Deutschland–Schweiz · Wegzug
§ 1 Abs. 4 EStG · § 49 EStG · Art. 4 DBA · § 2 AStGBeschränkte Steuerpflicht nach Wegzug in die Schweiz
Mit dem Wegzug in die Schweiz endet die deutsche Einkommensteuerpflicht nicht zwangsläufig vollständig. Wer in Deutschland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat, kann mit deutschen Einkünften weiterhin beschränkt steuerpflichtig bleiben. Beim Wegzug in die Schweiz kommen zusätzlich besondere Regeln des DBA Deutschland–Schweiz und gegebenenfalls die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG hinzu.
Grundsystem
Wegzug bedeutet nicht automatisch: keine deutsche Steuer mehr
Die deutsche Einkommensteuer unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wird beides wirksam aufgegeben, kann die unbeschränkte Steuerpflicht enden.
Bestehen danach jedoch weiterhin inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, bleibt Deutschland für diese Einkünfte grundsätzlich steuerlich zuständig.
Drei Ebenen unterscheiden
Innerstaatliches Recht, DBA und Außensteuergesetz
Die Besteuerung nach dem Wegzug lässt sich nicht allein anhand des § 49 EStG beantworten. Gerade beim Verhältnis Deutschland–Schweiz enthält das DBA besondere Nachlaufregeln.
- EStG: Welche Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig?
- DBA: Welcher Staat darf diese Einkünfte besteuern?
- Art. 4 DBA: Sonderregeln speziell für Wegzüge in die Schweiz
- AStG: zusätzliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht prüfen
Schritt 1
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht tatsächlich?
Die beschränkte Steuerpflicht wird erst relevant, wenn in Deutschland weder ein steuerlicher Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht.
Eine bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet einen steuerlichen Wohnsitz nicht zwingend. Entscheidend ist, ob weiterhin eine Wohnung unter Umständen zur Verfügung steht, die auf ein Beibehalten und Benutzen schließen lassen.
Wohnung bleibt verfügbar
Eine jederzeit nutzbare deutsche Wohnung kann die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen lassen.
Wohnsitz vollständig verlagert
Wird der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben, kann innerstaatlich die unbeschränkte Steuerpflicht enden.
Doppelansässigkeit
Bestehen Wohnmöglichkeiten in beiden Staaten, ist zusätzlich die DBA-Ansässigkeit zu bestimmen.
Beim DBA Deutschland–Schweiz reicht der normale Tie-Breaker nicht immer aus
Art. 4 DBA enthält für Deutschland und die Schweiz besondere Ergänzungen zur Ansässigkeit. Deshalb kann selbst eine DBA-Ansässigkeit in der Schweiz das deutsche Besteuerungsrecht nicht in jedem Fall vollständig beseitigen.
Wegzugsjahr
Deutschland und Schweiz behandeln das Wegzugsjahr zeitanteilig
Art. 4 Abs. 5 DBA Deutschland–Schweiz enthält eine ausdrückliche Regel für den Wohnsitzwechsel während des Kalenderjahres.
Gilt eine Person nur für einen Teil des Jahres als in Deutschland und für den übrigen Teil als in der Schweiz ansässig, kann jeder Staat die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich nur für den Zeitraum seiner DBA-Ansässigkeit anwenden.
Praktische Folge
Im Wegzugsjahr sind der Zeitraum vor und der Zeitraum nach dem steuerlichen Wohnsitzwechsel sauber voneinander zu trennen. Nach dem Wegzug können deutsche Einkünfte dennoch weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
§ 49 EStG
Welche Einkünfte bleiben nach dem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig?
