Deutsche Steuerperspektive · Deutschland–USA
Unternehmen & Beteiligungen zwischen Deutschland und den USA
Wer in Deutschland lebt, eine U.S. LLC oder Corporation hält, ein U.S. Unternehmen aus Deutschland führt oder Beteiligungen zwischen beiden Staaten strukturiert, muss vor allem die deutschen Steuerfolgen im Blick behalten. Entscheidend sind Rechtstypenvergleich, Ort der Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Beteiligungsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung und Verrechnungspreise. Die U.S. Compliance wird anschließend mit der deutschen Behandlung abgestimmt.
Ausgangspunkt Deutschland
Die deutsche Einordnung entscheidet über die deutschen Steuerfolgen
Bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen reicht es nicht aus zu wissen, wie eine Gesellschaft in den USA bezeichnet oder besteuert wird. Für die deutsche Steuererklärung ist zunächst zu klären, wie der Rechtsträger nach deutschen Maßstäben einzuordnen ist, wo seine tatsächliche Geschäftsleitung liegt und welche Einkünfte dem deutschen Gesellschafter oder der Gesellschaft zugerechnet werden.
Erst danach lässt sich bestimmen, welche deutschen Steuerarten und Erklärungen relevant sind und wie die U.S. Besteuerung beziehungsweise die U.S. Informationspflichten in den Gesamtfall einbezogen werden.
Deutsches Grundsystem
Drei Fragen stehen bei Unternehmen mit U.S.-Bezug am Anfang
Wie qualifiziert Deutschland den Rechtsträger?
Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder transparenter Rechtsträger – die deutsche steuerliche Einordnung wird eigenständig vorgenommen.
Besteht eine deutsche Steueransässigkeit oder Betriebsstätte?
Sitz, tatsächliche Geschäftsleitung, Geschäftsräume, Mitarbeiter und operative Aktivitäten können deutsche Unternehmensbesteuerung auslösen.
Wie wird der deutsche Gesellschafter besteuert?
Laufende Gewinnzurechnung, Dividenden, Beteiligungsveräußerung, AStG, Wegzugsbesteuerung und Verrechnungspreise können auf Gesellschafterebene relevant werden.
Fachartikel
Unternehmen & Beteiligungen aus deutscher Steuersicht
Die folgenden Beiträge behandeln vorrangig die deutschen Steuerfolgen von U.S. Gesellschaften, grenzüberschreitenden Beteiligungen und in Deutschland ausgeübter Geschäftsleitung. U.S. Filing-Pflichten werden dort berücksichtigt, wo sie für die Koordination des Gesamtfalls erforderlich sind.
U.S. LLC aus deutscher Steuersicht
Rechtstypenvergleich, transparente oder körperschaftsähnliche Behandlung, deutsche Gewinnzurechnung und Qualifikationskonflikte mit dem U.S. Steuerrecht.
Artikel lesenU.S. Corporation bei deutschem Gesellschafter
Deutsche Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen, mögliche AStG-Themen und Folgen einer Geschäftsleitung aus Deutschland.
Artikel lesenAusländische Gesellschaft aus Deutschland geführt
Wann eine U.S. oder andere ausländische Gesellschaft durch ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland steuerlich ansässig werden kann.
Artikel lesenBetriebsstätte Deutschland–USA
Wann Geschäftsräume, Mitarbeiter, Vertreter oder andere Aktivitäten eines U.S. Unternehmens in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte auslösen können.
Artikel lesenHinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG
Wann niedrig besteuerte passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einem in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter zugerechnet werden können.
Artikel lesen§ 17 EStG bei ausländischen Beteiligungen
Besteuerung der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei natürlichen Personen in Deutschland.
Artikel lesenWegzugsbesteuerung bei Beteiligungen
Wann § 6 AStG beim Wegzug aus Deutschland einen fiktiven Veräußerungsgewinn auf wesentliche Kapitalgesellschaftsbeteiligungen auslösen kann.
