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Deutschland–Schweiz · Unternehmen

Deutscher Unternehmer mit Schweizer Gesellschaft: Steuern, Geschäftsleitung und Beteiligung

Eine Schweizer AG oder GmbH kann für einen in Deutschland wohnenden Unternehmer wirtschaftlich sinnvoll sein – aber der Schweizer Handelsregistersitz allein schützt nicht vor deutscher Besteuerung. Entscheidend ist insbesondere, wo die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird, wo ihre operative Tätigkeit stattfindet und wie der deutsche Gesellschafter mit der Schweizer Gesellschaft zusammenarbeitet. Zusätzlich sind Dividenden, Veräußerungsgewinne, Verrechnungspreise und gegebenenfalls die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG zu prüfen.

Ausgangssituation

Eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz ist nicht automatisch ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig

Nach deutschem Steuerrecht kann eine Kapitalgesellschaft bereits dann unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie entweder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat.

Eine Schweizer AG oder GmbH kann daher trotz ihres statutarischen Sitzes in Zürich, Zug, Basel oder einem anderen Schweizer Kanton erhebliche deutsche Steuerfolgen auslösen, wenn die tatsächliche geschäftliche Oberleitung von Deutschland aus erfolgt.

Bei einem deutschen Unternehmer, der die Schweizer Gesellschaft allein oder maßgeblich beherrscht, ist diese Frage besonders wichtig: Wo werden die wesentlichen laufenden Geschäftsentscheidungen tatsächlich getroffen?

Vier Prüfungsebenen

Die Schweizer Gesellschaft und den deutschen Gesellschafter getrennt analysieren

CO

Steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft

Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung bestimmen, ob die Gesellschaft in der Schweiz, in Deutschland oder nach nationalem Recht zunächst in beiden Staaten steuerlich erfasst wird.

PE

Betriebsstätten

Auch bei Schweizer Ansässigkeit kann eine operative Tätigkeit in Deutschland eine deutsche Betriebsstätte und damit deutsche Unternehmensbesteuerung auslösen.

SH

Deutscher Gesellschafter

Gehalt, Dividenden, Darlehen, Veräußerungsgewinne und andere Zahlungen an den deutschen Unternehmer müssen auf persönlicher Ebene beurteilt werden.

AStG

Außensteuerrecht

Bei beherrschten ausländischen Gesellschaften können zusätzlich Verrechnungspreise und Hinzurechnungsbesteuerung relevant werden.

§ 10 AO

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist entscheidend

Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Entscheidend ist damit nicht primär, wo die Gesellschaft eingetragen wurde, sondern wo die für den laufenden Geschäftsbetrieb maßgeblichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Führt ein in Deutschland wohnender Alleingesellschafter das operative Geschäft faktisch von seinem deutschen Büro oder Homeoffice aus, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Geschäftsleitung in Deutschland liegt.

  • wer trifft die laufenden Geschäftsentscheidungen?
  • wo werden diese Entscheidungen tatsächlich getroffen?
  • wer verhandelt und genehmigt wesentliche Verträge?
  • wer steuert Personal, Preise und Finanzierung?
  • wo wird die operative Tätigkeit koordiniert?
  • hat die Schweizer Leitung echte Entscheidungskompetenz?

Deutsche Körperschaftsteuer

Geschäftsleitung in Deutschland kann zur unbeschränkten deutschen Körperschaftsteuerpflicht führen

§ 1 KStG knüpft die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht an den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Eine Schweizer Gesellschaft benötigt daher keinen deutschen Satzungssitz, um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu werden.

Liegt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Deutschland, kann Deutschland grundsätzlich das gesamte Einkommen der Gesellschaft erfassen.

Gleichzeitig kann die Gesellschaft aufgrund ihres Schweizer Sitzes weiterhin nach Schweizer innerstaatlichem Recht steuerlich erfasst werden. Dann muss das DBA Deutschland–Schweiz in die Analyse einbezogen werden.

