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Deutschland–Schweiz · Art. 15a DBA

Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz

Die Zahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage kann darüber entscheiden, ob ein Arbeitnehmer weiterhin als Grenzgänger nach Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz gilt. Bei ganzjähriger Beschäftigung sind grundsätzlich bis zu 60 relevante Nichtrückkehrtage unschädlich. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, kann sich die Besteuerung des Schweizer Arbeitslohns grundlegend ändern.

Art. 15a Abs. 2 DBA

Die Grenzgängereigenschaft entfällt nicht wegen einzelner Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes

Ein Grenzgänger ist grundsätzlich eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Das DBA verlangt jedoch keine ausnahmslose tägliche Rückkehr. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entfällt die Grenzgängereigenschaft erst dann, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Entscheidend sind daher nicht sämtliche Nächte außerhalb des deutschen Wohnsitzes, sondern nur die nach den DBA-Regeln relevanten beruflich bedingten Nichtrückkehrtage.

Die zentrale Grenze

60 Nichtrückkehrtage bei ganzjähriger Beschäftigung

60 unschädliche Tage

Arbeitet der Grenzgänger während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat, kann er grundsätzlich an bis zu 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren, ohne allein dadurch die Grenzgängereigenschaft zu verlieren.

Erst wenn die maßgebliche Grenze überschritten wird, entfällt die Grenzgängereigenschaft aufgrund der Nichtrückkehrtage.

Definition

Wann liegt ein relevanter Nichtrückkehrtag vor?

Ein Nichtrückkehrtag setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer nach Arbeitsende tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und diese Nichtrückkehr durch die Arbeitsausübung verursacht ist.

JOB

Beruflicher Grund

Die Nichtrückkehr muss mit der Arbeitsausübung zusammenhängen. Typische Fälle können mehrtägige Dienstreisen, berufliche Übernachtungen oder bestimmte Einsatzsituationen sein.

NIGHT

Tatsächlich nicht zurückgekehrt

Es genügt nicht, dass eine Rückkehr theoretisch unzumutbar gewesen wäre. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sein.

DAY

Arbeitstag

Grundlage sind grundsätzlich die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage. Nicht jede beliebige Abwesenheit vom Wohnsitz ist daher ein Nichtrückkehrtag.

Entscheidend

Private Übernachtungen sind grundsätzlich keine beruflich bedingten Nichtrückkehrtage

Übernachtet ein Grenzgänger aus privaten Gründen nicht an seinem deutschen Wohnsitz, fehlt grundsätzlich die erforderliche Veranlassung durch die Arbeitsausübung.

Deshalb sollte nicht einfach jede Nacht außerhalb des deutschen Wohnsitzes in die 60-Tage-Liste aufgenommen werden.

  • berufliche Übernachtung separat erfassen
  • private Aufenthalte unterscheiden
  • Dienstreisen dokumentieren
  • Arbeitsort des jeweiligen Tages festhalten
  • Übernachtungsort dokumentieren
  • Grund der Nichtrückkehr aufzeichnen

Berufliche Veranlassung

Eine Nichtrückkehr kann auch vorliegen, wenn die Rückfahrt nach Arbeitsende nicht zumutbar ist

Nach der zwischen Deutschland und der Schweiz abgestimmten Auslegung kann eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung insbesondere dann vorliegen, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs gilt eine Rückkehr insbesondere als nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke mehr als 100 Kilometer beträgt.

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Rückkehr insbesondere unzumutbar sein, wenn die schnellste Verbindung zu den üblichen Pendelzeiten für die einfache Strecke länger als 1,5 Stunden dauert.

Entfernung & Fahrzeit

Orientierung für die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr

>100 km

Fahrt mit dem Auto

Liegt die kürzeste Straßenentfernung der einfachen Strecke bei mehr als 100 Kilometern, kann die tägliche Rückkehr nach Arbeitsende insbesondere als unzumutbar angesehen werden.

>1,5 h

Öffentliche Verkehrsmittel

Dauert die schnellste Verbindung während der üblichen Pendelzeiten für die einfache Strecke länger als 1,5 Stunden, kann dies ebenfalls für eine unzumutbare Rückkehr sprechen.

Schichtarbeit & Bereitschaft

Mehrtägige Arbeitsabläufe schließen die Grenzgängereigenschaft nicht automatisch aus

Gerade bei Schichtarbeit, Krankenhauspersonal, Bereitschaftsdiensten oder vergleichbaren Beschäftigungen kann sich die Arbeitsausübung aus betrieblichen Gründen über mehrere Kalendertage erstrecken.

