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Deutsche Steuerperspektive · U.S. Pension Plan

401(k) bei deutschem Wohnsitz

Wer einen U.S. 401(k)-Plan besitzt und nach Deutschland zieht, muss den Plan für deutsche Steuerzwecke nicht wie ein gewöhnliches Depot behandeln. Das DBA Deutschland–USA schützt grundsätzlich die steuerliche Aufschiebung innerhalb bestimmter U.S. Pension Plans. Bei einer späteren Auszahlung greift jedoch die deutsche Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Seit 2025 ist dabei eine wichtige Gesetzesänderung zu beachten.

Deutsche Einordnung

Ein 401(k) wird in Deutschland als ausländische betriebliche Altersversorgung anerkannt

Ein U.S. 401(k)-Plan ist für deutsche Steuerzwecke nicht einfach ein ausländisches Wertpapierdepot. Der Bundesfinanzhof ordnet Leistungen aus einem 401(k) den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG zu.

Grund hierfür ist insbesondere die strukturelle Vergleichbarkeit des U.S. Plans mit den deutschen Formen der externen betrieblichen Altersversorgung. Diese Vergleichbarkeit wird auch durch das DBA Deutschland–USA und dessen Protokoll gestützt.

Art. 18A DBA Deutschland–USA

Die Erträge innerhalb des 401(k) werden in Deutschland grundsätzlich erst bei Auszahlung erfasst

Art. 18A Abs. 1 DBA Deutschland–USA enthält eine besondere Regel für grenzüberschreitende Pension Plans. Ist eine in Deutschland ansässige Person Teilnehmer eines in den USA errichteten anerkannten Pension Plans, darf Deutschland die innerhalb des Plans erzielten Erträge grundsätzlich erst besteuern, wenn sie an den Teilnehmer ausgezahlt werden.

Ein Wohnsitzwechsel nach Deutschland führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass Zinsen, Dividenden oder Wertsteigerungen innerhalb eines qualifizierenden 401(k) jährlich in der deutschen Einkommensteuererklärung versteuert werden müssen.

  • 401(k) als U.S. Pension Plan bestimmen
  • DBA-Ansässigkeit in Deutschland feststellen
  • Art. 18A DBA prüfen
  • keine laufende deutsche Besteuerung der Planerträge
  • Besteuerung grundsätzlich erst bei Ausschüttung
  • Auszahlung anschließend nach deutschem Recht qualifizieren

Beiträge nach dem Umzug

Neue Beiträge in einen U.S. 401(k) während einer Tätigkeit in Deutschland sind ein eigener Prüfpunkt

Art. 18A enthält zusätzlich Regeln für grenzüberschreitende Beiträge zu anerkannten Pension Plans. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge zu einem bereits bestehenden U.S. Pension Plan auch während einer vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland steuerlich berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen sind jedoch enger als die allgemeine Steuerstundung innerhalb des Plans. Insbesondere müssen Plan, frühere Teilnahme, Beschäftigung und die zeitlichen Voraussetzungen des DBA geprüft werden.

Auszahlung in Deutschland

Bei einer Distribution entsteht grundsätzlich deutsche Einkommensteuer

Erfolgt die Auszahlung zu einem Zeitpunkt, in dem der Empfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und nach dem DBA in Deutschland ansässig ist, muss die Distribution für deutsche Steuerzwecke nach § 22 Nr. 5 EStG eingeordnet werden.

Dabei können sowohl regelmäßige Zahlungen als auch einmalige Kapitalauszahlungen erfasst werden. Entscheidend ist insbesondere, auf welchen Beiträgen die Leistung beruht und wie diese Beiträge während der Ansparphase steuerlich behandelt wurden.

Kapitalauszahlung

Auch eine einmalige vollständige oder teilweise Auszahlung aus einem 401(k) kann unter § 22 Nr. 5 EStG fallen.

Laufende Auszahlung

Regelmäßige Pension-Distributions müssen ebenfalls nach den deutschen Regeln für Leistungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen eingeordnet werden.

Beitragshistorie

Für die deutsche Bemessungsgrundlage kann wesentlich sein, wann Beiträge geleistet wurden und ob sie steuerlich begünstigt waren.

EUR-Umrechnung

Die in U.S.-Dollar ausgezahlten Beträge und gegebenenfalls historische Beiträge müssen für deutsche Steuerzwecke in Euro bestimmt werden.

Neue Rechtslage

Seit 2025 werden ausländische Steuervergünstigungen in der Ansparphase ausdrücklich berücksichtigt

Für Auszahlungen aus einem 401(k) ist seit dem Veranlagungszeitraum 2025 eine wesentliche Änderung des § 22 Nr. 5 EStG zu beachten. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift um Beiträge zu einer ausländischen Versorgungseinrichtung erweitert, für die in Deutschland oder in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde.

