Deutschland–Schweiz · § 6 AStG
Wegzugsbesteuerung beim Umzug von Deutschland in die Schweiz
Wer Deutschland verlässt und wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält, kann durch den Wegzug eine deutsche Steuer auf bislang nicht realisierte Wertsteigerungen auslösen. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG behandelt den Wegzug unter bestimmten Voraussetzungen so, als wären die Anteile zum gemeinen Wert veräußert worden – obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet.
Grundprinzip
Der Wegzug kann steuerlich wie ein Verkauf der Beteiligung behandelt werden
§ 6 AStG soll verhindern, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an während der deutschen Steuerpflicht entstandenen Wertsteigerungen verliert, wenn ein Gesellschafter ins Ausland zieht.
Deshalb werden bestimmte Beteiligungen beim Wegzug so behandelt, als hätte der Steuerpflichtige sie zum gemeinen Wert veräußert. Steuerlich wird damit ein Veräußerungsgewinn fingiert, obwohl die Anteile tatsächlich weiterhin gehalten werden.
Die zentrale Frage ist daher nicht, ob die Beteiligung verkauft wird, sondern ob durch den Wegzug einer der Tatbestände des § 6 AStG verwirklicht wird.
§ 6 AStG
Wann die Wegzugsbesteuerung grundsätzlich relevant wird
Beteiligung nach § 17 EStG
Erfasst werden insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war.
Vorherige deutsche Steuerpflicht
Für die aktuelle Fassung des § 6 AStG muss die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem relevanten Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
Wegzug oder Verlust des Besteuerungsrechts
Ein typischer Tatbestand ist die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Auch andere Vorgänge können § 6 AStG auslösen.
Nicht nur der klassische Wegzug
§ 6 AStG enthält mehrere Auslösetatbestände
Der klassische Fall ist der Umzug einer natürlichen Person ins Ausland mit Beendigung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Die Vorschrift kann aber auch in anderen Situationen greifen.
- Aufgabe von deutschem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
- unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person
- Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts
- Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts
- Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften
- Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften
Welche Gesellschaften?
Nicht nur Beteiligungen an deutschen GmbHs sind betroffen
§ 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 EStG an. Deshalb kann die Wegzugsbesteuerung sowohl deutsche als auch ausländische Kapitalgesellschaften betreffen.
Typische Beispiele sind Beteiligungen an einer deutschen GmbH, einer UG, einer Schweizer AG oder GmbH oder einer ausländischen Corporation, sofern die jeweilige Beteiligung steuerlich als Anteil an einer Kapitalgesellschaft einzuordnen ist und die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt sind.
Für internationale Gesellschaften sollte die steuerliche Einordnung vor dem Wegzug separat geprüft werden.
Fiktiver Veräußerungsgewinn
Besteuert wird grundsätzlich die bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerung
Für die Anwendung des § 6 AStG wird grundsätzlich ein fiktiver Veräußerungspreis in Höhe des gemeinen Werts der Beteiligung angesetzt. Davon werden insbesondere die steuerlichen Anschaffungskosten abgezogen.
der Beteiligung
Anschaffungskosten
Veräußerungsgewinn
Dieser Gewinn wird grundsätzlich nach den für § 17 EStG geltenden Regeln behandelt. Bei im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen ist insbesondere das Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen.
Unternehmensbewertung
Der gemeine Wert kann die entscheidende Größe sein
Bei börsennotierten Beteiligungen lässt sich ein Marktwert regelmäßig vergleichsweise einfach bestimmen. Bei Anteilen an einer nicht börsennotierten GmbH, AG oder ausländischen Gesellschaft ist die Bewertung häufig wesentlich komplexer.
Marktwert
Gibt es zeitnahe Verkäufe zwischen unabhängigen Parteien, Finanzierungsrunden oder andere Markttransaktionen, können diese wichtige Anhaltspunkte liefern.
Ertragswert
Bei operativen Unternehmen können nachhaltige Erträge, Zukunftsaussichten, Risiken und marktübliche Bewertungsparameter für die Ermittlung des Unternehmenswerts relevant sein.
Dokumentation
Die Bewertungsgrundlagen sollten bereits zum Wegzugszeitpunkt nachvollziehbar dokumentiert werden. Spätere Wertentwicklungen ersetzen grundsätzlich nicht die Bewertung am Wegzugstag.
Umzug in die Schweiz
Für die Schweiz gilt heute grundsätzlich dieselbe §-6-AStG-Systematik wie für andere Wegzugsstaaten
Die heutige Ratenzahlungsregel des § 6 AStG unterscheidet grundsätzlich nicht danach, ob der Steuerpflichtige in einen EU-/EWR-Staat oder in die Schweiz zieht.
Ein Umzug in die Schweiz führt daher nicht allein wegen des Ziellands zu einer automatischen dauerhaften und zinslosen Stundung der gesamten Wegzugsteuer.
