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Deutsches Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland

Ob Deutschland einen Erwerb nur wegen einzelner deutscher Vermögenswerte oder grundsätzlich mit dem gesamten weltweiten Vermögensanfall besteuern darf, richtet sich nach § 2 ErbStG. Für die unbeschränkte Steuerpflicht genügt es, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Eine Inländereigenschaft kann für den gesamten Erwerb ausreichen

Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft nicht nur an den Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers an. Unbeschränkte Steuerpflicht besteht auch dann, wenn nur der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist. Umgekehrt kann Deutschland den gesamten Vermögensanfall erfassen, wenn der Erblasser beim Tod oder der Schenker bei Ausführung der Schenkung Inländer war, obwohl der Erwerber dauerhaft im Ausland lebt.

Die Folge ist grundsätzlich eine Besteuerung des gesamten Vermögensanfalls. Es geht also nicht nur um deutsche Immobilien, deutsche Bankkonten oder Beteiligungen an deutschen Gesellschaften. Auch ausländisches Vermögen kann in die deutsche Steuerpflicht einbezogen werden.

Inländereigenschaft

Wer gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Inländer?

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält einen eigenen Katalog. Bei natürlichen Personen sind vor allem Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und bei deutschen Staatsangehörigen die besondere Nachwirkung nach einem Wegzug relevant.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Wohnsitz in Deutschland

Eine natürliche Person gilt als Inländer, wenn sie im Inland einen Wohnsitz hat. Entscheidend ist die steuerliche Wohnsitzdefinition; eine melderechtliche Abmeldung allein beendet den steuerlichen Wohnsitz nicht zwingend.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Gewöhnlicher Aufenthalt

Auch ohne deutschen Wohnsitz kann die Inländereigenschaft über den gewöhnlichen Aufenthalt entstehen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG

Deutsche Staatsangehörige nach dem Wegzug

Deutsche Staatsangehörige können trotz Aufgabe jedes deutschen Wohnsitzes noch als Inländer gelten, wenn sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG

Bestimmte deutsche Bedienstete im Ausland

Für bestimmte deutsche Staatsangehörige im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts enthält das Gesetz eine besondere Regel, die unabhängig von der Fünfjahresfrist gelten kann. Erfasst werden unter weiteren Voraussetzungen auch zum Haushalt gehörende deutsche Angehörige.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG

Körperschaften und Vermögensmassen

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gelten als Inländer, wenn sich ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz im Inland befindet.

Prüfreihenfolge

Alle Beteiligten getrennt prüfen

Im Erbfall sind Erblasser und Erwerber, bei einer Schenkung Schenker und Erwerber getrennt zu prüfen. Bereits eine einschlägige Inländereigenschaft kann die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen.

Besonderheit für deutsche Staatsangehörige

Die Fünfjahresnachwirkung nach einem Wegzug

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG erweitert die Inländereigenschaft für deutsche Staatsangehörige über den tatsächlichen Wohnsitz hinaus. Wer Deutschland verlässt, keinen deutschen Wohnsitz mehr hat und sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, kann für Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Inländer gelten.

Das ist insbesondere bei Schenkungen kurz nach dem Wegzug wichtig. Eine Übertragung von Auslandsvermögen wird nicht allein deshalb aus der deutschen Schenkungsteuer herausgenommen, weil Schenker oder Erwerber inzwischen im Ausland wohnen. Die Nachwirkungsregel muss zusätzlich geprüft werden.

Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an die deutsche Staatsangehörigkeit an. Für ausländische Staatsangehörige gibt es diese spezielle Fünfjahresregel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG nicht. Ein fortbestehender deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt kann jedoch unabhängig von der Staatsangehörigkeit weiterhin zur Inländereigenschaft führen.

Rechtsfolge

Was bedeutet „für den gesamten Vermögensanfall“?

Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet grundsätzlich, dass der steuerpflichtige Erwerb nicht auf deutsches Vermögen begrenzt ist. Auch Vermögensgegenstände im Ausland können in die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer einbezogen werden.

Auslandsvermögen

Immobilien außerhalb Deutschlands

Ausländische Immobilien können Teil des deutschen steuerpflichtigen Erwerbs sein. Ob Deutschland letztlich besteuern darf oder ausländische Steuer anzurechnen beziehungsweise freizustellen ist, kann zusätzlich von einem Doppelbesteuerungsabkommen oder § 21 ErbStG abhängen.

