us-corporation-deutscher-gesellschafter

U.S. Corporation bei deutschem Gesellschafter: Steuer
StartseiteFachwissenDeutschland–USAU.S. Corporation – deutscher Gesellschafter

U.S. Corporation · Deutsche Steuerperspektive

U.S. Corporation bei deutschem Gesellschafter: deutsche Besteuerung

Hält eine in Deutschland steuerpflichtige Person Aktien oder Anteile an einer U.S. Corporation, reicht die U.S. Besteuerung der Gesellschaft nicht aus, um die deutsche Steuerposition zu bestimmen. Zu prüfen sind insbesondere Dividenden, U.S. Quellensteuer, Beteiligungsverkäufe nach § 17 EStG, Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG, eine mögliche Geschäftsleitung aus Deutschland sowie die Auswirkungen des DBA Deutschland–USA.

Ausgangspunkt

Eine U.S. Corporation wird aus deutscher Sicht grundsätzlich als Kapitalgesellschaft behandelt

Eine gewöhnliche U.S. Corporation ist gesellschaftsrechtlich von ihren Anteilseignern getrennt. Für einen in Deutschland ansässigen natürlichen Gesellschafter ist deshalb grundsätzlich zwischen der Besteuerung der Gesellschaft und der Besteuerung auf Gesellschafterebene zu unterscheiden.

Die U.S. Corporation zahlt ihre U.S. Unternehmenssteuern. Deutschland besteuert den Gesellschafter insbesondere bei Ausschüttungen, Beteiligungsverkäufen oder – unter besonderen Voraussetzungen – bereits vor einer Ausschüttung nach den Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung.

Vier deutsche Prüffelder

Bei einer U.S. Corporation sollten vier Ebenen getrennt geprüft werden

Die deutsche Behandlung hängt nicht nur von der Beteiligungsquote ab. Entscheidend sind auch die Art der Einkünfte, die Aktivität der Corporation und die tatsächliche Unternehmensleitung.

  • laufende Dividenden und U.S. Quellensteuer
  • Veräußerungsgewinne aus den Aktien oder Anteilen
  • Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerten passiven Einkünften
  • Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Corporation
  • Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Corporation
  • DBA Deutschland–USA und Steueranrechnung

Dividenden

Ausschüttungen einer U.S. Corporation sind beim deutschen Gesellschafter grundsätzlich steuerlich relevant

Erhält eine in Deutschland ansässige natürliche Person eine Dividende aus einer U.S. Corporation, gehört diese grundsätzlich in die deutsche Einkommensteueranalyse. Die genaue deutsche Besteuerung hängt insbesondere davon ab, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird und welche Beteiligungsquote beziehungsweise berufliche Tätigkeit vorliegt.

Bei typischen privat gehaltenen Portfolio-Beteiligungen greifen grundsätzlich die Regeln für Kapitaleinkünfte. Bei wesentlichen beziehungsweise unternehmerischen Beteiligungen können andere Besteuerungsmechanismen, insbesondere das Teileinkünfteverfahren, relevant werden.

U.S. Quellensteuer

Die U.S. Quellensteuer muss mit der deutschen Einkommensteuer abgestimmt werden

Die Vereinigten Staaten können auf Dividenden einer U.S. Corporation Quellensteuer erheben. Für einen in Deutschland ansässigen Nutzungsberechtigten begrenzt das DBA Deutschland–USA die Quellenbesteuerung regelmäßig.

Bei natürlichen Personen liegt der treaty-konforme Satz für gewöhnliche Dividenden typischerweise bei höchstens 15 % des Bruttobetrags. Für bestimmte qualifizierende Unternehmensbeteiligungen gelten gesonderte Treaty-Sätze und Voraussetzungen.

Die Quellensteuer wird nicht dadurch zur endgültigen Steuer, dass sie beim Broker oder durch die Corporation einbehalten wurde. Anschließend ist die deutsche Besteuerung zu berechnen und zu prüfen, in welchem Umfang die U.S. Steuer nach deutschen Regeln angerechnet werden kann.

