Deutschland–USA · § 1 AStG
Verrechnungspreise Deutschland–USA: Fremdvergleich, Methoden und Dokumentation
Leistungen, Waren, Finanzierungen, Lizenzen und andere Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen in Deutschland und den USA müssen steuerlich dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Entscheidend ist nicht, wo möglichst viel Gewinn verbleiben soll, sondern welche Funktionen tatsächlich ausgeübt, welche Risiken übernommen und welche Vermögenswerte eingesetzt werden. Gerade bei Founder-Strukturen, Managementleistungen und kleinen internationalen Gruppen ist eine belastbare Funktions- und Risikoanalyse häufig wichtiger als eine komplizierte Konzernrichtlinie.
§ 1 AStG
Verbundene Unternehmen müssen grenzüberschreitende Geschäfte wie fremde Dritte vergüten
Der deutsche Fremdvergleichsgrundsatz verlangt, dass Bedingungen einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen so ausgestaltet werden, wie voneinander unabhängige Dritte sie unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.
Das betrifft nicht nur den Preis einer Rechnung. Vertragsbedingungen, Zahlungsziele, Risikoverteilung, Garantien, Finanzierung, Nutzungsrechte und andere wirtschaftlich relevante Bedingungen gehören ebenfalls in die Analyse.
Die Kernfrage
Wer macht tatsächlich was – und wer trägt dafür welches Risiko?
Die steuerlich richtige Vergütung folgt aus dem tatsächlichen Geschäftsmodell. Deshalb beginnt eine Verrechnungspreisanalyse nicht mit einem Prozentsatz, sondern mit den Funktionen der beteiligten Unternehmen.
- Wer gewinnt und betreut die Kunden?
- Wer entwickelt Produkte, Software oder Know-how?
- Wer bestimmt Preise und Strategie?
- Wer trägt Markt-, Gewährleistungs- und Forderungsausfallrisiken?
- Wer finanziert das Geschäft?
- Wer beschäftigt das relevante Personal?
- Wer besitzt oder entwickelt wesentliche immaterielle Werte?
- Wer trifft die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen?
Funktions- und Risikoanalyse
Die tatsächlichen Verhältnisse bestimmen die Gewinnzuordnung
§ 1 AStG stellt für die Fremdvergleichsanalyse ausdrücklich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Geschäftsvorfalls ab. Zu untersuchen ist insbesondere, welche Funktionen die Beteiligten ausüben, welche Risiken sie tatsächlich übernehmen und welche Vermögenswerte sie einsetzen.
Die schriftlichen Verträge sind dabei wichtig, aber nicht allein entscheidend. Weicht die tatsächliche Durchführung dauerhaft vom Vertrag ab, kann für steuerliche Zwecke die wirtschaftliche Realität maßgeblich werden.
Funktionen
Vertrieb, Marketing, Entwicklung, Einkauf, Logistik, Management, Administration und Kundenbetreuung.
Risiken
Marktrisiko, Bestandsrisiko, Produkthaftung, Kreditrisiko, Entwicklungsrisiko und Wechselkursrisiken.
Vermögenswerte
Personal, Maschinen, Software, Daten, Marken, Patente, Kundenbeziehungen und Finanzierungsmittel.
Entrepreneur vs. Routine Entity
Nicht jede Gesellschaft im Konzern hat Anspruch auf denselben Gewinn
Ein Unternehmen, das lediglich standardisierte Dienstleistungen unter begrenzten Risiken erbringt, kann wirtschaftlich eine Routinefunktion ausüben. Ein anderes Unternehmen kann dagegen zentrale Entscheidungen treffen, wesentliche Risiken kontrollieren und wichtige immaterielle Werte entwickeln.
Diese Unterschiede können unterschiedliche Vergütungsmodelle rechtfertigen. Ein pauschaler Cost-Plus-Aufschlag für jede Konzerngesellschaft oder eine gleichmäßige Aufteilung des Gesamtgewinns ist deshalb regelmäßig keine ausreichende Analyse.
