Deutschland–Schweiz · Sozialversicherung
Deutsche oder Schweizer Sozialversicherung bei Arbeit in beiden Ländern?
Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet oder einen Teil seiner Tätigkeit im deutschen Homeoffice ausübt, kann sich das Sozialversicherungssystem grundsätzlich nicht frei aussuchen. Die europäischen Koordinierungsregeln bestimmen, ob deutsches oder Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt. Besonders wichtig sind der tatsächliche Arbeitsort, der Anteil der Tätigkeit im Wohnstaat und bei grenzüberschreitender Telearbeit das multilaterale Rahmenübereinkommen.
Koordinierung der Systeme
Steuerrecht und Sozialversicherung folgen unterschiedlichen Regeln
Ob ein Grenzgänger seinen Arbeitslohn in Deutschland oder in der Schweiz versteuert, entscheidet nicht darüber, in welchem Staat Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Für Sozialversicherungszwecke gelten zwischen Deutschland und der Schweiz eigenständige Koordinierungsregeln. Bei EU- und Schweizer Staatsangehörigen kommt insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Anwendung.
Ziel der Regelungen ist grundsätzlich, dass eine Person nicht gleichzeitig den Sozialversicherungssystemen beider Staaten unterliegt.
Ein-Staat-Prinzip
Grundsätzlich gilt immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates
Die Koordinierungsregeln sollen vermeiden, dass eine grenzüberschreitend tätige Person gleichzeitig in Deutschland und in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge auf dieselbe Beschäftigung entrichten muss.
Welcher Staat zuständig ist, wird anhand der konkreten Erwerbstätigkeit bestimmt. Der Wohnsitz allein entscheidet darüber ebenso wenig wie der steuerliche Grenzgängerstatus.
- grundsätzlich nur ein Sozialversicherungssystem
- tatsächliche Tätigkeit ist zentral
- Wohnstaat allein nicht entscheidend
- Arbeitgeberstaat kann relevant sein
- Homeoffice-Anteil kann die Zuständigkeit verändern
- A1-Bescheinigung dokumentiert das Ergebnis
Tätigkeit nur in der Schweiz
Wer ausschließlich in der Schweiz arbeitet, unterliegt grundsätzlich der Schweizer Sozialversicherung
Wohnt ein Arbeitnehmer in Deutschland, übt seine Beschäftigung aber ausschließlich physisch in der Schweiz aus, gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip.
Damit unterliegt der Arbeitnehmer regelmäßig dem Schweizer Sozialversicherungssystem. Der deutsche Wohnsitz führt nicht allein zu deutscher Sozialversicherung.
Das betrifft grundsätzlich die koordinierte sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit. Bei einzelnen Versicherungszweigen – insbesondere der Krankenversicherung von Grenzgängern – bestehen zusätzliche Wahl- und Verfahrensregeln.
Altersvorsorge
Bei Schweizer Unterstellung werden insbesondere Beiträge zur AHV/IV nach Schweizer Recht erhoben.
Arbeitslosenversicherung
Die laufende Beitragsunterstellung richtet sich ebenfalls nach dem zuständigen Sozialversicherungssystem.
Unfallversicherung
Bei Schweizer Sozialversicherungszuständigkeit gelten grundsätzlich die Schweizer Regeln zur Unfallversicherung.
Tätigkeit in mehreren Staaten
Ab 25 Prozent Tätigkeit im Wohnstaat kann grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht greifen
Arbeitet ein Arbeitnehmer gewöhnlich sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um eine Tätigkeit in mehreren Staaten.
Nach den allgemeinen Regeln ist insbesondere relevant, ob ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat Deutschland ausgeübt wird. Ein wesentlicher Teil liegt grundsätzlich ab einem Anteil von mindestens 25 Prozent vor.
Erbringt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer mindestens 25 Prozent seiner Tätigkeit in Deutschland, kann deshalb grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar werden.
Ohne Sonderregel
Die allgemeinen Mehrstaatenregeln können bei deutschem Homeoffice zum Systemwechsel führen
| Arbeitsmodell | Allgemeine sozialversicherungsrechtliche Einordnung | Hinweis |
|---|---|---|
| 100 % Tätigkeit in der Schweiz | Grundsätzlich Schweizer Sozialversicherung | Erwerbsortsprinzip |
| Regelmäßig unter 25 % Tätigkeit in Deutschland | Bei typischer Beschäftigung grundsätzlich weiterhin Arbeitgeberstaat Schweiz | Gesamtsachverhalt prüfen |
| Mindestens 25 % Tätigkeit im Wohnstaat Deutschland | Nach den allgemeinen Mehrstaatenregeln grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht möglich | Telearbeits-Rahmenübereinkommen kann eine Ausnahme ermöglichen |
| 50 % oder mehr Homeoffice in Deutschland | Rahmenübereinkommen nicht nutzbar | Allgemeine Regeln entscheiden |
Grenzüberschreitende Telearbeit
Bei 25 bis unter 50 Prozent Homeoffice kann die Schweizer Sozialversicherung auf Antrag bestehen bleiben
Deutschland und die Schweiz nehmen am multilateralen Rahmenübereinkommen für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit teil.
