Deutsche Steuerperspektive · Altersversorgung bei U.S.-Wohnsitz
Deutsche Betriebsrente bei Wohnsitz in den USA
Wer in Deutschland eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut hat und später in die USA zieht, muss zwischen deutschem Steuerrecht und dem DBA Deutschland–USA unterscheiden. Deutschland kann eine deutsche Betriebsrente nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich erfassen. Das DBA weist Pensionen aus früherer Beschäftigung bei U.S.-Ansässigkeit jedoch regelmäßig dem Wohnsitzstaat USA zur Besteuerung zu. Zusätzlich schützt Art. 18A bestimmte deutsche Altersvorsorgepläne während der Ansparphase.
DBA Deutschland–USA
Bei U.S.-Ansässigkeit liegt das Besteuerungsrecht für eine private Betriebsrente grundsätzlich bei den USA
Art. 18 DBA Deutschland–USA enthält die zentrale Verteilungsregel für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus früherer unselbständiger Arbeit. Solche Leistungen können grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger nach dem DBA ansässig ist.
Zieht ein ehemaliger Arbeitnehmer dauerhaft in die USA und ist dort nach dem DBA ansässig, steht das Besteuerungsrecht für eine gewöhnliche deutsche Betriebsrente daher regelmäßig den USA zu.
Seit 2008
Das DBA sieht für deutsche Renten gegenüber U.S.-Ansässigen grundsätzlich keine deutsche Quellenbesteuerung mehr vor
Nach deutschem Einkommensteuerrecht können bestimmte deutsche Renten- und Versorgungsleistungen bei einem im Ausland wohnenden Empfänger grundsätzlich eine beschränkte Steuerpflicht auslösen.
Für im Sinne des DBA in den USA ansässige Empfänger ist jedoch anschließend das Abkommen zu prüfen. Seit Inkrafttreten der geänderten Rentenregelungen im Jahr 2008 besteht für die von Art. 18 erfassten privaten Renten grundsätzlich kein deutsches Quellenbesteuerungsrecht mehr.
- deutsche Leistung identifizieren
- deutsche beschränkte Steuerpflicht prüfen
- DBA-Ansässigkeit USA feststellen
- Art. 18 DBA anwenden
- deutsches Besteuerungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen
- Besteuerung im Wohnsitzstaat USA prüfen
Deutsches Steuerrecht
Die deutsche Einordnung hängt vom Durchführungsweg der Betriebsrente ab
„Betriebsrente“ ist steuerlich kein einheitlicher Leistungstyp. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet insbesondere danach, über welchen Durchführungsweg die betriebliche Altersversorgung organisiert wurde.
Diese innerstaatliche Qualifikation bleibt auch dann wichtig, wenn das DBA das deutsche Besteuerungsrecht im Ergebnis ausschließt. Sie bestimmt unter anderem, welche deutsche Einkunftsart vorliegt und welche Vorschriften ohne DBA anzuwenden wären.
Direktzusage
Zahlungen aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers führen nach deutschem Recht grundsätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG.
Unterstützungskasse
Auch Leistungen einer Unterstützungskasse werden grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.
Direktversicherung
Leistungen aus einer Direktversicherung fallen in der Auszahlungsphase grundsätzlich unter § 22 Nr. 5 EStG.
Pensionskasse / Pensionsfonds
Auch Leistungen aus Pensionskassen und Pensionsfonds werden grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt.
Betriebliche Altersversorgung
Für das DBA umfasst der Begriff mehr als nur Pensionskasse und Direktversicherung
Das Protokoll zum DBA Deutschland–USA knüpft für deutsche Altersvorsorgepläne an § 1 des Betriebsrentengesetzes an. Damit werden grundsätzlich die unter das deutsche Betriebsrentengesetz fallenden Einrichtungen und Versorgungszusagen erfasst.
Für die konkrete Steueranalyse sollte deshalb zunächst festgestellt werden, welcher Durchführungsweg vorliegt und wer rechtlich die Versorgungsleistung schuldet.