Verrechnungspreismethoden
Die am besten geeignete Methode hängt vom jeweiligen Geschäftsvorfall ab
Das deutsche Steuerrecht verlangt grundsätzlich die für den konkreten Geschäftsvorfall am besten geeignete Verrechnungspreismethode. Entscheidend sind insbesondere die Funktions- und Risikoanalyse, die Vergleichbarkeit und die Verfügbarkeit belastbarer Vergleichsdaten.
Es besteht daher keine starre allgemeine Rangfolge, nach der beispielsweise Cost Plus immer Vorrang vor einer Nettomargenmethode hätte.
Preisvergleichsmethode / CUP
Vergleich des konzerninternen Preises mit Preisen vergleichbarer Geschäfte zwischen unabhängigen Parteien. Besonders aussagekräftig bei guten internen oder externen Vergleichsdaten.
Wiederverkaufspreismethode
Ausgehend vom Wiederverkaufspreis an Dritte wird eine angemessene Marge für den Vertrieb abgezogen. Kann bei Routinevertrieb sinnvoll sein.
Kostenaufschlagsmethode
Die relevanten Kosten des Leistungserbringers werden um einen fremdüblichen Gewinnaufschlag erhöht. Häufig bei Routine-Dienstleistungen.
TNMM
Eine Nettomarge wird anhand einer geeigneten Bezugsgröße wie Umsatz oder Kosten mit vergleichbaren unabhängigen Unternehmen verglichen.
Profit Split
Ein gemeinsamer Gewinn wird anhand wirtschaftlich relevanter Beiträge aufgeteilt. Kann bei stark integrierten Geschäften oder beidseitig einzigartigen Beiträgen relevant sein.
Hypothetischer Fremdvergleich
Fehlen belastbare Vergleichswerte, kann eine Bewertung aus Sicht beider Parteien unter wirtschaftlich anerkannten Methoden erforderlich sein.
Interner CUP
Eigene Geschäfte mit unabhängigen Kunden können besonders gute Vergleichsdaten liefern
Erbringt ein Unternehmen eine vergleichbare Leistung sowohl für verbundene als auch für unabhängige Kunden, kann der Preis gegenüber den unabhängigen Kunden ein besonders wertvoller Fremdvergleich sein.
Unterschiede müssen jedoch berücksichtigt werden.
- Leistungsumfang
- Volumen
- Vertragsdauer
- Haftungsumfang
- Akquise- und Marketingaufwand
- Zahlungsbedingungen
- Gewährleistung
- Markt und geografische Bedingungen
Mengen- und Funktionsunterschiede
Ein interner Marktpreis muss nicht unverändert auf ein verbundenes Unternehmen übertragen werden
Ein unabhängiger Einzelkunde und eine verbundene Gesellschaft können wirtschaftlich unterschiedliche Leistungen erhalten. Übernimmt die verbundene Gesellschaft beispielsweise selbst Akquise, Kundenbetreuung, Haftungsrisiken oder Administration, kann ein niedrigerer Preis gegenüber dem verbundenen Unternehmen fremdüblich sein.
Umgekehrt kann ein höherer Preis gerechtfertigt sein, wenn der konzerninterne Leistungserbringer zusätzliche Risiken oder Aufgaben übernimmt. Entscheidend ist eine nachvollziehbare wirtschaftliche Anpassung des Vergleichspreises.
Dienstleistungen
Cost Plus eignet sich häufig für klar definierte Routineleistungen
Bei Buchhaltung, Administration, standardisierten IT-Leistungen, Support oder anderen Routinefunktionen kann die Kostenaufschlagsmethode geeignet sein. Dafür muss zunächst festgelegt werden, welche Kosten in die Kostenbasis gehören und welcher Aufschlag für die konkrete Funktion fremdüblich ist.
Ein pauschaler Aufschlag ohne Analyse ist jedoch nicht automatisch fremdüblich. Ebenso ist nicht jede Management- oder Beratungsleistung eine Routineleistung.
Kostenbasis
Direkte und indirekte Kosten müssen sachgerecht der betreffenden Dienstleistung zugeordnet werden.
Mark-up
Der Gewinnaufschlag sollte zu Funktion, Risiken und verfügbaren Fremdvergleichsdaten passen.
