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Verkauf einer U.S.-Ferienimmobilie

Deutsche Steuerperspektive · Verkaufsfall

Verkauf einer U.S.-Ferienimmobilie

Verkauft ein in Deutschland steuerlich ansässiger Eigentümer eine Ferienimmobilie in den USA, dürfen die USA den Veräußerungsgewinn grundsätzlich als Belegenheitsstaat besteuern. Für Deutschland ist dennoch eine eigene Gewinnermittlung nach deutschen Regeln erforderlich. Bei direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz greift grundsätzlich die DBA-Freistellung; der Gewinn kann jedoch den deutschen Steuersatz über den Progressionsvorbehalt beeinflussen.

DBA Deutschland–USA

Die USA dürfen den Gewinn aus der U.S.-Immobilie besteuern

Nach Art. 13 DBA Deutschland–USA dürfen Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens in dem Staat besteuert werden, in dem die Immobilie liegt. Bei einer Ferienimmobilie in den USA steht den USA daher grundsätzlich ein Besteuerungsrecht zu.

Ist der Verkäufer in Deutschland ansässig, muss anschließend die deutsche Entlastungsmethode nach dem DBA geprüft werden. Bei direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz greift grundsätzlich die Freistellungsmethode.

Deutsche Behandlung

Deutschland benötigt einen eigenen Veräußerungsgewinn

Der in der U.S.-Steuererklärung ausgewiesene Capital Gain ist nicht automatisch der deutsche Gewinn. Deutschland bestimmt Anschaffungskosten, nachträgliche Herstellungskosten, Veräußerungskosten, frühere AfA und Währungsumrechnung nach eigenen steuerlichen Regeln.

Bei direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz wird der so ermittelte Gewinn grundsätzlich nach dem DBA freigestellt. Er kann jedoch nach § 32b EStG den Steuersatz für andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.

  • deutschen Gewinn eigenständig ermitteln
  • historische EUR-Werte rekonstruieren
  • AfA-Historie berücksichtigen
  • DBA-Freistellung prüfen
  • Progressionsvorbehalt prüfen
  • Eigentumsstruktur separat analysieren

Gewinnermittlung

Was in die deutsche Berechnung einfließt

Anschaffungskosten

Kaufpreis, bestimmte Erwerbsnebenkosten und die Aufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden müssen historisch nachvollzogen werden.

Verbesserungen

Capital improvements oder nachträgliche Herstellungskosten erhöhen gegebenenfalls die steuerliche Basis.

Veräußerungskosten

Makler, anwaltliche Kosten, Closing-Kosten und andere unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängende Aufwendungen können relevant sein.

Frühere AfA

War die Immobilie zeitweise vermietet, kann die deutsche AfA-Historie den steuerlich relevanten Gewinn beeinflussen.

Währungsumrechnung

Ein U.S.-Dollar-Gewinn ist nicht identisch mit dem deutschen EUR-Gewinn

Deutschland berechnet den Veräußerungsgewinn in Euro. Historischer Kaufpreis, spätere Investitionen und Verkaufserlös können deshalb mit unterschiedlichen maßgeblichen Wechselkursen in die deutsche Berechnung eingehen.

Allein durch Wechselkursbewegungen kann der deutsche Gewinn deutlich vom U.S. Capital Gain abweichen.

Ferienimmobilie & Eigennutzung

Private Nutzung ändert nicht das U.S.-Belegenheitsprinzip

Dass die Immobilie ausschließlich oder überwiegend als Ferienhaus selbst genutzt wurde, ändert zunächst nichts daran, dass die USA als Belegenheitsstaat den Veräußerungsgewinn besteuern dürfen.

Für die deutsche steuerliche Einordnung muss jedoch geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Immobilie zum Privatvermögen gehörte, ob sie zwischenzeitlich vermietet wurde und welche deutschen Vorschriften für einen privaten Veräußerungsvorgang einschlägig sind.

Deutsche § 23-Prüfung

Auch bei einer U.S.-Ferienimmobilie kann § 23 EStG für die deutsche Berechnung relevant sein

Bei privat gehaltenen Immobilien ist zu prüfen, ob nach deutschem Recht überhaupt ein steuerbarer privater Veräußerungsgewinn vorliegt. Dabei können insbesondere die Zehnjahresfrist und gegebenenfalls die Eigennutzungsregelungen des § 23 EStG relevant sein.

Die internationale DBA-Freistellung und die innerstaatliche Frage, ob Deutschland nach § 23 EStG einen steuerbaren Gewinn ermittelt, sind getrennte Prüfungsschritte.

Zeitweise Vermietung

Eine Ferienimmobilie kann mehrere steuerliche Nutzungsphasen haben

Nur private Nutzung

Die Immobilie wurde ausschließlich als eigenes Ferienhaus genutzt. Dann fehlen typischerweise laufende deutsche Vermietungseinkünfte und AfA.

Teilweise vermietet

Bei zeitweiser Vermietung können deutsche Einkünfteermittlungen, AfA und eine Abgrenzung zwischen privater und entgeltlicher Nutzung erforderlich sein.

