Deutsche Steuerperspektive · U.S. Individual Retirement Account
Traditional IRA bei deutschem Wohnsitz
Wer in den USA Vermögen in einem Traditional IRA aufgebaut hat und später nach Deutschland zieht, muss das Konto für deutsche Steuerzwecke gesondert einordnen. Das DBA Deutschland–USA erkennt Individual Retirement Accounts ausdrücklich als Pension Plans an und schützt grundsätzlich die Steuerstundung innerhalb des Plans. Bei späteren Auszahlungen entscheidet jedoch das deutsche Einkommensteuerrecht über die Bemessungsgrundlage.
DBA-Einordnung
Traditional IRAs sind im DBA ausdrücklich als U.S. Pension Plans genannt
Das Protokoll zum DBA Deutschland–USA zählt in Nr. 16 Buchst. a Individual Retirement Plans ausdrücklich zu den U.S.-amerikanischen Pension Plans im Sinne des Art. 18A Abs. 4. Dazu gehören insbesondere Individual Retirement Accounts und Individual Retirement Annuities nach Section 408 des Internal Revenue Code.
Damit unterscheidet sich ein Traditional IRA für DBA-Zwecke grundsätzlich von einem gewöhnlichen U.S. Brokerage Account. Der steuerliche Schutz des Pension Plans bleibt auch nach einem Wohnsitzwechsel nach Deutschland relevant.
Art. 18A DBA Deutschland–USA
Erträge innerhalb eines Traditional IRA werden in Deutschland grundsätzlich erst bei Auszahlung besteuert
Art. 18A Abs. 1 DBA Deutschland–USA schützt die Steuerstundung innerhalb eines anerkannten Pension Plans. Ist eine in Deutschland ansässige Person Teilnehmer oder Begünstigter eines in den USA errichteten Pension Plans, darf Deutschland die im Plan erzielten Einkünfte grundsätzlich erst erfassen, wenn und soweit sie aus dem Plan an die Person oder zu deren Gunsten ausgezahlt werden. Qualifizierende Übertragungen auf einen anderen U.S. Pension Plan sind davon zu unterscheiden.
Zinsen, Dividenden und Wertsteigerungen innerhalb eines vom DBA erfassten Traditional IRA werden deshalb grundsätzlich nicht jährlich als laufende deutsche Kapitalerträge besteuert.
- Traditional IRA als Pension Plan identifizieren
- deutsche DBA-Ansässigkeit feststellen
- Art. 18A anwenden
- keine laufende Besteuerung der Planerträge
- Besteuerung grundsätzlich erst bei Auszahlung
- Auszahlung nach deutschem Recht qualifizieren
Beiträge nach dem Zuzug
Neue IRA-Beiträge während deutscher Steuerpflicht müssen separat geprüft werden
Das DBA enthält auch Regeln für Beiträge zu Pension Plans während einer grenzüberschreitenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Ein in den USA bestehender Traditional IRA kann damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 18A fallen.
Die steuerliche Abziehbarkeit eines neuen IRA-Beitrags in Deutschland folgt jedoch nicht automatisch aus der bloßen Anerkennung des Plans. Zu prüfen sind insbesondere Beiträge bereits vor Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland, die Voraussetzungen des Art. 18A Abs. 2 und 3 sowie die deutschen Förderhöchstgrenzen. Art. 18A enthält hierfür keine allgemeine zeitliche Höchstgrenze des Aufenthalts. Die frühere Beitragsleistung und der Bezug zur Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bleiben eigenständige Voraussetzungen.
Distribution
Auszahlungen während deutscher Ansässigkeit unterliegen grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer
Wird aus einem Traditional IRA ausgezahlt, während der Empfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und nach dem DBA in Deutschland ansässig ist, muss die Leistung für deutsche Steuerzwecke eingeordnet werden.
Für die deutsche Bemessungsgrundlage ist die Einordnung nach innerstaatlichem Recht gesondert vorzunehmen. Bei einem entsprechend vergleichbaren ausländischen Altersvorsorgeplan kommt eine Behandlung nach § 22 Nr. 5 EStG in Betracht. Der DBA-Status als Pension Plan und die konkrete deutsche Einkunftsqualifikation sind dabei getrennt zu prüfen. Maßgeblich sind insbesondere Planstruktur, Leistungsart und die tatsächlich gewährte steuerliche Förderung der zugrunde liegenden Beiträge.