Shareholder Costs
Reine Gesellschafterkosten beziehungsweise Tätigkeiten ohne Nutzen für den Leistungsempfänger dürfen nicht beliebig weiterbelastet werden.
Managementleistungen
Eine Management Fee braucht eine echte Leistung und einen nachvollziehbaren Nutzen
Management Fees zwischen verbundenen Unternehmen werden häufig kritisch geprüft. Zunächst muss nachweisbar sein, welche konkrete Leistung erbracht wurde und welchen wirtschaftlichen Nutzen der Empfänger davon hatte.
Die Vergütung muss anschließend nach einem fremdüblichen Maßstab bestimmt werden. Eine allgemeine Rechnung mit dem Text „Management Services“ reicht als Verrechnungspreisdokumentation nicht aus.
Founder-Strukturen
Die persönliche Tätigkeit des Founders kann nicht beliebig zwischen Gesellschaften verteilt werden
Bei kleinen internationalen Gruppen ist der Founder häufig gleichzeitig Geschäftsführer, Verkäufer, Fachspezialist und strategischer Entscheider. Damit stellt sich die Frage, für welche Gesellschaft er die jeweilige Funktion tatsächlich ausübt.
Lebt und arbeitet der Founder in Deutschland, während eine U.S. Corporation sämtliche Gewinne vereinnahmt, können neben Verrechnungspreisen auch Geschäftsleitungs-, Betriebsstätten-, Payroll- und Sozialversicherungsthemen entstehen.
Markt-minus-Modell
Auch ein vom Endkundenpreis abgeleiteter konzerninterner Preis kann fremdüblich sein
In manchen Dienstleistungsmodellen ist ein Cost-Plus-Ansatz nicht die wirtschaftlich beste Darstellung. Bestehen belastbare Marktpreise gegenüber Endkunden, kann ein Preisvergleich oder ein vom Marktpreis abgeleitetes Modell geeigneter sein.
Vom Endkundenpreis können beispielsweise Funktionen und Risiken abgezogen werden, die die lokale Gesellschaft selbst übernimmt. Dazu können Akquise, lokale Haftung, Administration, Kundenmanagement oder Mengen- und Auslastungsrisiken gehören.
Ein solches „Markt-minus“-Modell sollte jedoch ökonomisch begründet und mit der gewählten Verrechnungspreismethode konsistent dokumentiert werden.
Beispiel Beratungsnetzwerk
Ein gemeinsamer Mandant bedeutet nicht automatisch eine 50/50-Gewinnteilung
Eine deutsche Gesellschaft gewinnt den Mandanten und übernimmt Vertrag, Haftung und Koordination. Eine U.S. Gesellschaft erledigt einen klar abgegrenzten Teil der fachlichen Arbeit.
Die Vergütung der U.S. Gesellschaft sollte sich an ihrer tatsächlichen Funktion orientieren.
- Wer akquiriert den Mandanten?
- Wer trägt Forderungsausfall und Haftung?
- Wer besitzt die Kundenbeziehung?
- Wer koordiniert den Gesamtauftrag?
- Welche Gesellschaft erbringt welche Fachleistung?
- Welche vergleichbaren Marktpreise existieren?
- Welche Mengen- oder Verbundvorteile bestehen?
Warenhandel
Bei Warenlieferungen sind mehr als Einkaufspreis und Verkaufspreis zu betrachten
Bei grenzüberschreitendem Warenhandel können Produktbeschaffung, Lagerhaltung, Qualitätskontrolle, Marketing, Garantie, Retouren und Bestandsrisiken auf verschiedene Konzerngesellschaften verteilt sein.
Eine Gesellschaft, die lediglich als vertraglicher Eigentümer der Ware erscheint, aber keine wesentlichen Funktionen ausübt und Risiken nicht tatsächlich kontrolliert, hat nicht automatisch Anspruch auf den gesamten Handelsgewinn.
Finanzierung
Auch konzerninterne Darlehen müssen fremdüblich ausgestaltet sein
Bei Darlehen zwischen verbundenen deutschen und U.S. Unternehmen müssen insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Währung, Besicherung, Rang, Kreditwürdigkeit und Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Der Fremdvergleich beschränkt sich daher nicht auf die Frage, welcher Zinssatz auf dem Vertrag steht. Auch die Frage, ob ein unabhängiger Dritter die Finanzierung unter diesen Bedingungen überhaupt gewährt hätte, kann wesentlich sein.