Artikel lesenVerrechnungspreise Deutschland–USA
Fremdvergleich, Management Fees, Dienstleistungen, Darlehen und Dokumentationspflichten zwischen verbundenen deutschen und U.S. Unternehmen.
Artikel lesenU.S.-Person mit deutscher GmbH
Deutsche Körperschaftsteuer und Ausschüttungen einer GmbH sowie die Koordination mit U.S. Form 5471, CFC-Regeln und weiteren U.S. Pflichten.
Artikel lesenU.S. LLC
Bei einer U.S. LLC beginnt die deutsche Analyse mit dem Rechtstypenvergleich
Deutschland übernimmt weder die Bezeichnung „LLC“ noch die U.S. Check-the-Box-Einordnung automatisch. Maßgeblich ist, ob die konkrete LLC nach ihren gesellschaftsrechtlichen Merkmalen eher einer deutschen Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft entspricht.
Die Einordnung beeinflusst unmittelbar, ob laufende Gewinne dem deutschen Gesellschafter zugerechnet werden, ob Ausschüttungen separat besteuert werden und ob bei Leitung aus Deutschland eine eigene deutsche Steuerpflicht der LLC entstehen kann.
- Operating Agreement und State Law prüfen
- Management- und Vertretungsrechte analysieren
- Haftung und Fortbestand der Gesellschaft beurteilen
- Gewinnverteilung und Übertragbarkeit der Anteile prüfen
- U.S. Disregarded Status nicht ungeprüft übernehmen
- deutsche Ertragsteuerfolgen vor U.S. Tax Credit bestimmen
Classification Mismatch
Unterschiedliche Einordnung in Deutschland und den USA kann die Steueranrechnung erschweren
Behandeln Deutschland und die USA dieselbe Gesellschaft unterschiedlich, können Einkommen verschiedenen Personen oder unterschiedlichen Steuerjahren zugerechnet werden. Besonders häufig ist dies bei einer in den USA disregarded Single-Member LLC, die Deutschland als körperschaftsähnlich qualifiziert.
Dann kann die U.S. Besteuerung bereits auf Ebene des Gesellschafters einsetzen, während Deutschland zunächst die Gesellschaft und erst später eine Ausschüttung betrachtet. Daraus können Timing- und Foreign-Tax-Credit-Probleme entstehen.
Deutsche Beteiligungsbesteuerung
Gesellschaft und Gesellschafter müssen getrennt betrachtet werden
Dividenden
Bei Ausschüttungen einer U.S. Corporation oder einer körperschaftsähnlich behandelten LLC sind deutsche Besteuerung, U.S. Quellensteuer und DBA-Entlastung aufeinander abzustimmen.
Veräußerungsgewinne
Bei natürlichen Personen kann § 17 EStG relevant sein, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % bestanden hat.
Deutsche Kapitalgesellschaft als Gesellschafter
Bei Beteiligungen über eine deutsche Körperschaft können insbesondere § 8b KStG und gewerbesteuerliche Beteiligungsregeln eingreifen.
Dividenden aus den USA
U.S. Quellensteuer und deutsche Besteuerung müssen gemeinsam berechnet werden
Erhält eine in Deutschland ansässige natürliche Person Dividenden aus einer U.S. Corporation, ist zunächst die deutsche Besteuerung zu bestimmen. Parallel ist zu prüfen, welche U.S. Quellensteuer nach innerstaatlichem Recht und DBA einbehalten werden darf und in welchem Umfang diese in Deutschland angerechnet werden kann.
Die Höhe einer tatsächlich einbehaltenen U.S. Quellensteuer entscheidet dabei nicht allein über die deutsche Steuerbehandlung. Treaty-Entlastung und deutsche Anrechnungsvorschriften sind getrennt zu prüfen.
