürliche Person Anteile an einer Schweizer Kapitalgesellschaft, gehört der Gewinn grundsätzlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
Die Vorschrift gilt nicht nur für deutsche GmbH-Anteile. Auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften können erfasst werden.
Für einen nach § 17 EStG steuerbaren Veräußerungsgewinn gilt grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren: 40 Prozent bleiben steuerfrei, während 60 Prozent in die reguläre deutsche Einkommensteuerberechnung eingehen.
Beteiligungsschwelle
Mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre kann § 17 EStG auslösen.
Teileinkünfte
Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens werden grundsätzlich 60 Prozent des Gewinns berücksichtigt.
Kleinbeteiligung
Bei einer Beteiligung unterhalb der §-17-Schwelle ist ein privater Verkauf grundsätzlich nach den Regeln für Kapitalvermögen zu beurteilen.
Betriebsvermögen
Gehört die Schweizer Beteiligung zu einem deutschen Betrieb?
Nicht jede Beteiligung eines Unternehmers ist automatisch Privatvermögen. Gehören die Anteile an der Schweizer Gesellschaft zu einem deutschen Einzelunternehmen oder einer anderen betrieblichen Sphäre, gelten andere Regeln als bei einer rein privat gehaltenen Kapitalanlage.
Dividenden und Veräußerungsgewinne aus einer betrieblichen Kapitalgesellschaftsbeteiligung unterliegen bei natürlichen Personen grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren. Die Beteiligung muss außerdem in die betriebliche Gewinnermittlung und Bilanzierung eingebunden werden.
Besonders wichtig ist deshalb die Abgrenzung, ob die Schweizer Beteiligung notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt oder privat gehalten wird.
Schweizer Personengesellschaft
Bei einer Schweizer Personengesellschaft zählt die deutsche steuerliche Einordnung
Die ausländische Bezeichnung einer Rechtsform entscheidet nicht automatisch darüber, ob Deutschland sie als Kapital- oder Personengesellschaft behandelt.
Für die deutsche Besteuerung ist ein Rechtsformvergleich erforderlich. Dabei werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Merkmale der Schweizer Einheit mit deutschen Gesellschaftsformen verglichen.
Wird die Schweizer Gesellschaft aus deutscher Sicht als transparente Personengesellschaft eingeordnet, werden dem deutschen Beteiligten grundsätzlich seine anteiligen Einkünfte laufend zugerechnet. Es kommt dann nicht erst bei einer Ausschüttung zur Besteuerung.
Rechtsformvergleich
Geschäftsführung, Haftung, Gewinnrechte, Kapitalstruktur und weitere Merkmale sind zu vergleichen.
Laufende Zurechnung
Bei steuerlicher Transparenz kann der Gewinn dem deutschen Gesellschafter unabhängig von Entnahmen zugerechnet werden.
DBA
Anschließend ist zu bestimmen, welchem Staat die Unternehmens- oder Betriebsstätteneinkünfte zustehen.
Hybridqualifikationen frühzeitig erkennen
Deutschland und die Schweiz können dieselbe Einheit unterschiedlich einordnen. Solche Qualifikationsunterschiede können Ausschüttungen, laufende Gewinne und die DBA-Anwendung erheblich komplizieren.
Schweizer Betriebsstätte
Der deutsche Einzelunternehmer wird selbst in der Schweiz tätig
Betreibt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer sein Unternehmen teilweise über eine feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz, kann eine Schweizer Betriebsstätte entstehen.
Die Betriebsstätte ist keine eigenständige Gesellschaft. Ihr Gewinn bleibt Teil des Unternehmens des deutschen Unternehmers, wird aber für Zwecke des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz abgegrenzt.
- Schweizer Betriebsstättengewinn bestimmen
- Funktionen und Wirtschaftsgüter zuordnen
- DBA-Besteuerungsrecht prüfen
- deutsche Gewinnermittlung fortführen
- Schweizer Ergebnisdaten integrieren
- Entnahmen bleiben von Gewinnzurechnung zu unterscheiden
Gewinnabgrenzung
Welcher Gewinn gehört zur Schweizer Betriebsstätte?
Nicht der Schweizer Umsatz allein bestimmt den Betriebsstättengewinn. Zu analysieren sind insbesondere die dort ausgeübten Funktionen, das eingesetzte Personal, die verwendeten Wirtschaftsgüter und die übernommenen Risiken.
| Bereich | Typische Frage |
|---|---|
| Personal | Welche Arbeiten werden tatsächlich in der Schweiz ausgeführt? |
| Kunden | Wo werden Kunden akquiriert und Verträge verhandelt? |
| Wirtschaftsgüter | Welche Vermögenswerte dienen der Schweizer Tätigkeit? |
| Risiken | Welche Risiken sind wirtschaftlich der Schweizer Betriebsstätte zuzurechnen? |
| Deutschland | Welche zentralen Unternehmensfunktionen verbleiben beim deutschen Stammhaus? |
Geschäftsleitung
Schweizer Gesellschaft – aber Geschäftsleitung aus Deutschland?