W-8BEN

Die korrekte Treaty-Dokumentation verhindert unnötig hohe U.S. Quellensteuer

Ein in Deutschland ansässiger Nicht-U.S.-Gesellschafter dokumentiert gegenüber einer U.S. Zahlstelle typischerweise seine ausländische Ansässigkeit und gegebenenfalls den Anspruch auf einen reduzierten DBA-Quellensteuersatz.

Wird der Treaty-Status nicht korrekt dokumentiert, kann eine höhere U.S. Quellensteuer einbehalten werden. Eine spätere Erstattung kann dann zusätzliche U.S. Compliance erforderlich machen.

Beteiligungsveräußerung

Bei mindestens 1 % Beteiligung kann § 17 EStG eingreifen

Veräußert eine in Deutschland steuerpflichtige natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, gehört der Gewinn grundsätzlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

Das gilt nicht nur für deutsche GmbHs. Auch Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft wie einer U.S. Corporation können unter die Vorschrift fallen.

  • 1-%-Grenze innerhalb der letzten fünf Jahre prüfen
  • unmittelbare und mittelbare Beteiligungen berücksichtigen
  • Anschaffungskosten dokumentieren
  • Kapitalmaßnahmen berücksichtigen
  • USD-Beträge in EUR umrechnen
  • DBA-Zuweisung des Veräußerungsgewinns prüfen

Unter 1 % Beteiligung

Portfolio-Beteiligungen folgen grundsätzlich anderen deutschen Regeln

War der Gesellschafter innerhalb der maßgeblichen Fünfjahresfrist niemals zu mindestens 1 % beteiligt und werden die Aktien im Privatvermögen gehalten, fällt der Verkauf grundsätzlich nicht unter § 17 EStG. Stattdessen sind regelmäßig die Vorschriften über Einkünfte aus Kapitalvermögen zu prüfen.

Damit können Beteiligungsquote, Haltedauer und Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen für dieselben U.S. Aktien zu unterschiedlichen deutschen Steuerfolgen führen.

USD / EUR

Der deutsche Veräußerungsgewinn wird in Euro ermittelt

Anschaffung und Verkauf einer U.S. Beteiligung erfolgen häufig in U.S. Dollar. Für die deutsche Steuerberechnung müssen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös nach den jeweils anwendbaren Umrechnungsgrundsätzen in Euro bestimmt werden.

Dadurch kann der deutsche steuerliche Gewinn vom wirtschaftlichen USD-Gewinn abweichen. Wechselkursbewegungen können den deutschen Veräußerungsgewinn erhöhen oder mindern.

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei einer U.S. Corporation kann das AStG eine Besteuerung vor der Ausschüttung auslösen

Deutschland besteuert den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich erst bei Ausschüttung oder Veräußerung. Von diesem Grundsatz kann die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG abweichen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bestimmte niedrig besteuerte passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bereits dem deutschen Gesellschafter zugerechnet werden, obwohl die Corporation den Gewinn nicht ausgeschüttet hat.

Niedrige Besteuerung

Das AStG arbeitet derzeit mit einer Grenze von weniger als 15 %

Eine niedrige Besteuerung im Sinne der Hinzurechnungsbesteuerung liegt nach § 8 Abs. 5 AStG grundsätzlich vor, wenn die maßgeblichen Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen.

Die nominelle Federal Corporate Tax Rate einer U.S. Corporation beantwortet diese Frage jedoch nicht automatisch. Maßgeblich ist die nach den deutschen AStG-Regeln ermittelte tatsächliche Belastung der relevanten Einkünfte. State Taxes, Tax Credits, Verlustverrechnung und die Art der Einkünfte können die Analyse beeinflussen.

Passive und aktive Einkünfte

Nicht jeder Gewinn einer U.S. Corporation ist Hinzurechnungseinkommen

Das AStG unterscheidet nach der Art der Einkünfte. Zahlreiche operative Einkünfte fallen nicht ohne Weiteres unter die Hinzurechnungsbesteuerung. Kritischer können insbesondere bestimmte passive Finanzierungs-, Lizenz-, Holding- und vergleichbare Einkünfte sein.

Deshalb reicht es nicht, lediglich Beteiligungsquote und U.S. Steuersatz zu prüfen. Die Einkünfte der Corporation müssen nach den deutschen Kategorien des AStG analysiert werden.