Eine solche Arbeitsorganisation steht einer regelmäßigen Rückkehr im Sinne des Art. 15a DBA nicht bereits für sich genommen entgegen. Entscheidend bleibt, welche Arbeitstage tatsächlich als beruflich bedingte Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind.

In solchen Fällen ist eine genaue Dokumentation von Schichtbeginn, Schichtende, Arbeitsort und Übernachtungen besonders wichtig.

Homeoffice

Ein ganzer Arbeitstag im deutschen Homeoffice ist kein Nichtrückkehrtag

Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Grenzgänger den gesamten Arbeitstag an seinem deutschen Wohnsitz, liegt kein Arbeitstag vor, an dem er nach Arbeitsende aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.

Ganztägige Homeoffice-Tage am Wohnsitz werden daher grundsätzlich nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne der 60-Tage-Regel gezählt.

  • Homeoffice-Tag am deutschen Wohnsitz ≠ Nichtrückkehrtag
  • Arbeitsort trotzdem dokumentieren
  • Homeoffice-Tage getrennt von Schweizer Arbeitstagen erfassen
  • steuerliche Folgen separat prüfen
  • Sozialversicherung separat prüfen
  • keine Vermischung mit der 60-Tage-Zählung

Unterjährige Beschäftigung

Bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende im laufenden Jahr gilt nicht automatisch die volle 60-Tage-Grenze

Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im anderen Vertragsstaat beschäftigt, wird die Zahl der unschädlichen Nichtrückkehrtage zeitanteilig reduziert.

Für jeden vollen Monat der Beschäftigung werden grundsätzlich fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag angesetzt.

Maßgeblich ist die so ermittelte individuelle Grenze für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

Beschäftigungssituation Grundregel Folge
Ganzjährig beschäftigt 60 Tage Bis zu 60 relevante Nichtrückkehrtage grundsätzlich unschädlich.
Nur volle Beschäftigungsmonate 5 Tage je vollem Monat Individuelle Jahresgrenze entsprechend reduzieren.
Zusätzliche volle Wochen 1 Tag je voller Woche Ergänzung zur Berechnung bei unterjähriger Beschäftigung.
Teilzeit an jedem üblichen Arbeitstag Grundsätzlich 60 Tage Stundenweise reduzierte tägliche Arbeitszeit kürzt die 60-Tage-Grenze nicht automatisch.
Teilzeit nur an einzelnen Wochentagen Proportionale Kürzung Die Zahl der unschädlichen Tage wird im Verhältnis der Arbeitstage reduziert.

Teilzeit

Nicht jede Teilzeitbeschäftigung führt zur Kürzung auf weniger als 60 Tage

Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter zwar weniger Stunden, aber grundsätzlich an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat, wird für die Grenzgängereigenschaft weiterhin von 60 unschädlichen Nichtrückkehrtagen ausgegangen.

Anders ist es bei einer tageweisen Teilzeitbeschäftigung, beispielsweise wenn nur an drei statt fünf Tagen pro Woche im anderen Vertragsstaat gearbeitet wird.

In solchen Fällen wird die Zahl der unschädlichen Nichtrückkehrtage grundsätzlich im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage gekürzt.

Dokumentation

Nichtrückkehrtage sollten während des Jahres laufend dokumentiert werden

Arbeitstage erfassen

Für jeden relevanten Tag sollte festgehalten werden, ob und wo gearbeitet wurde.

Übernachtungsort dokumentieren

Bei Nichtrückkehr sollte dokumentiert sein, wo die Nacht tatsächlich verbracht wurde.

Beruflichen Grund festhalten

Dienstreise, Bereitschaft, mehrtägiger Einsatz oder sonstiger beruflicher Grund sollte konkret bezeichnet werden.

Belege aufbewahren

Reiseabrechnungen, Hotelrechnungen, Einsatzpläne, Kalender und Arbeitgeberunterlagen können die Nichtrückkehrtage unterstützen.

Einzelaufstellung erstellen

Wird die Grenzgängereigenschaft aufgrund der Nichtrückkehrtage relevant, ist eine nachvollziehbare Einzelaufstellung der Reisetage besonders wichtig.

Arbeitgeberbescheinigung abstimmen

Bei einem Wegfall der Grenzgängereigenschaft ist die Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehrtage mit den Steuerunterlagen abzustimmen.

