Deutschland–USA · Altersvorsorge und Abkommensrecht
Roth IRA in Deutschland
Ein Roth IRA ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Auszahlungen in den USA. Bei deutscher Steuerpflicht gilt diese Steuerfreiheit jedoch nicht automatisch. Das DBA Deutschland–USA schützt grundsätzlich die Ansparphase. Wie eine Auszahlung in Deutschland besteuert wird, hängt dagegen von der rechtlichen Ausgestaltung des Plans, der Beitragshistorie und der konkreten Leistung ab.
Fachlicher Stand: · Schwerpunkt: in Deutschland abkommensrechtlich ansässige Privatpersonen mit einem US-amerikanischen Roth IRA.
Drei getrennte Rechtsfragen
Was das DBA für einen Roth IRA regelt
Roth IRAs nach Section 408A Internal Revenue Code werden in Ziffer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des DBA-Protokolls ausdrücklich als Altersvorsorgepläne im Sinne des Art. 18A Abs. 4 genannt. Die Anerkennung ist bedeutsam, beantwortet aber nicht jede deutsche Steuerfrage.
| Frage | Rechtsgrundlage | Bedeutung |
|---|---|---|
| Laufende Erträge im Plan | Art. 18A Abs. 1 und 4; Protokoll Ziffer 16 Buchstabe a | Grundsätzlich Aufschub der Besteuerung beim Teilnehmer bis zur Auszahlung an ihn oder zu seinen Gunsten. |
| Abzug neuer Beiträge | Art. 18A Abs. 2 und 3; Protokoll Ziffer 16 Buchstabe b | Zusätzliche Voraussetzungen. Roth IRAs sind von der dortigen pauschalen deutschen Anerkennung als entsprechender betrieblicher Altersvorsorgeplan ausgenommen. |
| Besteuerung einer Auszahlung | DBA-Verteilungsregeln und deutsches Einkommensteuerrecht | Das deutsche Besteuerungsrecht und die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind gesondert zu bestimmen. |
Die Ausnahme in Ziffer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa betrifft die dort geregelte Anerkennung für Zwecke des Art. 18A Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 5 Buchstabe d. Sie nimmt Roth IRAs nicht aus dem gesamten DBA oder aus dem Aufschub nach Art. 18A Abs. 1 heraus. Umgekehrt folgt aus ihrer Nennung als Pension Plan keine allgemeine deutsche Steuerbefreiung für Auszahlungen.
Grundlagen: DBA und Protokoll; US Technical Explanation zu Art. 18A.
Art. 18A Abs. 1 DBA
Erträge im Roth IRA werden grundsätzlich aufgeschoben
Bei einem in Deutschland abkommensrechtlich ansässigen Teilnehmer dürfen die innerhalb eines anerkannten US-Altersvorsorgeplans erzielten Einkünfte grundsätzlich erst erfasst werden, sofern und soweit sie aus dem Plan an ihn oder zu seinen Gunsten gezahlt werden.
Damit führen im Plan verbleibende Dividenden, Zinsen und realisierte Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht zu einer jährlichen deutschen Besteuerung beim Teilnehmer. Auch ein Verkauf mit anschließender Wiederanlage innerhalb des Roth IRA ist nicht schon deshalb eine Auszahlung.
- US-Planstatus nach Section 408A nachweisen
- DBA-Ansässigkeit nach Art. 4 bestimmen
- Interne Erträge von Leistungen an den Inhaber trennen
- Zahlungen zu Gunsten des Inhabers mitprüfen
- Übertragungen auf andere US-Pläne gesondert beurteilen
- Aufschub und endgültige Steuerfreiheit unterscheiden
Der Vertrag enthält zusätzlich eine ausdrückliche Ausnahme für Einkünfte, die einem anderen Altersvorsorgeplan im anderen Vertragsstaat zugeführt werden. Für eine in Deutschland ansässige Person geht es dabei um Übertragungen auf einen anderen US-Plan. Die Regel ist insbesondere bei Rollovers und Roth Conversions zu prüfen.