DBA Deutschland–Schweiz

Bei doppelter Ansässigkeit wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung besonders wichtig

Kann eine Gesellschaft nach den innerstaatlichen Regeln sowohl Deutschland als auch der Schweiz zugeordnet werden, enthält das DBA Deutschland–Schweiz eine besondere Regel für doppelt ansässige Gesellschaften.

Im Verhältnis beider Staaten ist dabei insbesondere der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich. Eine Gesellschaft, deren effektive Leitung tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird, kann deshalb trotz Schweizer Handelsregistersitz auch abkommensrechtlich Deutschland zugeordnet werden.

Dies kann weitreichende Folgen für Unternehmensgewinne, Dividenden, Mitarbeiter und Quellensteuern haben.

Substanz

Schweizer Unternehmenssubstanz ist mehr als eine Adresse und vier Verwaltungsratssitzungen pro Jahr

Gerade bei einer inhabergeführten Gesellschaft muss die tatsächliche Organisation zu der behaupteten Schweizer Geschäftsleitung passen.

Ein formeller Schweizer Verwaltungsrat hilft wenig, wenn der deutsche Gesellschafter sämtliche wesentlichen Entscheidungen selbst in Deutschland trifft und die Schweizer Organperson diese lediglich nachträglich bestätigt.

OFF

Geschäftsräume

Eigene oder tatsächlich nutzbare Schweizer Büroräume unterstützen eine operative Präsenz, ersetzen aber nicht die tatsächliche Leitung.

DIR

Entscheidungsbefugnisse

Schweizer Organpersonen sollten echte Kompetenzen besitzen und nicht lediglich als formale Unterschriftengeber auftreten.

EMP

Personal

Eigenes qualifiziertes Personal in der Schweiz kann die operative Verankerung des Geschäfts deutlich stärken.

BANK

Zahlungsverkehr

Zeichnungsberechtigungen, Finanzierung und Bankentscheidungen sollten zur tatsächlichen Governance-Struktur passen.

DOC

Dokumentation

Protokolle sollten tatsächliche Entscheidungen dokumentieren und nicht erst im Nachhinein eine Schweizer Leitung konstruieren.

OPS

Operative Funktionen

Kunden, Verträge, Personalsteuerung und operative Prozesse zeigen häufig besser als Formalien, wo ein Unternehmen tatsächlich geführt wird.

Deutsche Betriebsstätte

Auch bei echter Schweizer Geschäftsleitung kann Deutschland Unternehmensgewinne besteuern

Selbst wenn die Gesellschaft eindeutig in der Schweiz geleitet wird, kann eine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland eine deutsche Betriebsstätte begründen.

§ 12 AO nennt insbesondere Geschäftsstellen und die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätten. Im DBA ist zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte erfüllt sind.

  • deutsches Büro oder Geschäftsräume
  • dauerhaft verfügbare Arbeitsplätze
  • deutsche Niederlassung oder Geschäftsstelle
  • Personal mit wesentlichen Funktionen in Deutschland
  • Vertragsabschluss- oder Vertreterfunktionen
  • Gewinnabgrenzung zwischen Deutschland und Schweiz

Homeoffice des Gesellschafters

Ein deutsches Homeoffice kann bei einem Unternehmer kritischer sein als bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer

Arbeitet ein gewöhnlicher Mitarbeiter gelegentlich aus seiner Privatwohnung, entsteht nicht automatisch eine Betriebsstätte seines Arbeitgebers.

Anders kann die Risikoeinschätzung aussehen, wenn der deutsche Alleingesellschafter und Geschäftsführer die wesentlichen Tätigkeiten seiner Schweizer Gesellschaft dauerhaft aus genau diesem Homeoffice ausübt.

Dann geht es möglicherweise nicht mehr nur um eine Homeoffice-Betriebsstätte. Vielmehr kann bereits die gesamte Geschäftsleitung der Schweizer Gesellschaft nach Deutschland verlagert sein.

Leistungen zwischen Unternehmer und Gesellschaft

Grenzüberschreitende Zahlungen müssen dem Fremdvergleich entsprechen

Ein deutscher Gesellschafter kann auf unterschiedliche Weise wirtschaftliche Beziehungen zu seiner Schweizer Gesellschaft unterhalten: als Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Darlehensgeber, Vermieter, Lizenzgeber oder über ein separates deutsches Unternehmen.

Bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen verlangt das deutsche Außensteuerrecht grundsätzlich fremdübliche Bedingungen. Preis, Leistungsumfang, Vertragsbedingungen und tatsächliche Durchführung sollten deshalb dokumentiert werden.

Beziehung Typische Steuerfrage Dokumentation
Geschäftsführergehalt Angemessene Vergütung und DBA-Zuordnung Vertrag, Aufgaben, Arbeitsorte, Vergütungsvergleich
Darlehen des Gesellschafters Fremdüblicher Zinssatz und Bedingungen Darlehensvertrag, Laufzeit, Sicherheiten, Zinsbenchmark
Beratungsleistungen Leistung tatsächlich erbracht? Fremdüblicher Preis? Leistungsbeschreibung, Zeitnachweise, Rechnungen
Lizenz/IP Wem gehört das immaterielle Wirtschaftsgut und wer schafft den Wert? IP-Verträge, Funktionen, Risiken, Bewertungsunterlagen
Deutsches Unternehmen ↔ Schweizer Gesellschaft Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen Verträge und Transfer-Pricing-Analyse

Geschäftsführergehalt

Der deutsche Unternehmer kann nicht nur Gesellschafter, sondern zugleich Organ der Schweizer Gesellschaft sein

Bezieht der in Deutschland wohnende Unternehmer eine Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer, Direktor oder vergleichbare leitende Person einer Schweizer Kapitalgesellschaft, ist die Zahlung getrennt von der Beteiligung zu analysieren.

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält für bestimmte leitende Funktionen besondere Regelungen. Zusätzlich müssen die tatsächlichen Arbeitsorte, ein möglicher Grenzgängerstatus sowie deutsche und Schweizer Lohn- beziehungsweise Quellensteuerpflichten geprüft werden.

Eine Vergütung sollte deshalb nicht allein danach gestaltet werden, wo der niedrigere persönliche Steuersatz erwartet wird. Gesellschaftsrechtliche Angemessenheit, tatsächliche Tätigkeit und DBA-Zuordnung müssen zusammenpassen.

Ausschüttungen

Dividenden einer Schweizer Gesellschaft an einen deutschen Privatgesellschafter

Wohnt der Gesellschafter in Deutschland, unterliegen Dividenden seiner Schweizer AG oder GmbH grundsätzlich auch der deutschen Einkommensteuer.

Die Schweiz erhebt auf Dividenden grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer. Das DBA Deutschland–Schweiz begrenzt die endgültige Schweizer Belastung bei einem deutschen privaten Anteilseigner grundsätzlich auf 15 Prozent des Bruttobetrags.

  • Schweizer Verrechnungssteuer zunächst grundsätzlich 35 %
  • DBA-Entlastung für deutsche Privatgesellschafter regelmäßig auf 15 %
  • überschießende Schweizer Steuer grundsätzlich zurückfordern
  • Dividende in Deutschland erklären
  • anrechenbare Schweizer Quellensteuer berücksichtigen
  • deutsche Beteiligungsregeln gesondert prüfen

35 Prozent sind nicht zwingend endgültig

Die Schweizer Verrechnungssteuer muss bei deutschem Wohnsitz regelmäßig teilweise zurückgefordert werden

Die Schweizer Gesellschaft hat auf Dividenden grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer abzuführen. Bei einem in Deutschland ansässigen privaten Gesellschafter darf die Schweiz nach dem DBA grundsätzlich lediglich eine Sockelsteuer von 15 Prozent behalten.

Die Differenz von grundsätzlich 20 Prozentpunkten kann bei erfüllten Voraussetzungen über das Schweizer Erstattungsverfahren zurückgefordert werden.

In Deutschland wird die Dividende nach den deutschen Vorschriften besteuert. Die nach dem DBA zulässige Schweizer Quellensteuer kann im Rahmen der deutschen Vorschriften grundsätzlich angerechnet werden.

