Fachartikel
Immobiliengesellschaft · Strukturvergleich · Deutschland–SchweizDeutsche GmbH oder Schweizer AG für Schweizer Immobilien?
Soll eine deutsche Gesellschaft in Schweizer Immobilien investieren, stellt sich häufig die Frage, ob die Immobilie unmittelbar von einer deutschen GmbH oder über eine Schweizer AG oder GmbH als Objektgesellschaft gehalten werden sollte. Die Entscheidung betrifft nicht nur Körperschaftsteuer und DBA, sondern auch Schweizer Grundstücksbesteuerung, Ausschüttungen, Finanzierung, Veräußerung, Hinzurechnungsbesteuerung und insbesondere die Lex Koller.
Ausgangsfrage
Die Schweizer AG ist nicht automatisch die bessere Immobilienstruktur
Eine Schweizer Gesellschaft wirkt auf den ersten Blick häufig naheliegender, wenn das Investmentobjekt ebenfalls in der Schweiz liegt. Steuerlich entscheidet der Sitz der Immobiliengesellschaft allein aber nicht über die optimale Struktur.
Bei einer deutschen GmbH bleibt die Schweizer Immobilie unmittelbar Vermögen des deutschen Unternehmens. Bei einer Schweizer AG oder GmbH hält die deutsche Gesellschaft dagegen eine Beteiligung, während die Immobilie der Schweizer Tochtergesellschaft gehört.
Dadurch entstehen zwei grundlegend verschiedene Steuerstrukturen.
Zwei Grundmodelle
Direktbesitz oder Schweizer Tochtergesellschaft
Die steuerliche Analyse beginnt nicht bei der Bezeichnung GmbH oder AG, sondern bei der Frage, wer rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie werden soll.
- Deutsche GmbH erwirbt die Schweizer Immobilie direkt
- Deutsche GmbH gründet oder erwirbt eine Schweizer AG/GmbH
- Schweizer Gesellschaft erwirbt und bewirtschaftet die Immobilie
- Gewinne fließen später als Dividende oder Verkaufserlös nach Deutschland
Strukturvergleich
Deutsche GmbH direkt oder Schweizer Objektgesellschaft?
| Frage | Deutsche GmbH hält Immobilie direkt | Schweizer AG/GmbH hält Immobilie |
|---|---|---|
| Eigentümer | Deutsche GmbH | Schweizer Tochtergesellschaft |
| Schweizer Besteuerung | Schweizer Besteuerung der dort belegenen Immobilie beziehungsweise ihrer Einkünfte | Schweizer Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Schweizer Unternehmensbesteuerung |
| Deutsche Ebene | Immobilienergebnis bleibt unmittelbar Ergebnis der deutschen GmbH; DBA-Methode prüfen | deutsche GmbH hält Beteiligung an Schweizer Gesellschaft; Ausschüttung und Exit gesondert prüfen |
| Gewinntransfer | kein Dividendenschritt zwischen Objekt und deutscher GmbH | Ausschüttung von Schweizer Tochter an deutsche Mutter |
| Verkauf | Verkauf der Immobilie durch deutsche GmbH | Asset Deal oder Verkauf der Beteiligung möglich; steuerliche Folgen unterscheiden sich |
| AStG | keine ausländische Tochtergesellschaft allein aufgrund des Direktbesitzes | deutsche Hinzurechnungsbesteuerung kann bei passiven niedrig besteuerten Einkünften relevant werden |
| Administration | grenzüberschreitende Objektbesteuerung innerhalb einer Gesellschaft | zusätzliche Schweizer Gesellschaft, Abschluss, Steuererklärung, Organ- und Compliancepflichten |
Lex Koller
Eine Schweizer AG beseitigt Erwerbsbeschränkungen nicht automatisch
Vor jeder steuerlichen Strukturierung muss geklärt werden, ob die geplante Schweizer Immobilie überhaupt über die gewünschte Gesellschaft erworben werden darf.
Nach der Lex Koller können nicht nur ausländische Gesellschaften, sondern auch Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz als Personen im Ausland gelten, wenn sie von Personen im Ausland beherrscht werden.
