Deutsche Steuerperspektive · U.S. Pension Plan
401(k) bei deutschem Wohnsitz
Wer einen U.S. 401(k)-Plan besitzt und nach Deutschland zieht, muss den Plan für deutsche Steuerzwecke nicht wie ein gewöhnliches Depot behandeln. Das DBA Deutschland–USA schützt grundsätzlich die steuerliche Aufschiebung innerhalb bestimmter U.S. Pension Plans. Bei einer späteren Auszahlung greift jedoch die deutsche Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Seit 2025 ist dabei eine wichtige Gesetzesänderung zu beachten.
Deutsche Einordnung
Ein 401(k) wird in Deutschland als ausländische betriebliche Altersversorgung anerkannt
Ein U.S. 401(k)-Plan ist für deutsche Steuerzwecke nicht einfach ein ausländisches Wertpapierdepot. Der Bundesfinanzhof ordnet Leistungen aus einem 401(k) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG zu.
Grund hierfür ist insbesondere die strukturelle Vergleichbarkeit des U.S. Plans mit den deutschen Formen der externen betrieblichen Altersversorgung. Diese Vergleichbarkeit wird auch durch das DBA Deutschland–USA und dessen Protokoll gestützt.
Art. 18A DBA Deutschland–USA
Die Erträge innerhalb des 401(k) werden in Deutschland grundsätzlich erst bei Auszahlung erfasst
Art. 18A Abs. 1 DBA Deutschland–USA enthält eine besondere Regel für grenzüberschreitende Pension Plans. Ist eine in Deutschland ansässige Person Teilnehmer eines in den USA errichteten anerkannten Pension Plans, darf Deutschland die innerhalb des Plans erzielten Erträge grundsätzlich erst besteuern, wenn sie an den Teilnehmer ausgezahlt werden.
Ein Wohnsitzwechsel nach Deutschland führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass Zinsen, Dividenden oder Wertsteigerungen innerhalb eines qualifizierenden 401(k) jährlich in der deutschen Einkommensteuererklärung versteuert werden müssen.
- 401(k) als U.S. Pension Plan bestimmen
- DBA-Ansässigkeit in Deutschland feststellen
- Art. 18A DBA prüfen
- keine laufende deutsche Besteuerung der Planerträge
- Besteuerung grundsätzlich erst bei Ausschüttung
- Auszahlung anschließend nach deutschem Recht qualifizieren
Beiträge nach dem Umzug
Neue Beiträge in einen U.S. 401(k) während einer Tätigkeit in Deutschland sind ein eigener Prüfpunkt
Art. 18A enthält zusätzlich Regeln für grenzüberschreitende Beiträge zu anerkannten Pension Plans. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zu einem bereits bestehenden U.S. Pension Plan auch während einer vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland steuerlich berücksichtigt werden.
Die Voraussetzungen sind jedoch enger als die allgemeine Steuerstundung innerhalb des Plans. Insbesondere müssen Plan, frühere Teilnahme, Beschäftigung und die zeitlichen Voraussetzungen des DBA geprüft werden.
Auszahlung in Deutschland
Bei einer Distribution entsteht grundsätzlich deutsche Einkommensteuer
Erfolgt die Auszahlung zu einem Zeitpunkt, in dem der Empfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und nach dem DBA in Deutschland ansässig ist, muss die Distribution für deutsche Steuerzwecke nach § 22 Nr. 5 EStG eingeordnet werden.
Dabei können sowohl regelmäßige Zahlungen als auch einmalige Kapitalauszahlungen erfasst werden. Entscheidend ist insbesondere, auf welchen Beiträgen die Leistung beruht und wie diese Beiträge während der Ansparphase steuerlich behandelt wurden.
Kapitalauszahlung
Auch eine einmalige vollständige oder teilweise Auszahlung aus einem 401(k) kann unter § 22 Nr. 5 EStG fallen.
Laufende Auszahlung
Regelmäßige Pension-Distributions müssen ebenfalls nach den deutschen Regeln für Leistungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen eingeordnet werden.
Beitragshistorie
Für die deutsche Bemessungsgrundlage kann wesentlich sein, wann Beiträge geleistet wurden und ob sie steuerlich begünstigt waren.