Zinssatz
Währung, Laufzeit, Kreditrisiko und Besicherung beeinflussen einen fremdüblichen Zins.
Debt Capacity
Die wirtschaftliche Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Verzinsung und Rückzahlung ist zu berücksichtigen.
Guarantees
Konzern- oder Gesellschaftergarantien können die Finanzierungskonditionen verändern und selbst vergütungsrelevant sein.
Immaterielle Werte
Marken, Software, Know-how und andere immaterielle Werte erfordern besondere Aufmerksamkeit
Wird ein immaterieller Wert grenzüberschreitend übertragen oder zur Nutzung überlassen, muss eine fremdübliche Vergütung bestimmt werden. Dabei ist nicht nur das formale Eigentum entscheidend.
Zu analysieren ist insbesondere, welche Unternehmen wirtschaftlich relevante Funktionen im Zusammenhang mit Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz und Verwertung des immateriellen Werts ausüben.
Preisanpassung
Bei schwer bewertbaren immateriellen Werten kann eine spätere Preisanpassung relevant werden
§ 1a AStG enthält besondere Regeln, wenn wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile übertragen werden und die tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheblich von den bei der ursprünglichen Bewertung zugrunde gelegten Erwartungen abweicht.
Deshalb sollten Bewertungsannahmen, Prognosen und Unsicherheiten bei IP-Transaktionen bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls dokumentiert werden.
Funktionsverlagerung
Die Verlagerung einer ganzen Funktion kann mehr sein als die Summe einzelner Verträge
Werden eine Funktion sowie die damit verbundenen Chancen, Risiken, Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile von Deutschland in die USA oder umgekehrt verlagert, können die deutschen Regeln zur Funktionsverlagerung eingreifen.
In solchen Fällen kann nicht nur ein einzelner Vermögenswert, sondern ein gesamtes Transferpaket zu bewerten sein. Das ist beispielsweise bei der Verlagerung eines Geschäftsbereichs, einer Kundenfunktion, Entwicklungstätigkeit oder anderer wesentlicher Wertschöpfungsfunktionen relevant.
Betriebsstätten
Der Fremdvergleich gilt auch bei der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
§ 1 AStG enthält auch Regeln für die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte. Die Betriebsstätte wird dafür grundsätzlich wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen betrachtet.
Zunächst sind ihr Funktionen, Vermögenswerte, Risiken und angemessenes Dotationskapital zuzuordnen. Anschließend werden die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen und ihre fremdüblichen Bedingungen bestimmt.
Deutschland–USA
Deutschland und die USA wenden beide den Fremdvergleichsgrundsatz an
Deutschland stützt seine Verrechnungspreisberichtigungen insbesondere auf § 1 AStG. In den USA bildet insbesondere Internal Revenue Code Section 482 die Grundlage für die Einkünfteabgrenzung zwischen verbundenen Steuerpflichtigen.
Art. 9 DBA Deutschland–USA koordiniert die Besteuerung verbundener Unternehmen auf Treaty-Ebene.
- deutsche Analyse nach § 1 AStG
- U.S. Analyse insbesondere nach IRC § 482
- Art. 9 DBA Deutschland–USA
- korrespondierende Gewinnberichtigung prüfen
- Doppelbesteuerung frühzeitig identifizieren
- Verständigungsverfahren gegebenenfalls nutzen
Doppelbesteuerungsrisiko
Eine einseitige Verrechnungspreiskorrektur kann denselben Gewinn in beiden Ländern erfassen
Erhöht Deutschland beispielsweise den Gewinn einer deutschen Gesellschaft, bedeutet dies nicht automatisch, dass die USA den Gewinn der verbundenen U.S. Gesellschaft entsprechend reduzieren.
Ohne korrespondierende Berichtigung kann wirtschaftlich derselbe Gewinn in beiden Staaten besteuert werden. Das DBA Deutschland–USA und gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren können für die Beseitigung solcher Doppelbesteuerung relevant sein.