Beiträge und Nachweise
Roth-Beiträge sind regelmäßig nicht abzugsfähig
Reguläre Roth-IRA-Beiträge sind nach US-Recht grundsätzlich nicht vom Einkommen abziehbar. Die Begünstigung liegt vor allem in der möglichen Steuerfreiheit späterer qualifizierter Auszahlungen. Beim Traditional IRA können Beiträge dagegen abzugsfähig sein; auch dort gibt es jedoch nicht abgezogene Beiträge.
Für Deutschland lässt sich ein Beitragsabzug nicht allein mit dem Pension-Plan-Status begründen. Insbesondere greift für Roth IRAs die pauschale Anerkennung mit der entsprechenden Entlastung nach § 3 Nr. 63 EStG aus Ziffer 16 Buchstabe b des Protokolls nicht. Eine deutsche Abzugsmöglichkeit benötigt eine eigenständige, im Einzelfall tragfähige Grundlage.
Für spätere Auszahlungen müssen reguläre Beiträge, umgewandelte Beträge, Rollovers und Erträge getrennt nachvollziehbar bleiben. Entscheidend ist die tatsächliche steuerliche Behandlung, nicht nur die Bezeichnung des Kontos.
Deutsche Einkommensteuer
Wie wird eine Roth-IRA-Auszahlung in Deutschland besteuert?
Eine nach US-Recht steuerfreie „qualified distribution“ ist kein deutscher Befreiungstatbestand. Zugleich darf die Auszahlung nicht ohne Prüfung vollständig als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt werden. Zunächst sind der Plan und die Leistung nach deutschem Recht einzuordnen.
1. Plan rechtlich einordnen
Für § 22 Nr. 5 EStG ist bei ausländischen Versorgungseinrichtungen insbesondere die strukturelle Vergleichbarkeit mit den erfassten deutschen Versorgungssystemen relevant. Beim Roth IRA ersetzt die allgemeine DBA-Anerkennung diese Prüfung nicht ohne Weiteres.
Zu prüfen sind etwa das Custodial Agreement, die gesetzliche Grundlage, Verfügungsrechte, Auszahlungsbedingungen und die zugesagten Versorgungsleistungen.
2. Beitragsförderung feststellen
Ist § 22 Nr. 5 EStG anwendbar, kommt es darauf an, inwieweit die Leistung auf steuerlich begünstigten Beiträgen beruht. Seit 2025 zählen auch vergleichbare tatsächlich gewährte ausländische Beitragsvergünstigungen.
Die US-Steuerfreiheit der späteren Auszahlung ist von einer Begünstigung der ursprünglichen Beiträge zu unterscheiden.
3. Leistungsart bestimmen
Bei nicht geförderten Beiträgen unterscheidet § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zwischen Rentenleistungen und anderen Leistungen. Für die erfassten Kapitalleistungen nach Buchstabe b verweist die Vorschrift auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung.
Bei einer entsprechenden Unterschiedsbetragsbesteuerung mindern die der Leistung zuzuordnenden Beiträge die Bemessungsgrundlage.
4. Ergebnis begründen
Die Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c ist keine allgemeine Auffanglösung für jedes ausländische Altersvorsorgekonto. Nach dem BFH kommt sie für strukturell vergleichbare ausländische Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen nicht in Betracht.
Fehlt die Voraussetzung für § 22 Nr. 5 insgesamt, müssen die einschlägigen anderen Vorschriften anhand der konkreten Gestaltung geprüft werden.
Weder „alles steuerfrei“ noch „immer 25 Prozent auf den Gewinn“ ist eine belastbare allgemeine Aussage. Bei einer Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG liegen sonstige Einkünfte vor, für die grundsätzlich der persönliche Einkommensteuertarif gilt. Der Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 macht diese Leistungen nicht zu abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen.
Grundlagen: § 22 Nr. 5 EStG und BFH X R 23/22. Die Übertragung auf einen Roth IRA setzt eine eigene rechtliche Qualifikation voraus.
Auszahlungen ab 2025
Ausländische Beitragsvergünstigungen zählen jetzt ausdrücklich
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG erweitert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 berücksichtigt die Vorschrift auch Beiträge an ausländische Versorgungseinrichtungen, für die bei der deutschen Besteuerung oder in einem anderen Staat eine vergleichbare Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde.