Holding statt Privatbeteiligung

Hält eine deutsche Kapitalgesellschaft die Schweizer Beteiligung, ändert sich die steuerliche Analyse

Wird die Schweizer Gesellschaft nicht unmittelbar von einer Privatperson, sondern beispielsweise von einer deutschen GmbH gehalten, gelten andere deutsche Beteiligungs- und Quellensteuerregeln.

Das DBA Deutschland–Schweiz sieht für bestimmte qualifizierte Beteiligungen von Gesellschaften eine weitergehende Quellensteuerentlastung bis hin zu einer vollständigen Entlastung vor, wenn insbesondere Beteiligungsquote und Mindesthaltedauer erfüllt sind.

Gleichzeitig sind auf deutscher Ebene insbesondere § 8b KStG, Gewerbesteuer und die konkreten Beteiligungsquoten zu prüfen. Die Entscheidung zwischen Privat- und Holdingstruktur sollte daher vor Gründung oder Erwerb modelliert werden.

Verkauf der Schweizer Beteiligung

Ein deutscher Unternehmer kann beim Verkauf seiner Schweizer Gesellschaft nach § 17 EStG steuerpflichtig sein

Ist der in Deutschland ansässige Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent an der Schweizer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen, fällt ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 17 EStG.

Bei einem Unternehmer, der seine Schweizer Gesellschaft vollständig oder mehrheitlich hält, ist diese Beteiligungsschwelle regelmäßig deutlich überschritten.

Vor einem Verkauf sollten zusätzlich das DBA, mögliche Schweizer Sonderregeln, die Anschaffungskosten sowie frühere Umstrukturierungen und Einlagen geprüft werden.

≥1 %

Beteiligungsschwelle

§ 17 EStG erfasst grundsätzlich Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.

AC

Anschaffungskosten

Kaufpreis, Einlagen und bestimmte nachträgliche Anschaffungskosten können für den steuerpflichtigen Gewinn relevant sein.

DBA

Abkommensrecht

Das DBA ist zusätzlich zu prüfen, insbesondere bei atypischen Gesellschaftsvermögen oder grenzüberschreitenden Umstrukturierungen.

Hinzurechnungsbesteuerung

Eine Schweizer Gesellschaft kann unter §§ 7 ff. AStG fallen

Beherrscht ein in Deutschland Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft, können bestimmte niedrig besteuerte passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter zugerechnet werden, auch wenn tatsächlich keine Dividende ausgeschüttet wurde.

Eine Beherrschung liegt grundsätzlich vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals, des Gewinns oder des Liquidationserlöses zusteht.

  • Beherrschung von mehr als 50 % prüfen
  • Einkünfte der Gesellschaft nach § 8 AStG klassifizieren
  • aktive und passive Einkünfte unterscheiden
  • effektive Belastung nach deutschen AStG-Regeln ermitteln
  • Niedrigbesteuerungsgrenze von weniger als 15 % beachten
  • Hinzurechnungsbetrag auch ohne Ausschüttung möglich

Weniger als 15 Prozent

Nicht der Schweizer Nominalsteuersatz allein entscheidet über die Hinzurechnungsbesteuerung

Eine niedrige Besteuerung liegt nach § 8 AStG grundsätzlich vor, wenn die nach den deutschen AStG-Regeln ermittelten relevanten Einkünfte mit weniger als 15 Prozent Ertragsteuer belastet sind.

Dafür genügt nicht der Blick auf einen veröffentlichten kantonalen Unternehmenssteuersatz. Die Belastung ist für die betreffenden Einkünfte nach den gesetzlichen deutschen Vorgaben zu berechnen.

Außerdem führt eine niedrige Steuerbelastung allein noch nicht zur Hinzurechnung. Es muss sich um Einkünfte handeln, für die die ausländische Gesellschaft nach § 8 AStG als Zwischengesellschaft gilt.

Schweiz ist kein EU-/EWR-Staat

Die besondere Substance-Escape-Regel des § 8 AStG gilt für die Schweiz nicht

Das AStG enthält für bestimmte Gesellschaften in einem EU- oder EWR-Staat eine besondere Ausnahme bei wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit mit ausreichender personeller und sachlicher Ausstattung.