§ 49 EStG enthält einen Katalog inländischer Einkünfte. Nur weil jemand in der Schweiz lebt, verschwinden deutsche Einkunftsquellen daher nicht.
| Einkunftsart | Deutsche Steuerpflicht nach Wegzug | DBA-Prüfung |
|---|---|---|
| Deutsche Immobilie | Vermietungseinkünfte bleiben grundsätzlich inländische Einkünfte. | Deutschland darf Einkünfte aus in Deutschland gelegenem unbeweglichem Vermögen besteuern. |
| Verkauf deutscher Immobilie | Ein steuerbarer Veräußerungsgewinn kann weiterhin deutscher Besteuerung unterliegen. | Auch nach dem DBA verbleibt ein Besteuerungsrecht beim Belegenheitsstaat. |
| Deutsche Betriebsstätte | Betriebsstättengewinne können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein. | Art. 7 DBA weist Deutschland ein Besteuerungsrecht für zurechenbare Gewinne zu. |
| Arbeit physisch in Deutschland | Arbeitslohn kann für deutsche Tätigkeitstage inländische Einkünfte darstellen. | Art. 15 bzw. gegebenenfalls Art. 15a DBA prüfen. |
| Geschäftsführer / bestimmte Organvergütungen | Eine deutsche Steuerpflicht kann auch nach Wegzug bestehen. | Besondere DBA-Regeln für Leitungs- und Organfunktionen beachten. |
| Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften | Deutsche Kapitalertragsteuer bleibt grundsätzlich relevant. | Das DBA begrenzt die deutsche Quellensteuer bei natürlichen Personen grundsätzlich auf 15 %. |
| Bestimmte deutsche Renten | Je nach Art der Versorgung kann eine deutsche beschränkte Steuerpflicht bestehen. | Der einschlägige DBA-Artikel ist gesondert zu prüfen. |
| Rein schweizerischer Arbeitslohn | Ohne deutsche Tätigkeit oder andere deutsche Anknüpfung grundsätzlich keine §-49-Besteuerung allein wegen früherer deutscher Ansässigkeit. | Sonderregeln des Art. 4 Abs. 4 DBA und § 2 AStG dennoch separat prüfen. |
DBA Deutschland–Schweiz
Das DBA kann das innerstaatliche deutsche Besteuerungsrecht begrenzen – aber auch Sonderrechte Deutschlands erhalten
Die beschränkte Steuerpflicht nach deutschem Recht beantwortet zunächst nur die Frage, ob Deutschland nach innerstaatlichem Recht besteuern kann. Danach muss geprüft werden, ob das DBA Deutschland–Schweiz dieses Recht einschränkt.
Bei einem normalen DBA wäre damit häufig die Prüfung beendet. Das DBA Deutschland–Schweiz enthält jedoch in Art. 4 besondere Regelungen, die gerade bei Wegzügen aus Deutschland in die Schweiz erheblich sein können.
Wohnstätte bleibt in Deutschland
Trotz DBA-Ansässigkeit in der Schweiz kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern.
Nachlauf nach Wegzug
Deutschland kann bei bestimmten Wegzüglern deutsche Einkünfte und Vermögenswerte noch mehrere Jahre besonders weitgehend besteuern.
Wohnsitzwechsel im Jahr
Das Wegzugsjahr wird für die DBA-Ansässigkeit grundsätzlich zeitanteilig behandelt.
Art. 4 Abs. 3 DBA
Eine in Deutschland verfügbare Wohnstätte kann besonders problematisch sein
Eine Besonderheit des DBA Deutschland–Schweiz ist die sogenannte überdachende deutsche Besteuerung.
Gilt eine natürliche Person nach dem DBA zwar als in der Schweiz ansässig, verfügt sie aber weiterhin über eine ständige Wohnstätte in Deutschland oder hält sie sich in Deutschland mindestens sechs Monate im Kalenderjahr gewöhnlich auf, kann Deutschland nach Art. 4 Abs. 3 DBA ungeachtet anderer DBA-Regeln grundsätzlich nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern.
Eine deutsche Wohnung nach dem Wegzug ist daher kein nebensächliches Detail
Wer nach dem Umzug in die Schweiz eine deutsche Wohnung für eigene Aufenthalte verfügbar hält, sollte die steuerliche Wirkung vor dem Wegzug prüfen. Eine rein formale Schweizer Ansässigkeit löst das Problem nicht.
Art. 4 Abs. 4 DBA
Besondere Nachlaufbesteuerung nach dem Wegzug in die Schweiz
Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz enthält eine für Wegzüge besonders wichtige Sonderregel.