Operating Business

Eine echte operative Tätigkeit mit Personal, Funktionen und Geschäftsbetrieb ist anders zu beurteilen als eine reine passive Holding- oder Finanzierungsgesellschaft.

Passive Income

Zinsen, bestimmte Lizenzstrukturen und andere passive Einkünfte können eine vertiefte AStG-Prüfung erforderlich machen.

Mixed Income

Bei gemischten Aktivitäten müssen die Einkunftsarten getrennt analysiert werden; besondere Freigrenzen können relevant sein.

USA außerhalb EU/EWR

Die besonderen EU-/EWR-Regeln zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit sind bei U.S. Corporations nicht einfach übertragbar

Das AStG enthält für Gesellschaften in der EU beziehungsweise im EWR besondere Vorschriften zur wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine U.S. Corporation sitzt jedoch außerhalb dieses Bereichs.

Eine operative Substanz in den USA bleibt für die gesamte steuerliche Beurteilung wichtig, ersetzt aber nicht die konkrete Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung.

Ort der Geschäftsleitung

Wird die U.S. Corporation aus Deutschland geführt, kann sie selbst in Deutschland steuerpflichtig werden

Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden, wenn sich ihre Geschäftsleitung im Inland befindet. Entscheidend ist nicht der Incorporation State, sondern der tatsächliche Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Gerade bei einer Ein-Personen-Struktur kann dies relevant sein, wenn der deutsche Gesellschafter zugleich President, Director oder CEO ist und alle wesentlichen Entscheidungen aus seinem deutschen Homeoffice trifft.

  • tatsächliche Leitungsentscheidungen prüfen
  • Board-Struktur und Entscheidungsprozesse dokumentieren
  • Ort von Vertrags- und Finanzierungsentscheidungen betrachten
  • Registered Agent nicht als Geschäftsleitung behandeln
  • deutsche Körperschaftsteuer prüfen
  • Gewerbesteuer und Compliance berücksichtigen

Doppelansässige Gesellschaft

U.S. Incorporation und deutsche Geschäftsleitung können gleichzeitig steuerliche Ansässigkeit erzeugen

Eine Corporation kann nach U.S. Recht aufgrund ihrer Gründung in den Vereinigten Staaten als U.S. Corporation behandelt werden und gleichzeitig nach deutschem innerstaatlichen Recht aufgrund ihrer Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein.

In solchen Fällen muss zusätzlich das DBA Deutschland–USA geprüft werden. Die Frage der Treaty Residence einer Gesellschaft darf nicht mit der innerstaatlichen Steuerpflicht verwechselt werden.

Betriebsstätte

Auch ohne deutsche Geschäftsleitung kann eine deutsche Betriebsstätte entstehen

Liegt die Geschäftsleitung nicht vollständig in Deutschland, können Geschäftsräume, Personal, abhängige Vertreter oder andere dauerhafte operative Aktivitäten trotzdem eine deutsche Betriebsstätte der U.S. Corporation begründen.

Geschäftsleitung und Betriebsstätte sind daher zwei getrennte Fragen. Eine Corporation kann keine deutsche Steueransässigkeit haben und dennoch mit den einer deutschen Betriebsstätte zurechenbaren Gewinnen in Deutschland steuerpflichtig sein.

Gesellschafter arbeitet für die Corporation

Gehalt, Management Fees und Dividenden müssen voneinander getrennt werden

Ist der deutsche Anteilseigner zugleich für die U.S. Corporation tätig, können unterschiedliche Zahlungsarten unterschiedliche deutsche Steuerfolgen haben. Vergütung für tatsächlich erbrachte Arbeit ist nicht automatisch eine Dividende; umgekehrt kann eine nicht fremdübliche Vergütung steuerlich korrigiert werden.

Bei verbundenen Unternehmen und beherrschenden Gesellschaftern sollten Verträge, Vergütung und tatsächliche Funktionen deshalb sauber dokumentiert werden.

Salary

Vergütung für persönliche Arbeit kann Arbeitslohn sein und deutsche Payroll- beziehungsweise Sozialversicherungsfragen auslösen.