Unter dessen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit als Telearbeit im deutschen Wohnstaat erbringen und trotzdem weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Schweizer Arbeitgeberstaats unterliegen.
- Wohnstaat Deutschland
- Arbeitgeberstaat Schweiz
- Telearbeit mindestens 25 % und weniger als 50 %
- Arbeit ansonsten grundsätzlich im Schweizer Arbeitgeberstaat
- keine gewöhnliche Tätigkeit in einem dritten Staat
- Antrag auf Anwendung der Sonderregel erforderlich
Was ist Telearbeit?
Das Rahmenübereinkommen gilt nicht für jede Tätigkeit von zu Hause
Die Sonderregel betrifft grenzüberschreitende Telearbeit, die grundsätzlich auch am Sitz oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers erbracht werden könnte, aber unter Einsatz von Informationstechnologie aus dem Wohnstaat ausgeübt wird.
Typischer Fall ist der Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens, der regelmäßig in der Schweiz arbeitet und einen Teil seiner Bürotätigkeit von seinem deutschen Wohnsitz aus erledigt.
Andere regelmäßige Tätigkeiten im Wohnstaat, gewöhnliche Arbeit in Drittstaaten oder komplexere Mehrarbeitgeberkonstellationen können dazu führen, dass das Rahmenübereinkommen nicht anwendbar ist.
Digitale Tätigkeit
Die Arbeit wird mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie aus dem Wohnstaat erledigt.
Zwei Staaten
Das vereinfachte Rahmenübereinkommen ist im Kern auf den Wohnstaat und den Staat des Arbeitgebers zugeschnitten.
Antrag erforderlich
Die Sonderregel greift nicht automatisch allein deshalb, weil der Homeoffice-Anteil unter 50 Prozent liegt.
50-Prozent-Grenze
Ab 50 Prozent Telearbeit greift das multilaterale Rahmenübereinkommen nicht
Die vereinfachte Sonderregel setzt voraus, dass die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht.
Bei einem Homeoffice-Anteil von 50 Prozent oder mehr kann das Rahmenübereinkommen daher nicht genutzt werden. Die anwendbaren Rechtsvorschriften müssen dann nach den allgemeinen Koordinierungsregeln bestimmt werden.
Bei einem in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer kann ein derart hoher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat regelmäßig zu deutscher Sozialversicherung führen, sofern keine andere Ausnahmevereinbarung greift.
Beispiele
Typische Homeoffice-Konstellationen Deutschland–Schweiz
| Beispiel | Ohne Sonderregel | Rahmenübereinkommen |
|---|---|---|
| 1 Tag Homeoffice bei 5 Arbeitstagen = ca. 20 % | Grundsätzlich weiterhin Schweizer System möglich | Regelmäßig nicht erforderlich, weil unter 25 % |
| 2 Tage Homeoffice bei 5 Arbeitstagen = ca. 40 % | Allgemeine Regel könnte wegen wesentlicher Tätigkeit im Wohnstaat nach Deutschland führen | Schweizer Sozialversicherung kann bei erfüllten Voraussetzungen auf Antrag bestehen bleiben |
| 2,5 Tage von 5 = 50 % | Allgemeine Mehrstaatenregel prüfen | Rahmenübereinkommen nicht anwendbar |
| 3 Tage Homeoffice bei 5 Arbeitstagen = ca. 60 % | Deutsches Sozialversicherungsrecht regelmäßig besonders relevant | Rahmenübereinkommen nicht anwendbar |
A1-Bescheinigung
Das anwendbare Sozialversicherungsrecht sollte formal festgestellt werden
Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welchem Sozialversicherungssystem eine grenzüberschreitend tätige Person unterliegt.
Sie ist insbesondere bei Tätigkeit in mehreren Staaten und bei Anwendung des Telearbeits-Rahmenübereinkommens von zentraler Bedeutung.
