U.S. Corporation · Deutsche Steuerperspektive
U.S. Corporation bei deutschem Gesellschafter: deutsche Besteuerung
Hält eine in Deutschland steuerpflichtige Person Aktien oder Anteile an einer U.S. Corporation, reicht die U.S. Besteuerung der Gesellschaft nicht aus, um die deutsche Steuerposition zu bestimmen. Zu prüfen sind insbesondere Dividenden, U.S. Quellensteuer, Beteiligungsverkäufe nach § 17 EStG, Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG, eine mögliche Geschäftsleitung aus Deutschland sowie die Auswirkungen des DBA Deutschland–USA.
Ausgangspunkt
Eine U.S. Corporation wird aus deutscher Sicht grundsätzlich als Kapitalgesellschaft behandelt
Eine gewöhnliche U.S. Corporation ist gesellschaftsrechtlich von ihren Anteilseignern getrennt. Für einen in Deutschland ansässigen natürlichen Gesellschafter ist deshalb grundsätzlich zwischen der Besteuerung der Gesellschaft und der Besteuerung auf Gesellschafterebene zu unterscheiden.
Die U.S. Corporation zahlt ihre U.S. Unternehmenssteuern. Deutschland besteuert den Gesellschafter insbesondere bei Ausschüttungen, Beteiligungsverkäufen oder – unter besonderen Voraussetzungen – bereits vor einer Ausschüttung nach den Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung.
Vier deutsche Prüffelder
Bei einer U.S. Corporation sollten vier Ebenen getrennt geprüft werden
Die deutsche Behandlung hängt nicht nur von der Beteiligungsquote ab. Entscheidend sind auch die Art der Einkünfte, die Aktivität der Corporation und die tatsächliche Unternehmensleitung.
- laufende Dividenden und U.S. Quellensteuer
- Veräußerungsgewinne aus den Aktien oder Anteilen
- Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerten passiven Einkünften
- Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Corporation
- Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Corporation
- DBA Deutschland–USA und Steueranrechnung
Dividenden
Ausschüttungen einer U.S. Corporation sind beim deutschen Gesellschafter grundsätzlich steuerlich relevant
Erhält eine in Deutschland ansässige natürliche Person eine Dividende aus einer U.S. Corporation, gehört diese grundsätzlich in die deutsche Einkommensteueranalyse. Die genaue deutsche Besteuerung hängt insbesondere davon ab, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird und welche Beteiligungsquote beziehungsweise berufliche Tätigkeit vorliegt.
Bei typischen privat gehaltenen Portfolio-Beteiligungen greifen grundsätzlich die Regeln für Kapitaleinkünfte. Bei wesentlichen beziehungsweise unternehmerischen Beteiligungen können andere Besteuerungsmechanismen, insbesondere das Teileinkünfteverfahren, relevant werden.
U.S. Quellensteuer
Die U.S. Quellensteuer muss mit der deutschen Einkommensteuer abgestimmt werden
Die Vereinigten Staaten können auf Dividenden einer U.S. Corporation Quellensteuer erheben. Für einen in Deutschland ansässigen Nutzungsberechtigten begrenzt das DBA Deutschland–USA die Quellenbesteuerung regelmäßig.
Bei natürlichen Personen liegt der treaty-konforme Satz für gewöhnliche Dividenden typischerweise bei höchstens 15 % des Bruttobetrags. Für bestimmte qualifizierende Unternehmensbeteiligungen gelten gesonderte Treaty-Sätze und Voraussetzungen.
Die Quellensteuer wird nicht dadurch zur endgültigen Steuer, dass sie beim Broker oder durch die Corporation einbehalten wurde. Anschließend ist die deutsche Besteuerung zu berechnen und zu prüfen, in welchem Umfang die U.S. Steuer nach deutschen Regeln angerechnet werden kann.
W-8BEN
Die korrekte Treaty-Dokumentation verhindert unnötig hohe U.S. Quellensteuer
Ein in Deutschland ansässiger Nicht-U.S.-Gesellschafter dokumentiert gegenüber einer U.S. Zahlstelle typischerweise seine ausländische Ansässigkeit und gegebenenfalls den Anspruch auf einen reduzierten DBA-Quellensteuersatz.
Wird der Treaty-Status nicht korrekt dokumentiert, kann eine höhere U.S. Quellensteuer einbehalten werden. Eine spätere Erstattung kann dann zusätzliche U.S. Compliance erforderlich machen.
