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U.S.-Arbeitgeber mit Arbeitnehmer in Deutschland: Steuer & Payroll
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U.S. Employer · Arbeitnehmer in Deutschland

U.S.-Arbeitgeber mit Arbeitnehmer in Deutschland: Steuer, Payroll und Sozialversicherung

Ein Arbeitnehmer zieht nach Deutschland, arbeitet aber weiter für seinen U.S.-Arbeitgeber – häufig vollständig remote. Was zunächst wie eine einfache Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses aussieht, kann in Deutschland Einkommensteuer-, Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Betriebsstättenfragen auslösen. Entscheidend sind insbesondere Arbeitsort, Dauer des Einsatzes, Arbeitgeberstruktur und die Frage, ob eine echte Entsendung oder eine dauerhafte Beschäftigung in Deutschland vorliegt.

Arbeitsort Deutschland

Wo der Arbeitgeber sitzt, entscheidet nicht allein über die Besteuerung des Gehalts

Lebt ein Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitet tatsächlich von Deutschland aus, wird sein Arbeitslohn grundsätzlich im deutschen Steuersystem relevant. Bei deutscher steuerlicher Ansässigkeit unterliegt regelmäßig das weltweite Einkommen der deutschen Einkommensteuer.

Für die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und den USA ist zusätzlich das DBA Deutschland–USA zu beachten. Bei Arbeitslohn kommt es insbesondere darauf an, in welchem Staat die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

Vier Ebenen prüfen

Remote Work aus Deutschland betrifft mehr als nur die persönliche Einkommensteuer

Die persönliche Steuerpflicht des Arbeitnehmers ist nur ein Teil des Falls. Parallel muss geprüft werden, ob der U.S.-Arbeitgeber deutsche Payroll- oder Sozialversicherungspflichten bekommt und ob die Tätigkeit des Mitarbeiters eine steuerliche Präsenz des Unternehmens in Deutschland begründet.

  • deutsche Einkommensteuer des Arbeitnehmers
  • deutsche Lohnsteuer- und Payroll-Pflichten
  • deutsche oder U.S. Sozialversicherung
  • Betriebsstättenrisiko des U.S.-Arbeitgebers
  • mögliche deutsche Unternehmenssteuerpflicht
  • fortbestehende U.S. Steuerpflicht des Arbeitnehmers
  • Abstimmung über DBA und Foreign Tax Credit

Typische Fälle

Entsendung, dauerhafter Umzug und lokale Einstellung sind steuerlich nicht dasselbe

Temporäre Entsendung

Ein bestehender U.S. Arbeitnehmer wird für einen von vornherein begrenzten Zeitraum nach Deutschland entsandt und soll anschließend in die USA zurückkehren. Hier können besondere Sozialversicherungsregeln gelten.

Dauerhafter Umzug

Der Arbeitnehmer zieht privat nach Deutschland und arbeitet auf Dauer remote für seinen bisherigen U.S.-Arbeitgeber. Dies spricht regelmäßig gegen eine klassische Entsendung und erhöht die deutschen Compliance-Anforderungen.

Neue Einstellung in Deutschland

Ein U.S.-Unternehmen stellt eine Person ein, die bereits in Deutschland lebt und dort arbeitet. Sozialversicherungsrechtlich gilt grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip.

Deutsche Lohnsteuer

Ein U.S.-Arbeitgeber hat nicht automatisch dieselben Lohnsteuerpflichten wie ein deutscher Arbeitgeber

Nach § 38 EStG ist ein Arbeitgeber insbesondere dann zum deutschen Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er in Deutschland einen Wohnsitz, Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Auch besondere Konstellationen der Arbeitnehmerüberlassung oder internationalen Arbeitnehmerentsendung können relevant sein.

Hat der reine U.S.-Arbeitgeber dagegen keine entsprechende inländische Arbeitgeberstellung, kann es Fälle geben, in denen keine deutsche Lohnsteuer über eine klassische deutsche Payroll einbehalten wird. Die Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers entfällt dadurch jedoch nicht.