- zuständiges Sozialversicherungssystem feststellen
- Homeoffice-Anteil dokumentieren
- Arbeitgeberstaat berücksichtigen
- Antrag bei der zuständigen Stelle stellen
- A1-Bescheinigung aufbewahren
- Änderungen des Arbeitsmodells erneut prüfen
Antragstellung
Bei Beibehaltung der Schweizer Sozialversicherung wird der Antrag grundsätzlich über die Schweiz abgewickelt
Soll bei einem Schweizer Arbeitgeber trotz 25 bis unter 50 Prozent Telearbeit in Deutschland die Schweizer Sozialversicherung nach dem Rahmenübereinkommen bestehen bleiben, ist ein entsprechender Antrag erforderlich.
Zuständig ist grundsätzlich die Stelle im Staat des Arbeitgebers. Bei einem Schweizer Arbeitgeber wird das Verfahren daher über die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse abgewickelt.
Die ausgestellte A1-Bescheinigung dient anschließend als Nachweis dafür, dass für die Beschäftigung weiterhin Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt.
Krankenversicherung
Bei Wohnsitz Deutschland und Arbeit Schweiz besteht ein besonderes Optionsrecht
Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterliegen grundsätzlich dem Schweizer Krankenversicherungssystem.
Für in Deutschland wohnende EU-Staatsangehörige besteht jedoch aufgrund der Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz grundsätzlich ein Optionsrecht. Unter den hierfür geltenden Voraussetzungen kann die Krankenversicherung im Wohnstaat Deutschland gewählt werden.
Das Optionsrecht betrifft speziell die Krankenversicherung. Es bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer damit insgesamt dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt wird.
Schweizer Krankenversicherung
Bei Schweizer Versicherung kann der in Deutschland wohnende Grenzgänger grundsätzlich eine Schweizer Krankenversicherung nach KVG abschließen.
Optionsrecht Deutschland
Für berechtigte Grenzgänger mit deutschem Wohnsitz kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Versicherung im deutschen System gewählt werden.
Behandlung in Deutschland
Wer in der Schweiz krankenversichert ist und in Deutschland wohnt, kann über die entsprechende S1-Bescheinigung grundsätzlich Leistungsansprüche im deutschen Wohnstaat registrieren lassen.
Staatsangehörigkeit
Nicht jeder Deutschland–Schweiz-Fall fällt unter dieselben europäischen Koordinierungsregeln
Die dargestellten Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten im Verhältnis zur Schweiz insbesondere für Staatsangehörige der EU und der Schweiz sowie bestimmte weitere geschützte Personengruppen.
Bei Staatsangehörigen eines Drittstaats kann die Rechtsgrundlage anders sein. Im Verhältnis Deutschland–Schweiz kann dann insbesondere das bilaterale Sozialversicherungsabkommen relevant werden.
Vor allem bei internationalen Arbeitnehmern sollte deshalb neben Wohnsitz, Arbeitgeber und Arbeitsorten auch die Staatsangehörigkeit von Beginn an in die Prüfung einbezogen werden.
Mehrere Tätigkeiten
Weitere Arbeitgeber, Selbständigkeit oder Drittstaaten können das Ergebnis verändern
Mehrere Arbeitgeber
Bei mehreren Arbeitgebern muss geprüft werden, in welchen Staaten diese ansässig sind und wo die Beschäftigungen tatsächlich ausgeübt werden.
Selbständige Nebentätigkeit
Eine zusätzliche selbständige Tätigkeit kann besondere Koordinierungsregeln auslösen und sollte zusammen mit der Beschäftigung beurteilt werden.
Dritter Tätigkeitsstaat
Gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren Staat kann die Anwendung des vereinfachten Telearbeits-Rahmens ausschließen.
Steuer und Sozialversicherung
Dasselbe Homeoffice-Modell kann steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden
Ein Arbeitnehmer kann beispielsweise steuerlich weiterhin Grenzgänger nach Art. 15a DBA sein, obwohl sein Homeoffice-Anteil sozialversicherungsrechtlich die 25-Prozent-Grenze überschreitet.
Umgekehrt sagt eine Schweizer A1-Bescheinigung nichts darüber aus, welchem Staat das DBA das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zuweist.
