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U.S.-Immobilie bei deutschem Wohnsitz
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Situation · Deutschland–USA

U.S.-Immobilie bei deutschem Wohnsitz

Wer in Deutschland wohnt und eine Immobilie in den USA besitzt, trifft auf ein anderes DBA-System als bei Aktien oder Dividenden. Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne aus direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz dürfen grundsätzlich in den USA besteuert werden; Deutschland stellt diese Einkünfte bei einem deutschen Ansässigen regelmäßig frei, kann sie aber für den Progressionsvorbehalt berücksichtigen.

Belegenheitsprinzip

Bei Immobilien steht der Staat der belegenen Immobilie im Vordergrund

Nach Art. 6 DBA Deutschland–USA dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem die Immobilie liegt. Bei einer Immobilie in Florida, Kalifornien, New York oder einem anderen U.S.-Bundesstaat sind deshalb die USA der Belegenheitsstaat.

Das gilt insbesondere für die direkte Nutzung und Vermietung der Immobilie. Art. 13 DBA weist auch Veräußerungsgewinne aus direkt gehaltenem unbeweglichem Vermögen grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zu.

Für einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen ist anschließend Art. 23 DBA entscheidend: U.S.-Einkünfte, die nach dem DBA in den USA besteuert werden dürfen und nicht unter die ausdrücklich geregelten Anrechnungsfälle fallen, werden grundsätzlich aus der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen.

Prüfschema

Vier Ebenen sollten getrennt betrachtet werden

01

U.S. Federal Tax

Die USA besteuern Mieteinnahmen und den späteren Verkauf nach ihren innerstaatlichen Regeln.

02

State Tax

Je nach Bundesstaat können zusätzliche State- und Local-Taxes entstehen.

03

Deutsches DBA

Deutschland stellt die U.S.-Immobilieneinkünfte regelmäßig frei, kann sie aber für den Steuersatz berücksichtigen.

Vermietung

Für Nicht-U.S.-Personen ist die U.S.-Besteuerungsmethode entscheidend

Bei einem Nonresident Alien kann U.S.-Mieteinkommen ohne besondere Wahl grundsätzlich als U.S.-source FDAP income mit 30 % auf den Bruttobetrag besteuert werden.

Für vermietete U.S.-Immobilien ist deshalb häufig die Election nach IRC § 871(d) zentral. Dadurch wird das Immobilienergebnis als effectively connected income behandelt, sodass grundsätzlich die Nettoerträge nach Abzug zulässiger Aufwendungen mit den normalen progressiven U.S.-Steuersätzen besteuert werden.

  • Bruttomieten vollständig erfassen
  • § 871(d)-Election prüfen
  • Property Tax und laufende Kosten dokumentieren
  • Management- und Reparaturkosten erfassen
  • Finanzierungszinsen prüfen
  • U.S.-Abschreibung berücksichtigen
  • State-Tax-Pflichten separat prüfen

U.S.-Gewinnermittlung

Bei Nettoversteuerung zählen Kosten, Finanzierung und Depreciation

Mieteinnahmen

Ausgangspunkt sind die tatsächlich erzielten U.S.-Mieteinnahmen einschließlich gegebenenfalls gesondert berechneter Nebenleistungen.

Laufende Kosten

Je nach U.S.-Recht können unter anderem Management Fees, Versicherungen, Property Tax, Reparaturen und sonstige betriebliche Aufwendungen abzugsfähig sein.

Finanzierung

Mortgage Interest und andere Finanzierungskosten sind nach U.S.-Recht gesondert zu prüfen und sauber der Immobilie zuzuordnen.

Depreciation

Die U.S.-Abschreibung wirkt nicht nur auf das laufende Ergebnis, sondern kann beim späteren Verkauf über Depreciation Recapture erneut relevant werden.

Deutsche Steuererklärung

Freigestellte U.S.-Mieteinkünfte können den deutschen Steuersatz erhöhen

Bei einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen werden unmittelbar aus einer U.S.-Immobilie erzielte Einkünfte nach der DBA-Freistellung grundsätzlich nicht nochmals mit deutscher Einkommensteuer belastet.

Sie können jedoch unter den Voraussetzungen des § 32b EStG in den Progressionsvorbehalt einfließen und damit den Steuersatz auf andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.

Für diesen Zweck ist die Höhe der ausländischen Einkünfte grundsätzlich nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Das U.S.-Taxable Income kann deshalb nicht ungeprüft in die deutsche Steuererklärung übernommen werden.

Typische Unterschiede

U.S.- und deutsche Immobilienrechnung können auseinanderlaufen

Abschreibung

Bemessungsgrundlage, Nutzungsdauer und Beginn der Abschreibung können sich zwischen deutschem und U.S.-Recht unterscheiden.

Währung

Für die deutsche Ermittlung müssen Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in Euro bewertet werden; reine USD-Jahressummen genügen daher nicht immer.

Reparatur oder Herstellung

Die Qualifikation von Renovierungs- und Verbesserungskosten kann in beiden Staaten unterschiedlich ausfallen.

Finanzierungskosten

Auch Zinsen und sonstige Finanzierungskosten müssen nach den jeweiligen nationalen Regeln beurteilt werden.

Verkauf der U.S.-Immobilie

Die USA dürfen den Immobiliengewinn besteuern — FIRPTA ist nur der Steuerabzug

Art. 13 DBA erlaubt den USA die Besteuerung des Gewinns aus einer dort belegenen Immobilie. Für einen ausländischen Verkäufer greifen zusätzlich die FIRPTA-Regeln.

Bei der Veräußerung eines U.S. real property interest durch eine foreign person muss der Käufer grundsätzlich 15 % des amount realized einbehalten. Dieser Betrag ist keine pauschale endgültige Gewinnsteuer, sondern eine Vorauszahlung beziehungsweise Sicherung für die tatsächliche U.S.-Steuer.