Art. 18A DBA Deutschland–USA
Das DBA schützt deutsche Pension Plans auch nach einem Umzug in die USA
Art. 18A Abs. 1 enthält eine besondere Regel für Altersvorsorgepläne. Ist eine in den USA ansässige Person Teilnehmer oder Begünstigter eines in Deutschland errichteten Pension Plans, dürfen die im Rahmen des Plans erzielten Einkünfte grundsätzlich erst besteuert werden, wenn sie aus dem Plan an den Teilnehmer oder Begünstigten ausgezahlt werden.
Der Umzug in die USA führt daher bei einem vom DBA erfassten deutschen Altersvorsorgeplan grundsätzlich nicht allein dazu, dass innerhalb des Plans entstehende Erträge sofort auf Ebene des Begünstigten besteuert werden.
Deutscher Pension Plan
Das DBA-Protokoll nennt deutsche Einrichtungen nach § 1 Betriebsrentengesetz ausdrücklich als Pension Plans.
Ansparphase
Die innerhalb des Plans erzielten Einkünfte werden grundsätzlich erst bei einer tatsächlichen Auszahlung an den Begünstigten erfasst.
Plan-to-Plan Transfer
Art. 18A unterscheidet zwischen einer Auszahlung an den Begünstigten und einer Übertragung auf einen anderen anerkannten Pension Plan.
Beiträge nach dem Umzug
Für weitere Beiträge während einer Tätigkeit in den USA enthält Art. 18A zusätzliche, an Voraussetzungen geknüpfte Regeln.
Beiträge nach dem Umzug
Eine deutsche Betriebsrente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Tätigkeit in den USA Treaty-Schutz erhalten
Art. 18A enthält grenzüberschreitende Regeln für Beiträge zu einem Pension Plan des jeweils anderen Vertragsstaats. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge und Arbeitgeberleistungen während einer vorübergehenden Tätigkeit im anderen Staat steuerlich berücksichtigt werden.
Die Regel gilt jedoch nicht unbegrenzt und setzt insbesondere voraus, dass der Plan die Treaty-Voraussetzungen erfüllt. Neue Beiträge nach einem dauerhaften Wechsel in die USA sollten daher nicht automatisch wie Beiträge zu einem U.S. 401(k) behandelt werden.
Auszahlungsphase
Bei Auszahlung müssen innerstaatliches deutsches Recht und DBA nacheinander geprüft werden
Bei Beginn der Betriebsrente sollte zunächst bestimmt werden, wie die Leistung nach deutschem Einkommensteuerrecht einzuordnen wäre. Anschließend ist zu prüfen, welchem Vertragsstaat das DBA das Besteuerungsrecht zuweist.
Bei einer gewöhnlichen privaten Betriebsrente und eindeutiger DBA-Ansässigkeit in den USA führt Art. 18 regelmäßig dazu, dass Deutschland trotz deutscher Herkunft der Leistung nicht besteuern darf.
Laufende Rente
Regelmäßige Leistungen aus einer privaten deutschen Betriebsrente fallen grundsätzlich unter die Pensionsregel des Art. 18 DBA.
Kapitalauszahlung
Auch einmalige oder teilweise Kapitalleistungen können als Pension oder ähnliche Vergütung aus früherer Beschäftigung einzuordnen sein. Die konkrete Leistung sollte geprüft werden.
Deutsche Steuerbescheinigung
Eine deutsche Leistungsmitteilung oder ein Steuerabzug entscheidet nicht abschließend darüber, welcher Staat nach dem DBA besteuern darf.
DBA-Ansässigkeit
Entscheidend ist die steuerliche Ansässigkeit im Zeitpunkt der Auszahlung. Bei einem Umzug im laufenden Jahr kann eine zeitliche Abgrenzung erforderlich sein.
Wegzug in die USA
Vor dem Umzug sollten Art der Versorgung und bisherige Beitragsbesteuerung dokumentiert werden
Bei einem späteren Wechsel in die USA sollte nicht nur der aktuelle Wert einer betrieblichen Altersversorgung festgehalten werden. Wichtig sind insbesondere Durchführungsweg, Arbeitgeberzusage, Beitragszahlungen und die bisherige steuerliche Förderung.