Einmalige Auszahlung
Auch eine vollständige oder teilweise Kapitalentnahme kann steuerpflichtig sein. Eine Einmalzahlung wird nicht allein wegen ihrer Zahlungsform zu einem steuerfreien Kapitalvorgang.
Regelmäßige Entnahmen
Periodische IRA-Distributions müssen ebenfalls nach deutschem Steuerrecht und dem DBA eingeordnet werden. Regelmäßige Entnahmen sind nicht allein wegen ihrer Wiederholung eine lebenslange Leibrente.
Beiträge und Erträge
Bei steuerlich geförderten Beiträgen kann der zugehörige Leistungsanteil einschließlich Beitragsrückzahlung voll steuerpflichtig sein. Nicht geförderte Beiträge und die darauf entfallenden Erträge sind gesondert zuzuordnen.
EUR-Umrechnung
Auszahlungen und gegebenenfalls historische Beitragswerte müssen für die deutsche Einkommensteuer in Euro ermittelt werden.
Rechtslage seit 2025
Ausländische Steuervergünstigungen während der Ansparphase werden nun ausdrücklich berücksichtigt
§ 22 Nr. 5 EStG wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Die Vorschrift berücksichtigt nun ausdrücklich Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung, für die bei der deutschen Besteuerung oder in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde.
Das ist für Traditional IRAs besonders relevant. Soweit eine nach § 22 Nr. 5 EStG einzuordnende Leistung auf Beiträgen beruht, für die in den USA tatsächlich eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde, unterliegt der darauf entfallende Leistungsanteil grundsätzlich der vollen nachgelagerten Besteuerung nach Satz 1. Erfasst wird dann auch die Rückzahlung dieser Beiträge, nicht nur der Wertzuwachs. Die bloße Möglichkeit eines U.S.-Abzugs ersetzt den Nachweis der gewährten Begünstigung nicht.
Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 grundsätzlich auch für Leistungen aus zuvor aufgebautem Guthaben. Ein allgemeiner Bestandsschutz allein wegen des Alters der Beiträge besteht nicht. Für Auszahlungen bis einschließlich 2024 ist die damalige Rechtslage gesondert zu prüfen.
Soweit Leistungen auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich die Bemessungsgrundlage bei Anwendung des § 22 Nr. 5 EStG nach dessen Satz 2 und der konkreten Leistungsart. Bei gemischtem Guthaben ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich.
Traditional-IRA-Beiträge können in den USA abzugsfähig sein; unmittelbare Roth-IRA-Beiträge werden grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen geleistet. Diese Unterschiede sind zu dokumentieren. Aus der U.S.-Steuerfreiheit einer Roth-Auszahlung folgt jedoch keine automatische deutsche Steuerfreiheit.
Beitragshistorie
Bei älteren IRAs kann die Herkunft des Guthabens entscheidend sein
Ein IRA kann über Jahrzehnte aufgebaut worden sein. Neben unmittelbar geleisteten Beiträgen können Rollovers aus früheren Arbeitgeberplänen, Arbeitgeberbeiträge aus SEP-Strukturen oder bereits versteuerte Beträge enthalten sein.
Für die deutsche Besteuerung sollte deshalb möglichst nachvollzogen werden, aus welchen Quellen das heutige Guthaben entstanden ist und welche steuerliche Behandlung die jeweiligen Beiträge ursprünglich erfahren haben.
401(k) → IRA
Ein Rollover aus einem 401(k) in einen IRA sollte vor einem Umzug nach Deutschland dokumentiert werden
Viele U.S.-Arbeitnehmer übertragen nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen ihren 401(k) in einen Rollover IRA. Für die deutsche Betrachtung verschwindet dadurch die historische Herkunft des Vermögens nicht.
Art. 18A Abs. 1 unterscheidet zwischen einer Auszahlung an den Teilnehmer oder zu dessen Gunsten und einer Übertragung auf einen anderen Pension Plan in demselben anderen Vertragsstaat. Bei deutscher DBA-Ansässigkeit geht es hier um Übertragungen zwischen anerkannten U.S.-Plänen, etwa vom U.S. 401(k) auf einen U.S. IRA. Daraus folgt keine allgemeine Steuerneutralität für einen Transfer in einen deutschen Altersvorsorgevertrag.
Direkter Rollover
Ein qualifizierender direkter Transfer zwischen anerkannten U.S. Pension Plans ist von einer Auszahlung an den Teilnehmer zu unterscheiden. Die beteiligten Pläne und der tatsächliche Zahlungsweg sind zu dokumentieren.
