Deutschland–Schweiz · Wegzug
§ 2 ErbStG · Fünfjahresregel · BFH II R 5/20Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Wegzug in die Schweiz
Wer Deutschland verlässt und seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, beendet damit die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nicht zwingend. Für deutsche Staatsangehörige kann die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich noch fünf Jahre nachwirken. Innerhalb dieses Zeitraums kann Deutschland auch Schweizer Vermögen wie Immobilien, Depots oder Beteiligungen erfassen. Erst danach rückt regelmäßig die beschränkte Steuerpflicht für deutsches Inlandsvermögen in den Mittelpunkt.
Persönliche Steuerpflicht
Der Wohnsitzwechsel allein entscheidet noch nicht über die deutsche Erbschaftsteuer
Bei einem Wegzug aus Deutschland in die Schweiz muss zunächst geprüft werden, ob der Schenker, Erblasser oder Erwerber für Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Inländer im Sinne des § 2 ErbStG gilt.
Besteht eine solche persönliche Anknüpfung, unterliegt der Vermögensanfall grundsätzlich der unbeschränkten deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht. Diese kann auch Vermögen erfassen, das ausschließlich in der Schweiz belegen ist.
Erst wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht mehr besteht, ist zu untersuchen, ob Deutschland aufgrund deutschen Inlandsvermögens weiterhin beschränkt besteuern kann.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG
Deutsche Staatsangehörige können nach dem Wegzug weiterhin als Inländer gelten
Das Erbschaftsteuergesetz erweitert den Begriff des Inländers für deutsche Staatsangehörige, die ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben haben.
Hält sich ein deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland auf, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, kann er für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Inländer gelten.
Damit kann die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht fortbestehen, obwohl der tatsächliche Wohnsitz bereits in der Schweiz liegt.
- deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich
- deutscher Wohnsitz wurde aufgegeben
- dauernder Auslandsaufenthalt noch nicht länger als fünf Jahre
- kein neuer deutscher Wohnsitz
- Erbschaft und Schenkung können erfasst sein
- auch reines Schweizer Vermögen kann betroffen sein
Die Regel gilt nicht pauschal für jeden Wegzug in die Schweiz
Die besondere Fünfjahresregel knüpft ausdrücklich an die deutsche Staatsangehörigkeit an. Bei einem nichtdeutschen Staatsangehörigen, der Deutschland vollständig verlässt, muss deshalb anders geprüft werden.
Zeitliche Wirkung
Wegzug → Jahre 1 bis 5 → danach
Für die Nachfolgeplanung ist der Zeitablauf von zentraler Bedeutung. Dieselbe Vermögensübertragung kann kurz nach dem Wegzug anders zu behandeln sein als mehrere Jahre später.
Wohnsitz Deutschland endet
Zunächst ist der tatsächliche Zeitpunkt der Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und des Beginns des dauernden Auslandsaufenthalts festzustellen.
Nachwirkende unbeschränkte Steuerpflicht
Bei deutschen Staatsangehörigen kann § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG weiterhin den weltweiten Erwerb in die deutsche Besteuerung einbeziehen.
Beschränkte Steuerpflicht prüfen
Nach Ablauf der persönlichen Nachwirkung kann Deutschland weiterhin zugreifen, soweit der Erwerb Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG betrifft oder eine andere persönliche Anknüpfung besteht.
Der konkrete Fristlauf muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt werden
Für die Planung sollte nicht lediglich mit Kalenderjahren gerechnet werden. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Aufgabe des deutschen Wohnsitzes, der dauernde Aufenthalt im Ausland und der Zeitpunkt der späteren Schenkung oder des Erbfalls.