AStG
Ausländische Kapitalgesellschaften können deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auslösen
Hält ein in Deutschland steuerpflichtiger Gesellschafter eine U.S. oder andere ausländische Gesellschaft, reicht es nicht aus, nur die tatsächlichen Ausschüttungen zu betrachten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Außensteuergesetzes können bestimmte niedrig besteuerte passive Einkünfte bereits vor einer Ausschüttung zugerechnet werden.
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist deshalb insbesondere bei Holding-, Finanzierungs-, Lizenz- oder anderen passiven Strukturen frühzeitig zu prüfen.
Ort der Geschäftsleitung
Eine U.S. Corporation kann durch tatsächliche Leitung aus Deutschland deutsche Steuerpflicht auslösen
Die Gründung in Delaware, Wyoming oder einem anderen U.S. Bundesstaat beantwortet nicht die Frage, wo eine Gesellschaft tatsächlich geführt wird. Wird eine körperschaftsähnliche Gesellschaft dauerhaft von Deutschland aus geleitet, kann sich ihr Ort der Geschäftsleitung in Deutschland befinden.
Das kann insbesondere deutsche Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Buchführungs- und Erklärungspflichten auslösen.
- tatsächliche Geschäftsführungsentscheidungen dokumentieren
- Ort der laufenden Unternehmensleitung feststellen
- Registered Agent nicht mit Geschäftsleitung verwechseln
- Homeoffice des Gesellschafter-Geschäftsführers berücksichtigen
- deutsche Körperschaftsteuerpflicht prüfen
- DBA-Ansässigkeit und Betriebsstättenfragen koordinieren
Betriebsstätte
Auch ohne deutsche Gesellschaft kann ein U.S. Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig werden
Ein U.S. Unternehmen kann durch Geschäftsräume, Personal, abhängige Vertreter oder andere dauerhaft ausgeübte Funktionen in Deutschland eine Betriebsstätte begründen. Das betrifft insbesondere Unternehmen mit Arbeitnehmern oder Managementfunktionen in Deutschland.
Ob tatsächlich eine Betriebsstätte entsteht, hängt von den konkreten Funktionen, Räumlichkeiten, Verfügungsrechten und Vertragsabschlussbefugnissen ab. Ein Homeoffice ist deshalb weder automatisch eine Betriebsstätte noch automatisch unschädlich.
Verrechnungspreise
Leistungsbeziehungen zwischen deutschen und U.S. Unternehmen müssen fremdüblich ausgestaltet sein
Werden Leistungen, Management, Software, Markenrechte, Finanzierung oder andere Funktionen zwischen verbundenen deutschen und U.S. Gesellschaften verrechnet, müssen Vergütung und Vertragsgestaltung dem Fremdvergleich standhalten.
Die tatsächliche Wertschöpfung ist dabei entscheidend. Eine bloße Rechnungsstellung in ein anderes Land verlagert den steuerlichen Gewinn nicht automatisch dorthin.
Dienstleistungen
Management-, Beratungs-, Backoffice- oder technische Leistungen müssen nachvollziehbar beschrieben und fremdüblich vergütet werden.
Finanzierung
Darlehen, Zinssätze, Laufzeiten, Sicherheiten und Bonität müssen dem Fremdvergleich entsprechen.
Intangibles
Marken, Software, Know-how und andere immaterielle Werte erfordern eine Funktions- und Wertschöpfungsanalyse.
Wegzug
Bei wesentlichen Beteiligungen sollte § 6 AStG vor einem Umzug in die USA geprüft werden
Zieht eine natürliche Person mit wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aus Deutschland weg, kann die deutsche Wegzugsbesteuerung einen fiktiven Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl die Beteiligung tatsächlich nicht verkauft wurde.
Bei einem geplanten Wegzug in die USA sollte die Beteiligungsstruktur deshalb vor dem Umzug analysiert werden. Spätere Umstrukturierungen sind häufig deutlich schwieriger, wenn die deutsche Steuerpflicht bereits beendet wurde.