Management Fee

Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens oder Selbständigen an die Corporation müssen fremdüblich und tatsächlich erbracht sein.

Dividend

Ausschüttungen aufgrund der Gesellschafterstellung sind getrennt von Leistungsvergütungen zu beurteilen.

Verrechnungspreise

Geschäfte zwischen dem deutschen Gesellschafter und seiner U.S. Corporation müssen fremdüblich sein

Erbringt ein deutsches Unternehmen Leistungen an die U.S. Corporation, gewährt der Gesellschafter Darlehen oder werden IP, Marken oder Software zwischen verbundenen Parteien genutzt, sind die deutschen Verrechnungspreisregeln zu beachten.

Maßgeblich ist die tatsächliche Funktions- und Risikoverteilung. Gewinne können nicht allein durch Verträge oder Rechnungen in die USA verlagert werden, wenn die zugrunde liegenden Funktionen tatsächlich in Deutschland ausgeübt werden.

DBA Deutschland–USA

Das DBA koordiniert Quellensteuer, Unternehmensgewinne und Beteiligungserträge

Das Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt für verschiedene Einkunftsarten, welcher Staat besteuern darf und wie Doppelbesteuerung vermieden wird. Für einen deutschen Gesellschafter einer U.S. Corporation sind insbesondere Dividenden, Veräußerungsgewinne, Unternehmensgewinne und mögliche Betriebsstätten relevant.

Das DBA ersetzt dabei nicht die deutsche innerstaatliche Berechnung. Zunächst müssen Gesellschaft, Gesellschafter und Einkunftsart richtig eingeordnet werden.

Steueranrechnung

U.S. Steuer ist in Deutschland nicht automatisch vollständig anrechenbar

Bei Einkünften, die Deutschland besteuert und bei denen die USA nach dem DBA ebenfalls eine Quellen- oder andere Steuer erheben dürfen, kann eine deutsche Steueranrechnung in Betracht kommen. Die Anrechnung ist jedoch grundsätzlich auf die nach den jeweiligen Vorschriften anrechenbare ausländische Steuer begrenzt.

Insbesondere eine überhöhte U.S. Quellensteuer sollte nicht einfach als vollständig anrechenbar behandelt werden. Zunächst ist zu prüfen, welcher Betrag nach dem DBA tatsächlich in den USA erhoben werden durfte.

U.S. Tax Return des deutschen Gesellschafters

Der Besitz von U.S. Aktien löst nicht automatisch eine persönliche U.S. Einkommensteuererklärung aus

Ein deutscher Nonresident Alien muss nicht allein deshalb Form 1040-NR einreichen, weil er Aktien einer U.S. Corporation hält oder eine ordnungsgemäß mit Quellensteuer belastete Dividende erhält.

Eine persönliche U.S. Filing-Pflicht kann jedoch aus anderen Gründen entstehen, etwa bei bestimmten U.S. Einkünften, U.S. Geschäftstätigkeit oder wenn eine Erstattung beziehungsweise Treaty-Position geltend gemacht werden soll.

S Corporation

Eine S Corporation ist für einen deutschen Nonresident Alien grundsätzlich keine geeignete Beteiligungsstruktur

Eine U.S. S Corporation unterliegt besonderen Shareholder-Voraussetzungen. Ein Nonresident Alien darf grundsätzlich kein S-Corporation-Shareholder sein.

Für eine in Deutschland ansässige Person ohne U.S. Citizenship, Green Card oder sonstigen U.S. Resident-Alien-Status ist die im amerikanischen Kleinunternehmerbereich häufig empfohlene S-Corporation-Struktur deshalb regelmäßig nicht verfügbar.

Typischer Gründerfall

U.S. Corporation gegründet – aber das operative Geschäft läuft vollständig aus Deutschland

Gerade bei SaaS-, Beratungs-, E-Commerce- und Startup-Strukturen wird eine Delaware Corporation häufig gegründet, obwohl Gründer, Management und wesentliche Funktionen in Deutschland verbleiben.

Dann ist nicht nur die Dividendenbesteuerung relevant. Es können deutsche Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Payroll, Verrechnungspreise und Unternehmenssteuerpflicht entstehen.