Je nach erwarteter tatsächlicher Steuerschuld kann ein FIRPTA withholding certificate beantragt werden, um die Einbehaltung zu reduzieren.

  • U.S.-Capital Gain separat berechnen
  • historische Basis sichern
  • Capital Improvements dokumentieren
  • Depreciation Recapture berücksichtigen
  • FIRPTA grundsätzlich 15 % des amount realized
  • Withholding Certificate frühzeitig prüfen
  • State Tax beim Verkauf beachten

Deutschland beim Verkauf

Auch der direkte Immobiliengewinn ist grundsätzlich nach DBA freigestellt

Direkt gehaltene Immobilie

Der Gewinn aus dem Verkauf direkt gehaltenen U.S.-Grundbesitzes darf nach Art. 13 DBA grundsätzlich in den USA besteuert werden.

Deutsche Methode

Bei deutschem Ansässigen fällt dieser Gewinn grundsätzlich unter die Freistellungsmethode des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA.

Progressionsvorbehalt

Auch ein freigestellter Veräußerungsgewinn kann nach deutschem Recht für den Progressionsvorbehalt relevant sein.

Keine Gleichsetzung der Gewinne

Für deutsche Zwecke kann die Berechnung des für den Progressionsvorbehalt maßgeblichen Gewinns von der U.S.-Berechnung abweichen.

Direktbesitz oder Gesellschaft?

LLC, Corporation und Trust können die steuerliche Einordnung vollständig verändern

Diese Seite behandelt primär die direkt gehaltene U.S.-Immobilie. Wird die Immobilie über eine LLC, Partnership, Corporation oder einen Trust gehalten, muss zunächst geklärt werden, wem die Einkünfte aus deutscher und U.S.-Sicht steuerlich zugerechnet werden.

Besonders eine U.S. LLC kann in den USA transparent, in Deutschland aber je nach Ausgestaltung anders qualifiziert werden. Dadurch können sich DBA-Artikel, Einkunftsart, Verlustnutzung und Besteuerungsmethode verändern.

Auch Nachfolge-, Estate-Tax- und Haftungsüberlegungen können gegen eine isolierte Einkommensteueroptimierung sprechen.

U.S.-Person?

Für U.S.-Citizens in Deutschland verschiebt sich die Analyse

Nicht-U.S.-Person

Die U.S.-Immobilie führt zu einer U.S.-Steuerpflicht aufgrund der Belegenheit. Deutschland wendet anschließend grundsätzlich die DBA-Freistellung an.

U.S.-Citizen

Die USA besteuern den U.S.-Citizen ohnehin mit weltweitem Einkommen. Die besondere Saving-Clause- und Credit-Systematik des DBA ist zusätzlich zu beachten.

State Tax

Bundesstaatliche Einkommensteuer ist vom DBA auf Bundesebene zu unterscheiden. Nicht jeder Staat folgt Treaty-Regeln in gleicher Weise.

Estate Tax

U.S.-Immobilien können außerdem U.S.-Estate-Tax-Fragen auslösen. Diese sind von der laufenden Einkommensteuer getrennt zu analysieren.

Häufige Fragen

U.S.-Immobilie bei deutschem Wohnsitz

Muss ich Mieteinnahmen aus einer U.S.-Immobilie in Deutschland versteuern?
Bei direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz dürfen die USA die Mieteinnahmen nach dem DBA besteuern. Deutschland stellt diese Einkünfte bei einem deutschen Ansässigen grundsätzlich frei; sie können jedoch für den Progressionsvorbehalt relevant sein.
Wie werden U.S.-Mieten bei einem deutschen Nicht-U.S.-Anleger besteuert?
Ohne besondere Wahl kann U.S.-Immobilieneinkommen eines Nonresident Alien grundsätzlich einer 30%-Besteuerung auf den Bruttobetrag unterliegen. Häufig wird deshalb die Election nach IRC § 871(d) geprüft, mit der die Nettoerträge als effectively connected income besteuert werden.
Kann ich Kosten und Abschreibung abziehen?
Bei einer wirksamen Nettoversteuerung nach U.S.-Recht können grundsätzlich zurechenbare Aufwendungen und Depreciation berücksichtigt werden. Für den deutschen Progressionsvorbehalt ist die Einkunftshöhe jedoch nach deutschen Regeln zu ermitteln.
Was passiert beim Verkauf der Immobilie?
Die USA dürfen den Gewinn grundsätzlich besteuern. Bei einem ausländischen Verkäufer greift regelmäßig FIRPTA; grundsätzlich werden 15 % des amount realized einbehalten. Das ist eine Quellen-Vorauszahlung und nicht automatisch die endgültige Steuer.
Wird der Verkaufsgewinn zusätzlich in Deutschland besteuert?
Bei direkt gehaltenem U.S.-Grundbesitz greift für einen deutschen Ansässigen grundsätzlich die DBA-Freistellung. Der Gewinn kann jedoch den deutschen Steuersatz über den Progressionsvorbehalt beeinflussen.
Ist eine LLC für die U.S.-Immobilie besser?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine LLC kann aus U.S.- und deutscher Sicht unterschiedlich qualifiziert werden und dadurch Einkommensteuer, DBA-Anwendung, Nachfolge und Haftung wesentlich verändern.

Steuerberatung Deutschland–USA

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Wir koordinieren U.S.-Federal- und State-Tax mit der deutschen DBA-Behandlung, prüfen Vermietung, § 871(d), Abschreibung, FIRPTA, Veräußerung und die steuerliche Einordnung von LLC- oder anderen Besitzstrukturen.

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