Beteiligungsveräußerung
Bei mindestens 1 % Beteiligung kann § 17 EStG eingreifen
Veräußert eine in Deutschland steuerpflichtige natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, gehört der Gewinn grundsätzlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Das gilt nicht nur für deutsche GmbHs. Auch Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie einer U.S. Corporation können unter die Vorschrift fallen.
- 1-%-Grenze innerhalb der letzten fünf Jahre prüfen
- unmittelbare und mittelbare Beteiligungen berücksichtigen
- Anschaffungskosten dokumentieren
- Kapitalmaßnahmen berücksichtigen
- USD-Beträge in EUR umrechnen
- DBA-Zuweisung des Veräußerungsgewinns prüfen
Unter 1 % Beteiligung
Portfolio-Beteiligungen folgen grundsätzlich anderen deutschen Regeln
War der Gesellschafter innerhalb der maßgeblichen Fünfjahresfrist niemals zu mindestens 1 % beteiligt und werden die Aktien im Privatvermögen gehalten, fällt der Verkauf grundsätzlich nicht unter § 17 EStG. Stattdessen sind regelmäßig die Vorschriften über Einkünfte aus Kapitalvermögen zu prüfen.
Damit können Beteiligungsquote, Haltedauer und Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen für dieselben U.S. Aktien zu unterschiedlichen deutschen Steuerfolgen führen.
USD / EUR
Der deutsche Veräußerungsgewinn wird in Euro ermittelt
Anschaffung und Verkauf einer U.S. Beteiligung erfolgen häufig in U.S. Dollar. Für die deutsche Steuerberechnung müssen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös nach den jeweils anwendbaren Umrechnungsgrundsätzen in Euro bestimmt werden.
Dadurch kann der deutsche steuerliche Gewinn vom wirtschaftlichen USD-Gewinn abweichen. Wechselkursbewegungen können den deutschen Veräußerungsgewinn erhöhen oder mindern.
Hinzurechnungsbesteuerung
Bei einer U.S. Corporation kann das AStG eine Besteuerung vor der Ausschüttung auslösen
Deutschland besteuert den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich erst bei Ausschüttung oder Veräußerung. Von diesem Grundsatz kann die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG abweichen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bestimmte niedrig besteuerte passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bereits dem deutschen Gesellschafter zugerechnet werden, obwohl die Corporation den Gewinn nicht ausgeschüttet hat.
Niedrige Besteuerung
Das AStG arbeitet derzeit mit einer Grenze von weniger als 15 %
Eine niedrige Besteuerung im Sinne der Hinzurechnungsbesteuerung liegt nach § 8 Abs. 5 AStG grundsätzlich vor, wenn die maßgeblichen Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen.
Die nominelle Federal Corporate Tax Rate einer U.S. Corporation beantwortet diese Frage jedoch nicht automatisch. Maßgeblich ist die nach den deutschen AStG-Regeln ermittelte tatsächliche Belastung der relevanten Einkünfte. State Taxes, Tax Credits, Verlustverrechnung und die Art der Einkünfte können die Analyse beeinflussen.
Passive und aktive Einkünfte
Nicht jeder Gewinn einer U.S. Corporation ist Hinzurechnungseinkommen
Das AStG unterscheidet nach der Art der Einkünfte. Zahlreiche operative Einkünfte fallen nicht ohne Weiteres unter die Hinzurechnungsbesteuerung. Kritischer können insbesondere bestimmte passive Finanzierungs-, Lizenz-, Holding- und vergleichbare Einkünfte sein.
Deshalb reicht es nicht, lediglich Beteiligungsquote und U.S. Steuersatz zu prüfen. Die Einkünfte der Corporation müssen nach den deutschen Kategorien des AStG analysiert werden.
Operating Business
Eine echte operative Tätigkeit mit Personal, Funktionen und Geschäftsbetrieb ist anders zu beurteilen als eine reine passive Holding- oder Finanzierungsgesellschaft.
Passive Income
Zinsen, bestimmte Lizenzstrukturen und andere passive Einkünfte können eine vertiefte AStG-Prüfung erforderlich machen.
Mixed Income
Bei gemischten Aktivitäten müssen die Einkunftsarten getrennt analysiert werden; besondere Freigrenzen können relevant sein.