Ist eine natürliche Person nach dem Wegzug in der Schweiz ansässig, besitzt sie nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit und war sie zuvor in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, kann Deutschland bestimmte deutsche Einkünfte und in Deutschland belegene Vermögenswerte über die normalen DBA-Regeln hinaus besteuern.
Art. 4 Abs. 4 DBA ist insbesondere zu prüfen, wenn:
- die Person nun in der Schweiz ansässig ist,
- sie nicht schweizerischer Staatsangehöriger ist,
- sie zuvor mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war,
- weiterhin Einkünfte oder Vermögen mit deutscher Herkunft bzw. Belegenheit bestehen.
Zeitraum
Die Sonderregel gilt im Jahr, in dem die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet, sowie in den folgenden fünf Jahren.
Wichtig: Art. 4 Abs. 4 ist nicht identisch mit § 2 AStG
Die DBA-Nachlaufregel hat eigene Voraussetzungen und eine eigene zeitliche Reichweite. Sie muss unabhängig davon geprüft werden, ob die Schweiz im konkreten Fall als Niedrigsteuergebiet im Sinne des § 2 AStG gilt.
Ausnahme von Art. 4 Abs. 4
Echter Schweizer Arbeitnehmer kann von der Nachlaufregel ausgenommen sein
Art. 4 Abs. 4 DBA enthält eine wichtige Ausnahme.
Die besondere Nachlaufbesteuerung greift nicht, wenn die Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um dort eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist.
Typischer Arbeitnehmer
Umzug wegen einer echten Stelle bei einem unabhängigen Schweizer Arbeitgeber kann unter die Ausnahme fallen.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei eigener Beteiligung oder sonstigem wesentlichen wirtschaftlichen Interesse ist die Ausnahme nicht ohne Weiteres anwendbar.
Selbständiger Unternehmer
Die Ausnahme ist ausdrücklich auf eine echte unselbständige Tätigkeit zugeschnitten.
Praxisfälle
Typische Situationen nach einem Wegzug in die Schweiz
Schweizer Wohnsitz – deutsche vermietete Wohnung
Eine Person gibt ihren deutschen Wohnsitz vollständig auf und zieht nach Zürich. Sie behält eine vermietete Wohnung in München.
Die Vermietung führt weiterhin zu deutschen inländischen Einkünften. Deutschland darf die Einkünfte aus der deutschen Immobilie auch nach dem DBA besteuern.
Umzug nach Basel – deutsche Wohnung bleibt für eigene Aufenthalte verfügbar
Die Person meldet sich in Deutschland ab, behält jedoch ihre bisherige Wohnung und kann diese jederzeit selbst nutzen.
Bereits nach innerstaatlichem Recht kann fraglich sein, ob der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde. Zusätzlich ist bei DBA-Ansässigkeit in der Schweiz Art. 4 Abs. 3 DBA zu prüfen.
Deutscher zieht für unabhängige Schweizer Arbeitsstelle nach St. Gallen
Der Arbeitnehmer war mehr als fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig, gibt dort seine Wohnung auf und tritt eine echte Stelle bei einem unabhängigen Schweizer Arbeitgeber an.
Für die besondere Nachlaufbesteuerung des Art. 4 Abs. 4 DBA ist die Arbeitnehmerausnahme ausdrücklich zu prüfen.
Unternehmer zieht in die Schweiz und behält deutsche Beteiligungen
Eine deutsche natürliche Person zieht in die Schweiz, bleibt jedoch wirtschaftlich erheblich mit deutschen Gesellschaften verbunden.
Neben der normalen beschränkten Steuerpflicht können Art. 4 Abs. 4 DBA, § 2 AStG und gegebenenfalls die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG unterschiedliche und parallel zu prüfende Fragen auslösen.
§ 2 AStG
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei deutschen Staatsangehörigen
Zusätzlich zur normalen beschränkten Steuerpflicht kennt das Außensteuergesetz die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
§ 2 AStG kann insbesondere bei deutschen Staatsangehörigen relevant werden, die in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung ziehen und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
Deutscher Staatsangehöriger
§ 2 AStG setzt grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit voraus.