Payroll-Prüfung

Vor Einrichtung einer deutschen Payroll sollte zuerst die Arbeitgeberstellung geklärt werden

Deutsche Betriebsstätte

Hat das U.S.-Unternehmen in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte, können daraus auch deutsche Lohnsteuerpflichten entstehen.

Ständiger Vertreter

Auch ein ständiger Vertreter in Deutschland kann die steuerliche Position des U.S.-Arbeitgebers verändern.

Deutsche Konzerngesellschaft

Trägt ein deutsches aufnehmendes Unternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich oder müsste ihn nach Fremdvergleichsgrundsätzen tragen, können besondere Regeln der internationalen Arbeitnehmerentsendung greifen.

Nur U.S.-Gesellschaft

Besteht keine deutsche Gesellschaft oder sonstige inländische Arbeitgeberstellung, müssen Einkommensteuer und Sozialversicherung separat analysiert werden. Beide Systeme haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte.

Deutschland–USA Sozialversicherungsabkommen

Grundsätzlich gilt die Sozialversicherung des Staates, in dem tatsächlich gearbeitet wird

Für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung in Deutschland ausüben, gelten nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften – unabhängig davon, wo der Arbeitgeber sitzt.

Eine wichtige Ausnahme besteht für echte vorübergehende Entsendungen aus den USA nach Deutschland.

  • Arbeitsort grundsätzlich entscheidend
  • U.S.-Arbeitgeber allein verhindert deutsche SV nicht
  • Entsendung kann Ausnahme begründen
  • voraussichtliche Dauer entscheidend
  • bestehendes Arbeitsverhältnis relevant
  • Certificate of Coverage dokumentieren

Entsendung bis fünf Jahre

Bei einer echten Entsendung aus den USA kann die U.S. Social Security fortgelten

Sendet ein U.S.-Arbeitgeber einen bereits bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer vorübergehend nach Deutschland und soll der Einsatz voraussichtlich nicht länger als fünf Jahre dauern, kann nach dem Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich das U.S. Sozialversicherungssystem weitergelten.

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für die vom Abkommen erfassten Bereiche von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit sein. Die Anwendung der U.S. Rechtsvorschriften sollte durch ein entsprechendes Certificate of Coverage dokumentiert werden.

Dauerhafte Beschäftigung in Deutschland

Wer in Deutschland eingestellt wird oder dauerhaft hier arbeitet, fällt grundsätzlich in das deutsche Sozialversicherungssystem

Wird ein Arbeitnehmer in Deutschland für einen U.S.-Arbeitgeber beschäftigt und liegt keine anwendbare Entsendungsregel vor, gilt grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht. Der ausländische Arbeitgeber kann dann deutsche Arbeitgeberpflichten haben, obwohl er keine deutsche Tochtergesellschaft besitzt.

Krankenversicherung

Je nach Einkommen und persönlicher Situation ist die gesetzliche oder private Krankenversicherung zu beurteilen.

Rentenversicherung

Bei Anwendung des deutschen Systems fallen grundsätzlich deutsche Rentenversicherungsbeiträge an.

Arbeitslosenversicherung

Auch die deutsche Arbeitslosenversicherung kann Bestandteil der laufenden Sozialversicherungsabrechnung sein.

Pflegeversicherung

Bei deutscher Sozialversicherung ist regelmäßig auch die Pflegeversicherung zu berücksichtigen.

Ausländischer Arbeitgeber

Deutsche Sozialversicherung kann eine Arbeitgeberregistrierung erforderlich machen

Auch ein U.S.-Unternehmen ohne deutsche Tochtergesellschaft kann als Arbeitgeber Pflichten im deutschen Sozialversicherungssystem haben, wenn sein Arbeitnehmer den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.

