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Deutschland–Schweiz · Art. 15a DBA

Grenzgänger Schweiz: Besteuerung bei Wohnsitz in Deutschland

Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, kann unter die besondere Grenzgängerregel des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz fallen. Dann wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, während die Schweiz eine begrenzte Quellensteuer von bis zu 4,5 Prozent der Bruttovergütung erheben darf. Entscheidend sind insbesondere die regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz und die Zahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage.

Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz

Für Grenzgänger gilt eine Sonderregel gegenüber der normalen Arbeitnehmerbesteuerung

Nach den allgemeinen Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens wird Arbeitslohn grundsätzlich dort besteuert, wo die nichtselbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Wer in Deutschland wohnt und täglich in die Schweiz zur Arbeit fährt, würde damit grundsätzlich einen erheblichen Teil seines Arbeitslohns dem Schweizer Tätigkeitsstaat zuordnen.

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält jedoch mit Art. 15a eine besondere Grenzgängerregel. Erfüllt ein Arbeitnehmer deren Voraussetzungen, bleibt das primäre Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn grundsätzlich beim Wohnsitzstaat.

Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger bedeutet dies, dass Deutschland den Arbeitslohn grundsätzlich besteuert. Die Schweiz darf als Tätigkeitsstaat lediglich eine begrenzte Quellensteuer erheben.

Voraussetzungen

Wer als Grenzgänger im Sinne des DBA gilt

Grenzgänger ist grundsätzlich eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat arbeitet und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

DE

Ansässigkeit in Deutschland

Für die hier betrachtete Konstellation muss die Person für DBA-Zwecke grundsätzlich in Deutschland ansässig sein. Bei Doppelwohnsitz ist die Ansässigkeit nach Art. 4 DBA gesondert zu bestimmen.

CH

Tätigkeit in der Schweiz

Die nichtselbständige Tätigkeit wird für einen Arbeitgeber in der Schweiz beziehungsweise am Schweizer Tätigkeitsort ausgeübt.

Regelmäßige Rückkehr

Der Arbeitnehmer kehrt grundsätzlich regelmäßig von seinem Schweizer Arbeitsort an seinen deutschen Wohnsitz zurück. Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage sind innerhalb der besonderen DBA-Grenze unschädlich.

Nichtrückkehrtage

Mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage können die Grenzgängereigenschaft beseitigen

Kehrt ein Arbeitnehmer nach Arbeitsende nicht an seinen Wohnsitz zurück, führt dies nicht bei jedem einzelnen Tag sofort zum Verlust der Grenzgängereigenschaft.

Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres entfällt die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich erst, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.

  • maximal 60 unschädliche Nichtrückkehrtage bei ganzjähriger Beschäftigung
  • ab dem 61. relevanten Nichtrückkehrtag kann die Grenzgängereigenschaft entfallen
  • Nichtrückkehr muss beruflich bedingt sein
  • bei unterjähriger Beschäftigung wird die Grenze gekürzt
  • Teilzeit kann zu einer proportionalen Kürzung führen
  • Arbeitgeberbescheinigung kann für den Nachweis erforderlich sein

Was ist ein Nichtrückkehrtag?

Nicht jede Übernachtung in der Schweiz zählt automatisch als schädlicher Tag

Für die 60-Tage-Regel sind insbesondere solche Arbeitstage relevant, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt.

Die bloße Tatsache, dass eine Nacht nicht am deutschen Wohnsitz verbracht wird, reicht daher nicht in jeder Konstellation aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gründe der Nichtrückkehr.

Bei Schichtarbeit, Bereitschaftsdiensten, mehrtägigen Dienstreisen und anderen besonderen Arbeitsabläufen können zusätzliche Abgrenzungsfragen entstehen.

Unterjährige Beschäftigung

Die 60-Tage-Grenze wird bei nicht ganzjähriger Tätigkeit gekürzt

Die volle Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen gilt für eine Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres. Beginnt oder endet die grenzüberschreitende Tätigkeit während des Jahres, wird die Grenze entsprechend angepasst.

Nach den deutschen Umsetzungsvorschriften werden grundsätzlich für jeden vollen Monat der Beschäftigung fünf unschädliche Nichtrückkehrtage und für jede volle Woche ein Tag angesetzt.

Auch bei bestimmten Teilzeitmodellen kann eine proportionale Kürzung erforderlich sein. Die tatsächliche individuelle Arbeitszeitgestaltung ist deshalb relevant.

12M

Ganzjährig beschäftigt

Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres sind grundsätzlich bis zu 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage unschädlich.