Damit kann insbesondere bei klassischen steuerlich geförderten 401(k)-Beiträgen die volle nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG eingreifen.

Auszahlungen ab 2025 unterscheiden sich von älteren BFH-Fällen Die bekannte BFH-Rechtsprechung zu 401(k)-Auszahlungen, bei der unter bestimmten Voraussetzungen lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und Beiträgen besteuert wurde, betrifft die Rechtslage vor 2025. Für Auszahlungen ab 2025 muss die geänderte Fassung des § 22 Nr. 5 EStG angewendet werden.

BFH-Rechtsprechung

Für Auszahlungen bis einschließlich 2024 konnte die deutsche Bemessungsgrundlage erheblich niedriger sein

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2020 entschieden, dass Leistungen aus einem U.S. 401(k) grundsätzlich unter § 22 Nr. 5 EStG fallen. Unterlag der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der deutschen Besteuerung, konnten die in den USA steuerfrei geleisteten Beiträge nach damaliger Rechtslage nicht automatisch wie in Deutschland steuerlich geförderte Beiträge behandelt werden.

Der BFH bestätigte 2025 für Auszahlungen vor dem 1. Januar 2025, dass ein 401(k) aufgrund seiner strukturellen Vergleichbarkeit grundsätzlich unter § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG fiel. Je nach Sachverhalt konnte dadurch statt der gesamten Auszahlung nur der steuerlich relevante Ertragsanteil beziehungsweise Unterschiedsbetrag erfasst werden.

DBA Deutschland–USA

Das DBA und das deutsche Einkommensteuerrecht müssen getrennt geprüft werden

Bei Leistungen aus einem 401(k) sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Das DBA bestimmt zunächst, welcher Vertragsstaat die Pension besteuern darf. Das deutsche Einkommensteuerrecht bestimmt anschließend, wie die in Deutschland steuerpflichtige Leistung berechnet wird.

Art. 18 DBA Deutschland–USA weist Pensionen und ähnliche Vergütungen aus früherer Beschäftigung grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Bei deutscher DBA-Ansässigkeit besteht daher grundsätzlich ein deutsches Besteuerungsrecht.

Art. 18 DBA

Regelt grundsätzlich die Besteuerungszuordnung von Pensionen und ähnlichen Vergütungen aus früherer Beschäftigung.

Art. 18A DBA

Enthält besondere Regeln für anerkannte Pension Plans, insbesondere zur Ansparphase und zu grenzüberschreitenden Beiträgen.

§ 22 Nr. 5 EStG

Bestimmt die deutsche steuerliche Behandlung und die Bemessungsgrundlage der Auszahlung.

U.S.-Person-Status

Bei U.S. Citizens und bestimmten anderen U.S. Persons muss zusätzlich die Saving Clause des DBA berücksichtigt werden.

Zuzug nach Deutschland

Vor dem Umzug sollte die 401(k)-Historie dokumentiert werden

Wer während des Erwerbslebens in den USA Beiträge in einen 401(k) geleistet hat und später nach Deutschland zieht, sollte die Planunterlagen und Beitragshistorie möglichst vor dem Umzug sichern.

Insbesondere bei älteren Plänen, mehreren Arbeitgebern, Rollovers oder gemischten Beitragsarten kann Jahre später schwer festzustellen sein, welche Beträge Arbeitnehmerbeiträge, Arbeitgeberbeiträge, steuerlich begünstigte Beiträge oder bereits versteuerte Beiträge waren.

Traditional und Roth

Traditional 401(k) und Roth 401(k) dürfen nicht schematisch gleich behandelt werden

Bei einem klassischen Traditional 401(k) wurden Arbeitnehmerbeiträge regelmäßig mit einer U.S.-Steuervergünstigung in der Ansparphase geleistet. Gerade diese steuerliche Förderung ist seit 2025 für § 22 Nr. 5 EStG von besonderer Bedeutung.

Roth-Beiträge folgen dagegen einer anderen U.S.-Steuerlogik, weil die Beiträge grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Enthält ein Plan sowohl Traditional- als auch Roth-Bestandteile, müssen diese für die deutsche Analyse getrennt betrachtet werden.

U.S.-Steuerperspektive

Die U.S.-Behandlung des 401(k) wird auf taxrep.us separat dargestellt

Für die U.S.-Steuerseite sind insbesondere Distribution Rules, mögliche Withholding Taxes und bei U.S. Citizens die fortbestehende U.S.-Steuerpflicht relevant.

Bei U.S. Citizens kann die Saving Clause des DBA dazu führen, dass neben der deutschen Besteuerung weiterhin eine U.S.-Steuerberechnung erforderlich ist. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung muss dann auf der U.S.-Seite koordiniert werden.