Diese gesetzliche Ausnahme ist nach § 8 Abs. 3 AStG auf Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat beschränkt.

Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Eine Schweizer Gesellschaft kann sich daher nicht allein auf diese besondere EU-/EWR-Ausnahme berufen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Schweizer Substanz steuerlich bedeutungslos wäre. Sie bleibt insbesondere für Geschäftsleitung, Betriebsstätte, tatsächliche Funktionen und Verrechnungspreise zentral. Für die Hinzurechnungsbesteuerung muss jedoch vorrangig die konkrete Einkunftsart nach § 8 AStG geprüft werden.

Typische Risikofelder

Bei welchen Schweizer Strukturen eine AStG-Prüfung besonders wichtig ist

FIN

Finanzierung

Zins- und Finanzierungseinkünfte sollten auf ihre Einordnung nach § 8 AStG untersucht werden.

IP

Rechte & Lizenzen

Lizenz- und IP-Strukturen sind insbesondere danach zu prüfen, wer die maßgeblichen Funktionen tatsächlich ausübt.

REL

Konzerninterne Leistungen

Leistungen gegenüber dem Gesellschafter oder verbundenen Unternehmen können besondere AStG- und Fremdvergleichsfragen auslösen.

HLD

Holdingstrukturen

Beteiligungserträge und Veräußerungen müssen anhand der konkreten gesetzlichen Aktivitätskategorien geprüft werden.

CASH

Vermögensverwaltung

Eine Gesellschaft, die überwiegend Kapital verwaltet, hat regelmäßig ein anderes Risikoprofil als ein operativer Schweizer Geschäftsbetrieb.

MIX

Gemischte Tätigkeiten

Aktive und passive Einkünfte können innerhalb derselben Gesellschaft unterschiedlich zu beurteilen sein.

Melde- und Erklärungspflichten

Die Beteiligung an einer Schweizer Gesellschaft kann zusätzliche deutsche Steuererklärungs- und Mitteilungspflichten auslösen

Ein deutscher Unternehmer sollte eine Schweizer Beteiligung nicht lediglich in seiner privaten Vermögensübersicht führen. Je nach Beteiligungshöhe und Sachverhalt können besondere deutsche Mitteilungs- und Erklärungspflichten für Auslandsbeteiligungen bestehen.

Kommt zusätzlich die Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht, sind die hierfür erforderlichen ausländischen Unternehmensdaten nach deutschen Steuergrundsätzen aufzubereiten.

Dies kann deutlich weiter gehen als die normale Schweizer Jahresrechnung. Deshalb sollte bereits bei Gründung sichergestellt werden, dass Buchhaltung, Beteiligungsunterlagen und Transaktionsdaten auch für deutsche Compliance-Zwecke verfügbar sind.

Strukturierung

Privat halten, deutsche Holding oder andere Struktur?

Ob der Unternehmer die Schweizer Gesellschaft privat oder über eine deutsche beziehungsweise andere Holdinggesellschaft hält, kann Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne, Quellensteuern und Reinvestitionsmöglichkeiten erheblich beeinflussen.

Eine Holding löst jedoch das Problem einer aus Deutschland ausgeübten Schweizer Geschäftsleitung nicht. Gesellschaftsstruktur und tatsächliche Unternehmensführung sind zwei unterschiedliche Themen.

Ebenso sollte eine Struktur nicht ausschließlich anhand der Ausschüttungsbesteuerung geplant werden. Operative Funktionen, Finanzierung, Exit, Nachfolge und persönliche Mobilität des Unternehmers gehören in dieselbe Analyse.