Nachweise

Typische Unterlagen für die 60-Tage-Prüfung

CAL

Kalender

Arbeitstage, Homeoffice, Urlaub, Dienstreisen und Übernachtungen sollten möglichst zeitnah aufgezeichnet werden.

HOTEL

Hotelbelege

Hotelrechnungen können berufliche Übernachtungen außerhalb des deutschen Wohnsitzes dokumentieren.

TRIP

Reisekostenabrechnungen

Arbeitgeberseitige Reiseabrechnungen können den beruflichen Anlass der Nichtrückkehr belegen.

SHIFT

Dienst- und Schichtpläne

Bei Schichtarbeit oder Bereitschaft sind Dienstpläne wichtige Nachweise für Arbeitszeiten und Arbeitsabläufe.

GRE

Grenzgängerformulare

Ansässigkeitsbescheinigung und gegebenenfalls Arbeitgeberbescheinigung sollten zu den übrigen Steuerunterlagen passen.

LIST

Reisetageliste

Eine Einzelaufstellung nach Datum, Arbeitsort, Übernachtungsort und Grund der Nichtrückkehr erleichtert die Prüfung erheblich.

Grenze überschritten

Mehr als 60 relevante Nichtrückkehrtage können die Besteuerung des Arbeitslohns grundlegend verändern

Wird die für den Arbeitnehmer geltende Grenze überschritten, entfällt grundsätzlich die besondere Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA für das betreffende Steuerjahr.

Der Arbeitslohn ist dann nach den allgemeinen Regeln des DBA für Arbeitnehmer zu beurteilen. Dadurch können Tätigkeitsstaat und tatsächliche Arbeitstage erheblich stärker für die Aufteilung des Besteuerungsrechts relevant werden.

  • Art. 15a nicht mehr als Grenzgängerregel anwenden
  • allgemeine Arbeitnehmerregel des Art. 15 prüfen
  • Arbeitstage nach Staaten aufteilen
  • Schweizer Besteuerung neu bestimmen
  • deutsche Steuererklärung anpassen
  • Quellensteuer und Anrechnung koordinieren

Warum die Grenze wichtig ist

Der 61. relevante Tag kann wichtiger sein als der 60.

Die 60-Tage-Regel funktioniert nicht so, dass lediglich einzelne Tage oberhalb der Grenze anders besteuert werden. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, kann vielmehr die Grenzgängereigenschaft für das betreffende Jahr insgesamt entfallen.

Deshalb sollte ein Arbeitnehmer mit einer hohen Zahl beruflicher Übernachtungen nicht erst nach Ablauf des Jahres prüfen, ob die Grenzgängerregel weiterhin anwendbar ist.

Bei einer absehbaren Annäherung an die Grenze kann es sinnvoll sein, die erwartete deutsche und Schweizer Besteuerung bereits während des Jahres zu modellieren.

Typische Fälle

Welche Tage regelmäßig genauer geprüft werden sollten

Sachverhalt Nichtrückkehrtag? Hinweis
Berufliche Übernachtung in der Schweiz Möglich Berufliche Veranlassung und tatsächliche Nichtrückkehr dokumentieren.
Mehrtägige Dienstreise Möglich Arbeitstage und einzelne Reiseabschnitte dokumentieren.
Private Übernachtung bei Freunden Grundsätzlich nein Es fehlt regelmäßig die Veranlassung durch die Arbeitsausübung.
Ganztägiges Homeoffice am deutschen Wohnsitz Nein Der Arbeitnehmer befindet sich bereits am Wohnsitz.
Lange Fahrtstrecke und tatsächliche Übernachtung Möglich Unzumutbarkeit der Rückkehr und tatsächliche Nichtrückkehr prüfen.
Urlaub in der Schweiz Grundsätzlich nein Kein beruflich bedingter Arbeitstag der Nichtrückkehr.
Bereitschaftsdienst über Nacht Möglich Dienstplan und arbeitsbedingte Nichtrückkehr dokumentieren.

Häufige Fehler

Was bei Nichtrückkehrtagen häufig falsch gezählt wird

01

Jede Nacht in der Schweiz wird gezählt

Private Übernachtungen sind nicht automatisch beruflich bedingte Nichtrückkehrtage.

02

Homeoffice wird als Nichtrückkehr behandelt

Ganztägige Arbeit am deutschen Wohnsitz ist gerade keine Nichtrückkehr nach Arbeitsende.

03

Immer mit 60 Tagen gerechnet

Bei unterjähriger Tätigkeit oder tageweiser Teilzeit kann eine niedrigere individuelle Grenze gelten.