401(k)-Historie sichern
Contribution Statements und frühere Planunterlagen sollten auch nach einem Rollover aufbewahrt werden.
Mehrere IRAs
Bei mehreren Konten kann die Zuordnung von Beiträgen, Rollovers und steuerlich bereits belasteten Beträgen komplex werden.
Conversion zu Roth
Eine Umwandlung von Traditional IRA in Roth IRA ist kein gewöhnlicher Rollover und erfordert eine eigenständige deutsche und U.S.-steuerliche Prüfung.
DBA Deutschland–USA
Traditional und Roth IRA: Schutz der Ansparphase, Unterschiede bei Beiträgen und Auszahlungen
Das DBA-Protokoll erfasst sowohl Traditional IRAs als auch Roth IRAs ausdrücklich als Pension Plans im Sinne des Art. 18A Abs. 4. Der Schutz der im Plan erzielten Einkünfte nach Art. 18A Abs. 1 gilt deshalb grundsätzlich für beide Kontotypen.
Die Ausnahme für Roth IRAs in Protokoll Nr. 16 Buchst. b betrifft die besondere Vergleichbarkeitsanerkennung für Art. 18A Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 Buchst. d. Sie ist insbesondere für die Beitragsbegünstigung relevant und nimmt Roth IRAs nicht aus dem Schutz der Ansparphase heraus. Die spätere deutsche Besteuerung einer Auszahlung ist davon getrennt nach deutschem Recht zu bestimmen.
Zuzug nach Deutschland
Vor dem Umzug sollten IRA-Unterlagen und Steuerhistorie gesichert werden
Wer einen bestehenden IRA nach Deutschland mitbringt, sollte die Unterlagen möglichst nicht erst bei der ersten Auszahlung zusammensuchen. Relevant können Statements, frühere Steuererklärungen, Forms 5498, Forms 8606 und Unterlagen zu Rollovers oder Conversions sein.
Besonders wichtig ist die Trennung zwischen steuerlich abzugsfähigen Traditional-IRA-Beiträgen, nicht abzugsfähigen Beiträgen und Beträgen, die ursprünglich aus einem 401(k) oder einem anderen Pension Plan stammen.
U.S.-Steuerperspektive
Die U.S.-Besteuerung des IRA wird auf taxrep.us separat behandelt
Auf U.S.-Seite können insbesondere Distribution Rules, Required Minimum Distributions, mögliche Withholding Taxes, Form 1099-R, Form 8606 und die Behandlung von Rollovers und Roth Conversions relevant sein.
U.S.-Staatsbürger unterliegen grundsätzlich auch nach dem Umzug nach Deutschland der U.S.-Besteuerung ihres Welteinkommens. Die Saving Clause in Art. 1 Abs. 4 DBA kann ein zusätzliches U.S.-Besteuerungsrecht erhalten. Bei Green-Card-Inhabern sind der fortbestehende U.S.-Steuerstatus und eine etwaige DBA-Ansässigkeit gesondert zu prüfen.
- Traditional IRA distributions
- Required Minimum Distributions
- Form 1099-R
- Form 8606
- rollovers
- Roth conversions
Doppelbesteuerung gezielt vermeiden
Bei U.S.-Staatsbürgern mit deutscher DBA-Ansässigkeit ist insbesondere Art. 23 Abs. 5 zu beachten. U.S.-Steuer, die ausschließlich aufgrund der Staatsangehörigkeit erhoben wird, wird nicht einfach auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Die Entlastung erfolgt grundsätzlich auf U.S.-Seite durch Anrechnung deutscher Steuer, gegebenenfalls mit der dafür vorgesehenen abkommensrechtlichen Quellenzuordnung.
Auszahlung und Steuerzahlung abstimmen
Die konkrete Anrechnung hängt unter anderem von Einkunftsart, Bemessungsgrundlage, Zahlungsjahr und Anrechnungsgrenzen ab. Auch eine einbehaltene U.S.-Steuer ist nicht automatisch eine endgültige, in Deutschland anrechenbare Belastung. Geplante Distributions und Roth Conversions sollten deshalb vorab für beide Länder berechnet werden.
Typische Fehler
Was bei einem Traditional IRA in Deutschland häufig falsch gemacht wird
IRA als normales Depot behandeln
Art. 18A schützt grundsätzlich die Steuerstundung innerhalb des anerkannten Pension Plans. Laufende Fonds- oder Aktienerträge dürfen daher nicht schematisch wie private Kapitalerträge behandelt werden.