Soweit eine unter § 22 Nr. 5 fallende Leistung auf solchen Beiträgen beruht, kann sie nach Satz 1 vollständig nachgelagert steuerpflichtig sein. Die frühere Rechtsprechung zu ausschließlich in den USA geförderten 401(k)-Beiträgen lässt sich deshalb nicht unverändert auf Auszahlungen ab 2025 übertragen.
Reguläre, nicht abgezogene Roth-Beiträge haben eine andere Ausgangslage. Bei einem Roth IRA mit Conversion- oder Rollover-Historie muss zusätzlich geklärt werden, wie frühere Begünstigungen und spätere Besteuerungsvorgänge auf die deutsche Beurteilung wirken.
Bemessungsgrundlage verstehen
Beispiel: Auszahlung und Beitragsrückzahlung trennen
Angenommen, ein Roth IRA wird vollständig ausgezahlt. Die Auszahlung beträgt umgerechnet 100.000 Euro. Die nach den anwendbaren deutschen Regeln zu berücksichtigenden, bisher nicht zurückgezahlten Beiträge betragen 60.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Vollständige Auszahlung | 100.000 Euro |
| Abzüglich anerkannter Beiträge | 60.000 Euro |
| Unterschiedsbetrag | 40.000 Euro |
Das Beispiel setzt voraus, dass für die konkrete Leistung tatsächlich die Unterschiedsbetragsbesteuerung gilt. Es unterstellt keine Conversions, keine geförderten Beitragsanteile und keine zusätzliche Steuervergünstigung. Die 40.000 Euro sind eine mögliche Bemessungsgrundlage, nicht der Steuerbetrag.
Ist nur der halbe Ertrag steuerpflichtig?
Das kann bei Anwendung entsprechender deutscher Vorschriften in Betracht kommen. Zu prüfen sind insbesondere die Vertragsdauer von zwölf Jahren, die maßgebliche Altersgrenze von 60 oder 62 Jahren und das anwendbare Übergangsrecht.
Die US-Altersgrenze von 59½ Jahren und die US-Fünfjahresfrist ersetzen diese Voraussetzungen nicht. Auch bei vor 2005 abgeschlossenen Gestaltungen ist eine Steuerfreiheit nicht allein durch das Eröffnungsdatum bewiesen.
Was gilt bei Teilentnahmen?
Die US-„ordering rules“ rechnen nicht qualifizierte Auszahlungen grundsätzlich zuerst regulären Beiträgen, dann Conversion- und bestimmten Rollover-Beträgen und zuletzt Erträgen zu.
Diese US-Reihenfolge ist keine automatische deutsche Berechnungsregel. Für Deutschland müssen die auf die jeweilige Leistung entfallenden Beiträge nach der einschlägigen deutschen Vorschrift ermittelt und fortgeschrieben werden. Eine erneute Berücksichtigung bereits zurückgezahlter Beiträge scheidet aus.
Vertiefung: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG , Übergangsrecht in § 52 EStG und IRS Publication 590-B .
Gerichte und offene Fragen
Welche Urteile sind für Roth IRAs relevant?
In den für diesen Beitrag ausgewerteten veröffentlichten Entscheidungen findet sich keine BFH-Grundsatzentscheidung, die die deutsche Besteuerung sämtlicher Roth-IRA-Auszahlungen oder Roth Conversions abschließend regelt. Es gibt aber wichtige Urteile zu benachbarten US-Altersvorsorgeformen.
BFH vom 28.10.2020 – X R 29/18
Gegenstand: Auszahlung aus einem 401(k)-Plan im Streitjahr 2011.
Nach damaligem Recht reichte die US-Steuerbegünstigung der Beiträge nicht für eine vollständige nachgelagerte deutsche Besteuerung. Im entschiedenen Fall wurde der Unterschied zwischen Auszahlung und Einzahlungen erfasst.
Bedeutung: Die tatsächliche Beitragsförderung und der Gesetzeswortlaut sind entscheidend. Das Urteil betrifft keinen Roth IRA; für Leistungen ab 2025 ist die Gesetzesänderung zu beachten.
Urteil beim Bundesfinanzhof lesenBFH vom 25.06.2025 – X R 23/22
Gegenstand: 401(k)-Auszahlung im Streitjahr 2015.
Der BFH ordnet die betroffenen Kapitalleistungen § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG zu. Maßgeblich ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der für den Vertrag geltenden Fassung. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.
