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Immobilien · Deutschland–Schweiz

Schweizer Immobilie verkaufen bei deutschem Wohnsitz

Wer in Deutschland wohnt und eine Immobilie in der Schweiz verkauft, muss zwei Steuersysteme koordinieren. Die Schweiz darf den Grundstückgewinn aufgrund der Belegenheit der Immobilie besteuern. Deutschland prüft den Verkauf zusätzlich nach deutschem Einkommensteuerrecht – insbesondere nach § 23 EStG. Anders als bei vielen anderen Immobilien-DBA-Fällen arbeitet das DBA Deutschland–Schweiz für private Veräußerungsgewinne regelmäßig mit der Anrechnungsmethode.

Grundsystem

Ein Verkauf kann in beiden Staaten steuerlich relevant sein

Bei einer in der Schweiz belegenen Immobilie knüpft die Schweiz unmittelbar an den Belegenheitsort an. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dort regelmäßig einer kantonalen Grundstückgewinnbesteuerung.

Besteht zugleich ein deutscher Wohnsitz und damit grundsätzlich unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht, muss der Verkauf zusätzlich nach deutschem Steuerrecht beurteilt werden. Bei einer privat gehaltenen Immobilie ist vor allem § 23 EStG entscheidend.

Das DBA Deutschland–Schweiz weist der Schweiz für den Gewinn aus unbeweglichem Vermögen ein Besteuerungsrecht zu. Für eine privat gehaltene Immobilie führt dies jedoch nicht automatisch zu einer deutschen Freistellung. Vielmehr ist regelmäßig die Anrechnungsmethode des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA Deutschland–Schweiz zu prüfen.

Schweizer Besteuerung

Die Schweiz besteuert Grundstückgewinne am Belegenheitsort

Gewinne aus der Veräußerung von Schweizer Privatimmobilien unterliegen grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Die konkrete Belastung hängt deshalb stark vom Kanton, der Haltedauer und der kantonalen Bemessung des steuerbaren Gewinns ab.

Belegenheitskanton

Der Kanton der Immobilie ist maßgeblich

Die Grundstückgewinnsteuer knüpft an den Ort der Immobilie an. Je nach Kanton kann die Erhebung durch den Kanton, die Gemeinde oder beide erfolgen.

Bemessungsgrundlage

Schweizer Gewinnermittlung

Ausgangspunkt sind typischerweise Veräußerungserlös, Anlagekosten und wertvermehrende Aufwendungen. Die genaue Berechnung richtet sich nach dem kantonalen Recht.

Haltedauer

Kurze Haltedauer kann teuer sein

In zahlreichen Kantonen wirkt sich die Besitzdauer auf den Steuersatz aus. Kurzfristige Gewinne können deutlich höher belastet werden als langfristig gehaltene Immobilien.

Privatvermögen

Keine direkte Bundessteuer auf privaten Grundstückgewinn

Bei Privatvermögen wird der Grundstückgewinn auf Bundesebene grundsätzlich nicht mit der direkten Bundessteuer erfasst. Die kantonale Grundstückgewinnsteuer bleibt jedoch bestehen.

Schweizer Steuergewinn und deutscher Steuergewinn sind nicht identisch Die schweizerische Veranlagung kann nicht einfach in die deutsche Einkommensteuererklärung übernommen werden. Deutschland rechnet nach § 23 EStG und deutschen Gewinnermittlungsregeln.

Deutsche Einkommensteuer

In Deutschland ist zunächst § 23 EStG zu prüfen

Wird die Schweizer Immobilie im Privatvermögen gehalten, kann der Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sein.

Mehr als zehn Jahre

Verkauf grundsätzlich außerhalb des § 23 EStG

Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zehn Jahre, fällt der Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie grundsätzlich nicht mehr unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Die schweizerische Grundstückgewinnsteuer kann dennoch anfallen. Dass Deutschland keinen steuerpflichtigen Gewinn erfasst, beseitigt das Schweizer Besteuerungsrecht nicht.

Bis zu zehn Jahre

Deutscher Veräußerungsgewinn kann steuerpflichtig sein

Wird innerhalb von zehn Jahren verkauft, ist grundsätzlich ein steuerbarer privater Veräußerungsgewinn zu ermitteln.