6M

Unterjähriger Beginn

Beginnt die Tätigkeit beispielsweise erst während des Jahres, ist die zulässige Zahl der Nichtrückkehrtage entsprechend zeitanteilig zu bestimmen.

PT

Teilzeit

Bei tageweiser Teilzeitbeschäftigung kann die Grenze entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage reduziert werden.

Steuerliche Folge

Deutschland besteuert den Arbeitslohn – die Schweiz darf begrenzt Quellensteuer erheben

Ebene Grenzgänger mit Wohnsitz Deutschland Folge
Ansässigkeitsstaat Deutschland Deutschland besteuert grundsätzlich den Arbeitslohn nach seinen Einkommensteuerregeln.
Tätigkeitsstaat Schweiz Die Schweiz darf grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 % der Bruttovergütung erheben.
Doppelbesteuerung Deutsche Veranlagung Die zulässige Schweizer Quellensteuer wird bei der deutschen Besteuerung nach den DBA-Regeln berücksichtigt.
Erklärung Deutschland Der Schweizer Arbeitslohn ist grundsätzlich in der deutschen Einkommensteuererklärung zu erfassen.

Schweizer Quellensteuer

Die Schweizer Quellensteuer ist für Grenzgänger grundsätzlich auf 4,5 Prozent begrenzt

Art. 15a DBA erlaubt dem Tätigkeitsstaat eine begrenzte Besteuerung des Arbeitslohns. Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger darf die Schweiz grundsätzlich höchstens 4,5 Prozent der Bruttovergütung als Quellensteuer erheben.

Voraussetzung für die Anwendung des reduzierten Quellensteuerabzugs ist insbesondere der Nachweis der deutschen Ansässigkeit gegenüber dem Schweizer Arbeitgeber beziehungsweise den zuständigen Schweizer Behörden.

Die Schweizer Quellensteuer ersetzt die deutsche Einkommensteuer nicht. Der Arbeitslohn wird grundsätzlich in Deutschland erklärt und die anrechenbare Schweizer Steuer bei der deutschen Steuerberechnung berücksichtigt.

Ansässigkeitsbescheinigung

Der reduzierte Schweizer Steuerabzug muss formal abgesichert werden

Damit die Schweiz den Grenzgängerabzug nach Art. 15a DBA anwenden kann, muss die Ansässigkeit im Wohnsitzstaat grundsätzlich durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Ohne die erforderliche Bescheinigung kann der Schweizer Quellensteuerabzug höher ausfallen. Eine zu hohe Schweizer Quellensteuer lässt sich nicht einfach unbegrenzt über die deutsche Einkommensteuer anrechnen.

Deshalb sollte die Grenzgängereigenschaft nicht nur materiell, sondern auch formal von Beginn des Arbeitsverhältnisses an korrekt dokumentiert werden.

Deutsche Einkommensteuer

Der Schweizer Arbeitslohn gehört grundsätzlich in die deutsche Steuererklärung

Ein in Deutschland ansässiger Grenzgänger unterliegt grundsätzlich mit seinem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Dazu gehört auch der Arbeitslohn aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis.

Die deutsche Steuerberechnung erfolgt nach deutschen Regeln. Gleichzeitig ist die nach Art. 15a DBA zulässige Schweizer Quellensteuer zu berücksichtigen.

  • Schweizer Bruttoarbeitslohn erfassen
  • Schweizer Lohnausweis prüfen
  • Quellensteuer dokumentieren
  • Umrechnung in Euro vornehmen
  • deutsche Werbungskosten prüfen
  • weitere deutsche und ausländische Einkünfte einbeziehen

Werbungskosten

Die deutsche Steuererklärung richtet sich grundsätzlich nach deutschen Abzugsregeln

Weil der Grenzgänger in Deutschland steuerlich ansässig ist und der Arbeitslohn grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegt, sind auch die deutschen Regeln für beruflich veranlasste Aufwendungen zu prüfen.

Dazu können je nach Sachverhalt beispielsweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel, berufliche Fortbildung, Reisekosten oder weitere beruflich veranlasste Aufwendungen gehören.

Schweizer steuerliche Abzüge können nicht ohne Weiteres unverändert in die deutsche Einkommensteuererklärung übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche steuerliche Qualifikation.

Wechselkurse

Schweizer Franken müssen für die deutsche Steuererklärung in Euro umgerechnet werden

Schweizer Arbeitslohn, Quellensteuer und abzugsfähige Aufwendungen liegen regelmäßig in Schweizer Franken vor. Für die deutsche Einkommensteuererklärung müssen die relevanten Beträge in Euro umgerechnet werden.