Deutscher oder Nicht-Deutscher
Die Staatsangehörigkeit verändert die Prüfung nach dem Wegzug
| Situation | Deutscher Staatsangehöriger | Nichtdeutscher Staatsangehöriger |
|---|---|---|
| Wohnsitz Deutschland aufgegeben | Fünfjahresregel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG prüfen | Diese besondere staatsangehörigkeitsbezogene Fünfjahresregel greift grundsätzlich nicht |
| Wohnsitz nur noch Schweiz | deutsche unbeschränkte Steuerpflicht kann trotzdem fortbestehen | regelmäßig keine Nachwirkung allein aufgrund des früheren deutschen Wohnsitzes |
| Schweizer Vermögen | während der Nachwirkungsfrist grundsätzlich erfassbar | ohne andere deutsche Anknüpfung regelmäßig außerhalb beschränkter Steuerpflicht |
| Deutsches Inlandsvermögen | auch nach Fristablauf beschränkte Steuerpflicht möglich | ebenfalls beschränkte Steuerpflicht möglich |
Staatsangehörigkeit des Schenkers und des Erwerbers getrennt prüfen
Für die unbeschränkte Steuerpflicht genügt grundsätzlich eine relevante persönliche Anknüpfung auf Seiten des Erblassers beziehungsweise Schenkers oder des Erwerbers. Deshalb müssen beide Seiten des Vorgangs gesondert untersucht werden.
Umfang der deutschen Besteuerung
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet grundsätzlich Zugriff auf den gesamten Erwerb
Besteht nach § 2 ErbStG weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht, beschränkt sich die deutsche Besteuerung nicht auf deutsches Vermögen.
Auch Vermögenswerte in der Schweiz können Teil des steuerpflichtigen Erwerbs sein. Dazu können insbesondere Schweizer Immobilien, Bank- und Wertschriftendepots, Forderungen und Beteiligungen an Schweizer Gesellschaften gehören.
Schweizer Immobilie
Eine ausschließlich in der Schweiz gelegene Immobilie kann innerhalb der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland schenkungsteuerlich erfasst werden.
Schweizer Wertschriftendepot
Auch ein bei einer Schweizer Bank geführtes Depot kann bei unbeschränkter Steuerpflicht zum deutschen steuerpflichtigen Erwerb gehören.
Schweizer AG-Anteile
Beteiligungen an einer Schweizer Kapitalgesellschaft können ebenfalls vom deutschen Besteuerungszugriff erfasst sein.
Steuerpflicht und Bewertung sind zwei verschiedene Fragen
Dass ein Schweizer Vermögenswert in Deutschland steuerpflichtig ist, beantwortet noch nicht, mit welchem Wert er anzusetzen ist. Die Bewertung muss anschließend nach den deutschen erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln erfolgen.
Erbschaft oder Schenkung
Die nationale Fünfjahresregel betrifft beide – die internationale Koordination ist aber unterschiedlich
§ 2 ErbStG ist sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen relevant. Auf der internationalen Ebene unterscheiden sich beide Fälle jedoch erheblich.
| Frage | Erbschaft | Schenkung |
|---|---|---|
| Fünfjahresregel § 2 ErbStG | grundsätzlich relevant | grundsätzlich relevant |
| Weltweiter Erwerb bei unbeschränkter Steuerpflicht | grundsätzlich ja | grundsätzlich ja |
| Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz | gesondert prüfen | für gewöhnliche Schenkungen grundsätzlich nicht anwendbar |
| Schweizer Steuer | DBA-Zuweisung und Entlastungsmethode prüfen | kantonale Schenkungsteuer gesondert prüfen |
| § 21 ErbStG | relevant, soweit kein vorrangiges DBA entgegensteht beziehungsweise das DBA auf Anrechnung verweist | mögliche Anrechnung einer qualifizierenden Schweizer Schenkungsteuer prüfen |
Bei einer Erbschaft nicht bei § 2 ErbStG stehen bleiben
Ergibt die nationale Prüfung zunächst ein deutsches Besteuerungsrecht, muss bei einem Erbfall mit Schweizbezug anschließend das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz geprüft werden. Das DBA kann das nationale Besteuerungsrecht begrenzen oder die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestimmen.
Bei einer gewöhnlichen Schenkung ist die Situation anders
Das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz erfasst gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich nicht. Wird zusätzlich eine Schweizer Schenkungsteuer erhoben, ist für die deutsche Koordination insbesondere § 21 ErbStG zu prüfen.