Strukturfrage Privatbeteiligung Holdingstruktur
Laufende Dividende Besteuerung beim deutschen Gesellschafter Beteiligungsprivilegien und Quellensteuer gesondert prüfen
Verkauf § 17 EStG bei qualifizierter Beteiligung Insbesondere § 8b KStG und GewSt prüfen
Reinvestition Gewinn nach persönlicher Besteuerung verfügbar Thesaurierung auf Holdingebene kann flexibler sein
Geschäftsleitung Schweiz Muss unabhängig von der Beteiligungsstruktur tatsächlich in der Schweiz liegen
AStG Je nach Beteiligungskette und Einkunftsart separat prüfen

Praktisches Vorgehen

Schweizer Gesellschaft eines deutschen Unternehmers richtig aufsetzen

Geschäftszweck und Funktionen definieren

Zunächst sollte geklärt werden, welche tatsächliche wirtschaftliche Funktion die Schweizer Gesellschaft übernimmt und warum diese Funktion in der Schweiz angesiedelt wird.

Geschäftsleitung festlegen

Es muss klar sein, wer die Gesellschaft führt, welche Entscheidungsbefugnisse bestehen und wo diese Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Deutsche Tätigkeiten erfassen

Homeoffice, deutsche Büros, Mitarbeiter, Kundenaktivitäten und Vertragsfunktionen müssen in die Betriebsstättenanalyse einbezogen werden.

Verträge fremdüblich gestalten

Geschäftsführervergütung, Darlehen, Dienstleistungen und konzerninterne Transaktionen sollten vor Beginn schriftlich geregelt werden.

Beteiligungsstruktur modellieren

Privatbeteiligung und Holdingvarianten werden anhand von Ausschüttung, Exit, Finanzierung und Reinvestition verglichen.

Hinzurechnungsbesteuerung prüfen

Beherrschung, Einkunftsarten und effektive Steuerbelastung werden nach §§ 7 ff. AStG analysiert.

Deutsche und Schweizer Compliance abstimmen

Jahresrechnung, Unternehmenssteuererklärungen, persönliche Steuererklärung und Auslandsmitteilungen sollten aus einem konsistenten Datenbestand erstellt werden.

Governance laufend einhalten

Eine auf dem Papier geplante Schweizer Geschäftsleitung hilft nicht, wenn die tatsächliche Unternehmensführung später dauerhaft nach Deutschland verlagert wird.

Typische Fehler

Was bei Schweizer Gesellschaften deutscher Unternehmer häufig schiefgeht

01

Schweizer Sitz wird mit Schweizer Geschäftsleitung gleichgesetzt

Ein Handelsregistersitz beantwortet nicht, wo die laufenden Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.

02

Ein formaler Schweizer Verwaltungsrat soll alles lösen

Ein Organ ohne echte Entscheidungsbefugnisse verlagert die tatsächliche Geschäftsleitung nicht automatisch in die Schweiz.

03

Der Unternehmer führt das Geschäft täglich aus Deutschland

Dadurch kann nicht nur eine Betriebsstätte, sondern die Geschäftsleitung der gesamten Gesellschaft in Deutschland liegen.

04

Schweizer Niedrigsteuerkanton ohne AStG-Analyse

Beherrschte Gesellschaften mit niedrig besteuerten passiven Einkünften können eine deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auslösen.

05

35 % Verrechnungssteuer wird als endgültige Dividendensteuer behandelt

Bei einem deutschen Privatgesellschafter begrenzt das DBA die Schweizer Sockelbelastung grundsätzlich auf 15 Prozent.

06

Zahlungen an den Gesellschafter werden nicht dokumentiert

Gehalt, Darlehen, Beratung und andere Leistungsbeziehungen sollten fremdüblich vereinbart und tatsächlich entsprechend durchgeführt werden.