EUR-Umrechnung
Die in U.S.-Dollar ausgezahlten Beträge und gegebenenfalls historische Beiträge müssen für deutsche Steuerzwecke in Euro bestimmt werden.
Neue Rechtslage
Seit 2025 werden ausländische Steuervergünstigungen in der Ansparphase ausdrücklich berücksichtigt
Für Auszahlungen aus einem 401(k) ist seit dem Veranlagungszeitraum 2025 eine wesentliche Änderung des § 22 Nr. 5 EStG zu beachten. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift um Beiträge zu einer ausländischen Versorgungseinrichtung erweitert, für die in Deutschland oder in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde.
Damit kann insbesondere bei klassischen steuerlich geförderten 401(k)-Beiträgen die volle nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG eingreifen.
BFH-Rechtsprechung
Für Auszahlungen bis einschließlich 2024 konnte die deutsche Bemessungsgrundlage erheblich niedriger sein
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2020 entschieden, dass Leistungen aus einem U.S. 401(k) grundsätzlich unter § 22 Nr. 5 EStG fallen. Unterlag der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der deutschen Besteuerung, konnten die in den USA steuerfrei geleisteten Beiträge nach damaliger Rechtslage nicht automatisch wie in Deutschland steuerlich geförderte Beiträge behandelt werden.
Der BFH bestätigte 2025 für Auszahlungen vor dem 1. Januar 2025, dass ein 401(k) aufgrund seiner strukturellen Vergleichbarkeit grundsätzlich unter § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG fiel. Je nach Sachverhalt konnte dadurch statt der gesamten Auszahlung nur der steuerlich relevante Ertragsanteil beziehungsweise Unterschiedsbetrag erfasst werden.
DBA Deutschland–USA
Das DBA und das deutsche Einkommensteuerrecht müssen getrennt geprüft werden
Bei Leistungen aus einem 401(k) sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Das DBA bestimmt zunächst, welcher Vertragsstaat die Pension besteuern darf. Das deutsche Einkommensteuerrecht bestimmt anschließend, wie die in Deutschland steuerpflichtige Leistung berechnet wird.
Art. 18 DBA Deutschland–USA weist Pensionen und ähnliche Vergütungen aus früherer Beschäftigung grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Bei deutscher DBA-Ansässigkeit besteht daher grundsätzlich ein deutsches Besteuerungsrecht.
Art. 18 DBA
Regelt grundsätzlich die Besteuerungszuordnung von Pensionen und ähnlichen Vergütungen aus früherer Beschäftigung.
Art. 18A DBA
Enthält besondere Regeln für anerkannte Pension Plans, insbesondere zur Ansparphase und zu grenzüberschreitenden Beiträgen.
§ 22 Nr. 5 EStG
Bestimmt die deutsche steuerliche Behandlung und die Bemessungsgrundlage der Auszahlung.
U.S.-Person-Status
Bei U.S. Citizens und bestimmten anderen U.S. Persons muss zusätzlich die Saving Clause des DBA berücksichtigt werden.
Zuzug nach Deutschland
Vor dem Umzug sollte die 401(k)-Historie dokumentiert werden
Wer während des Erwerbslebens in den USA Beiträge in einen 401(k) geleistet hat und später nach Deutschland zieht, sollte die Planunterlagen und Beitragshistorie möglichst vor dem Umzug sichern.
Insbesondere bei älteren Plänen, mehreren Arbeitgebern, Rollovers oder gemischten Beitragsarten kann Jahre später schwer festzustellen sein, welche Beträge Arbeitnehmerbeiträge, Arbeitgeberbeiträge, steuerlich begünstigte Beiträge oder bereits versteuerte Beiträge waren.
Traditional und Roth
Traditional 401(k) und Roth 401(k) dürfen nicht schematisch gleich behandelt werden
Bei einem klassischen Traditional 401(k) wurden Arbeitnehmerbeiträge regelmäßig mit einer U.S.-Steuervergünstigung in der Ansparphase geleistet. Gerade diese steuerliche Förderung ist seit 2025 für § 22 Nr. 5 EStG von besonderer Bedeutung.