Verträge
Intercompany Agreements sollten der tatsächlichen Wertschöpfung entsprechen
Ein schriftlicher Vertrag ist ein wichtiger Ausgangspunkt. Er sollte die tatsächlichen Funktionen, Vergütungsmechanismen, Risiken, Zahlungsbedingungen und Verantwortlichkeiten widerspiegeln.
Ein rückwirkend formulierter Vertrag, der der tatsächlichen Durchführung widerspricht, kann dagegen gerade bei einer Betriebsprüfung problematisch sein.
Service Agreement
Leistungsumfang, Kostenbasis, Aufschlag, Abrechnung und Verantwortlichkeiten klar definieren.
Loan Agreement
Zins, Laufzeit, Tilgung, Sicherheiten und weitere Finanzierungskonditionen festhalten.
License Agreement
Rechteumfang, Gebiet, Laufzeit, Berechnungsbasis und Lizenzvergütung dokumentieren.
§ 90 Abs. 3 AO
Verrechnungspreise müssen nicht nur richtig sein – sie müssen auch dokumentierbar sein
Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG bestehen besondere Aufzeichnungspflichten. Die Dokumentation umfasst insbesondere eine Transaktionsmatrix, eine Sachverhaltsdokumentation sowie eine Angemessenheitsdokumentation.
Die Angemessenheitsdokumentation soll nachvollziehbar zeigen, warum die verwendete Methode und die vereinbarten Bedingungen dem Fremdvergleich entsprechen.
Transaktionsmatrix
Die Transaktionsmatrix gibt einen strukturierten Überblick über die konzerninternen Geschäftsvorfälle
Die Transaktionsmatrix ist Bestandteil der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO. Sie soll die wesentlichen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in strukturierter Form erfassen.
Bei einer kleinen Deutschland–USA-Gruppe können dies beispielsweise Managementleistungen, Steuer- oder IT-Leistungen, Darlehen, Warenlieferungen, Lizenzzahlungen und Kostenumlagen sein.
Local File
Sachverhalt und Angemessenheit müssen getrennt nachvollziehbar sein
Sachverhaltsdokumentation
Beschreibung von Art, Umfang und Abwicklung der Geschäftsvorfälle sowie ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
Angemessenheitsdokumentation
Begründung der Verrechnungspreismethode, Berechnungen, verwendete Vergleichsdaten und wirtschaftliche Herleitung der Preise.
Master File
Bei größeren multinationalen Gruppen kann zusätzlich eine Stammdokumentation erforderlich sein
Ist das deutsche Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe und erreicht der Umsatz des Unternehmens die gesetzliche Größenordnung, gehört zusätzlich eine Stammdokumentation zu den Aufzeichnungen.
Nach aktueller Rechtslage entfällt diese Verpflichtung grundsätzlich, wenn der Umsatz des Unternehmens im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Mio. EUR betragen hat.
Vorlagefrist
Verrechnungspreisdokumentation kann innerhalb von 30 Tagen verlangt werden
Die Finanzverwaltung kann die Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO anfordern. Die gesetzliche Vorlagefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage.
Im Rahmen einer Außenprüfung müssen bestimmte Unterlagen bereits ohne gesonderte Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorgelegt werden.
- Transaktionsmatrix
- gegebenenfalls Stammdokumentation
- Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle
- weitere Aufzeichnungen auf Anforderung
- Fristverlängerung nur in begründeten Einzelfällen
Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
Besondere Transaktionen sollten zeitnah dokumentiert werden
Für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle verlangt das deutsche Recht eine zeitnahe Dokumentation. Dazu können insbesondere wesentliche Umstrukturierungen, Funktionsverlagerungen oder bedeutende Übertragungen immaterieller Werte gehören.
Gerade hier ist eine Jahre später erstellte Rekonstruktion problematisch, weil Bewertungen und unternehmerische Erwartungen zum Transaktionszeitpunkt entscheidend sein können.
Sanktionen
Fehlende oder unverwertbare Dokumentation kann zu Zuschlägen und steuerlichen Nachteilen führen
Werden erforderliche Verrechnungspreisaufzeichnungen nicht vorgelegt oder sind sie im Wesentlichen unverwertbar, sieht § 162 AO besondere Rechtsfolgen vor. Neben Zuschlägen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Schätzung erfolgen.