Deshalb darf aus einer fehlenden deutschen Lohnsteuerpflicht nicht geschlossen werden, dass auch keine deutsche Payroll- oder Sozialversicherungsadministration erforderlich ist. Lohnsteuer und Sozialversicherung müssen getrennt geprüft werden.

Permanent Establishment

Der Arbeitnehmer kann für den U.S.-Arbeitgeber ein deutsches Betriebsstättenrisiko schaffen

Arbeitet ein Mitarbeiter dauerhaft aus Deutschland, muss geprüft werden, ob dem U.S.-Unternehmen dadurch eine feste Geschäftseinrichtung oder eine Vertreterbetriebsstätte in Deutschland zuzurechnen ist.

Ein Homeoffice führt nicht automatisch zu einer Betriebsstätte. Das Risiko steigt jedoch, wenn die Tätigkeit dauerhaft angelegt ist, das Unternehmen die Arbeit von Deutschland aus verlangt oder wirtschaftlich nutzt und keine geeignete andere Arbeitsmöglichkeit bereitstellt.

  • Dauerhaftigkeit des Homeoffice
  • Verfügungsgewalt des Unternehmens
  • betriebliche Notwendigkeit der Tätigkeit in Deutschland
  • Art und Bedeutung der ausgeübten Funktionen
  • Vertragsabschluss- oder Verhandlungsvollmacht
  • Kundenkontakt und Sales-Funktion
  • Leitungs- und Managementaufgaben

Homeoffice

Nicht jedes Homeoffice ist eine Betriebsstätte – aber nicht jedes Homeoffice ist steuerlich neutral

Privat veranlasstes Homeoffice

Arbeitet der Mitarbeiter aus persönlichen Gründen von Deutschland aus und könnte seine Tätigkeit ebenso an einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsplatz ausüben, kann dies gegen eine dem Unternehmen zuzurechnende feste Geschäftseinrichtung sprechen.

Betrieblich erforderlicher Standort

Wird gerade die Präsenz in Deutschland für Kunden, Marktaufbau oder operative Funktionen genutzt, steigt das Betriebsstättenrisiko deutlich.

Vertragsabschluss

Hat der Mitarbeiter eine wesentliche Rolle bei Vertragsabschlüssen oder schließt regelmäßig Verträge für das Unternehmen ab, muss zusätzlich eine Vertreterbetriebsstätte geprüft werden.

Unternehmenssteuer

Eine deutsche Betriebsstätte kann Steuererklärungen für das U.S.-Unternehmen auslösen

Entsteht durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine deutsche Betriebsstätte, muss dem deutschen Standort ein fremdüblicher Gewinn zugerechnet werden. Damit können deutsche Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflichten für das U.S.-Unternehmen entstehen.

Die Frage sollte deshalb nicht erst gestellt werden, nachdem der Arbeitnehmer bereits mehrere Jahre aus Deutschland gearbeitet hat.

Employer of Record

Ein Employer of Record kann Payroll vereinfachen – löst aber nicht automatisch alle Steuerfragen

Ein Employer of Record kann den Arbeitnehmer formal in Deutschland beschäftigen und bestimmte lokale Payroll-, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Prozesse übernehmen. Ob dieses Modell sinnvoll und rechtlich zulässig ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

Insbesondere sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung eines EOR automatisch jedes Betriebsstätten- oder Unternehmenssteuerrisiko des U.S.-Unternehmens ausschließt. Entscheidend bleiben die tatsächlich ausgeübten Funktionen und die wirtschaftlichen Beziehungen.

U.S. Citizen in Deutschland

Bei einem U.S. Citizen läuft die U.S. Einkommensteuererklärung parallel weiter

Ist der Arbeitnehmer U.S. Citizen oder anderweitig weiterhin in den USA auf sein Welteinkommen steuerpflichtig, wird der Arbeitslohn grundsätzlich auch in der U.S. Steuererklärung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit vollständig in Deutschland ausgeübt wird.

Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung wird anschließend über die einschlägigen DBA-Regeln und U.S. Entlastungsmechanismen koordiniert.

Form 1040

U.S. Citizens erklären grundsätzlich auch nach dem Umzug nach Deutschland ihr weltweites Einkommen in den USA.

Foreign Tax Credit

Deutsche Einkommensteuer auf deutschen Arbeitslohn kann für U.S. Zwecke relevant sein. Die Anrechnung erfolgt jedoch nach den U.S. FTC-Regeln und deren Begrenzungen.

Form 2555

Die Foreign Earned Income Exclusion sollte nicht automatisch gewählt werden. Bei in Deutschland bereits hoch besteuertem Arbeitslohn kann der Foreign Tax Credit je nach Fall vorteilhafter sein.

FBAR & Form 8938

Nach dem Umzug eröffnete deutsche Bank- oder Depotkonten können zusätzliche U.S. Informationsmeldungen auslösen.

DBA Deutschland–USA

Die 183-Tage-Regel ist keine allgemeine Steuerbefreiung für Remote Work

Die bekannte 183-Tage-Regel des DBA wird häufig zu weit verstanden. Für die Ausnahme müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Unter anderem darf die Vergütung grundsätzlich nicht von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat gezahlt beziehungsweise wirtschaftlich getragen werden und nicht einer dortigen Betriebsstätte zuzurechnen sein.

Bei einem Arbeitnehmer, der dauerhaft in Deutschland lebt und seine Tätigkeit hier ausübt, führt der bloße Hinweis auf weniger als 183 Tage in einem bestimmten Zeitraum daher nicht automatisch zu einer deutschen Steuerbefreiung.

Arbeitstage in beiden Staaten

Bei regelmäßiger Tätigkeit in Deutschland und den USA kann eine Arbeitstageaufteilung notwendig werden

Reist der Arbeitnehmer für Meetings oder Projekte regelmäßig in die USA zurück, kann der Arbeitslohn steuerlich zwischen den Staaten aufzuteilen sein. Grundlage sind regelmäßig die tatsächlichen Arbeitstage und die jeweilige DBA-Zuordnung.

Kalender, Reiseunterlagen und Arbeitstage sollten deshalb zeitnah dokumentiert werden.

Deutschland-Arbeitstage

Arbeit, die physisch in Deutschland ausgeübt wird, wird grundsätzlich als in Deutschland ausgeübte Tätigkeit betrachtet.

U.S.-Arbeitstage

Tage, an denen die Tätigkeit tatsächlich in den USA ausgeübt wird, können ein U.S. Besteuerungsrecht auslösen und müssen separat zugeordnet werden.

Equity Compensation

Stock Options, RSUs und andere U.S. Equity Awards brauchen eine eigene Cross-Border-Analyse

Besonders komplex wird der Fall, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Gehalt Restricted Stock Units, Stock Options oder andere aktienbasierte Vergütungen erhält. Bei einem Umzug während des Vesting-Zeitraums können Deutschland und die USA unterschiedliche Teile der Vergütung beanspruchen.

Grant Date, Vesting Period, Exercise Date, Settlement Date und die tatsächlichen Arbeitstage während des relevanten Zeitraums sollten deshalb vollständig dokumentiert werden.

Deutsches Arbeitsrecht

Steuerliche Gestaltung ersetzt nicht die Prüfung des deutschen Arbeitsrechts

Arbeitet ein Arbeitnehmer gewöhnlich in Deutschland, können neben Steuer und Sozialversicherung auch zwingende deutsche arbeitsrechtliche Vorschriften relevant werden. Dies kann unter anderem Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsschutz und weitere Beschäftigungsbedingungen betreffen.

Diese Fragen sollten bei einer dauerhaften Beschäftigung in Deutschland zusammen mit der steuerlichen Struktur berücksichtigt werden.