Ausnahmen gelten insbesondere bei einer qualifizierten Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Eigennutzung

Ausnahme bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Steuerfrei kann der Verkauf trotz Zehnjahresfrist sein, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Vermietung

Vermietete Immobilien sind innerhalb der Frist regelmäßig relevant

Bei einer vermieteten Schweizer Immobilie greift die Eigennutzungsbefreiung regelmäßig nicht. Ein Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist ist daher besonders sorgfältig zu prüfen.

Ferienwohnung

Auch eine Zweit- oder Ferienwohnung kann Eigennutzung sein

Nach der BFH-Rechtsprechung kann auch eine nur zeitweise selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung die Voraussetzungen der Eigennutzung erfüllen, wenn sie nicht zur Vermietung bestimmt ist und dem Steuerpflichtigen zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht.

DBA Deutschland–Schweiz

Art. 13 gibt der Schweiz ein Besteuerungsrecht – Art. 24 regelt die Entlastung in Deutschland

Art. 13 Abs. 1 DBA Deutschland–Schweiz bestimmt, dass Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens in dem Staat besteuert werden können, in dem das Vermögen liegt. Für eine Schweizer Immobilie ist das die Schweiz.

Damit ist aber noch nicht entschieden, wie Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung vermeidet. Dafür ist Art. 24 des DBA maßgeblich.

1

Private Schweizer Immobilie

Bei einer gewöhnlichen privat gehaltenen Schweizer Immobilie greift die Freistellung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 regelmäßig nicht.

2

Anrechnungsmethode

Soweit die Freistellungsvorschrift nicht anwendbar ist, sieht Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich die Anrechnung der abkommenskonform erhobenen und nicht erstattungsfähigen Schweizer Steuer nach Maßgabe des deutschen Rechts vor.

3

Keine pauschale DBA-Freistellung

Ein deutscher Steuerpflichtiger sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass ein Schweizer Immobilienverkauf allein wegen Art. 13 in Deutschland steuerfrei ist.

4

Sonderfälle Betriebsstätte / feste Einrichtung

Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 enthält besondere Freistellungsregeln für bestimmte Betriebsstätten- und selbständige Tätigkeitsfälle. Diese Sonderfälle sind von der gewöhnlichen privaten Immobilienhaltung zu unterscheiden.

Praktische Konsequenz Die richtige Reihenfolge lautet: zuerst deutschen Gewinn nach deutschem Recht bestimmen, dann DBA-Methode prüfen und anschließend die tatsächlich anrechenbare Schweizer Steuer ermitteln.

Deutsche Gewinnermittlung

Wie wird der deutsche Veräußerungsgewinn ermittelt?

§ 23 Abs. 3 EStG stellt grundsätzlich auf den Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Veräußerungskosten ab. Bei zuvor vermieteten Immobilien wirken zusätzlich bereits in Anspruch genommene Abschreibungen.

1

Veräußerungspreis

Ausgangspunkt ist der nach deutschem Steuerrecht maßgebliche Erlös aus dem Verkauf. Bei Schweizer-Franken-Beträgen muss eine konsistente Umrechnung in Euro erfolgen.

2

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten und gegebenenfalls nachträgliche Herstellungskosten sind nach deutschen Regeln zu bestimmen.

3

AfA bei Vermietung

Soweit Abschreibungen bei der deutschen Einkünfteermittlung berücksichtigt wurden, mindern sie nach § 23 Abs. 3 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und können damit den steuerpflichtigen Verkaufsgewinn erhöhen.

4

Veräußerungskosten

Unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängende Kosten sind für die deutsche Gewinnermittlung gesondert zu prüfen.

Währungsdifferenzen können das Ergebnis verändern Bei Kauf und Verkauf in Schweizer Franken können unterschiedliche Euro-Werte zu den jeweiligen steuerlich maßgeblichen Zeitpunkten dazu führen, dass der deutsche Gewinn deutlich vom in der Schweiz berechneten Grundstückgewinn abweicht.

Anrechnung Schweizer Steuer

Die Schweizer Grundstückgewinnsteuer ist nicht unbegrenzt anrechenbar

Soweit der Verkauf in Deutschland nach § 23 EStG steuerpflichtig ist, ist zu prüfen, in welchem Umfang die in der Schweiz abkommenskonform erhobene und nicht erstattungsfähige Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden kann.