Auch eine verspätete Vorlage kann erhebliche Zuschläge auslösen. Verrechnungspreisdokumentation sollte deshalb nicht erst nach Eingang einer Prüfungsanordnung begonnen werden.
Kleine Unternehmensgruppen
Auch kleine Deutschland–USA-Strukturen brauchen fremdübliche Preise
Verrechnungspreise sind kein Thema nur für börsennotierte Konzerne. Auch zwei kleine verbundene Gesellschaften in Deutschland und den USA müssen ihre grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen fremdüblich gestalten.
Umfang und Detailtiefe der Dokumentation können sich nach den gesetzlichen Regeln und dem konkreten Sachverhalt unterscheiden. Der Fremdvergleichsgrundsatz selbst entfällt jedoch nicht allein deshalb, weil die Unternehmensgruppe klein ist.
Praktischer Ansatz
Für kleinere Gruppen ist eine klare, konsistente Methodik oft besser als unnötige Komplexität
Eine kleine Beratungs-, Software- oder E-Commerce-Gruppe benötigt nicht zwangsläufig ein kompliziertes globales Transfer-Pricing-System. Entscheidend ist eine Methode, die das tatsächliche Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll abbildet und konsequent angewendet wird.
Das kann beispielsweise ein Cost-Plus-Modell für Routineleistungen, ein CUP auf Basis vorhandener Fremdkundenpreise oder eine andere geeignete Methode sein.
Geschäftsleitung
Verrechnungspreise lösen kein Problem einer deutschen Geschäftsleitung
Wird eine U.S. Gesellschaft tatsächlich aus Deutschland geleitet, kann sie unabhängig von der Höhe einer Management Fee selbst in Deutschland steuerpflichtig werden. Ein Verrechnungspreisvertrag ersetzt keine Analyse des Ortes der Geschäftsleitung.
Deshalb sollte bei Founder-Strukturen zunächst geklärt werden, welche Gesellschaft tatsächlich geleitet wird, wo die maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden und ob neben Verrechnungspreisen eine deutsche Körperschaftsteuerpflicht besteht.
Betriebsstätte
Auch eine Betriebsstätte kann die geplante Gewinnverteilung verändern
Arbeitet Personal einer U.S. Gesellschaft dauerhaft in Deutschland oder bestehen hier feste Geschäftseinrichtungen, kann neben der Verrechnungspreisfrage eine deutsche Betriebsstätte entstehen.
Dann muss nicht nur der Preis zwischen zwei Gesellschaften bestimmt werden. Zusätzlich ist zu ermitteln, welcher Gewinn der deutschen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Typischer Founder-Fall
U.S. Corporation mit deutschem Founder und U.S. Team
Eine Delaware Corporation besitzt das Produkt und beschäftigt U.S. Mitarbeiter. Der Founder lebt jedoch in Deutschland und übernimmt von dort Strategie, wichtige Kunden, Finanzierung und wesentliche Managemententscheidungen.
Eine reine Cost-Plus-Vergütung einer deutschen Gesellschaft ist in diesem Fall nicht automatisch richtig.
- Funktionen des Founders konkret zuordnen
- Geschäftsleitung der U.S. Corporation prüfen
- deutsche Betriebsstätte prüfen
- Vergütung der deutschen Funktionen bestimmen
- IP und Entwicklungstätigkeit analysieren
- U.S. Section 482 berücksichtigen
- Doppelbesteuerungsrisiko modellieren
Jährliche Überprüfung
Ein Verrechnungspreismodell sollte mit dem Unternehmen mitwachsen
Ein Modell, das bei zwei Gesellschaften und einem Founder sachgerecht war, kann nach Einstellung weiterer Mitarbeiter, Übertragung von IP, Aufbau eines lokalen Vertriebs oder Änderung der Haftungsstruktur wirtschaftlich nicht mehr passen.
Verrechnungspreise sollten deshalb bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells überprüft und nicht jahrelang unverändert fortgeführt werden.