- Wegzugszeitpunkt bestimmen
- deutschen Wohnsitz tatsächlich beurteilen
- DBA-Ansässigkeit separat prüfen
- §-17-Beteiligungen identifizieren
- Unternehmenswert zum Wegzugstag bestimmen
- Ratenzahlung rechtzeitig beantragen
Zeitpunkt
Entscheidend ist die tatsächliche Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Beim klassischen Wegzugsfall knüpft § 6 AStG an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts an.
Gerade beim Umzug in die Schweiz kann diese Frage komplex sein, wenn eine Wohnung in Deutschland zurückbehalten wird. Dann kann ein deutscher Wohnsitz nach § 8 AO fortbestehen.
Deshalb sollte zunächst geklärt werden, ob und wann die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht tatsächlich endet. Erst danach lässt sich der konkrete Wegzugszeitpunkt für § 6 AStG bestimmen.
Liquidität
Die Wegzugsteuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden
Nach der aktuellen Fassung des § 6 AStG kann die festgesetzte Steuer, die auf den fingierten Veräußerungsgewinn entfällt, auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.
Die Raten sind grundsätzlich nicht zu verzinsen. Das Finanzamt soll die Ratenzahlung jedoch in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewähren.
Sieben Jahresraten
Die festgesetzte Wegzugsteuer kann grundsätzlich gleichmäßig auf sieben Jahresraten verteilt werden.
Grundsätzlich unverzinst
Die regulären Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG sind gesetzlich nicht zu verzinsen.
Sicherheitsleistung
Die Finanzverwaltung soll dem Antrag in der Regel nur gegen eine geeignete Sicherheitsleistung stattgeben.
Fälligkeit
Bestimmte Ereignisse können die noch offene Steuer vorzeitig fällig machen
Rate nicht rechtzeitig bezahlt
Wird eine Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet, kann die noch nicht gezahlte Steuer vorzeitig fällig werden.
Beteiligung wird verkauft
Eine Veräußerung oder bestimmte Übertragung der Anteile kann die sofortige Fälligkeit des noch offenen Steuerbetrags auslösen.
Wesentliche Ausschüttungen
Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr können relevant werden, soweit ihr gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des maßgeblichen Anteilswerts erreicht.
Mitwirkungspflichten verletzt
Werden gesetzliche Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt, kann dies ebenfalls die vorzeitige Fälligkeit auslösen.
Mitteilungspflichten
Die Ratenzahlung bringt laufende Pflichten gegenüber dem Finanzamt mit sich
§ 6 AStG enthält besondere Mitteilungspflichten für Ereignisse, die für die weitere Stundung oder Ratenzahlung relevant sind. Bestimmte Ereignisse sind grundsätzlich innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Zusätzlich muss dem zuständigen Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitgeteilt und bestätigt werden, dass die Beteiligung weiterhin dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.
Diese laufenden Pflichten sollten nach dem Wegzug organisatorisch überwacht werden. Ein Versäumnis kann erhebliche Folgen für die Zahlungsregelung haben.
Vorübergehender Wegzug
Bei einer tatsächlichen Rückkehr kann der Steueranspruch wieder entfallen
§ 6 Abs. 3 AStG enthält eine besondere Rückkehrregelung. Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird innerhalb der gesetzlichen Frist wieder eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht begründet, kann der Wegzugsteueranspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
- grundsätzlich Rückkehr innerhalb von sieben Jahren
- Fristverlängerung auf Antrag um bis zu fünf weitere Jahre möglich
- Beteiligung grundsätzlich nicht veräußern
- bestimmte Übertragungen vermeiden
- Grenze für Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr beachten
- deutsches Besteuerungsrecht muss wieder hergestellt werden
Rückkehrregelung
Die Rückkehr nach Deutschland allein genügt nicht
Der Steueranspruch entfällt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückkehrregelung eingehalten werden. Unter anderem dürfen die Anteile grundsätzlich nicht zwischenzeitlich veräußert, übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sein.
Auch erhebliche Ausschüttungen oder Einlagenrückgewähr können den Entfall der Wegzugsteuer verhindern. Außerdem muss das deutsche Besteuerungsrecht an einem späteren Veräußerungsgewinn wieder mindestens in dem erforderlichen Umfang hergestellt werden.
Wer einen Umzug in die Schweiz zunächst nur für einige Jahre plant, sollte diese Voraussetzungen deshalb von Beginn an in die steuerliche Gestaltung einbeziehen.
Seit 2025 zusätzlich relevant
Auch bestimmte Investmentfonds können beim Wegzug besteuert werden
Die klassische Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG. Seit 2025 enthält das Investmentsteuergesetz darüber hinaus eigene Wegzugsregelungen für bestimmte Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.
Bei gewöhnlichen Investmentfonds ist die Regel insbesondere relevant, wenn der Anleger innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder beim Wegzug Investmentanteile mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro an dem jeweiligen Fonds hält.
Damit sollte bei vermögenden Privatanlegern vor einem Wegzug nicht nur das direkte Beteiligungsportfolio, sondern auch das Investmentfonds-Portfolio geprüft werden.