Eine Schweizer AG, die beispielsweise vollständig einer deutschen GmbH gehört, ist deshalb nicht allein aufgrund ihres Schweizer Sitzes von den Erwerbsbeschränkungen befreit.
Deutsche GmbH
Eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ist grundsätzlich eine Person im Ausland im Sinne der Lex Koller.
Schweizer AG mit deutscher Mutter
Auch eine Schweizer Gesellschaft kann als ausländisch beherrscht gelten. Der Schweizer Sitz allein löst das Erwerbsproblem daher nicht.
Wohnimmobilie und Betriebsstättengrundstück unterscheiden
Für Wohnimmobilien können erhebliche Erwerbsbeschränkungen bestehen. Grundstücke, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Betriebsstätte dienen, werden nach geltendem Schweizer Recht dagegen anders behandelt. Die konkrete Bewilligungspflicht entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Variante 1
Die deutsche GmbH hält die Schweizer Immobilie unmittelbar
Beim Direktbesitz erwirbt die deutsche GmbH selbst das Schweizer Grundstück. Es gibt damit keine eigenständige Schweizer Tochtergesellschaft zwischen Investor und Immobilie.
Die Schweiz darf Einkünfte aus einer dort belegenen Immobilie nach Art. 6 DBA Deutschland–Schweiz besteuern. Diese Regel gilt ausdrücklich auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens.
Auf deutscher Seite bleibt das Immobilienergebnis Bestandteil der steuerlichen Sphäre der deutschen GmbH. Anschließend muss geprüft werden, wie die Schweizer Besteuerung nach dem Methodenartikel des DBA in Deutschland berücksichtigt wird.
Direkte Zuordnung
Immobilie und Finanzierung liegen unmittelbar bei der deutschen Gesellschaft.
Schweizer Besteuerung
Die Schweiz besitzt für die Immobilienerträge ein eigenes Besteuerungsrecht.
Deutschland
Die deutsche GmbH muss das Schweizer Ergebnis in ihre deutsche Steueranalyse integrieren.
Asset Sale
Ein späterer Verkauf erfolgt grundsätzlich auf Ebene der deutschen GmbH.
Vermietung ist nicht automatisch eine aktive Schweizer Betriebsstätte
Bei einer bloßen Immobilienvermietung darf nicht ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass die Einkünfte über die Betriebsstätten-Freistellung des DBA aus der deutschen Bemessungsgrundlage herausfallen. Gerade bei passiver Vermietung ist die Methodenregel des DBA gesondert zu prüfen.
Variante 2
Die Immobilie wird über eine Schweizer AG oder GmbH gehalten
Bei dieser Struktur gründet oder erwirbt die deutsche GmbH eine Schweizer Kapitalgesellschaft. Nicht die deutsche Mutter, sondern die Schweizer Gesellschaft wird Eigentümerin der Immobilie.
Dadurch werden Immobilien- und Gesellschafterebene getrennt. Die laufenden Immobilienerträge werden zunächst auf Ebene der Schweizer Gesellschaft besteuert. Erst bei Ausschüttungen, konzerninternen Finanzierungen oder einem späteren Beteiligungsverkauf entsteht die nächste grenzüberschreitende Ebene.
Eigenes Steuersubjekt
Die Schweizer Gesellschaft ist von der deutschen Mutter rechtlich und steuerlich getrennt.
Ausschüttung
Gewinne gelangen grundsätzlich über Dividenden von der Schweizer Tochter zur deutschen Mutter.
Deutsche Beteiligungsebene
Für Dividenden und Beteiligungsveräußerungen sind insbesondere § 8b KStG sowie gewerbesteuerliche Voraussetzungen zu prüfen.
Verrechnungssteuer
Ausschüttungen einer Schweizer Gesellschaft können Schweizer Verrechnungssteuer- und DBA-Fragen auslösen.
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
Eine Schweizer Immobiliengesellschaft kann AStG-Risiken auslösen
Die Zwischenschaltung einer Schweizer Kapitalgesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass ihre laufenden Gewinne bis zu einer späteren Ausschüttung in Deutschland steuerlich vollständig unbeachtlich bleiben.