Häufige Fragen

Deutscher Unternehmer mit Schweizer Gesellschaft

Kann ich als in Deutschland wohnender Unternehmer eine Schweizer GmbH oder AG besitzen?
Ja. Der deutsche Wohnsitz des Gesellschafters verhindert die Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft nicht. Zu prüfen sind jedoch insbesondere Geschäftsleitung, Betriebsstätten, persönliche Besteuerung, Verrechnungspreise und das deutsche Außensteuerrecht.
Ist meine Schweizer Gesellschaft nur in der Schweiz steuerpflichtig?
Nicht zwingend. Hat die Gesellschaft ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, kann sie bereits nach § 1 KStG in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Bei Ansässigkeit in beiden Staaten ist zusätzlich das DBA Deutschland–Schweiz anzuwenden.
Was bedeutet Ort der Geschäftsleitung?
Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. In der Praxis ist insbesondere entscheidend, wo die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb wesentlichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Reicht ein Schweizer Verwaltungsrat aus, damit die Geschäftsleitung in der Schweiz liegt?
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Geschäftsführung. Trifft der deutsche Unternehmer die wesentlichen laufenden Entscheidungen weiterhin selbst aus Deutschland, kann eine rein formale Schweizer Organstruktur die deutsche Geschäftsleitung nicht ausschließen.
Kann mein deutsches Homeoffice eine Betriebsstätte der Schweizer Gesellschaft sein?
Das hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist häufig zusätzlich die wichtigere Frage zu prüfen, ob aus dem deutschen Homeoffice sogar die Geschäftsleitung der gesamten Gesellschaft ausgeübt wird.
Wie werden Dividenden meiner Schweizer Gesellschaft in Deutschland besteuert?
Bei einem in Deutschland ansässigen privaten Gesellschafter sind die Dividenden grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Die Schweiz erhebt zunächst grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer. Nach dem DBA beträgt die endgültige Schweizer Sockelbelastung für natürliche Personen regelmäßig höchstens 15 Prozent, sodass die darüber hinausgehende Schweizer Steuer grundsätzlich zurückgefordert wird.
Kann ich die gesamten 35 Prozent Schweizer Verrechnungssteuer in Deutschland anrechnen?
Grundsätzlich sollte nicht davon ausgegangen werden. Soweit die Schweizer Steuer nach dem DBA auf 15 Prozent begrenzt ist, ist der darüber hinausgehende Betrag regelmäßig in der Schweiz zurückzufordern. Die deutsche Anrechnung richtet sich nach den deutschen und abkommensrechtlichen Vorschriften.
Wie wird der Verkauf meiner Schweizer GmbH oder AG in Deutschland besteuert?
War der in Deutschland ansässige Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt, fällt ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich unter § 17 EStG. Bei Unternehmerbeteiligungen ist diese Schwelle regelmäßig überschritten.
Gilt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auch für Schweizer Gesellschaften?
Ja. Bei Beherrschung einer Schweizer Gesellschaft können niedrig besteuerte passive Einkünfte unter §§ 7 ff. AStG fallen. Die konkrete Einkunftsart und ihre effektive Steuerbelastung müssen geprüft werden.
Ab wann gilt eine Schweizer Gesellschaft als niedrig besteuert?
Nach § 8 AStG liegt eine niedrige Besteuerung grundsätzlich vor, wenn die relevanten, nach den deutschen AStG-Regeln ermittelten Einkünfte einer Belastung mit Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent unterliegen.
Hilft echte Schweizer Substanz gegen die Hinzurechnungsbesteuerung?
Schweizer Substanz ist für Geschäftsleitung, Betriebsstätten und Verrechnungspreise sehr wichtig. Die besondere gesetzliche Substance-Escape-Regel des § 8 Abs. 2 und 3 AStG ist jedoch auf Gesellschaften in EU- und EWR-Staaten beschränkt und gilt daher nicht unmittelbar für eine Schweizer Gesellschaft. Für die Hinzurechnungsbesteuerung kommt es deshalb besonders auf die konkrete Einkunftsart an.
Sollte ich die Schweizer Gesellschaft privat oder über eine Holding halten?
Das hängt insbesondere von Ausschüttungsstrategie, Reinvestitionen, geplantem Exit, Finanzierung, Nachfolge und weiteren Beteiligungen ab. Eine Holding kann erhebliche Vorteile haben, beseitigt aber keine Probleme einer tatsächlich aus Deutschland ausgeübten Geschäftsleitung.

Deutschland–Schweiz Unternehmenssteuerberatung

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Wir prüfen die Struktur aus deutscher und Schweizer Sicht, analysieren Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Beteiligungsbesteuerung, Dividenden, Verrechnungspreise und Hinzurechnungsbesteuerung und entwickeln eine Struktur, bei der rechtliche Organisation, tatsächliche Tätigkeit und steuerliche Behandlung zusammenpassen.

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