Anrechnungsgrenze

Keine unbegrenzte Gutschrift

Die deutsche Anrechnung ist auf den nach deutschem Recht zulässigen Betrag begrenzt. Eine hohe Schweizer Grundstückgewinnsteuer wird deshalb nicht automatisch vollständig in Deutschland gutgeschrieben.

Kein deutscher Steuergewinn

Nach zehn Jahren oder Eigennutzung

Ist der Verkauf in Deutschland bereits nach § 23 EStG nicht steuerpflichtig, entsteht insoweit keine deutsche Steuer auf den Veräußerungsgewinn, gegen die eine Schweizer Steuer angerechnet werden müsste.

Dokumentation

Schweizer Steuerbescheid aufbewahren

Für die deutsche Veranlagung werden insbesondere Kauf- und Verkaufsunterlagen, die Schweizer Grundstückgewinnsteuerveranlagung sowie Zahlungsnachweise benötigt.

BFH-Rechtsprechung

Wichtige Entscheidungen für den Immobilienverkauf

Eine spezielle BFH-Grundsatzentscheidung nur zum privaten Verkauf einer Schweizer Immobilie bei deutschem Wohnsitz steht nicht im Mittelpunkt der Rechtsprechung. Für die deutsche § 23-Prüfung und die DBA-Systematik sind jedoch mehrere Entscheidungen unmittelbar relevant.

BFH 27.06.2017 IX R 37/16

Zweit- und Ferienwohnungen können zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

Der BFH hat entschieden, dass eine Immobilie auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann, wenn sie nur zeitweilig bewohnt wird. Erfasst sein können insbesondere Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen.

Für Schweizer Ferienimmobilien kann diese Rechtsprechung entscheidend sein, wenn ein Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt.

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BFH 18.06.2026 IX B 24/26

Für die Zehnjahresfrist zählen die obligatorischen Verträge

Der BFH hat 2026 seine ständige Rechtsprechung bestätigt: Für die Frage, ob innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert wurde, ist auf den Abschluss der schuldrechtlichen Anschaffungs- und Veräußerungsverträge abzustellen und nicht auf den späteren Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Gerade bei grenzüberschreitenden Immobilientransaktionen sollte deshalb das genaue Datum der Kauf- und Verkaufsverträge dokumentiert werden.

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BFH 26.09.2023 IX R 14/22

Eigennutzungsbefreiung und Grundstücksteile

Der BFH bestätigt, dass die Eigennutzungsbefreiung auch den zum selbst genutzten Gebäude gehörenden Grund und Boden erfassen kann, solange ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Wird ein unbebauter Teil abgetrennt und separat verkauft, kann dieser Zusammenhang entfallen.

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BFH 30.09.2020 I R 12/19

Art. 24 DBA-Schweiz unterscheidet zwischen Freistellung und Anrechnung

In einer Entscheidung zu Schweizer Grundstückseinkünften hat der BFH die Systematik des Art. 24 DBA-Schweiz erläutert. Eine Freistellung greift nur innerhalb der dort ausdrücklich geregelten Fallgruppen. Außerhalb dieser Fallgruppen ist die Anrechnungsmethode maßgeblich.

Für private Immobilienverkäufe ist dies ein wichtiger Hinweis gegen die pauschale Annahme, Schweizer Grundstückseinkünfte seien in Deutschland stets freigestellt.

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Checkliste

Unterlagen für den Verkauf einer Schweizer Immobilie

1

Kaufvertrag

Kaufdatum, Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten und ursprüngliche Finanzierung.

2

Verkaufsvertrag

Vertragsdatum, Kaufpreis, Makler- und sonstige Veräußerungskosten.

3

Nutzungsverlauf

Eigennutzung, Vermietung, Feriennutzung und Leerstandszeiten während der Besitzdauer.

4

Investitionen

Belege zu wertvermehrenden Maßnahmen, Renovierungen und nachträglichen Herstellungskosten.

5

Deutsche Vermietungsunterlagen

Bisherige AfA und deutsche Einkünfteermittlungen, wenn die Immobilie vermietet wurde.

6

Schweizer Steuerbescheid

Grundstückgewinnsteuerveranlagung und Zahlungsnachweis für die deutsche Anrechnungsprüfung.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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Wir prüfen die deutsche Besteuerung nach § 23 EStG, die Behandlung der Schweizer Grundstückgewinnsteuer nach dem DBA Deutschland–Schweiz, die mögliche Steueranrechnung und die erforderliche Koordination beider Steuererklärungen.

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