Diese Informationen können später sowohl für die deutsche DBA-Anwendung als auch für die steuerliche Einordnung in den USA benötigt werden.
U.S.-Steuerperspektive
Wie die deutsche Betriebsrente in den USA besteuert wird, wird auf taxrep.us separat behandelt
Ist der Empfänger in den USA steuerlich ansässig, muss die deutsche Betriebsrente nach U.S.-Steuerrecht qualifiziert werden. Dabei können insbesondere die Art des Plans, bereits versteuerte Beiträge, Treaty Relief und die konkrete Auszahlungsform relevant sein.
Bei U.S. Citizens gelten zusätzlich die besonderen Treaty- und Saving-Clause-Regeln. Die U.S.-steuerliche Behandlung wird daher gesondert auf taxrep.us dargestellt.
- U.S. pension taxation
- contribution basis
- foreign pension plans
- Article 18 and Article 18A
- Saving Clause
- U.S. reporting
Typische Fehler
Was bei einer deutschen Betriebsrente und U.S.-Wohnsitz häufig falsch gemacht wird
Deutsche Herkunft = deutsche Steuer
Die Herkunft der Betriebsrente allein entscheidet nicht über das Besteuerungsrecht. Art. 18 DBA weist private Pensionen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
Alle Betriebsrenten gleich behandeln
Direktzusage und Unterstützungskasse folgen innerstaatlich anderen Vorschriften als Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Art. 18A übersehen
Das DBA enthält besondere Regeln für die Ansparphase und die innerhalb eines deutschen Pension Plans erzielten Einkünfte.
Kapitalauszahlung ungeprüft behandeln
Auch eine Einmalzahlung muss danach untersucht werden, ob sie als Pension oder ähnliche Vergütung aus früherer Beschäftigung unter Art. 18 fällt.
DBA-Ansässigkeit nicht dokumentieren
Bei einem Wegzug während des Kalenderjahres kann entscheidend sein, wann die U.S.-Ansässigkeit für Treaty-Zwecke tatsächlich begonnen hat.
U.S.-Seite isoliert betrachten
Bei grenzüberschreitenden Pensionen sollten deutsche Qualifikation und U.S.-Besteuerung aufeinander abgestimmt werden.
Weiterführendes Fachwissen
Verwandte Themen
Vorsorge & Renten
Hub zu Renten und Altersvorsorge Deutschland–USA.
Pension Plans nach Art. 18A
DBA-Schutz für deutsche und U.S. Altersvorsorgepläne.
401(k) in Deutschland
Die umgekehrte Konstellation: U.S. 401(k) bei deutschem Wohnsitz.
Traditional IRA
Deutsche Besteuerung von U.S. IRA-Vermögen.
Roth IRA
Deutsche Einordnung von Roth IRAs.
Deutsche Rente in den USA
Gesetzliche deutsche Renten bei U.S.-Wohnsitz.
Häufige Fragen
Deutsche Betriebsrente bei Wohnsitz in den USA
Muss ich meine deutsche Betriebsrente in Deutschland versteuern, wenn ich in den USA wohne?
Kann Deutschland trotzdem beschränkte Steuerpflicht annehmen?
Was gilt für eine Direktzusage meines früheren Arbeitgebers?
Was gilt für eine Direktversicherung oder Pensionskasse?
Werden Erträge innerhalb meiner deutschen Betriebsrente nach dem Umzug in die USA sofort steuerpflichtig?
Gilt Art. 18A auch für deutsche Betriebsrenten?
Was gilt für eine Kapitalauszahlung?
Welche Unterlagen sollte ich vor dem Umzug in die USA sichern?
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie beziehen eine deutsche Betriebsrente und leben in den USA?
Wir prüfen Durchführungsweg, deutsche Einkunftsart, DBA-Ansässigkeit, Art. 18 und Art. 18A sowie das deutsche Besteuerungsrecht und koordinieren die deutsche Behandlung mit der U.S.-Steuerseite.
Erstgespräch vereinbaren