USA außerhalb EU/EWR
Die besonderen EU-/EWR-Regeln zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit sind bei U.S. Corporations nicht einfach übertragbar
Das AStG enthält für Gesellschaften in der EU beziehungsweise im EWR besondere Vorschriften zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine U.S. Corporation sitzt jedoch außerhalb dieses Bereichs.
Eine operative Substanz in den USA bleibt für die gesamte steuerliche Beurteilung wichtig, ersetzt aber nicht die konkrete Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung.
Ort der Geschäftsleitung
Wird die U.S. Corporation aus Deutschland geführt, kann sie selbst in Deutschland steuerpflichtig werden
Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden, wenn sich ihre Geschäftsleitung im Inland befindet. Entscheidend ist nicht der Incorporation State, sondern der tatsächliche Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Gerade bei einer Ein-Personen-Struktur kann dies relevant sein, wenn der deutsche Gesellschafter zugleich President, Director oder CEO ist und alle wesentlichen Entscheidungen aus seinem deutschen Homeoffice trifft.
- tatsächliche Leitungsentscheidungen prüfen
- Board-Struktur und Entscheidungsprozesse dokumentieren
- Ort von Vertrags- und Finanzierungsentscheidungen betrachten
- Registered Agent nicht als Geschäftsleitung behandeln
- deutsche Körperschaftsteuer prüfen
- Gewerbesteuer und Compliance berücksichtigen
Doppelansässige Gesellschaft
U.S. Incorporation und deutsche Geschäftsleitung können gleichzeitig steuerliche Ansässigkeit erzeugen
Eine Corporation kann nach U.S. Recht aufgrund ihrer Gründung in den Vereinigten Staaten als U.S. Corporation behandelt werden und gleichzeitig nach deutschem innerstaatlichen Recht aufgrund ihrer Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein.
In solchen Fällen muss zusätzlich das DBA Deutschland–USA geprüft werden. Die Frage der Treaty Residence einer Gesellschaft darf nicht mit der innerstaatlichen Steuerpflicht verwechselt werden.
Betriebsstätte
Auch ohne deutsche Geschäftsleitung kann eine deutsche Betriebsstätte entstehen
Liegt die Geschäftsleitung nicht vollständig in Deutschland, können Geschäftsräume, Personal, abhängige Vertreter oder andere dauerhafte operative Aktivitäten trotzdem eine deutsche Betriebsstätte der U.S. Corporation begründen.
Geschäftsleitung und Betriebsstätte sind daher zwei getrennte Fragen. Eine Corporation kann keine deutsche Steueransässigkeit haben und dennoch mit den einer deutschen Betriebsstätte zurechenbaren Gewinnen in Deutschland steuerpflichtig sein.
Gesellschafter arbeitet für die Corporation
Gehalt, Management Fees und Dividenden müssen voneinander getrennt werden
Ist der deutsche Anteilseigner zugleich für die U.S. Corporation tätig, können unterschiedliche Zahlungsarten unterschiedliche deutsche Steuerfolgen haben. Vergütung für tatsächlich erbrachte Arbeit ist nicht automatisch eine Dividende; umgekehrt kann eine nicht fremdübliche Vergütung steuerlich korrigiert werden.
Bei verbundenen Unternehmen und beherrschenden Gesellschaftern sollten Verträge, Vergütung und tatsächliche Funktionen deshalb sauber dokumentiert werden.
Salary
Vergütung für persönliche Arbeit kann Arbeitslohn sein und deutsche Payroll- beziehungsweise Sozialversicherungsfragen auslösen.
Management Fee
Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens oder Selbständigen an die Corporation müssen fremdüblich und tatsächlich erbracht sein.
Dividend
Ausschüttungen aufgrund der Gesellschafterstellung sind getrennt von Leistungsvergütungen zu beurteilen.
Verrechnungspreise
Geschäfte zwischen dem deutschen Gesellschafter und seiner U.S. Corporation müssen fremdüblich sein
Erbringt ein deutsches Unternehmen Leistungen an die U.S. Corporation, gewährt der Gesellschafter Darlehen oder werden IP, Marken oder Software zwischen verbundenen Parteien genutzt, sind die deutschen Verrechnungspreisregeln zu beachten.