Cross-Border-Prozess

So sollte ein U.S.-Arbeitsverhältnis mit Arbeitsort Deutschland geprüft werden

Wohnsitz und Arbeitsort bestimmen

Es wird festgestellt, ab wann der Arbeitnehmer in Deutschland lebt und wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Entsendung oder dauerhafte Beschäftigung abgrenzen

Bestehendes Arbeitsverhältnis, geplanter Zeitraum, Rückkehrabsicht und Anlass des deutschen Einsatzes werden dokumentiert.

DBA-Besteuerung des Arbeitslohns prüfen

Deutsche Ansässigkeit, physische Arbeitstage und die einschlägigen Treaty-Regeln werden analysiert.

Lohnsteuerpflicht des U.S.-Arbeitgebers bestimmen

Es wird geprüft, ob der Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte, einen ständigen Vertreter oder eine andere lohnsteuerliche Anknüpfung hat.

Sozialversicherung bestimmen

Arbeitsortprinzip, Entsendungsregel und erforderliche Bescheinigungen werden nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen geprüft.

Betriebsstättenrisiko analysieren

Homeoffice, Kundenkontakt, Vertragsbefugnisse, Managementfunktionen und Dauerhaftigkeit werden aus Sicht des U.S.-Unternehmens beurteilt.

Payroll-Lösung umsetzen

Je nach Ergebnis werden deutsche Payroll, Sozialversicherungsregistrierung, Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder eine alternative Beschäftigungsstruktur eingerichtet.

Deutsche und U.S. Steuererklärung koordinieren

Bei U.S. Persons werden Arbeitslohn, deutsche Steuer, Foreign Tax Credits und gegebenenfalls zusätzliche U.S. Meldungen aufeinander abgestimmt.

Benötigte Unterlagen

Welche Informationen für die erste Prüfung wichtig sind

Arbeitsvertrag

Bestehender U.S. Arbeitsvertrag sowie Ergänzungen zum Remote Work oder Einsatz in Deutschland.

Umzugsdaten

Einreise, deutscher Mietvertrag, Wohnsitzbeginn und voraussichtliche Aufenthaltsdauer.

Payroll

U.S. Pay Statements, W-2, Bonusregelungen und sonstige Vergütungskomponenten.

Arbeitstage

Übersicht über Arbeitstage in Deutschland, den USA und weiteren Ländern.

Unternehmensfunktion

Job Description, Kundenkontakt, Entscheidungsbefugnisse und Vertragsabschlussvollmachten.

Sozialversicherung

Angaben zur bisherigen U.S. Social Security Coverage und gegebenenfalls vorhandenes Certificate of Coverage.

Typische Fehler

Was bei einem U.S.-Arbeitgeber mit Arbeitnehmer in Deutschland häufig übersehen wird

„Mein Arbeitgeber ist amerikanisch, also zahle ich nur U.S. Steuer“

Bei Arbeit aus Deutschland ist grundsätzlich auch das deutsche Besteuerungsrecht zu prüfen.

183 Tage als pauschale Ausnahme verwenden

Die 183-Tage-Regel funktioniert nur, wenn sämtliche Voraussetzungen der entsprechenden DBA-Regel erfüllt sind.

Lohnsteuer und Sozialversicherung gleichsetzen

Ein U.S.-Arbeitgeber kann sozialversicherungsrechtliche Pflichten in Deutschland haben, obwohl die lohnsteuerliche Arbeitgeberstellung anders beurteilt wird.

Privaten Umzug als Entsendung behandeln

Die Sonderregel für eine zeitlich begrenzte Entsendung setzt einen passenden tatsächlichen Sachverhalt voraus.

Homeoffice-Risiko ignorieren

Ein dauerhaft aus Deutschland tätiger Mitarbeiter kann für das U.S.-Unternehmen Betriebsstättenfragen auslösen.

U.S. und deutsche Erklärung getrennt erstellen

Bei U.S. Citizens müssen deutsche Einkommensteuer und U.S. Foreign Tax Credits auf denselben Arbeitslohn abgestimmt werden.