  • 401(k) distributions
  • U.S. withholding
  • U.S. citizens abroad
  • Saving Clause
  • Foreign Tax Credit
  • Rollover questions

Typische Fehler

Was bei einem 401(k) nach dem Umzug nach Deutschland häufig falsch gemacht wird

401(k) als normales Depot behandeln

Die laufenden Erträge innerhalb eines qualifizierenden Pension Plans werden aufgrund der besonderen DBA-Regel grundsätzlich nicht wie Erträge eines privaten Depots behandelt.

Alte BFH-Rechtsprechung auf 2025 übertragen

Die deutsche Rechtslage wurde zum Veranlagungszeitraum 2025 geändert. Frühere Urteile dürfen daher nicht ungeprüft auf aktuelle Auszahlungen angewendet werden.

Gesamte Auszahlung ungeprüft versteuern

Auszahlungsjahr, Beitragsart und steuerliche Förderung während der Ansparphase müssen zunächst festgestellt werden.

Traditional und Roth vermischen

Bereits versteuerte Roth-Beiträge können eine andere Analyse erfordern als steuerlich geförderte Traditional-401(k)-Beiträge.

Contribution History nicht sichern

Ohne historische Unterlagen kann eine korrekte deutsche Bemessungsgrundlage später erheblich schwerer zu ermitteln sein.

Saving Clause übersehen

Bei U.S. Citizens endet die U.S.-Steueranalyse nicht automatisch mit dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 18 DBA.

Häufige Fragen

401(k) bei deutschem Wohnsitz

Muss ich einen 401(k) in Deutschland versteuern?
Eine Auszahlung aus einem 401(k) kann bei deutschem Wohnsitz als sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig sein. Die konkrete Bemessungsgrundlage hängt insbesondere vom Auszahlungsjahr und der steuerlichen Behandlung der zugrunde liegenden Beiträge ab.
Muss ich Dividenden und Kursgewinne innerhalb meines 401(k) jährlich in Deutschland versteuern?
Bei einem vom DBA erfassten U.S. Pension Plan grundsätzlich nicht. Art. 18A Abs. 1 DBA Deutschland–USA sieht grundsätzlich eine Steueraufschiebung bis zur Auszahlung aus dem Plan vor.
Ist eine 401(k)-Auszahlung vollständig steuerpflichtig?
Das kann insbesondere für ab 2025 ausgezahlte Beträge der Fall sein, soweit die Leistung auf Beiträgen beruht, für die in den USA eine mit der deutschen Förderung vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde. Bei älteren Auszahlungen kann die Rechtslage anders sein.
Was hat sich zum 1. Januar 2025 geändert?
§ 22 Nr. 5 EStG berücksichtigt seit 2025 ausdrücklich auch Beiträge in eine ausländische Versorgungseinrichtung, für die im Ausland eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde. Dadurch kann die volle nachgelagerte Besteuerung greifen.
Was gilt für eine Auszahlung vor 2025?
Für Auszahlungen bis einschließlich 2024 ist die frühere Rechtslage maßgeblich. Nach der BFH-Rechtsprechung konnte insbesondere bei während einer U.S.-Ansässigkeit aufgebauten 401(k)-Plänen eine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG eingreifen.
Ist ein Roth 401(k) steuerlich dasselbe wie ein Traditional 401(k)?
Nein. Roth-Beiträge werden grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen geleistet. Traditional- und Roth-Bestandteile sollten deshalb für deutsche Steuerzwecke getrennt analysiert werden.
Kann ich nach dem Umzug nach Deutschland weiter in meinen U.S. 401(k) einzahlen?
Das DBA enthält Regeln für grenzüberschreitende Beiträge zu anerkannten Pension Plans. Ob Beiträge während einer Tätigkeit in Deutschland steuerlich begünstigt sind, hängt jedoch von mehreren Voraussetzungen ab und muss gesondert geprüft werden.
Was sollte ich vor einer größeren 401(k)-Auszahlung prüfen?
Insbesondere DBA-Ansässigkeit, Auszahlungsjahr, Traditional- und Roth-Anteile, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, frühere steuerliche Förderung, Rollovers, historische Anschaffungs- und Beitragsdaten sowie bei U.S. Persons die parallele U.S.-Besteuerung.

Steuerberatung Deutschland–USA

Sie haben einen U.S. 401(k) und leben heute in Deutschland?

Wir prüfen den 401(k) nach deutschem Steuerrecht und DBA, die Behandlung während der Ansparphase, die Beitragshistorie, Traditional- und Roth-Bestandteile sowie die deutsche Besteuerung geplanter oder bereits erfolgter Auszahlungen und koordinieren die Behandlung mit der U.S.-Steuerseite.

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