  • Management Location prüfen
  • Gründerfunktionen dokumentieren
  • IP und Entwicklung lokalisieren
  • Arbeitsverträge und Vergütung prüfen
  • deutsche Betriebsstätte analysieren
  • deutsche Corporate Compliance bestimmen

Vor einer Gründung

Die U.S. Corporation sollte vor Gründung aus deutscher Sicht modelliert werden

Für einen deutschen Gründer ist die Frage nicht nur, ob eine Delaware C Corporation für Investoren oder den U.S. Markt sinnvoll ist. Ebenso wichtig ist, welche deutsche Steuerposition entsteht, solange Gründer und Management in Deutschland verbleiben.

Vor Gründung sollten deshalb Eigentümerstruktur, Management, Finanzierung, Vergütung, mögliche IP-Übertragungen, Exit-Szenario und spätere Wohnsitzwechsel gemeinsam betrachtet werden.

Prüfungsablauf

So wird eine U.S. Corporation mit deutschem Gesellschafter analysiert

Gesellschafter und Beteiligungsquote feststellen

Direkte und indirekte Beteiligung, Erwerbszeitpunkt, historische Beteiligungsquoten und weitere Gesellschafter werden dokumentiert.

U.S. Corporation und Geschäftstätigkeit erfassen

State of Incorporation, Geschäftszweck, Umsatzquellen, Mitarbeiter, Büros, IP und Finanzierung werden zusammengestellt.

Ort der Geschäftsleitung prüfen

Feststellen, wo die laufenden wesentlichen Managemententscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Deutsche Dividendenbesteuerung bestimmen

Privat- oder Betriebsvermögen, Beteiligungsquote, Teileinkünfteverfahren und U.S. Quellensteuer werden geprüft.

§ 17 EStG für einen späteren Exit prüfen

Die mindestens 1-%-Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre und die deutsche Behandlung eines Beteiligungsverkaufs werden beurteilt.

AStG-Analyse durchführen

Kontrolle, Art der Einkünfte und niedrige Besteuerung werden auf eine mögliche Hinzurechnungsbesteuerung untersucht.

Leistungsbeziehungen prüfen

Gehalt, Management Fees, Darlehen, IP und andere Related-Party Transactions werden fremdüblich ausgestaltet.

DBA und U.S. Compliance koordinieren

Quellensteuer, mögliche U.S. Filings und deutsche Steueranrechnung werden mit der deutschen Behandlung abgestimmt.

Unterlagen

Welche Dokumente typischerweise benötigt werden

Corporate Documents

Certificate of Incorporation, Bylaws, Share Register und Cap Table.

Financial Statements

Jahresabschlüsse, U.S. Tax Returns und gegebenenfalls State Returns der Corporation.

Dividend Records

Ausschüttungsbeschlüsse, 1099 beziehungsweise Quellensteuerunterlagen und Zahlungsnachweise.

Share Acquisition

Aktienkauf, Gründung, Kapitalerhöhungen, SAFEs, Conversions und sonstige Anschaffungskosten.

Management Records

Board Minutes, Vollmachten und Informationen darüber, wo wesentliche Entscheidungen getroffen werden.

Related-Party Agreements

Arbeits-, Management-, Darlehens-, Lizenz- und Dienstleistungsverträge mit dem Gesellschafter oder verbundenen Unternehmen.

Typische Fehler

Was deutsche Gesellschafter einer U.S. Corporation häufig übersehen

Nur die U.S. Corporation Tax betrachten

Die Besteuerung der Gesellschaft ersetzt nicht die deutsche Besteuerung des Gesellschafters.

Quellensteuer als Endbesteuerung ansehen

U.S. Dividend Withholding muss mit der deutschen Einkommensteuer und dem DBA koordiniert werden.

§ 17 EStG beim Exit vergessen

Bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre kann der Veräußerungsgewinn unter § 17 EStG fallen.

AStG nur nach dem nominellen U.S. Steuersatz beurteilen

Für die Niedrigbesteuerung zählt die nach AStG ermittelte Belastung der relevanten Einkünfte, nicht nur die nominelle Federal Rate.