Dabei sollte eine konsistente und nachvollziehbare Umrechnungsmethode verwendet werden. Bei laufenden monatlichen Lohnzahlungen kann die zeitliche Struktur der Zahlungen für die Umrechnung relevant sein.

Gerade bei größeren Wechselkursschwankungen kann eine sorgfältige Aufbereitung der CHF-Beträge einen merklichen Einfluss auf die deutsche Bemessungsgrundlage haben.

Verlust der Grenzgängereigenschaft

Wird die 60-Tage-Grenze überschritten, ändert sich die steuerliche Systematik

Wird die Grenzgängereigenschaft wegen einer zu hohen Zahl relevanter Nichtrückkehrtage nicht erfüllt, ist der Arbeitslohn nicht mehr nach der besonderen Grenzgängerregel des Art. 15a zu behandeln.

Dann müssen insbesondere die allgemeinen Arbeitnehmerregeln des DBA angewendet werden. Der tatsächliche Arbeitsort und gegebenenfalls die Aufteilung der Arbeitstage gewinnen dadurch erheblich an Bedeutung.

Die steuerliche Folge kann deshalb deutlich anders ausfallen als im Grenzgängerfall. Eine Überschreitung der Grenze sollte möglichst nicht erst nach Jahresende festgestellt werden.

>60

Zu viele Nichtrückkehrtage

Bei ganzjähriger Beschäftigung kann die Grenzgängereigenschaft entfallen, wenn mehr als 60 relevante Nichtrückkehrtage vorliegen.

15

Allgemeine Arbeitnehmerregel

Statt Art. 15a ist dann insbesondere Art. 15 DBA für die Besteuerung des Arbeitslohns zu prüfen.

DAY

Arbeitstage werden entscheidend

Tätigkeiten in der Schweiz, Deutschland und gegebenenfalls Drittstaaten müssen steuerlich sauber zugeordnet werden.

Homeoffice

Arbeitstage im deutschen Homeoffice müssen gesondert betrachtet werden

Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer teilweise von seiner deutschen Wohnung aus, wird die Tätigkeit an diesen Tagen physisch in Deutschland ausgeübt.

Für die Grenzgängereigenschaft, die Zuordnung des Arbeitslohns und gegebenenfalls weitere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sollte deshalb dokumentiert werden, an welchen Tagen tatsächlich in Deutschland, in der Schweiz oder an anderen Orten gearbeitet wurde.

Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht verwenden dabei nicht zwingend dieselben Voraussetzungen. Beide Bereiche sollten daher getrennt geprüft werden.

Sozialversicherung

Steuerliche Grenzgängereigenschaft und Sozialversicherung sind getrennte Systeme

Die Grenzgängerregel des Art. 15a DBA regelt die Besteuerung des Arbeitslohns. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, welchem Sozialversicherungssystem ein Arbeitnehmer unterliegt.

Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer zwischen Deutschland und der Schweiz gelten eigenständige sozialversicherungsrechtliche Koordinierungsregeln. Besondere Bedeutung kann dabei regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten beziehungsweise Homeoffice im Wohnsitzstaat haben.

Vor einer dauerhaften Änderung des Arbeitsmodells sollte deshalb neben der Einkommensteuer auch die Sozialversicherung geprüft werden.

Typische Konstellationen

Grenzgängerfälle im Überblick

Sachverhalt Grenzgängerregel Besonders zu prüfen
Wohnsitz Deutschland, Arbeit Schweiz, tägliche Rückkehr Art. 15a grundsätzlich möglich Ansässigkeitsbescheinigung und Schweizer Quellensteuer
Bis zu 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage Bei ganzjähriger Beschäftigung grundsätzlich unschädlich Dokumentation der Nichtrückkehrtage
Mehr als 60 relevante Nichtrückkehrtage Grenzgängereigenschaft kann entfallen Art. 15 DBA und Arbeitstageaufteilung
Arbeitsbeginn während des Jahres Reduzierte Nichtrückkehrgrenze Monate und volle Wochen der Beschäftigung
Regelmäßiges Homeoffice in Deutschland Einzelfallprüfung Arbeitsort, Steuer und Sozialversicherung
Doppelwohnsitz Deutschland–Schweiz Nicht automatisch klar DBA-Ansässigkeit nach Art. 4

Praktisches Vorgehen

Grenzgängerbesteuerung systematisch prüfen

DBA-Ansässigkeit feststellen

Zunächst wird geklärt, ob der Arbeitnehmer für DBA-Zwecke tatsächlich in Deutschland ansässig ist.