Traditional und Roth IRA gleichsetzen
Beitragsbegünstigung und Auszahlungsbesteuerung können sich unterscheiden. Der grundsätzliche Schutz der Ansparphase nach Art. 18A Abs. 1 erfasst dagegen beide Kontotypen.
Nur den aktuellen Kontowert betrachten
Bei der späteren deutschen Besteuerung kann die historische Herkunft des IRA-Vermögens entscheidend sein.
Rollover-Historie verlieren
Nach einem 401(k)-Rollover sollte dokumentiert bleiben, aus welchem Plan die übertragenen Beträge stammen.
U.S.-Steuerfreiheit übernehmen
Die U.S.-steuerliche Behandlung einer Distribution bestimmt nicht automatisch die deutsche Bemessungsgrundlage.
Rechtsänderung 2025 übersehen
Seit 2025 kann eine tatsächlich gewährte vergleichbare ausländische Beitragsbegünstigung zur vollen Besteuerung des zugehörigen Leistungsanteils führen, auch bei zuvor aufgebautem Guthaben.
Weiterführendes Fachwissen
Verwandte Themen
Vorsorge & Renten
Hub zu Renten und Altersvorsorge Deutschland–USA.
401(k) in Deutschland
Deutsche Einordnung und Besteuerung von 401(k)-Auszahlungen.
Roth IRA in Deutschland
Besondere deutsche Einordnung von Roth IRAs.
Pension Plans nach Art. 18A
Welche deutschen und U.S. Vorsorgepläne das DBA schützt.
U.S. Social Security
Deutsche Besteuerung von Social Security Benefits.
U.S.-Rentner in Deutschland
Social Security, 401(k), IRA und weitere U.S.-Einkünfte.
Häufige Fragen
Traditional IRA bei deutschem Wohnsitz
Wird ein Traditional IRA in Deutschland anerkannt?
Muss ich die Erträge innerhalb meines IRA jedes Jahr in Deutschland versteuern?
Muss eine IRA-Auszahlung in Deutschland versteuert werden?
Was hat sich 2025 geändert?
Ist ein Traditional IRA dasselbe wie ein Roth IRA?
Was passiert mit einem 401(k), der in einen IRA gerollt wurde?
Ist ein direkter IRA-Rollover in Deutschland sofort steuerpflichtig?
Kann ich nach dem Umzug weiter steuerbegünstigt in den IRA einzahlen?
Wird gezahlte U.S.-Steuer automatisch in Deutschland angerechnet?
Welche Unterlagen sollte ich nach Deutschland mitbringen?
Rechtsgrundlagen
Quellen zur deutschen Besteuerung und zum DBA
- § 22 Nr. 5 EStG – Leistungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen Insbesondere Satz 1 und Satz 2: nachgelagerte Besteuerung, nicht geförderte Beiträge und vergleichbare ausländische Beitragsbegünstigungen.
- Änderungsprotokoll zum DBA Deutschland–USA vom 1. Juni 2006 (PDF, Englisch) Art. IX: Art. 18A; Art. XVI: Protokoll Nr. 16; außerdem Art. I zur Saving Clause und Art. XII zu Art. 23 Abs. 5.
- U.S. Treasury Technical Explanation zum Änderungsprotokoll (PDF, Englisch) U.S.-amtliche Erläuterung insbesondere zur Ansparphase, zu grenzüberschreitenden Beiträgen und zur Definition der Pension Plans; als Auslegungshilfe einzuordnen.
- BFH, Urteil vom 25. Juni 2025 – X R 23/22 Betrifft eine 401(k)-Auszahlung nach der Rechtslage vor 2025 und bestätigt den Anwendungsbeginn der Neuregelung ab 2025. Das Urteil entscheidet nicht sämtliche Gestaltungen individueller IRAs.
Stand: 10. Oktober 2026. Die konkrete Besteuerung hängt insbesondere von Planunterlagen, Beitragshistorie, Auszahlungsart und DBA-Ansässigkeit ab.
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie besitzen einen Traditional IRA und leben heute in Deutschland?
Wir prüfen die DBA-Einordnung, die Steuerstundung während der Ansparphase, Beitrags- und Rollover-Historie sowie die deutsche Besteuerung geplanter oder bereits erfolgter IRA-Auszahlungen und koordinieren die Behandlung mit der U.S.-Steuerseite.
Erstgespräch vereinbaren