Vorherige Steuerpflicht
In den letzten zehn Jahren vor Ende der deutschen Steuerpflicht müssen insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht bestanden haben.
Niedrige Besteuerung
Die gesetzlich definierte Niedrigbesteuerung des § 2 Abs. 2 AStG muss im konkreten Schweizer Fall geprüft werden.
Wesentliche Interessen
Beteiligungen, Unternehmen, Einkünfte und Vermögen in Deutschland können die Voraussetzung erfüllen.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen
§ 2 Abs. 3 AStG nennt unter anderem deutsche Gewerbebetriebe bzw. Mitunternehmerstellungen, Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG sowie quantitative Schwellen bei deutschen Einkünften und deutschem Vermögen.
Zeitraum § 2 AStG
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann bis zu zehn Jahre nachwirken
Sind sämtliche Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, reicht die Steuerpflicht über den normalen Katalog des § 49 EStG hinaus.
Sie kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres fortbestehen, in dem die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat.
16.500-Euro-Grenze
§ 2 AStG findet für einen Veranlagungszeitraum nur Anwendung, wenn die nach dieser Vorschrift insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen.
Nicht verwechseln
Vier verschiedene Wegzugsthemen können gleichzeitig auftreten
| Regel | Worum geht es? | Typischer Zeitraum |
|---|---|---|
| §§ 1 Abs. 4, 49 EStG | Normale beschränkte Steuerpflicht mit deutschen Einkünften. | Solange entsprechende deutsche Einkünfte bestehen. |
| Art. 4 Abs. 4 DBA | Besondere deutsche Nachlaufbesteuerung beim Wegzug in die Schweiz. | Wegzugsjahr plus fünf Folgejahre. |
| § 2 AStG | Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Niedrigbesteuerung und wesentlichen deutschen Interessen. | Potenziell bis zu zehn Jahre nach Ende des Wegzugsjahres. |
| § 6 AStG | Wegzugsbesteuerung bestimmter Beteiligungen. | Steuerlicher Vorgang aufgrund des Wegzugs selbst. |
Die Wegzugsbesteuerung ist keine beschränkte Steuerpflicht
§ 6 AStG betrifft einen eigenen Besteuerungstatbestand für bestimmte Beteiligungen. Sie ist deshalb separat von der Frage zu prüfen, welche Einkünfte Deutschland nach dem Wegzug laufend weiter besteuern darf.
Steuerberechnung
Beschränkte Steuerpflicht hat eigene Regeln für Abzüge und Steuertarif
Beschränkt Steuerpflichtige werden nicht einfach so behandelt wie deutsche Steuerresidenten mit einem kleineren Einkommensumfang.
§ 50 EStG enthält besondere Regeln. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind grundsätzlich nur abzugsfähig, soweit sie wirtschaftlich mit den deutschen Einkünften zusammenhängen. Außerdem sind verschiedene persönliche Abzüge eingeschränkt.
Werbungskosten
Abzug grundsätzlich nur, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den deutschen Einkünften besteht.
Grundfreibetrag
Bei beschränkter Steuerpflicht ist der Grundfreibetrag grundsätzlich nicht in gleicher Weise verfügbar wie bei unbeschränkter Steuerpflicht.
Persönliche Abzüge
Zahlreiche Sonderausgaben, Freibeträge und persönliche Entlastungen sind eingeschränkt oder ausgeschlossen.
§ 1 Abs. 3 EStG
Behandlung wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag möglich sein
Personen ohne deutschen Wohnsitz, die weiterhin deutsche Einkünfte beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, für Zwecke der Einkommensteuer wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte die gesetzliche Grenze nicht überschreiten.
Bei Wohnsitz in der Schweiz ist § 1 Abs. 3 EStG praktisch relevant
Die Antragsveranlagung kann insbesondere bei Personen mit überwiegend deutschen Einkünften erhebliche Unterschiede bei Tarif und Abzugsmöglichkeiten bewirken. Die Voraussetzungen müssen jedoch jährlich geprüft werden.