Roth-Beiträge folgen dagegen einer anderen U.S.-Steuerlogik, weil die Beiträge grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Enthält ein Plan sowohl Traditional- als auch Roth-Bestandteile, müssen diese für die deutsche Analyse getrennt betrachtet werden.
U.S.-Steuerperspektive
Die U.S.-Behandlung des 401(k) wird auf taxrep.us separat dargestellt
Für die U.S.-Steuerseite sind insbesondere Distribution Rules, mögliche Withholding Taxes und bei U.S. Citizens die fortbestehende U.S.-Steuerpflicht relevant.
Bei U.S. Citizens kann die Saving Clause des DBA dazu führen, dass neben der deutschen Besteuerung weiterhin eine U.S.-Steuerberechnung erforderlich ist. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung muss dann auf der U.S.-Seite koordiniert werden.
- 401(k) distributions
- U.S. withholding
- U.S. citizens abroad
- Saving Clause
- Foreign Tax Credit
- Rollover questions
Typische Fehler
Was bei einem 401(k) nach dem Umzug nach Deutschland häufig falsch gemacht wird
401(k) als normales Depot behandeln
Die laufenden Erträge innerhalb eines qualifizierenden Pension Plans werden aufgrund der besonderen DBA-Regel grundsätzlich nicht wie Erträge eines privaten Depots behandelt.
Alte BFH-Rechtsprechung auf 2025 übertragen
Die deutsche Rechtslage wurde zum Veranlagungszeitraum 2025 geändert. Frühere Urteile dürfen daher nicht ungeprüft auf aktuelle Auszahlungen angewendet werden.
Gesamte Auszahlung ungeprüft versteuern
Auszahlungsjahr, Beitragsart und steuerliche Förderung während der Ansparphase müssen zunächst festgestellt werden.
Traditional und Roth vermischen
Bereits versteuerte Roth-Beiträge können eine andere Analyse erfordern als steuerlich geförderte Traditional-401(k)-Beiträge.
Contribution History nicht sichern
Ohne historische Unterlagen kann eine korrekte deutsche Bemessungsgrundlage später erheblich schwerer zu ermitteln sein.
Saving Clause übersehen
Bei U.S. Citizens endet die U.S.-Steueranalyse nicht automatisch mit dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 18 DBA.
Weiterführendes Fachwissen
Verwandte Themen
Vorsorge & Renten
Hub zu Renten und Pension Plans Deutschland–USA.
U.S. Social Security
Deutsche Besteuerung von U.S. Social Security.
Traditional IRA
Deutsche Einordnung von IRA-Auszahlungen.
Roth IRA
Deutsche Einordnung und besondere DBA-Fragen.
Pension Plans nach Art. 18A
Anerkannte deutsche und U.S. Vorsorgeeinrichtungen.
U.S.-Rentner in Deutschland
Social Security, 401(k), IRA und weitere Vorsorge.
Häufige Fragen
401(k) bei deutschem Wohnsitz
Muss ich einen 401(k) in Deutschland versteuern?
Muss ich Dividenden und Kursgewinne innerhalb meines 401(k) jährlich in Deutschland versteuern?
Ist eine 401(k)-Auszahlung vollständig steuerpflichtig?
Was hat sich zum 1. Januar 2025 geändert?
Was gilt für eine Auszahlung vor 2025?
Ist ein Roth 401(k) steuerlich dasselbe wie ein Traditional 401(k)?
Kann ich nach dem Umzug nach Deutschland weiter in meinen U.S. 401(k) einzahlen?
Was sollte ich vor einer größeren 401(k)-Auszahlung prüfen?
Steuerberatung Deutschland–USA
Sie haben einen U.S. 401(k) und leben heute in Deutschland?
Wir prüfen den 401(k) nach deutschem Steuerrecht und DBA, die Behandlung während der Ansparphase, die Beitragshistorie, Traditional- und Roth-Bestandteile sowie die deutsche Besteuerung geplanter oder bereits erfolgter Auszahlungen und koordinieren die Behandlung mit der U.S.-Steuerseite.
Erstgespräch vereinbaren