Grenze: Die Vergleichbarkeit des 401(k) stützt sich auf die Anerkennung im DBA-Protokoll. Roth IRAs sind von dieser speziellen Anerkennung ausgenommen. Eine Übertragung des Ergebnisses verlangt deshalb zusätzliche Begründung.
Urteil beim Bundesfinanzhof lesenFG München vom 14.10.2022 – 11 K 1814/21
Gegenstand: Abzug eigener Beiträge zu Traditional IRAs nach einem Zuzug nach Deutschland.
Das Finanzgericht gewährte im entschiedenen Fall einen Sonderausgabenabzug unter Heranziehung des DBA. Im Sachverhalt werden zwar auch Roth IRAs erwähnt; die streitigen Einzahlungen erfolgten aber ausdrücklich in Traditional IRAs.
Bedeutung: Das Urteil belegt weder die Abziehbarkeit regulärer Roth-Beiträge noch die Steuerfreiheit von Roth-Auszahlungen.
Entscheidung in BAYERN.RECHT lesenRevision I R 66/23
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FG München wird beim BFH zum Redaktionsstand als anhängiges Verfahren geführt.
Gegenstand ist die steuerliche Berücksichtigung eigener Beiträge zu einem Traditional IRA. Es handelt sich nicht um ein Verfahren zur allgemeinen Steuerfreiheit von Roth-IRA-Auszahlungen.
Vor einer Berufung auf die finanzgerichtliche Entscheidung sollte der aktuelle Verfahrensstand erneut geprüft werden.
Verfahrensstand beim BFHTraditional IRA → Roth IRA
Roth Conversion: Übertragung, Besteuerung und spätere Basis
Bei einer Conversion wird Vermögen aus einem Traditional IRA in einen Roth IRA überführt. Nach innerstaatlichem US-Recht wird dabei grundsätzlich der bislang unversteuerte Teil als Einkommen erfasst. Daraus folgt weder automatisch eine gleichzeitige deutsche Besteuerung noch automatisch deutsche Steuerneutralität.
Die Übertragungsregel des DBA
Art. 18A Abs. 1 nimmt die Zuführung zu einem anderen Altersvorsorgeplan im anderen Vertragsstaat ausdrücklich aus dem beschriebenen Auszahlungsfall aus. Traditional IRA und Roth IRA werden beide in der Definition des Protokolls genannt.
Auslegung: Das ist ein wesentliches Argument für einen fortbestehenden Aufschub bei einer anerkannten Plan-zu-Plan-Übertragung. Ob der konkrete Conversion-Vorgang darunter fällt und welche Beträge geschützt sind, muss anhand seiner rechtlichen und tatsächlichen Durchführung geprüft werden.
Kein pauschales Urteil über jede Conversion
Der Wortlaut des Art. 18A Abs. 1 betrifft die im Plan erzielten Einkünfte. Er beantwortet nicht ausdrücklich jede Frage zur Behandlung zuvor geförderter Beiträge, zur US-Conversion-Steuer oder zur deutschen Beitragsbasis nach der Übertragung.
Eine höchstrichterlich gesicherte allgemeine Aussage zur deutschen Steuerneutralität jeder Roth Conversion lässt sich aus den hier ausgewerteten Entscheidungen nicht ableiten.
Übertragungsweg dokumentieren
Ein unmittelbarer Transfer zwischen den beteiligten Verwahrstellen, eine zunächst an den Inhaber ausgezahlte Summe und eine spätere Wiedereinzahlung müssen getrennt beurteilt werden.
Ausgezahlte oder zur Begleichung einer Steuer zurückbehaltene Teilbeträge werden nicht schon dadurch zu übertragenem Altersvorsorgevermögen, dass der übrige Betrag in den Roth IRA gelangt.
Spätere Auszahlungen mitplanen
Eine US-Besteuerung bei der Conversion begründet nicht ohne weitere Prüfung eine gleich hohe deutsche steuerliche Beitragsbasis. Frühere Förderung, US-Besteuerung der Conversion, deutsche Behandlung der Übertragung und spätere Leistung müssen zusammen betrachtet werden.
Sonst können Steuern in unterschiedlichen Jahren und auf unterschiedlich ermittelte Bemessungsgrundlagen treffen.