Finanzvermögen

Ausländische Konten und Depots

Bankguthaben, Wertpapierdepots und sonstige Kapitalanlagen im Ausland sind bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht schon wegen ihres ausländischen Belegenheitsorts außerhalb der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Unternehmen

Ausländische Beteiligungen

Auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen können erfasst werden. Bewertung, Begünstigungen und eine mögliche ausländische Steuerbelastung sind anschließend eigenständig zu prüfen.

Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch volle Doppelbesteuerung Nach Feststellung der deutschen Steuerpflicht folgen erst die weiteren Fragen: Bewertung, persönliche Freibeträge, Steuerklasse, sachliche Begünstigungen, Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG.

Abgrenzung

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht sind zwei verschiedene Prüfungen

Ist weder auf Seiten des Erblassers oder Schenkers noch auf Seiten des Erwerbers eine Inländereigenschaft gegeben, endet die deutsche Prüfung nicht automatisch. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erfasst in bestimmten Fällen weiterhin deutsches Inlandsvermögen.

Prüfpunkt Unbeschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Anknüpfung Inländereigenschaft von Erblasser/Schenker oder Erwerber Kein relevanter Inländer, aber bestimmtes Inlandsvermögen
Umfang Grundsätzlich gesamter Vermögensanfall Grundsätzlich nur Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG
Typischer Cross-Border-Fall Erwerber lebt in Deutschland und erbt Vermögen im Ausland Alle Beteiligten leben im Ausland, vererbt wird z. B. deutscher Grundbesitz
§ 121 BewG

Deutscher Grundbesitz

Inländisches Grundvermögen gehört zum Inlandsvermögen und kann deshalb auch dann deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen, wenn alle Beteiligten im Ausland leben.

§ 121 BewG

Deutsches Betriebsvermögen

Bestimmtes Betriebsvermögen eines in Deutschland betriebenen Gewerbes kann ebenfalls Inlandsvermögen sein.

§ 121 BewG

Wesentliche Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften

Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können unter den gesetzlichen Beteiligungsvoraussetzungen Inlandsvermögen darstellen.

Typische internationale Fälle

Wann wird § 2 ErbStG in Cross-Border-Fällen besonders wichtig?

1

Erblasser im Ausland, Erbe in Deutschland

Lebt der Erwerber in Deutschland und ist damit Inländer, kann bereits seine eigene Inländereigenschaft zur unbeschränkten deutschen Steuerpflicht für den gesamten Erwerb führen – auch wenn der Erblasser nie in Deutschland lebte.

2

Schenker in Deutschland, Beschenkter im Ausland

Ist der Schenker bei Ausführung der Schenkung Inländer, kann Deutschland den gesamten geschenkten Vermögensanfall erfassen, obwohl der Beschenkte im Ausland lebt und das Vermögen dort belegen ist.

3

Deutscher Staatsangehöriger kurz nach Wegzug

Auch ohne deutschen Wohnsitz kann die Fünfjahresnachwirkung eine Inländereigenschaft fortbestehen lassen. Das betrifft insbesondere Vermögensübertragungen im zeitlichen Umfeld eines Wegzugs.

4

Alle Beteiligten im Ausland

Ist niemand Inländer, ist zu prüfen, ob noch Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG vorhanden ist und deshalb beschränkte Steuerpflicht besteht.

Steuerpflicht und Anzeige

Die persönliche Steuerpflicht ist nicht dasselbe wie die Anzeigepflicht

§ 2 ErbStG beantwortet, ob und in welchem Umfang ein Erwerb der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Die Frage, ob ein Erwerb dem Finanzamt angezeigt werden muss, richtet sich dagegen insbesondere nach § 30 ErbStG.

Deshalb sind beide Themen getrennt zu prüfen. Eine Anzeige entscheidet nicht darüber, ob Steuer entsteht; umgekehrt entfällt eine gesetzliche Anzeigepflicht nicht allein deshalb, weil nach Freibeträgen voraussichtlich keine Steuer zu zahlen ist.

Zur Anzeige nach § 30 ErbStG

Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuer

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Wir prüfen die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, den Umfang des steuerpflichtigen Vermögens, mögliche Doppelbesteuerungsabkommen und die Anrechnung ausländischer Steuern sowie die erforderlichen deutschen Anzeigen und Steuererklärungen.

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