04

Keine Belege gesammelt

Eine bloße nachträgliche Liste ohne nachvollziehbare Reise- und Arbeitgeberunterlagen kann zu Beweisproblemen führen.

05

Nur die Übernachtung betrachtet

Entscheidend ist auch, ob die Nichtrückkehr tatsächlich aufgrund der Arbeitsausübung erfolgt ist.

06

Überschreitung erst bei der Steuererklärung bemerkt

Dadurch können Schweizer Quellensteuer und deutsche Veranlagung bereits während des Jahres auf einer falschen steuerlichen Annahme beruhen.

Häufige Fragen

Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern Schweiz

Was ist ein Nichtrückkehrtag bei einem Grenzgänger?
Ein relevanter Nichtrückkehrtag liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nach Arbeitsende tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und diese Nichtrückkehr durch die Arbeitsausübung veranlasst ist.
Wie viele Nichtrückkehrtage sind erlaubt?
Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres sind grundsätzlich bis zu 60 relevante Nichtrückkehrtage unschädlich. Bei unterjähriger oder bestimmter tageweiser Teilzeitbeschäftigung ist die Grenze zu reduzieren.
Was passiert beim 61. Nichtrückkehrtag?
Bei ganzjähriger Beschäftigung kann bei mehr als 60 relevanten Nichtrückkehrtagen die Grenzgängereigenschaft nach Art. 15a DBA entfallen. Dann sind grundsätzlich die allgemeinen DBA-Regeln für Arbeitnehmer anzuwenden.
Zählt eine private Übernachtung in der Schweiz als Nichtrückkehrtag?
Grundsätzlich nicht allein deshalb. Für die 60-Tage-Regel muss die Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung erfolgen. Private Gründe sind deshalb von beruflichen Gründen zu unterscheiden.
Zählt ein Homeoffice-Tag in Deutschland als Nichtrückkehrtag?
Nein. Ein Arbeitstag, der vollständig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat verbracht wird, gilt grundsätzlich nicht als Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a DBA.
Wann gilt die tägliche Rückkehr als unzumutbar?
Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine Rückkehr insbesondere bei einer einfachen Straßenentfernung von mehr als 100 Kilometern unzumutbar sein. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln gilt dies insbesondere bei einer schnellsten Verbindung von mehr als 1,5 Stunden für die einfache Strecke. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer tatsächlich nicht zurückgekehrt sein.
Wie werden Nichtrückkehrtage bei einem Arbeitsbeginn während des Jahres berechnet?
Bei unterjähriger Beschäftigung wird die Grenze zeitanteilig reduziert. Grundsätzlich werden fünf unschädliche Tage für jeden vollen Beschäftigungsmonat und ein Tag für jede volle Beschäftigungswoche angesetzt.
Wird die 60-Tage-Grenze bei Teilzeit immer reduziert?
Nein. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter lediglich weniger Stunden, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag, bleibt es grundsätzlich bei 60 Tagen. Arbeitet er dagegen nur tageweise, wird die Grenze grundsätzlich proportional zur Zahl der Arbeitstage gekürzt.
Welche Unterlagen sollte ich für Nichtrückkehrtage aufbewahren?
Sinnvoll sind insbesondere Kalender- und Arbeitstageaufstellungen, Hotelbelege, Reisekostenabrechnungen, Dienstreiseunterlagen, Schichtpläne sowie eine Einzelaufstellung mit Datum, Arbeitsort, Übernachtungsort und beruflichem Grund.
Was ändert sich steuerlich, wenn die Grenzgängereigenschaft entfällt?
Dann richtet sich die Besteuerung des Arbeitslohns grundsätzlich nicht mehr nach der besonderen Grenzgängerregel des Art. 15a. Stattdessen sind insbesondere die allgemeinen Regeln des Art. 15 DBA anzuwenden. Die tatsächlichen Arbeitstage in Deutschland, der Schweiz und gegebenenfalls Drittstaaten können dann für die Aufteilung des Besteuerungsrechts entscheidend sein.

Deutschland–Schweiz Steuerberatung

Sie nähern sich der 60-Tage-Grenze oder sind unsicher, welche Tage zählen?

Wir prüfen die Nichtrückkehrtage nach Art. 15a DBA, die individuell geltende Grenze, Homeoffice- und Dienstreisetage sowie die Folgen eines möglichen Wegfalls der Grenzgängereigenschaft und koordinieren die deutsche und Schweizer Besteuerung.

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