Große Fondsbeteiligung
Die Regel kann greifen, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Investmentfonds gehalten wurden.
Hohe Anschaffungskosten
Alternativ kann die Regel relevant sein, wenn die Anschaffungskosten der beim Wegzug gehaltenen Anteile an dem betreffenden Fonds mindestens 500.000 Euro betragen.
Neue Wegzugsfälle
Die neuen Investmentsteuer-Regelungen sind für Wegzüge seit 2025 ein zusätzlicher Prüfungspunkt neben der klassischen Beteiligungsbesteuerung nach § 6 AStG.
Vor dem Umzug
Eine Wegzugsanalyse sollte vor der Verlagerung des Wohnsitzes erfolgen
Beteiligungen vollständig erfassen
Direkte und indirekte Beteiligungen an deutschen und ausländischen Gesellschaften sowie relevante Investmentfonds sollten vollständig erfasst werden.
Beteiligungsquoten und Historie prüfen
Entscheidend kann nicht nur die Beteiligungsquote am Wegzugstag, sondern auch die Beteiligung innerhalb der gesetzlich relevanten Vorjahreszeiträume sein.
Dauer der deutschen Steuerpflicht feststellen
Für § 6 AStG muss geprüft werden, ob innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkte deutsche Steuerpflicht bestanden hat.
Unternehmenswerte bestimmen
Für nicht börsennotierte Beteiligungen ist der gemeine Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Steuerbelastung modellieren
Der fiktive Veräußerungsgewinn und die daraus resultierende deutsche Steuer sollten vor dem Wegzug berechnet werden.
Finanzierung und Ratenzahlung planen
Da kein Verkaufserlös zufließt, sollte geklärt werden, wie die erste Rate und die folgenden Zahlungen finanziert und welche Sicherheiten gegebenenfalls gestellt werden können.
Rückkehrabsicht dokumentieren
Ist der Aufenthalt in der Schweiz voraussichtlich nur vorübergehend, sollte die mögliche Anwendung der Rückkehrregelung von Beginn an berücksichtigt werden.
Typische Fälle
Wann die Wegzugsbesteuerung besonders relevant wird
GmbH-Gesellschafter zieht in die Schweiz
Hält der Gesellschafter eine wesentliche Beteiligung an einer deutschen GmbH und beendet er seine deutsche unbeschränkte Steuerpflicht, gehört § 6 AStG regelmäßig zu den zentralen Prüfpunkten.
Gründer mit wertvollem Startup-Anteil
Gerade bei stark gestiegenem Unternehmenswert kann die Steuerbelastung erheblich sein, obwohl die Beteiligung noch nicht verkauft und keine Liquidität realisiert wurde.
Beteiligung an ausländischer Corporation
Auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften können in den Anwendungsbereich fallen. Sitz und Gründungsstaat der Gesellschaft schützen nicht vor § 6 AStG.
Familie bleibt zunächst in Deutschland
Dann muss zunächst geprüft werden, ob der deutsche Wohnsitz überhaupt beendet wird. Besteht die unbeschränkte Steuerpflicht fort, kann der klassische Wegzugstatbestand noch nicht eingetreten sein.
Schweiz nur für einige Jahre
Bei einem tatsächlich vorübergehenden Wegzug kann die Rückkehrregelung des § 6 Abs. 3 AStG eine zentrale Rolle spielen.
Großes Fondsportfolio
Seit 2025 sollte zusätzlich geprüft werden, ob einzelne Investmentfonds die neuen Schwellenwerte des Investmentsteuergesetzes überschreiten.
Weiterführendes Fachwissen
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Beteiligungsschwelle, Veräußerungsgewinn, Teileinkünfteverfahren und ausländische Kapitalgesellschaften.
Häufige Fragen
Wegzugsbesteuerung beim Umzug in die Schweiz
Löst jeder Umzug von Deutschland in die Schweiz Wegzugsbesteuerung aus?
Wie hoch muss meine Beteiligung an einer GmbH sein?
Muss die Gesellschaft eine deutsche GmbH sein?
Wird tatsächlich ein Verkauf unterstellt?
Muss ich die gesamte Wegzugsteuer sofort bezahlen?
Was passiert, wenn ich die Beteiligung später verkaufe?
Was gilt, wenn ich nach einigen Jahren wieder nach Deutschland zurückkehre?
Darf ich während der Zeit in der Schweiz Dividenden erhalten?
Gilt die Wegzugsbesteuerung inzwischen auch für ETFs und Fonds?
Was ist der wichtigste Schritt vor dem Umzug?
Deutschland–Schweiz Steuerberatung
Sie planen den Umzug in die Schweiz und halten Unternehmensbeteiligungen?
Wir prüfen, ob § 6 AStG oder die Wegzugsregelungen des Investmentsteuergesetzes greifen, ermitteln die relevanten Beteiligungen und Werte und analysieren die deutsche Steuerbelastung, Ratenzahlung, Rückkehrregelung und die steuerlichen Folgen des Umzugs in die Schweiz.
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