Delaware mit U.S. Geschäftsleitung gleichsetzen

Eine Corporation kann trotz U.S. Incorporation tatsächlich aus Deutschland geführt werden.

Gehalt und Dividende vermischen

Zahlungen für Arbeit und Ausschüttungen aufgrund der Gesellschafterstellung folgen unterschiedlichen deutschen Regeln.

Verrechnungspreise nicht dokumentieren

Leistungen, Darlehen und IP zwischen verbundenen Parteien müssen fremdüblich ausgestaltet sein.

Erst beim Verkauf über die Struktur nachdenken

Management, AStG und Exit Tax sollten bereits bei Gründung und während des Beteiligungsaufbaus berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

U.S. Corporation mit deutschem Gesellschafter

Wie wird eine U.S. Corporation bei einem deutschen Gesellschafter besteuert?
Grundsätzlich werden Corporation und Gesellschafter getrennt betrachtet. Beim deutschen Gesellschafter können insbesondere Dividenden, Beteiligungsverkäufe und unter besonderen Voraussetzungen Hinzurechnungsbeträge nach dem AStG steuerpflichtig sein.
Muss ich eine Dividende aus einer U.S. Corporation in Deutschland versteuern?
Bei deutscher Steueransässigkeit grundsätzlich ja. Die genaue Behandlung hängt unter anderem davon ab, ob die Beteiligung privat oder betrieblich gehalten wird und welche Beteiligungsquote besteht.
Wie hoch ist die U.S. Quellensteuer auf Dividenden?
Bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person begrenzt das DBA die Quellensteuer für gewöhnliche Dividenden typischerweise auf 15 %, sofern die Treaty-Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich die U.S. Quellensteuer in Deutschland anrechnen?
Eine Anrechnung kann grundsätzlich möglich sein. Entscheidend sind die deutschen Anrechnungsvorschriften und insbesondere, welcher U.S. Steuerbetrag nach dem DBA tatsächlich erhoben werden durfte.
Wann gilt § 17 EStG beim Verkauf einer U.S. Corporation?
§ 17 EStG ist grundsätzlich relevant, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Corporation beteiligt war.
Gilt § 17 EStG auch für ausländische Kapitalgesellschaften?
Ja. Die Vorschrift kann auch auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften wie einer U.S. Corporation angewendet werden.
Wann kann die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greifen?
Unter den Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG können bestimmte niedrig besteuerte passive Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter bereits vor Ausschüttung zugerechnet werden.
Wann gilt eine U.S. Corporation als niedrig besteuert?
Nach § 8 Abs. 5 AStG liegt niedrige Besteuerung grundsätzlich vor, wenn die maßgeblichen Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen. Die Berechnung erfolgt nach den deutschen AStG-Regeln.
Kann eine Delaware Corporation in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig werden?
Ja. Befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, kann die Corporation nach deutschem innerstaatlichen Recht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden.
Reicht ein Registered Agent in Delaware als U.S. Geschäftsleitung?
Nein. Für die deutsche steuerliche Geschäftsleitung kommt es auf den tatsächlichen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung an, nicht auf die formale Registered-Agent-Adresse.
Brauche ich als deutscher Gesellschafter automatisch Form 1040-NR?
Nein. Der bloße Besitz von Aktien einer U.S. Corporation führt grundsätzlich nicht automatisch zu einer persönlichen Form-1040-NR-Pflicht. Weitere U.S. Einkünfte oder Aktivitäten können jedoch eine Filing-Pflicht auslösen.
Kann ich als deutscher Nonresident Alien eine S Corporation halten?
Grundsätzlich nein. Ein Nonresident Alien ist grundsätzlich kein zulässiger Shareholder einer S Corporation.

Deutschland–USA Steuerberatung

Sie leben in Deutschland und halten eine U.S. Corporation?

Wir analysieren Ihre Beteiligung aus deutscher Steuerperspektive und koordinieren die U.S. Seite: Dividenden und Quellensteuer, § 17 EStG, AStG-Hinzurechnungsbesteuerung, Geschäftsleitung und Betriebsstätte, Verrechnungspreise, Beteiligungsveräußerung und DBA Deutschland–USA.

Erstgespräch vereinbaren