Häufige Fragen

U.S.-Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland

Kann ich in Deutschland wohnen und weiter für meinen U.S.-Arbeitgeber arbeiten?
Grundsätzlich ja. Allerdings müssen deutsche Einkommensteuer, mögliche Lohnsteuerpflichten des Arbeitgebers, Sozialversicherung und das Betriebsstättenrisiko des U.S.-Unternehmens geprüft werden.
Wo wird mein Gehalt besteuert, wenn ich aus Deutschland remote arbeite?
Arbeitslohn wird im DBA grundsätzlich nach dem Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung beurteilt. Wird die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt und besteht hier steuerliche Ansässigkeit, ist Deutschland regelmäßig der zentrale Besteuerungsstaat für diese Arbeitstage.
Muss mein U.S.-Arbeitgeber eine deutsche Payroll einrichten?
Nicht in jedem Fall. Die deutsche Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers hängt unter anderem davon ab, ob eine inländische Arbeitgeberstellung, Betriebsstätte oder andere gesetzliche Anknüpfung besteht. Sozialversicherungspflichten müssen davon getrennt beurteilt werden.
Muss ein U.S.-Arbeitgeber deutsche Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Wenn der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt, können auch für einen U.S.-Arbeitgeber deutsche Arbeitgeberpflichten entstehen. Eine Ausnahme kann insbesondere bei einer qualifizierenden vorübergehenden Entsendung gelten.
Wie lange kann eine Entsendung unter U.S. Social Security bleiben?
Nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen kann bei einer qualifizierenden Entsendung grundsätzlich das Sozialversicherungssystem des Entsendestaates weitergelten, wenn der Einsatz im anderen Staat voraussichtlich nicht länger als fünf Jahre dauert.
Ist ein privater Umzug nach Deutschland eine Entsendung?
Nicht automatisch. Eine Entsendung setzt unter anderem ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis und einen vorübergehenden grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz voraus. Der konkrete Sachverhalt muss geprüft werden.
Entsteht durch mein Homeoffice eine deutsche Betriebsstätte für meinen Arbeitgeber?
Nicht jedes Homeoffice führt zu einer Betriebsstätte. Entscheidend sind unter anderem Dauerhaftigkeit, betriebliche Veranlassung, Verfügungsgewalt, ausgeübte Funktionen und mögliche Vertragsbefugnisse.
Löst ein Employer of Record das Betriebsstättenproblem?
Nicht automatisch. Ein Employer of Record kann lokale Beschäftigungs- und Payroll-Prozesse erleichtern. Das Betriebsstättenrisiko des U.S.-Unternehmens hängt jedoch weiterhin von den tatsächlich in Deutschland ausgeübten Funktionen und der konkreten Struktur ab.
Muss ich als U.S. Citizen weiterhin Form 1040 einreichen?
Grundsätzlich ja. U.S. Citizens bleiben auch bei Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich zur U.S. Federal Income Tax Compliance verpflichtet. Die deutsche Steuer muss mit der U.S. Erklärung und den Foreign Tax Credits koordiniert werden.
Sollte der Fall vor dem Umzug geprüft werden?
Ja. Vor dem Umzug lassen sich Entsendung, Sozialversicherung, Payroll, Betriebsstättenrisiko und die persönliche deutsche und U.S. Steuerposition wesentlich einfacher strukturieren als nach Beginn der Tätigkeit in Deutschland.

Deutschland–USA Steuerberatung

Sie arbeiten aus Deutschland für einen U.S.-Arbeitgeber?

Wir prüfen die deutsche Einkommensteuer, mögliche Lohnsteuer- und Payroll-Pflichten des U.S.-Arbeitgebers, das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen und das Betriebsstättenrisiko. Bei U.S. Persons koordinieren wir zugleich die deutsche und U.S. Steuererklärung einschließlich Foreign Tax Credit.

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