Früher vermietet, später privat

Eine historische AfA-Phase kann beim späteren Verkauf weiterhin für die deutsche Gewinnermittlung relevant sein.

Kurzzeitvermietung

Bei Plattform- oder Ferienvermietung müssen Einnahmen, Kosten und Nutzungstage nachvollziehbar dokumentiert werden.

U.S.-Verkauf

FIRPTA kann beim Verkauf durch eine Foreign Person Liquidität binden

Verkauft eine Person, die für U.S.-Zwecke als foreign person gilt, U.S.-Grundbesitz, kann FIRPTA-Quellensteuer ausgelöst werden. Die reguläre Grundregel beträgt typischerweise 15% des amount realized, nicht 15% des tatsächlichen Gewinns.

Die FIRPTA-Withholding ist grundsätzlich eine Vorauszahlung auf die endgültige U.S.-Steuer und nicht die abschließende Steuerbelastung.

  • 15% des amount realized als typische Grundregel
  • nicht identisch mit Capital Gains Tax
  • Withholding Certificate kann in geeigneten Fällen relevant sein
  • Federal Return bleibt erforderlich
  • State Tax separat prüfen
  • endgültige Steuer nach U.S.-Gewinnrechnung

U.S.-Person oder Nicht-U.S.-Person?

FIRPTA betrifft nicht jeden deutschen Resident gleichermaßen

Ein deutscher Steuerresident kann gleichzeitig U.S.-Citizen oder anderweitig U.S.-Taxpayer sein. In diesem Fall ist die Person für U.S.-Federal-Tax-Zwecke nicht dieselbe typische „foreign seller“-Konstellation wie ein deutscher Resident ohne U.S.-Person-Status.

Deshalb sollte vor dem Closing eindeutig geklärt werden, welcher U.S.-Status des Verkäufers vorliegt. Die U.S.-steuerliche Behandlung des Verkaufs wird auf taxrep.us ausführlich dargestellt.

Eigentumsstruktur

LLC oder Corporation können die gesamte Analyse verändern

Die dargestellte Behandlung betrifft im Kern direkt gehaltenen U.S.-Grundbesitz. Wird die Ferienimmobilie über eine LLC, Partnership oder Corporation gehalten, muss zunächst die deutsche steuerliche Qualifikation der Gesellschaft bestimmt werden.

Bei einer LLC ist insbesondere zu prüfen, ob Deutschland sie transparent oder intransparent behandelt. Ein Verkauf der Immobilie durch die Gesellschaft und ein Verkauf der Anteile können völlig unterschiedliche steuerliche Folgen haben.

Unterlagen

Was für die Cross-Border-Gewinnermittlung benötigt wird

Erwerb

Purchase Agreement, Closing Statement, Kaufpreis, Closing Costs und Aufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden.

Investitionen

Belege über Renovierungen, Erweiterungen, Improvements und sonstige aktivierungspflichtige Maßnahmen.

Nutzung

Dokumentation der Eigennutzung, Vermietungszeiträume, frühere Mietabrechnungen und AfA-Historie.

Verkauf

Sales Contract, Closing Statement, Maklerkosten, FIRPTA-Unterlagen und Nachweise über sonstige Veräußerungskosten.

Häufige Fragen

Verkauf einer U.S.-Ferienimmobilie

Wo wird der Verkauf einer U.S.-Ferienimmobilie besteuert?
Die USA dürfen den Gewinn als Belegenheitsstaat grundsätzlich besteuern. Bei deutschem Steuerwohnsitz muss zusätzlich die deutsche DBA-Behandlung geprüft werden.
Muss Deutschland einen eigenen Gewinn berechnen?
Ja. Der U.S. Capital Gain kann nicht einfach übernommen werden. Deutschland verwendet eigene Regeln und eine EUR-basierte Gewinnermittlung.
Ist der Gewinn in Deutschland steuerpflichtig?
Bei direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz greift grundsätzlich die DBA-Freistellung. Der Gewinn kann jedoch für den Progressionsvorbehalt relevant sein. Zusätzlich ist bei Privatvermögen die innerstaatliche Einordnung nach § 23 EStG zu prüfen.
Spielt Eigennutzung der Ferienimmobilie eine Rolle?
Ja, insbesondere für die deutsche §-23-Prüfung. Für das grundsätzliche U.S.-Besteuerungsrecht als Belegenheitsstaat ist die private Feriennutzung dagegen nicht ausschlaggebend.
Was ist FIRPTA?
FIRPTA kann bei einem foreign seller zu U.S.-Quellensteuer auf den Verkaufserlös führen. Die typische Grundregel beträgt 15% des amount realized; die Withholding ist grundsätzlich nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuer.
Was ändert sich bei einer LLC?
Deutschland muss zunächst die LLC steuerlich qualifizieren. Außerdem ist entscheidend, ob die Immobilie selbst oder die LLC-Beteiligung verkauft wird.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie leben in Deutschland und verkaufen eine Ferienimmobilie in den USA?

Wir prüfen die deutsche Gewinnermittlung, DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt, § 23 EStG, historische AfA und EUR-Werte und koordinieren die deutsche Behandlung mit der U.S.-Verkaufsbesteuerung.

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