Leitentscheidung
BFH II R 5/20: Wegzug in die Schweiz schützt eine anschließende Schenkung nicht
Mutter und Sohn ziehen in die Schweiz – danach wird Schweizer Grundbesitz übertragen
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren Mutter und Sohn deutsche Staatsangehörige. Beide hatten ihre deutschen Wohnsitze aufgegeben und waren im November 2011 in die Schweiz gezogen.
Bereits im Dezember 2011 übertrug die Mutter dem Sohn ein in der Schweiz gelegenes Grundstück. Im Zusammenhang mit der Übertragung wurde zugunsten der Mutter ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht nach Schweizer Recht bestellt.
Obwohl beide Personen bereits in der Schweiz lebten und auch der übertragene Vermögensgegenstand in der Schweiz belegen war, unterlag die Schenkung in Deutschland weiterhin der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht.
Grundlage war die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG.
Der BFH bestätigte die Regelung. Nach seiner Entscheidung verletzt die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
Entscheidend war nicht die Belegenheit des Grundstücks
Der Fall ist für die Praxis besonders wichtig, weil Schenker, Erwerber und Immobilie bereits einen ausgeprägten Schweizbezug hatten. Der deutsche Besteuerungszugriff folgte aus der persönlichen Steuerpflicht innerhalb der Fünfjahresregel.
Die Entscheidung betrifft weit mehr als Schweizer Immobilien
Die Grundfrage der persönlichen Steuerpflicht stellt sich ebenso bei anderen Vermögenswerten, beispielsweise Schweizer Depots, Beteiligungen, Forderungen oder sonstigem Auslandsvermögen.
Nach Ablauf der Nachwirkung
Danach wird deutsches Inlandsvermögen entscheidend
Ist die Fünfjahresregel abgelaufen und besteht weder beim Schenker beziehungsweise Erblasser noch beim Erwerber eine andere inländische persönliche Anknüpfung, endet grundsätzlich die unbeschränkte deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Deutschland anschließend überhaupt kein Besteuerungsrecht mehr haben kann.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG besteht beschränkte Steuerpflicht, wenn der Vermögensanfall aus Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht oder einen Anspruch auf dessen Übertragung umfasst.
Deutsche Immobilie
Deutsches Grundvermögen gehört zum Inlandsvermögen und kann deshalb auch nach dem Ende der persönlichen Nachwirkung steuerpflichtig bleiben.
Deutsche Kapitalgesellschaft
Bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können Inlandsvermögen darstellen.
Reines Schweizer Vermögen
Schweizer Immobilien, Schweizer Bankdepots oder typische Schweizer Gesellschaftsanteile gehören grundsätzlich nicht allein wegen eines früheren deutschen Wohnsitzes zum deutschen Inlandsvermögen.
„Fünf Jahre vorbei“ bedeutet nicht automatisch „keine deutsche Steuer“
Vor einer Übertragung muss anschließend insbesondere geprüft werden, ob das betreffende Vermögen unter eine der Kategorien des § 121 BewG fällt.
Praxisbeispiele
Wie sich der Fristablauf bei typischen Vermögenswerten auswirken kann
| Vermögenswert | Während der Fünfjahresregel | Nach Ende der Nachwirkung |
|---|---|---|
| Schweizer Immobilie | bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich in Deutschland erfassbar | grundsätzlich kein deutsches Inlandsvermögen allein aufgrund der Belegenheit in der Schweiz |
| Schweizer Bankdepot | grundsätzlich Teil des weltweiten Erwerbs | regelmäßig nicht allein aufgrund des Depots beschränkt steuerpflichtig |
| Anteile an Schweizer AG | grundsätzlich erfassbar bei unbeschränkter Steuerpflicht | typischerweise kein Inlandsvermögen, sofern keine besondere deutsche Anknüpfung besteht |
| Deutsche Immobilie | bereits von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst | grundsätzlich weiterhin Inlandsvermögen nach § 121 BewG |
| Qualifizierende Beteiligung an deutscher GmbH | bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich erfassbar | kann nach § 121 BewG weiterhin Inlandsvermögen sein |
Schweizer Schenkungsteuer
Wenn innerhalb der Fünfjahresfrist auch die Schweiz besteuert
Eine Schenkung kann aufgrund der deutschen Fünfjahresregel in Deutschland steuerpflichtig sein und zugleich nach dem einschlägigen Schweizer kantonalen Recht einer Schenkungsteuer unterliegen.