Kapitalanlagen
Deutsche Bank oder deutscher Broker bedeutet nicht automatisch deutsche Steuerpflicht
Für Kapitalanlagen kommt es nicht allein darauf an, wo ein Depot geführt wird. Maßgeblich sind die konkrete Einkunftsart, die deutsche Quellenanknüpfung und anschließend das DBA.
Deutsche Dividenden
Deutschland besitzt grundsätzlich ein Quellenbesteuerungsrecht, das durch Art. 10 DBA begrenzt wird.
Zinsen
Art. 11 DBA weist Zinsen für den Regelfall dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten zu.
Depotverkäufe
Bei gewöhnlichem beweglichem Vermögen liegt das DBA-Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat; Sonderregeln und Wegzugstatbestände bleiben zu prüfen.
Prüfreihenfolge
Wegzug Deutschland–Schweiz in acht Schritten prüfen
Wohnsitz
Prüfen, ob der deutsche steuerliche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wird.
DBA-Ansässigkeit
Ansässigkeit nach Art. 4 DBA für das Wegzugsjahr bestimmen.
§ 49 EStG
Sämtliche nach dem Wegzug verbleibenden deutschen Einkünfte identifizieren.
DBA-Zuordnung
Für jede Einkunftsart das deutsche DBA-Besteuerungsrecht prüfen.
Art. 4 Abs. 3
Prüfen, ob eine deutsche Wohnstätte oder längere Aufenthalte fortbestehen.
Art. 4 Abs. 4
Fünfjährige DBA-Nachlaufregel und Arbeitnehmerausnahme prüfen.
AStG
§ 2 AStG und gegebenenfalls § 6 AStG separat analysieren.
Erklärungen
Deutsche und Schweizer Steuererklärungs- und Quellensteuerpflichten koordinieren.
Typische Fehler
Wo Wegzüge in die Schweiz steuerlich häufig falsch eingeordnet werden
Abmeldung = Steuerende
Die melderechtliche Abmeldung wird mit der Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes gleichgesetzt.
§ 49 EStG übersehen
Deutsche Immobilien, Betriebsstätten oder Arbeitstage werden nach dem Wegzug nicht mehr berücksichtigt.
Art. 4 Abs. 4 ignoriert
Die besondere fünfjährige Nachlaufregel des DBA wird nicht geprüft.
§ 2 AStG vergessen
Niedrigbesteuerung und wesentliche deutsche wirtschaftliche Interessen werden nicht analysiert.
Deutsche Wohnung behalten
Eine weiterhin nutzbare Wohnung kann erhebliche steuerliche Folgen auslösen.
DBA mit EStG verwechselt
Das innerstaatliche Besteuerungsrecht und die DBA-Begrenzung werden nicht getrennt geprüft.
Wegzugssteuer gleich Nachlaufsteuer
§ 6 AStG und laufende beschränkte Steuerpflicht werden miteinander vermischt.
Keine Vorabplanung
Beteiligungen, Immobilien und Verträge werden erst nach dem Umzug steuerlich analysiert.
Häufige Fragen
Beschränkte Steuerpflicht nach Wegzug in die Schweiz
Bin ich nach der Abmeldung in Deutschland automatisch nicht mehr steuerpflichtig?
Muss ich nach dem Wegzug wegen einer deutschen Mietwohnung weiter in Deutschland Steuern zahlen?
Bleibe ich wegen einer deutschen Eigentumswohnung unbeschränkt steuerpflichtig?
Was bedeutet Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz?
Gilt Art. 4 Abs. 4 auch für Schweizer Staatsbürger?
Gilt die Nachlaufregel auch, wenn ich wegen einer Arbeitsstelle in die Schweiz ziehe?
Ist die Schweiz automatisch ein Niedrigsteuerland nach § 2 AStG?
Wie lange kann § 2 AStG nachwirken?
Ist § 2 AStG dasselbe wie die Wegzugsbesteuerung?
Muss ich nach dem Wegzug noch eine deutsche Einkommensteuererklärung abgeben?
Kann ich trotz Schweizer Wohnsitz nach § 1 Abs. 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden?
Sollte die beschränkte Steuerpflicht bereits vor dem Umzug geprüft werden?
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