Bei grenzüberschreitenden Arbeitsmodellen sollten deshalb mindestens vier Ebenen getrennt betrachtet werden: Einkommensteuer, Lohnsteuer beziehungsweise Payroll, Sozialversicherung und mögliche Arbeitgeberpflichten.
| Thema | Zentrale Regel | Typische Schwelle |
|---|---|---|
| Grenzgängerbesteuerung | Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz | Insbesondere Nichtrückkehrtage |
| Allgemeine Arbeitnehmerbesteuerung | Art. 15 DBA | Tatsächliche Tätigkeitstage und weitere Voraussetzungen |
| Sozialversicherung in mehreren Staaten | Koordinierungsregeln der VO (EG) 883/2004 | Grundsätzlich 25 % wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat |
| Grenzüberschreitende Telearbeit | Multilaterales Rahmenübereinkommen | Mindestens 25 % und weniger als 50 % im Wohnstaat |
| Schweizer Grenzgänger-Quellensteuer | Art. 15a DBA | Grundsätzlich maximal 4,5 % |
Praktisches Vorgehen
Deutsche oder Schweizer Sozialversicherung systematisch bestimmen
Staatsangehörigkeit feststellen
Zunächst ist zu bestimmen, welche internationalen Koordinierungsregelungen auf die Person überhaupt anwendbar sind.
Wohnstaat bestimmen
Bei Tätigkeit in mehreren Staaten ist der Wohnstaat für die weitere Prüfung wesentlich.
Arbeitgeber und Arbeitgeberstaat erfassen
Arbeitgeberstruktur und Sitzstaat sind insbesondere für Mehrstaatentätigkeit und Telearbeit relevant.
Arbeitstage und Arbeitszeit nach Staaten aufteilen
Schweizer Bürotage, deutsches Homeoffice und regelmäßige Tätigkeiten in weiteren Staaten müssen gesondert erfasst werden.
25-%-Schwelle prüfen
Bei mindestens 25 Prozent gewöhnlicher Tätigkeit im deutschen Wohnstaat kann nach den allgemeinen Regeln deutsches Sozialversicherungsrecht greifen.
Telearbeits-Rahmenübereinkommen prüfen
Bei 25 bis unter 50 Prozent grenzüberschreitender Telearbeit kann die Schweizer Sozialversicherung unter den Voraussetzungen der Sonderregel bestehen bleiben.
A1-Bescheinigung beantragen
Die festgestellte Versicherungszuständigkeit sollte formal dokumentiert werden.
Krankenversicherungswahl separat prüfen
Bei Grenzgängern mit deutschem Wohnsitz können besondere Optionsrechte für die Krankenversicherung bestehen.
Typische Fehler
Was bei Deutschland–Schweiz-Sozialversicherung häufig falsch eingeordnet wird
Steuerlicher Grenzgängerstatus entscheidet auch die Sozialversicherung
Art. 15a DBA betrifft die Einkommensteuer. Die Sozialversicherung folgt eigenständigen Regeln.
40 % Homeoffice bedeutet automatisch deutsche Sozialversicherung
Nach den allgemeinen Regeln kann das zwar relevant sein. Das Telearbeits-Rahmenübereinkommen kann jedoch bei 25 bis unter 50 Prozent eine Schweizer Unterstellung ermöglichen.
49,9 % werden als automatische Freigrenze verstanden
Die Sonderregel muss anwendbar sein und grundsätzlich beantragt werden. Der Prozentsatz allein genügt nicht.
A1 wird nicht beantragt
Ohne formalen Nachweis kann es bei Prüfungen oder grenzüberschreitenden Einsätzen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen kommen.
Krankenversicherung wird mit gesamter Sozialversicherung gleichgesetzt
Das besondere Optionsrecht von Grenzgängern betrifft die Krankenversicherung und ändert nicht automatisch das insgesamt anwendbare Sozialversicherungsrecht.
Drittstaaten und Nebentätigkeiten werden ignoriert
Zusätzliche Tätigkeiten können das Ergebnis verändern oder die vereinfachte Telearbeitsregel ausschließen.
Weiterführendes Fachwissen
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Welche Tage für die steuerliche 60-Tage-Regel tatsächlich zählen.
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Häufige Fragen
Deutsche oder Schweizer Sozialversicherung?
Wo bin ich sozialversichert, wenn ich in Deutschland wohne und ausschließlich in der Schweiz arbeite?
Führt ein Tag Homeoffice pro Woche in Deutschland zu deutscher Sozialversicherung?
Was passiert bei zwei Tagen Homeoffice pro Woche?
Wie viel Homeoffice ist bei Schweizer Sozialversicherung möglich?
Was gilt bei genau 50 Prozent Homeoffice?
Kann ich mir aussuchen, ob ich in Deutschland oder der Schweiz Sozialversicherung zahle?
Was ist eine A1-Bescheinigung?
Gelten die 25 Prozent auch für die Einkommensteuer?
Kann ich trotz Schweizer Sozialversicherung in Deutschland zum Arzt gehen?
Kann ich als Grenzgänger eine deutsche Krankenversicherung wählen?
Gelten diese Regeln auch für Drittstaatsangehörige?
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