Da das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz gewöhnliche Schenkungen grundsätzlich nicht erfasst, muss eine mögliche Doppelbesteuerung regelmäßig außerhalb des DBA gelöst werden.
Schweizer Schenkungsteuer und § 21 ErbStG
Der Bundesfinanzhof hat in II R 54/09 einen Fall behandelt, in dem die Schenkerin im Kanton Tessin wohnte und dem in Deutschland steuerpflichtigen Sohn Geld zuwandte.
Die Entscheidung bestätigt, dass eine qualifizierende ausländische Schenkungsteuer grundsätzlich über § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anrechnung ist keine automatische Vollentlastung
Es müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 21 ErbStG, die betroffenen Vermögenswerte, die festgesetzte und gezahlte Schweizer Steuer sowie die deutsche Steuerbelastung konkret geprüft werden.
Nicht verwechseln
Die Fünfjahresregel des ErbStG ist nicht die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Bei einem Wegzug in die Schweiz werden zwei völlig unterschiedliche steuerliche Systeme häufig miteinander vermischt.
| § 2 ErbStG | § 6 AStG | |
|---|---|---|
| Steuerart | Erbschaft- und Schenkungsteuer | Einkommensteuer |
| Auslöser | späterer Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung | insbesondere Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bei qualifizierenden Anteilen |
| Gegenstand | Vermögensanfall beim Erwerber | Vermögenszuwachs bestimmter Kapitalgesellschaftsanteile |
| Zeitpunkt | Erbfall beziehungsweise Ausführung der Schenkung | grundsätzlich bereits beim Wegzug beziehungsweise einem sonstigen gesetzlichen Tatbestand |
| Fünfjahresregel | besondere Nachwirkung für deutsche Staatsangehörige | anderes System und eigene Voraussetzungen |
Beide Systeme können im selben Wegzugsfall relevant sein
Wer beispielsweise relevante Kapitalgesellschaftsanteile hält und später Vermögen auf die nächste Generation übertragen möchte, muss sowohl die einkommensteuerliche Wegzugsbesteuerung als auch die erbschaft- und schenkungsteuerliche Nachwirkung getrennt untersuchen.
Nachfolgeplanung
Warum der Zeitpunkt einer Schenkung nach dem Wegzug entscheidend sein kann
Wer ohnehin einen dauerhaften Wegzug in die Schweiz plant, sollte größere Vermögensübertragungen nicht isoliert vom Wegzugszeitpunkt betrachten.
Eine Schenkung wenige Monate nach dem Wegzug kann aufgrund der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig sein. Nach Ablauf der gesetzlichen Nachwirkung kann sich die deutsche Steuerposition bei reinem Schweizer Vermögen grundlegend verändern.
Wegzug
Datum und tatsächliche Aufgabe des deutschen Wohnsitzes dokumentieren.
Personen
Staatsangehörigkeit, Wohnsitze und Aufenthalte von Schenker und Erwerber prüfen.
Vermögen
Schweizer und deutsches Vermögen getrennt klassifizieren.
Zeitpunkt
Steuerfolgen einer Übertragung innerhalb und nach der Nachwirkungsfrist vergleichen.
Steuerplanung darf nicht auf die Fünfjahresfrist reduziert werden
Zusätzlich sind insbesondere Wertentwicklungen, Freibeträge, Schweizer kantonale Steuern, deutsches Inlandsvermögen, die Bewertung und gegebenenfalls die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in die Gesamtplanung einzubeziehen.
Prüfreihenfolge
Erbschaft oder Schenkung nach Wegzug in acht Schritten prüfen
Wohnsitz
Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und Schweizer Wohnsitz feststellen.