Prüfungsablauf
So entwickeln wir eine Verrechnungspreisstruktur Deutschland–USA
Transaktionen erfassen
Leistungen, Waren, Darlehen, Lizenzen, Kostenumlagen und andere grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen werden vollständig identifiziert.
Funktionen und Risiken analysieren
Für jede Gesellschaft wird bestimmt, welche Funktionen tatsächlich ausgeübt, welche Risiken kontrolliert und welche Vermögenswerte eingesetzt werden.
Geschäftsleitungs- und Betriebsstättenrisiken prüfen
Vor der Preisbestimmung wird geklärt, ob die bestehende rechtliche Struktur steuerlich überhaupt der tatsächlichen Unternehmensführung entspricht.
Geeignete Methode auswählen
CUP, Resale Price, Cost Plus, TNMM, Profit Split oder ein hypothetischer Fremdvergleich werden anhand des Geschäftsvorfalls beurteilt.
Vergleichsdaten bestimmen
Interne Fremdgeschäfte haben häufig besondere Aussagekraft. Soweit erforderlich werden externe Markt- oder Benchmarkdaten herangezogen.
Preismodell berechnen
Preis, Marge, Kostenbasis, Aufschlag oder andere Parameter werden wirtschaftlich nachvollziehbar festgelegt.
Verträge und Durchführung abstimmen
Intercompany Agreements und tatsächliche Rechnungsstellung müssen mit der ökonomischen Analyse übereinstimmen.
Dokumentation erstellen
Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation werden entsprechend den deutschen Anforderungen vorbereitet.
Unterlagen
Welche Informationen für eine Verrechnungspreisanalyse benötigt werden
Organigramm
Gesellschaften, Beteiligungsverhältnisse, Directors und wirtschaftliche Verantwortlichkeiten.
Intercompany Agreements
Bestehende Service-, Lizenz-, Finanzierungs- und Lieferverträge.
Financials
Umsätze, Kosten, Margen und segmentierte Ergebnisse der beteiligten Unternehmen.
Funktionen
Personal, Arbeitsorte, Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und tatsächliche Geschäftsprozesse.
Fremdvergleichsdaten
Preise gegenüber externen Kunden, Lieferantenangebote oder verfügbare externe Benchmarks.
IP & Finanzierung
Marken, Software, Know-how, Darlehen, Garantien und sonstige wesentliche konzerninterne Positionen.
Typische Fehler
Was bei Verrechnungspreisen häufig falsch gemacht wird
Gewinn nach Wunsch verteilen
Steuerliche Verrechnungspreise müssen aus Funktionen, Risiken und Marktbedingungen hergeleitet werden.
Cost Plus immer anwenden
Die Kostenaufschlagsmethode ist nur dann richtig, wenn sie für den konkreten Geschäftsvorfall die geeignete Methode ist.
Verträge mit Substanz verwechseln
Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsstruktur müssen zum Vertrag passen.
Founder-Funktionen ignorieren
Gerade bei kleinen Gruppen kann eine einzelne Person wesentliche Funktionen für mehrere Gesellschaften ausüben.
Marktpreise ohne Anpassung übernehmen
Volumen, Haftung, Akquise, Leistungsumfang und andere Unterschiede können Preisanpassungen erforderlich machen.
Nur Deutschland betrachten
Bei Deutschland–USA-Strukturen muss die deutsche § 1-AStG-Position mit der U.S.-Section-482-Position zusammenpassen.
Betriebsstätte übersehen
Eine vermeintliche Intercompany-Servicebeziehung kann zusätzlich eine steuerliche Präsenz im anderen Staat begründen.
Dokumentation erst bei Prüfung erstellen
Kurze Vorlagefristen und zeitnah zu dokumentierende Sondervorgänge sprechen für eine laufende Dokumentation.
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Sie benötigen eine Verrechnungspreisstruktur für Deutschland und die USA?
Wir analysieren Funktionen, Risiken und Vermögenswerte, wählen eine geeignete Verrechnungspreismethode, prüfen interne Marktpreise, Cost-Plus- und andere Vergütungsmodelle und stimmen die deutsche § 1-AStG-Position mit der U.S. Steuerseite ab. Dabei berücksichtigen wir zugleich Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Intercompany Agreements und Dokumentationspflichten.
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