Maßgeblich ist die tatsächliche Funktions- und Risikoverteilung. Gewinne können nicht allein durch Verträge oder Rechnungen in die USA verlagert werden, wenn die zugrunde liegenden Funktionen tatsächlich in Deutschland ausgeübt werden.
DBA Deutschland–USA
Das DBA koordiniert Quellensteuer, Unternehmensgewinne und Beteiligungserträge
Das Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt für verschiedene Einkunftsarten, welcher Staat besteuern darf und wie Doppelbesteuerung vermieden wird. Für einen deutschen Gesellschafter einer U.S. Corporation sind insbesondere Dividenden, Veräußerungsgewinne, Unternehmensgewinne und mögliche Betriebsstätten relevant.
Das DBA ersetzt dabei nicht die deutsche innerstaatliche Berechnung. Zunächst müssen Gesellschaft, Gesellschafter und Einkunftsart richtig eingeordnet werden.
Steueranrechnung
U.S. Steuer ist in Deutschland nicht automatisch vollständig anrechenbar
Bei Einkünften, die Deutschland besteuert und bei denen die USA nach dem DBA ebenfalls eine Quellen- oder andere Steuer erheben dürfen, kann eine deutsche Steueranrechnung in Betracht kommen. Die Anrechnung ist jedoch grundsätzlich auf die nach den jeweiligen Vorschriften anrechenbare ausländische Steuer begrenzt.
Insbesondere eine überhöhte U.S. Quellensteuer sollte nicht einfach als vollständig anrechenbar behandelt werden. Zunächst ist zu prüfen, welcher Betrag nach dem DBA tatsächlich in den USA erhoben werden durfte.
U.S. Tax Return des deutschen Gesellschafters
Der Besitz von U.S. Aktien löst nicht automatisch eine persönliche U.S. Einkommensteuererklärung aus
Ein deutscher Nonresident Alien muss nicht allein deshalb Form 1040-NR einreichen, weil er Aktien einer U.S. Corporation hält oder eine ordnungsgemäß mit Quellensteuer belastete Dividende erhält.
Eine persönliche U.S. Filing-Pflicht kann jedoch aus anderen Gründen entstehen, etwa bei bestimmten U.S. Einkünften, U.S. Geschäftstätigkeit oder wenn eine Erstattung beziehungsweise Treaty-Position geltend gemacht werden soll.
S Corporation
Eine S Corporation ist für einen deutschen Nonresident Alien grundsätzlich keine geeignete Beteiligungsstruktur
Eine U.S. S Corporation unterliegt besonderen Shareholder-Voraussetzungen. Ein Nonresident Alien darf grundsätzlich kein S-Corporation-Shareholder sein.
Für eine in Deutschland ansässige Person ohne U.S. Citizenship, Green Card oder sonstigen U.S. Resident-Alien-Status ist die im amerikanischen Kleinunternehmerbereich häufig empfohlene S-Corporation-Struktur deshalb regelmäßig nicht verfügbar.
Typischer Gründerfall
U.S. Corporation gegründet – aber das operative Geschäft läuft vollständig aus Deutschland
Gerade bei SaaS-, Beratungs-, E-Commerce- und Startup-Strukturen wird eine Delaware Corporation häufig gegründet, obwohl Gründer, Management und wesentliche Funktionen in Deutschland verbleiben.
Dann ist nicht nur die Dividendenbesteuerung relevant. Es können deutsche Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Payroll, Verrechnungspreise und Unternehmenssteuerpflicht entstehen.
- Management Location prüfen
- Gründerfunktionen dokumentieren
- IP und Entwicklung lokalisieren
- Arbeitsverträge und Vergütung prüfen
- deutsche Betriebsstätte analysieren
- deutsche Corporate Compliance bestimmen
Vor einer Gründung
Die U.S. Corporation sollte vor Gründung aus deutscher Sicht modelliert werden
Für einen deutschen Gründer ist die Frage nicht nur, ob eine Delaware C Corporation für Investoren oder den U.S. Markt sinnvoll ist. Ebenso wichtig ist, welche deutsche Steuerposition entsteht, solange Gründer und Management in Deutschland verbleiben.
Vor Gründung sollten deshalb Eigentümerstruktur, Management, Finanzierung, Vergütung, mögliche IP-Übertragungen, Exit-Szenario und spätere Wohnsitzwechsel gemeinsam betrachtet werden.