Bei einer von deutschen Steuerpflichtigen beherrschten Schweizer Gesellschaft sind die §§ 7 ff. AStG zu prüfen. Gerade bei passiver Immobilienvermietung und niedriger Schweizer Ertragsteuerbelastung kann die Hinzurechnungsbesteuerung strukturentscheidend werden.
Beherrschung
Zunächst ist zu prüfen, ob die deutschen Gesellschafter die Schweizer Gesellschaft im Sinne des AStG beherrschen.
Einkunftsart
Die konkrete Immobilienaktivität muss nach den Kategorien des Außensteuergesetzes eingeordnet werden.
Niedrigbesteuerung
Zusätzlich ist zu prüfen, ob die ausländischen Einkünfte im Sinne des AStG niedrig besteuert sind.
Die Schweizer AG darf nicht nur nach dem Schweizer Steuersatz beurteilt werden
Eine vermeintlich günstige Schweizer Objektgesellschaft kann aus deutscher Sicht erheblich an Attraktivität verlieren, wenn passive Einkünfte über die Hinzurechnungsbesteuerung laufend in Deutschland erfasst werden.
Finanzierung
Eigenkapital, Bankdarlehen oder Gesellschafterdarlehen?
Die Rechtsformentscheidung kann nicht getrennt von der Finanzierung getroffen werden. Eine Schweizer Objektgesellschaft benötigt regelmäßig eigenes Kapital oder Fremdfinanzierung.
Bankfinanzierung
Schweizer Hypotheken, Sicherheiten und Loan-to-Value-Vorgaben können die Struktur beeinflussen.
Eigenkapital
Kapitalzuführung in eine Schweizer Tochter erhöht die Beteiligungsbasis und bindet Kapital auf Gesellschaftsebene.
Gesellschafterdarlehen
Zinsen, Fremdvergleich, Quellensteuerfragen und Schweizer Thin-Capitalization-Regeln sind gesondert zu prüfen.
Exit
Die optimale Struktur hängt auch vom späteren Verkauf ab
Eine Struktur sollte nicht nur anhand der laufenden Vermietungsphase beurteilt werden. Oft ist der spätere Exit wirtschaftlich wichtiger.
Verkauf der Immobilie
Beim Asset Deal veräußert die Eigentümergesellschaft unmittelbar die Schweizer Immobilie. Schweizer Immobilien- und Grundstückgewinnsteuern sind dabei zu berücksichtigen.
Verkauf der Gesellschaft
Bei einer Schweizer Objektgesellschaft kann grundsätzlich auch ein Share Deal erwogen werden. Steuer-, Grundstück- und Lex-Koller-Folgen müssen dabei gesondert geprüft werden.
Strukturentscheidung
Wann spricht mehr für welche Struktur?
| Faktor | Direkter Erwerb durch deutsche GmbH | Schweizer Objektgesellschaft |
|---|---|---|
| Einfache Struktur | tendenziell günstiger | zusätzliche Gesellschaftsebene |
| Lokale Schweizer Organisation | weniger ausgeprägt | tendenziell stärker |
| Mehrere Schweizer Objekte | möglich | Objekt-/Portfolio-Struktur kann Vorteile bieten |
| Haftungstrennung | Objekt liegt unmittelbar in deutscher GmbH | Trennung zwischen deutscher Mutter und Schweizer Objektgesellschaft |
| AStG-Risiko | keine Schweizer Tochter | gesondert und frühzeitig prüfen |
| Lex Koller | zu prüfen | ebenfalls zu prüfen; Schweizer Sitz beseitigt Problem nicht automatisch |
| Exit-Flexibilität | primär Asset-Struktur | Asset- oder Beteiligungsverkauf denkbar |
Es gibt keine pauschale Gewinnerstruktur
Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab, ob Wohn- oder Gewerbeimmobilien erworben werden, wie viele Objekte geplant sind, wie die Finanzierung aussieht, ob Gewinne ausgeschüttet oder reinvestiert werden sollen und welcher Exit vorgesehen ist.
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Dieser Fachartikel gehört fachlich zum Immobilien-Cluster, berührt aber zugleich zentrale Themen aus „Unternehmen & Beteiligungen“. Die allgemeinen Unternehmensfragen werden deshalb nicht nochmals dupliziert.
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