Arbeitsort und Arbeitsmodell dokumentieren

Schweizer Arbeitsplatz, deutsche Homeoffice-Tage, Geschäftsreisen und weitere Tätigkeitsorte sollten nachvollziehbar erfasst werden.

Rückkehrverhalten prüfen

Es ist festzustellen, ob grundsätzlich eine regelmäßige Rückkehr an den deutschen Wohnsitz vorliegt.

Nichtrückkehrtage zählen

Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage müssen fortlaufend dokumentiert und mit der individuell geltenden Grenze verglichen werden.

Quellensteuer prüfen

Der Schweizer Quellensteuerabzug und die erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung sollten überprüft werden.

Deutsche Steuererklärung erstellen

Arbeitslohn, Schweizer Quellensteuer, Werbungskosten und weitere Einkünfte werden nach deutschen Regeln in die Veranlagung einbezogen.

Sozialversicherung separat prüfen

Insbesondere bei Homeoffice oder Tätigkeit in mehreren Staaten ist das anwendbare Sozialversicherungssystem eigenständig zu bestimmen.

Häufige Fragen

Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz

Wo zahlt ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeit in der Schweiz Einkommensteuer?
Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz, wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert. Die Schweiz darf als Tätigkeitsstaat grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent der Bruttovergütung erheben.
Was bedeutet die 60-Tage-Regel für Grenzgänger?
Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres entfällt die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich erst, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Zählt jede Übernachtung in der Schweiz als Nichtrückkehrtag?
Nein. Für die Grenzgängerregel ist insbesondere relevant, ob die Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt. Private Übernachtungen sind deshalb von beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen zu unterscheiden.
Gilt die Grenze von 60 Tagen auch bei Arbeitsbeginn im Laufe des Jahres?
Nein. Bei einer nicht ganzjährigen Beschäftigung wird die Zahl der unschädlichen Nichtrückkehrtage gekürzt. Grundsätzlich werden fünf Tage je vollem Beschäftigungsmonat und ein Tag je voller Beschäftigungswoche angesetzt.
Sind 4,5 Prozent Schweizer Quellensteuer die gesamte Einkommensteuer?
Nein. Die 4,5 Prozent stellen grundsätzlich nur die nach Art. 15a DBA zulässige Schweizer Quellensteuer dar. Der Arbeitslohn wird beim deutschen Grenzgänger grundsätzlich zusätzlich im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung erfasst.
Wird die Schweizer Quellensteuer in Deutschland berücksichtigt?
Ja. Die nach dem DBA zulässige Schweizer Quellensteuer wird im Rahmen der deutschen Besteuerung nach den einschlägigen DBA- und innerstaatlichen Regeln berücksichtigt. Ein zu hoher Schweizer Steuerabzug sollte jedoch grundsätzlich im Schweizer Verfahren korrigiert werden.
Was passiert bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen?
Bei ganzjähriger Beschäftigung kann die besondere Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a entfallen. Dann sind insbesondere die allgemeinen Regeln für Arbeitnehmer nach Art. 15 DBA anzuwenden und die tatsächlichen Arbeitstage steuerlich zuzuordnen.
Muss ein Grenzgänger eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Der Schweizer Arbeitslohn ist beim in Deutschland ansässigen Grenzgänger grundsätzlich in der deutschen Einkommensteuer zu erfassen. Die konkrete Erklärungspflicht hängt vom gesamten Sachverhalt ab, bei typischen Grenzgängerfällen ist eine deutsche Veranlagung jedoch regelmäßig erforderlich.
Was gilt bei Homeoffice in Deutschland?
Homeoffice-Tage werden physisch in Deutschland ausgeübt. Sie sollten deshalb separat dokumentiert werden. Je nach Arbeitsmodell können sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Folgen entstehen.
Ist die Grenzgängerregel dieselbe wie die 183-Tage-Regel?
Nein. Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz ist eine besondere Grenzgängerregel mit eigenen Voraussetzungen. Die bekannte 183-Tage-Regel gehört zur allgemeinen Arbeitnehmerbesteuerung und darf nicht mit der 60-Tage-Regel für Nichtrückkehrtage verwechselt werden.

Deutschland–Schweiz Steuerberatung

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Wir prüfen die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA, Nichtrückkehrtage, Schweizer Quellensteuer, deutsche Einkommensteuer und Arbeitstage in beiden Staaten und koordinieren die steuerliche Behandlung zwischen Deutschland und der Schweiz.

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