Prüfungsablauf
So wird eine U.S. Corporation mit deutschem Gesellschafter analysiert
Gesellschafter und Beteiligungsquote feststellen
Direkte und indirekte Beteiligung, Erwerbszeitpunkt, historische Beteiligungsquoten und weitere Gesellschafter werden dokumentiert.
U.S. Corporation und Geschäftstätigkeit erfassen
State of Incorporation, Geschäftszweck, Umsatzquellen, Mitarbeiter, Büros, IP und Finanzierung werden zusammengestellt.
Ort der Geschäftsleitung prüfen
Feststellen, wo die laufenden wesentlichen Managemententscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Deutsche Dividendenbesteuerung bestimmen
Privat- oder Betriebsvermögen, Beteiligungsquote, Teileinkünfteverfahren und U.S. Quellensteuer werden geprüft.
§ 17 EStG für einen späteren Exit prüfen
Die mindestens 1-%-Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre und die deutsche Behandlung eines Beteiligungsverkaufs werden beurteilt.
AStG-Analyse durchführen
Kontrolle, Art der Einkünfte und niedrige Besteuerung werden auf eine mögliche Hinzurechnungsbesteuerung untersucht.
Leistungsbeziehungen prüfen
Gehalt, Management Fees, Darlehen, IP und andere Related-Party Transactions werden fremdüblich ausgestaltet.
DBA und U.S. Compliance koordinieren
Quellensteuer, mögliche U.S. Filings und deutsche Steueranrechnung werden mit der deutschen Behandlung abgestimmt.
Unterlagen
Welche Dokumente typischerweise benötigt werden
Corporate Documents
Certificate of Incorporation, Bylaws, Share Register und Cap Table.
Financial Statements
Jahresabschlüsse, U.S. Tax Returns und gegebenenfalls State Returns der Corporation.
Dividend Records
Ausschüttungsbeschlüsse, 1099 beziehungsweise Quellensteuerunterlagen und Zahlungsnachweise.
Share Acquisition
Aktienkauf, Gründung, Kapitalerhöhungen, SAFEs, Conversions und sonstige Anschaffungskosten.
Management Records
Board Minutes, Vollmachten und Informationen darüber, wo wesentliche Entscheidungen getroffen werden.
Related-Party Agreements
Arbeits-, Management-, Darlehens-, Lizenz- und Dienstleistungsverträge mit dem Gesellschafter oder verbundenen Unternehmen.
Typische Fehler
Was deutsche Gesellschafter einer U.S. Corporation häufig übersehen
Nur die U.S. Corporation Tax betrachten
Die Besteuerung der Gesellschaft ersetzt nicht die deutsche Besteuerung des Gesellschafters.
Quellensteuer als Endbesteuerung ansehen
U.S. Dividend Withholding muss mit der deutschen Einkommensteuer und dem DBA koordiniert werden.
§ 17 EStG beim Exit vergessen
Bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre kann der Veräußerungsgewinn unter § 17 EStG fallen.
AStG nur nach dem nominellen U.S. Steuersatz beurteilen
Für die Niedrigbesteuerung zählt die nach AStG ermittelte Belastung der relevanten Einkünfte, nicht nur die nominelle Federal Rate.
Delaware mit U.S. Geschäftsleitung gleichsetzen
Eine Corporation kann trotz U.S. Incorporation tatsächlich aus Deutschland geführt werden.
Gehalt und Dividende vermischen
Zahlungen für Arbeit und Ausschüttungen aufgrund der Gesellschafterstellung folgen unterschiedlichen deutschen Regeln.
Verrechnungspreise nicht dokumentieren
Leistungen, Darlehen und IP zwischen verbundenen Parteien müssen fremdüblich ausgestaltet sein.
Erst beim Verkauf über die Struktur nachdenken
Management, AStG und Exit Tax sollten bereits bei Gründung und während des Beteiligungsaufbaus berücksichtigt werden.
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Häufige Fragen
U.S. Corporation mit deutschem Gesellschafter
Wie wird eine U.S. Corporation bei einem deutschen Gesellschafter besteuert?
Muss ich eine Dividende aus einer U.S. Corporation in Deutschland versteuern?
Wie hoch ist die U.S. Quellensteuer auf Dividenden?
Kann ich die U.S. Quellensteuer in Deutschland anrechnen?
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