Nationalität
Deutsche Staatsangehörigkeit von Schenker, Erblasser und Erwerber prüfen.
Frist
Fünfjahresregel des § 2 ErbStG zeitlich bestimmen.
Steuerpflicht
Unbeschränkte oder beschränkte deutsche Steuerpflicht feststellen.
Vermögen
Schweizer Vermögen und Inlandsvermögen nach § 121 BewG abgrenzen.
Erwerbsart
Erbschaft und Schenkung wegen unterschiedlicher DBA-Wirkung trennen.
Schweiz
Schweizer Erbschaft- oder Schenkungsteuer kantonal prüfen.
Entlastung
DBA oder § 21 ErbStG zur Doppelbesteuerung prüfen.
Unterlagen
Welche Informationen für die Prüfung benötigt werden
Wegzugsdatum
Abmeldung, Aufgabe der Wohnung, Miet- oder Kaufunterlagen und tatsächlicher Umzug.
Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit aller am Erwerb beteiligten Personen.
Schweizer Wohnsitz
Beginn des Aufenthalts, Wohnsitz und gegebenenfalls kantonale Steuerunterlagen.
Vermögensübersicht
Immobilien, Depots, Gesellschaftsanteile, Forderungen und sonstiges Vermögen.
Deutsches Vermögen
Besonders Immobilien, Unternehmen und Beteiligungen mit möglichem Inlandsvermögensstatus.
Schweizer Steuer
Kantonale Bescheide und Zahlungsnachweise bei bereits erfolgten Übertragungen.
Häufige Fragen
Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Wegzug in die Schweiz
Endet die deutsche Erbschaftsteuerpflicht mit dem Umzug in die Schweiz?
Gilt die Fünfjahresregel für jeden, der aus Deutschland wegzieht?
Kann Deutschland nach dem Wegzug noch eine Schweizer Immobilie besteuern?
Gilt das auch für ein Schweizer Bankdepot?
Was passiert nach Ablauf der fünf Jahre?
Ist eine deutsche Immobilie nach Ablauf der Frist noch steuerpflichtig?
Sind Schweizer AG-Anteile nach Ablauf der Fünfjahresfrist noch deutsches Inlandsvermögen?
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz während der Fünfjahresfrist?
Gilt das Erbschaftsteuer-DBA auch für Schenkungen?
Was hat der BFH in II R 5/20 entschieden?
Kann Schweizer Schenkungsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden?
Ist die Fünfjahresregel dasselbe wie die Wegzugsbesteuerung?
Sollte man mit einer Schenkung einfach fünf Jahre warten?
Weiterführendes Fachwissen
Wegzug, Erbschaft & Schenkung Deutschland–Schweiz
Schenkung vor Wegzug
Timing, Vermögensübertragung und Wegzug in die Schweiz.
Unbeschränkte & beschränkte Steuerpflicht
§ 2 ErbStG, Inländerbegriff und Inlandsvermögen.
DBA Erbschaftsteuer
Besteuerungsrechte bei Nachlässen zwischen Deutschland und der Schweiz.
Doppelbesteuerung
DBA bei Erbschaften und § 21 ErbStG bei Schenkungen.
Schenkung aus der Schweiz
Deutsche Schenkungsteuer, Kantonssteuer und Anrechnung.
Schweizer Immobilie
Erbschaft, Bewertung und DBA Deutschland–Schweiz.
Schweizer AG-Anteile
Bewertung, Schenkung und deutsche Steuerfolgen.
Erbschaft & Schenkung
Gesamtübersicht Deutschland–Schweiz.
Steuerberatung Deutschland–Schweiz
Sie sind in die Schweiz gezogen und planen eine Erbschaft oder Schenkung?
Wir prüfen die deutsche Steuerpflicht nach dem Wegzug, die Fünfjahresregel des § 2 ErbStG, deutsches Inlandsvermögen nach § 121 BewG, Schweizer Immobilien, Depots und Beteiligungen, das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz, eine mögliche Schweizer Schenkungsteuer und deren Anrechnung nach § 21 ErbStG sowie die Abgrenzung zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
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