Bei inhabergeführten Schweizer Gesellschaften ist die tatsächliche Geschäftsleitung ein besonders wichtiger Punkt. Eine Schweizer Handelsregisteradresse oder ein Schweizer Verwaltungsrat beantwortet die deutsche Steuerfrage nicht allein.
Werden die wesentlichen laufenden Unternehmensentscheidungen tatsächlich vom deutschen Wohnsitz des Gesellschafters aus getroffen, kann Deutschland eine inländische Geschäftsleitung annehmen. Damit kann die Schweizer Gesellschaft selbst in die deutsche Körperschaftsteuerpflicht geraten.
Zusätzlich können Fragen der Doppelansässigkeit, Betriebsstätten und des DBA entstehen. Die tatsächliche Organisation sollte deshalb zur gewünschten steuerlichen Struktur passen.
Schweizer Substanz
Geschäftsräume, lokale Funktionen und tatsächliche Entscheidungskompetenz stärken die organisatorische Trennung.
Deutsche Tätigkeit
Regelmäßige operative Geschäftsführung aus Deutschland kann steuerlich wesentlich relevanter sein als die formale Adresse.
Dokumentation
Organbeschlüsse, Verantwortlichkeiten und tatsächliche Entscheidungsabläufe sollten miteinander übereinstimmen.
Spezialfall bereits ausführlich behandelt
Die Kombination aus deutscher Ansässigkeit, persönlicher Schweizer Beteiligung und Geschäftsführung wird im Fachartikel „Deutscher Unternehmer mit Schweizer Gesellschaft“ vertieft.
Außensteuerrecht
Beherrschte Schweizer Gesellschaften können unter die Hinzurechnungsbesteuerung fallen
Bei einer beherrschten ausländischen Gesellschaft müssen die §§ 7 ff. AStG geprüft werden. Bestimmte niedrig besteuerte passive Einkünfte können dem deutschen Gesellschafter zugerechnet werden, obwohl die Schweizer Gesellschaft keine Dividende ausschüttet.
Die Analyse erfolgt einkunftsbezogen. Eine Schweizer Gesellschaft ist deshalb nicht allein wegen eines niedrigen kantonalen Steuersatzes automatisch eine Zwischengesellschaft.
- Beherrschung prüfen
- aktive und passive Einkünfte trennen
- effektive Steuerbelastung ermitteln
- Niedrigbesteuerung unter 15 % beachten
- Hinzurechnung auch ohne Ausschüttung möglich
- deutsche AStG-Erklärungspflichten prüfen
Schweiz & AStG
Schweizer Substanz beseitigt das AStG-Risiko nicht automatisch
Die gesetzliche Ausnahme für eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 AStG ist auf Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat beschränkt.
Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Die spezielle EU-/EWR-Ausnahme steht einer Schweizer Gesellschaft deshalb nicht allein wegen ihrer realen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung.
Trotzdem ist ein echter operativer Schweizer Geschäftsbetrieb für die AStG-Prüfung von großer Bedeutung, weil zunächst bestimmt werden muss, welche Einkünfte überhaupt als aktiv oder passiv einzuordnen sind.
Zahlungen an den Gesellschafter
Dividende, Gehalt, Darlehen und Leistungsvergütung sind steuerlich unterschiedliche Vorgänge
Ein Unternehmer kann aus seiner Schweizer Gesellschaft nicht nur Dividenden erhalten. Je nach Tätigkeit können Geschäftsführer- oder Verwaltungsratsvergütung, Arbeitslohn, Darlehenszinsen oder Vergütungen für separat erbrachte Leistungen hinzukommen.
Diese Zahlungen folgen nicht automatisch der Dividendenbesteuerung. Für jede Vergütungsart sind die deutsche Einkunftsart, das DBA und die Schweizer Quellenbesteuerung gesondert zu prüfen.
Dividende
Ausschüttung aus Gesellschafterstellung; Verrechnungssteuer und deutsche Beteiligungsbesteuerung.
Vergütung
Entgelt für tatsächliche Tätigkeit; DBA-Zuordnung nach Funktion und Tätigkeit gesondert prüfen.
Darlehen
Finanzierung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft benötigt fremdübliche Konditionen und saubere Dokumentation.