Typische Situationen
Unternehmensfälle zwischen Deutschland und den USA
Je nach Richtung der Expansion, Gesellschaftsform und Tätigkeit entstehen unterschiedliche Steuer-, Buchführungs-, Reporting- und Payroll-Pflichten. Die folgenden typischen Situationen führen zu den jeweiligen Detailseiten.
Deutscher Wohnsitz mit Single-Member LLC
Die LLC ist in den USA disregarded. Für Deutschland müssen Rechtstypenvergleich, Gewinnzurechnung, Geschäftsleitung und laufende Steuererklärungen separat geprüft werden.
U.S. Unternehmen oder Unternehmer startet ein Business in Deutschland
Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Betriebsstätte: Strukturwahl, deutsche Registrierung, Buchführung, Rechnungslegung, Steuererklärungen und parallele U.S. Compliance müssen aufeinander abgestimmt werden.
Deutsches Unternehmen oder deutscher Investor expandiert in die USA
U.S. Corporation, LLC, Partnership oder Betriebsstätte: U.S. Struktur, deutsche Steuerfolgen, Buchführung, Reporting und Verrechnungspreise müssen gemeinsam geplant werden.
U.S. Unternehmen mit Arbeitnehmern in Deutschland
Personal in Deutschland kann Payroll-, Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Betriebsstättenfragen für das ausländische Unternehmen auslösen.
Deutsches Unternehmen beschäftigt Arbeitnehmer in den USA
U.S. Payroll, Social Security, State Registrations, Betriebsstättenrisiken und mögliche Verrechnungspreise müssen mit den deutschen Arbeitgeberpflichten koordiniert werden.
U.S.-Person hält deutsche GmbH
Hier steht zunächst die deutsche GmbH-Besteuerung im Vordergrund; anschließend werden Form 5471, CFC-Regeln und weitere U.S. Pflichten des Gesellschafters koordiniert.
Cross-Border Compliance
Die U.S. Compliance wird auf die deutsche Steuerbehandlung abgestimmt
Bei deutschen Gesellschaftern von U.S. LLCs oder Corporations können neben der deutschen Steuererklärung U.S. Federal- und State-Filings erforderlich sein. Die U.S. Pflichten sollten jedoch nicht isoliert betrachtet werden.
Insbesondere bei hybriden LLCs, U.S. Betriebsstätten, Partnership-Strukturen oder Quellensteuern muss die U.S. Erklärung so vorbereitet werden, dass die deutschen Steuerfolgen und mögliche Steueranrechnungen nachvollziehbar abgestimmt werden können.
Verwandte Themen
Weitere Themen bei Deutschland–USA-Unternehmensstrukturen
Deutscher Eigentümer einer U.S. LLC
Form 5472, deutscher Rechtstypenvergleich, Geschäftsleitung und laufende Cross-Border-Compliance.
U.S.-Person mit deutscher GmbH
Deutsche GmbH-Steuern, Form 5471, CFC-Regeln und Ausschüttungen.
Ansässigkeit & Umzug
Wohnsitzwechsel, Treaty Residence und steuerliche Folgen für Gesellschafter.
Arbeit & Sozialversicherung
Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Payroll und grenzüberschreitende Tätigkeit.
Kapitalanlagen & Quellensteuer
Dividenden, Quellensteuer und Beteiligungserträge zwischen Deutschland und den USA.
Steuererklärungen & Meldepflichten
Deutsche Steuererklärungen und koordinierte U.S. Filing-Pflichten.
Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG bei Wohnsitzwechsel mit wesentlichen Beteiligungen.
Verrechnungspreise
Leistungsbeziehungen und Fremdvergleich zwischen verbundenen Unternehmen.
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie planen oder betreiben ein Unternehmen zwischen Deutschland und den USA?
Wir analysieren Strukturwahl, deutsche und U.S. Steuerpflichten, Buchführung und Rechnungslegung, U.S. LLCs und Corporations, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Beteiligungsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung und Verrechnungspreise und koordinieren die laufende Compliance in beiden Staaten.
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