Sie kann die spätere Analyse verändern, garantiert aber keine deutsche Steuerfreiheit. Vor einer Umsetzung sollten die US-Steuerbelastung, der Beginn der deutschen Steuerpflicht, die DBA-Ansässigkeit, die geplanten Auszahlungen und die Anerkennung der Beitragsbasis gemeinsam berechnet werden.
Art. 18, Art. 21 und Art. 23 DBA
Welcher Staat darf die Auszahlung besteuern?
Art. 18A regelt insbesondere den Aufschub innerhalb des Plans. Für die eigentliche Verteilung des Besteuerungsrechts bei einer Auszahlung sind weitere DBA-Bestimmungen zu prüfen:
- Art. 18 Abs. 1: Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit werden grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Der erforderliche Beschäftigungsbezug ist anhand der Herkunft und Struktur der Leistung zu beurteilen.
- Art. 18 Abs. 2: Für Renten im besonderen abkommensrechtlichen Sinne enthält das DBA ebenfalls eine Zuweisung an den Ansässigkeitsstaat. Ein frei wählbarer Entnahmeplan ist nicht allein wegen regelmäßiger Überweisungen eine solche Rente.
- Art. 21 Abs. 1: Werden Einkünfte von keiner vorangehenden Verteilungsnorm erfasst, kommt die Regel für andere Einkünfte in Betracht. Auch sie weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
Eine deutsche DBA-Ansässigkeit kann damit zu einem deutschen Besteuerungsrecht führen, ohne dass das Abkommen die US-Steuerfreiheit übernimmt. Die steuerpflichtige Höhe ergibt sich anschließend aus dem deutschen Recht.
US-Staatsbürger und Saving Clause
Art. 1 Abs. 4 behält den USA grundsätzlich die Besteuerung ihrer Staatsbürger vor. Die Ausnahmen in Abs. 5 sind jeweils gesondert zu beachten. Art. 18A Abs. 1 gehört dazu; Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 1 gehören nicht zu diesen Ausnahmen.
Der deutsche Wohnsitz allein beendet daher nicht die US-steuerliche Prüfung. Eine nach US-Recht qualifizierte Roth-Auszahlung kann dort gleichwohl steuerfrei bleiben.
Anrechnung ist kein Automatismus
Bei US-Staatsbürgern mit deutscher DBA-Ansässigkeit enthält Art. 23 Abs. 5 besondere Anrechnungs- und Quellenregeln. Eine allein wegen der US-Staatsbürgerschaft erhobene Steuer wird nicht automatisch in Deutschland angerechnet.
Bleibt die Roth-Auszahlung in den USA steuerfrei, fehlt insoweit eine US-Steuer zur Anrechnung. Eine früher auf eine Conversion gezahlte US-Steuer lässt sich nicht ohne Weiteres gegen deutsche Steuer auf eine spätere Auszahlung verrechnen.
Maßgeblich sind der Abkommenstext und der konkrete Sachverhalt. Die US Technical Explanation ist eine Auslegungshilfe der US-Finanzverwaltung, kein deutsches Gerichtsurteil und keine eigenständige deutsche Steuerbefreiung.
Zuzug und Steuererklärung
Diese Unterlagen werden für die deutsche Beurteilung benötigt
Vertrag und Kontohistorie
- Custodial Agreement und Nachweis der gesetzlichen Planart
- Eröffnungsdatum und vollständige Jahresabrechnungen
- Reguläre Beiträge, frühere Auszahlungen und Übertragungen
- Herkunft von Rollover- und Conversion-Beträgen
Steuerliche Nachweise
- Forms 5498, 8606 und 1099-R, soweit vorhanden und einschlägig
- US-Steuererklärungen zur tatsächlichen Beitragsförderung
- Unterlagen zur Besteuerung von Conversions
- Bisherige deutsche Einordnungen und Steuerbescheide
Euro-Berechnung
Auszahlungen und anzurechnende Beitragsbeträge sind für deutsche Steuerzwecke in Euro zu bestimmen. Dazu werden die maßgeblichen Zeitpunkte und Umrechnungskurse benötigt.
Der heutige Dollar-Kontowert oder ein US-Ausweis der „basis“ ersetzt keine deutsche Berechnung. Wechselkursänderungen können zu einem anderen Ergebnis führen als eine reine Dollar-Betrachtung.