Privat oder Holding?
Schweizer Beteiligung persönlich oder über eine deutsche GmbH halten?
Vor einem größeren Schweizer Investment kann es sinnvoll sein, die unmittelbare Privatbeteiligung mit einer Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft zu vergleichen.
Bei einer deutschen Holding verschiebt sich die Beteiligungsbesteuerung zunächst von der natürlichen Person auf eine deutsche Kapitalgesellschaft. Für Dividenden und Veräußerungsgewinne kann dann § 8b KStG relevant werden.
Eine Holding ist dadurch jedoch nicht automatisch steuerlich überlegen. Ausschüttungen aus der Holding an den privaten Gesellschafter, laufende Kosten, Gewerbesteuer, Verrechnungsteuer, Finanzierung, AStG und der geplante Exit müssen in den Gesamtvergleich einbezogen werden.
| Thema | Direkte Privatbeteiligung | Deutsche Holding |
|---|---|---|
| Gesellschafter | natürliche Person | deutsche GmbH / AG |
| Dividenden | § 20 EStG beziehungsweise Teileinkünfteverfahren | grundsätzlich § 8b KStG prüfen |
| Veräußerung | bei ≥ 1 % grundsätzlich § 17 EStG | § 8b KStG grundsätzlich relevant |
| Reinvestition | nach persönlicher Besteuerung | Gewinne können zunächst auf Holdingebene verbleiben |
| Privater Mittelzufluss | unmittelbar | spätere Ausschüttung der deutschen Holding erforderlich |
| Compliance | persönliche Einkommensteuer und Auslandsbeteiligung | zusätzliche deutsche Gesellschafts- und Steuercompliance |
Deutsche Deklaration
Welche Unterlagen sollten für Deutschland verfügbar sein?
| Unterlage | Typischer Zweck |
|---|---|
| Beteiligungsvertrag / Aktienregister | Beteiligungsquote und Erwerbszeitpunkt dokumentieren |
| Anschaffungskosten | spätere Veräußerungsgewinnermittlung |
| Schweizer Jahresabschluss | AStG-, Bewertungs- und Beteiligungsanalyse |
| Schweizer Steuerunterlagen | effektive Steuerbelastung nachvollziehen |
| Dividendennachweise | deutsche Besteuerung und Quellensteueranrechnung |
| Verrechnungssteuerbelege | Schweizer Erstattungs- und deutsche Anrechnungsfragen |
| Gesellschafterdarlehen | Zinsen, Fremdvergleich und Zahlungsströme dokumentieren |
| Organ- und Geschäftsführungsunterlagen | Geschäftsleitung und tatsächliche Funktionen beurteilen |
Praktisches Vorgehen
Schweizer Investment eines deutschen Unternehmers in acht Schritten prüfen
Investment
Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Betriebsstätte oder anderes Investment bestimmen.
Eigentümer
Direkte Privatbeteiligung und deutsche Holdingstruktur vergleichen.
Beteiligungsquote
§ 17 EStG, Teileinkünfteverfahren und Kontrollrechte einordnen.
Geschäftsleitung
Tatsächliche Unternehmensführung zwischen Deutschland und Schweiz analysieren.
AStG
Beherrschung, Einkunftsarten und effektive Steuerbelastung prüfen.
Cashflows
Dividenden, Vergütung, Darlehen und sonstige Zahlungen strukturieren.
Compliance
Schweizer Daten und Nachweise für deutsche Steuererklärungen organisieren.
Exit
Verkauf, Wegzug, Nachfolge und Reinvestition frühzeitig einplanen.
Häufige Fragen
Deutscher Unternehmer mit Investment in der Schweiz
Kann ich als in Deutschland ansässige Person eine Schweizer GmbH oder AG besitzen?
Muss ich den laufenden Gewinn meiner Schweizer AG in Deutschland versteuern?
Wie werden Dividenden aus einer Schweizer Gesellschaft in Deutschland besteuert?
Wie viel Schweizer Verrechnungssteuer bleibt bei einer privaten Dividende?
Wann gilt beim Verkauf § 17 EStG?
Was passiert beim Verkauf einer Beteiligung von weniger als 1 Prozent?
Wann kann ich für Dividenden das Teileinkünfteverfahren wählen?
Was ist problematisch, wenn ich die Schweizer GmbH von Deutschland aus führe?
Gilt die Hinzurechnungsbesteuerung auch für Privatpersonen?
Ist eine Schweizer Gesellschaft mit weniger als 15 Prozent Steuer automatisch eine Zwischengesellschaft?
Sollte ich meine Schweizer Gesellschaft besser über eine deutsche Holding halten?
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