Wert beim Zuzug
Der Kontowert bei Beginn der deutschen Steuerpflicht sollte dokumentiert werden. Er wird aber nicht allein durch den Zuzug zur neuen steuerlichen Beitragsbasis.
Ein allgemeiner automatischer „Step-up“, der sämtliche bis dahin entstandenen Erträge aus der späteren deutschen Besteuerung ausnimmt, lässt sich für Roth IRAs aus den hier dargestellten Regeln nicht ableiten.
US-Regeln richtig abgrenzen
Qualified Distributions und Fünfjahresfristen
Eine qualifizierte Roth-IRA-Auszahlung setzt nach US-Recht grundsätzlich die maßgebliche Fünfjahresfrist und einen weiteren Tatbestand voraus, etwa das Erreichen des Alters von 59½ Jahren. Weitere Fälle sind bestimmte Auszahlungen bei Invalidität, nach dem Tod oder für einen begünstigten erstmaligen Immobilienerwerb.
Daneben existieren eigene Fünfjahresregeln für bestimmte Entnahmen nach Conversions und Rollovers. Sie betreffen insbesondere die mögliche zusätzliche US-Steuer bei vorzeitigen Entnahmen und sind nicht mit der allgemeinen Qualifikationsfrist gleichzusetzen.
Diese US-Voraussetzungen helfen bei der US-Berechnung. Sie bestimmen nicht unmittelbar die deutsche Einkunftsart, den deutschen Beitragsabzug oder eine deutsche Steuerbefreiung.
Offizielle Erläuterungen: IRS Publication 590-B
Zur US-Steuerperspektive auf taxrep.usHäufige Fragen
Roth IRA bei deutschem Wohnsitz
Ist ein Roth IRA vom DBA Deutschland–USA erfasst?
Muss ich Erträge im Roth IRA jedes Jahr in Deutschland versteuern?
Sind meine ursprünglichen Beiträge bei einer Auszahlung steuerfrei?
Gilt für Roth-Auszahlungen immer die Abgeltungsteuer?
Gibt es ein BFH-Urteil zur Steuerfreiheit von Roth IRAs?
Ist eine Roth Conversion in Deutschland steuerneutral?
Ersetzt der Kontowert beim Zuzug meine historischen Beiträge?
Was gilt bei einem geerbten Roth IRA?
Rechtsgrundlagen und Primärquellen
Gesetze, DBA und Entscheidungen
- DBA Deutschland–USA, konsolidierte deutsch-englische Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (PDF) – insbesondere Art. 1, 4, 18, 18A, 21 und 23 sowie Protokoll Ziffer 16.
- US Treasury Technical Explanation zum Änderungsprotokoll von 2006 (PDF, 2007) – insbesondere die Erläuterungen zu Art. 18A auf den Dokumentseiten 25–28.
- Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 (PDF, englisch) – Art. IX und Art. XVI, Ziffer 16.
- § 22 EStG , § 20 EStG und § 52 EStG – Besteuerung von Leistungen, Verweisungen und Übergangsrecht.
- BFH, Urteil vom 28. Oktober 2020 – X R 29/18 – 401(k)-Auszahlung nach damaligem Recht.
- BFH, Urteil vom 25. Juni 2025 – X R 23/22 – Einordnung von 401(k)-Kapitalleistungen und vertragsbezogene Gesetzesfassung.
- FG München, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 11 K 1814/21 ; BFH-Verfahren I R 66/23 – Beiträge zu Traditional IRAs.
- IRS Publication 590-B – US-Regeln für Auszahlungen, Roth IRAs und Entnahmereihenfolge.
- § 89 AO – Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft.
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US Social Security
Die besonderen DBA-Regeln für Sozialversicherungsleistungen.
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Mehrere US-Altersbezüge gemeinsam beurteilen.
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie möchten einen Roth IRA in Deutschland richtig behandeln?
Wir prüfen Planunterlagen, Beitragshistorie, DBA-Ansässigkeit und geplante Auszahlungen. Bei Conversions und Rollovers betrachten wir die unmittelbaren Steuerfolgen und die spätere Besteuerung in beiden Staaten zusammen.
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