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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: Regeln 2026
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Außensteuergesetz · §§ 7 ff. AStG

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG: ausländische Gesellschaften und deutsche Gesellschafter

Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung kann dazu führen, dass bestimmte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bereits beim in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter besteuert werden, obwohl keine Dividende ausgeschüttet wurde. Zentrale Voraussetzungen sind insbesondere die Beherrschung der ausländischen Gesellschaft, niedrig besteuerte Einkünfte und deren Einordnung nach dem Aktivitätskatalog des § 8 AStG.

Grundprinzip

Deutschland kann Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft vor Ausschüttung beim Gesellschafter erfassen

Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter werden grundsätzlich als getrennte Steuersubjekte behandelt. Gewinne einer ausländischen Gesellschaft führen deshalb normalerweise erst bei einer Ausschüttung zu einer unmittelbaren Besteuerung beim deutschen Gesellschafter.

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG durchbricht dieses Trennungsprinzip für bestimmte Auslandsgesellschaften. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Hinzurechnungsbetrag beim deutschen Gesellschafter angesetzt, obwohl die Gewinne wirtschaftlich weiterhin in der ausländischen Gesellschaft verbleiben.

Prüfung in mehreren Stufen

Eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft führt nicht automatisch zur Hinzurechnungsbesteuerung

Die AStG-Prüfung erfolgt schrittweise. Erst das Zusammenspiel mehrerer Voraussetzungen kann zu einer Hinzurechnung führen.

  • ausländische Gesellschaft im Sinne des AStG
  • deutscher unbeschränkt Steuerpflichtiger
  • Beherrschung nach § 7 AStG
  • Einkünfte, für die die Gesellschaft Zwischengesellschaft ist
  • niedrige Besteuerung von weniger als 15 %
  • Prüfung des Aktivitätskatalogs nach § 8 AStG
  • gegebenenfalls Freigrenze nach § 9 AStG
  • Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach deutschen Steuerregeln

§ 7 AStG

Die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung setzt grundsätzlich Beherrschung voraus

Eine Beherrschung liegt grundsätzlich vor, wenn dem deutschen Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte des Nennkapitals unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind.

Beherrschung kann auch vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der ausländischen Gesellschaft zusteht.

Stimmrechte

Mehr als 50 % der Stimmrechte können eine Beherrschung begründen.

Kapital

Mehr als 50 % der Anteile am Nennkapital können für § 7 AStG ausreichen.

Gewinn- oder Liquidationsrechte

Auch ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses kann maßgeblich sein.

Nahestehende Personen

Beteiligungen verbundener Personen können zusammengerechnet werden

Für die Beherrschungsprüfung wird nicht ausschließlich die unmittelbar vom Steuerpflichtigen gehaltene Beteiligung betrachtet. Beteiligungen nahestehender Personen können einzubeziehen sein.

Das AStG berücksichtigt außerdem abgestimmtes Verhalten. Deshalb kann eine Struktur auch dann unter § 7 AStG fallen, wenn der einzelne deutsche Gesellschafter für sich genommen nicht mehr als 50 % hält.

§ 8 AStG

Das AStG arbeitet mit einem Aktivitätskatalog

Die Hinzurechnungsbesteuerung erfasst nicht pauschal jeden Gewinn einer beherrschten ausländischen Gesellschaft. § 8 AStG definiert vielmehr, welche Einkunftsarten unter bestimmten Voraussetzungen als aktive Einkünfte ausgenommen sind.

Einkünfte, die nicht unter die gesetzlichen Aktivitätsausnahmen fallen und zusätzlich niedrig besteuert werden, können zu Zwischeneinkünften führen. Die Einordnung ist deshalb für jede wesentliche Einkunftsquelle separat vorzunehmen.

Produktion

Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen gehören grundsätzlich zu den im Gesetz genannten aktiven Tätigkeiten.

Handel

Handel kann aktiv sein, unterliegt bei Geschäften mit Gesellschaftern und nahestehenden Personen jedoch besonderen Voraussetzungen.

Dienstleistungen

Dienstleistungseinkünfte können aktiv sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine schädliche Mitwirkung nahestehender Personen vorliegt.

Vermietung

Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte müssen differenziert geprüft werden; insbesondere IP und bewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen Sonderregeln.

Beteiligungserträge

Dividenden und Beteiligungsveräußerungen werden im gesetzlichen Aktivitätskatalog gesondert behandelt und sind nicht pauschal passiv.

Finanzierung & Kapitalanlagen

Zins-, Finanzierungs- und Kapitalanlageeinkünfte können besonders CFC-sensitiv sein und zusätzlich unter § 13 AStG fallen.

Dienstleistungen

Gerade grenzüberschreitende Servicegesellschaften müssen genau geprüft werden

Eine ausländische Gesellschaft mit Beratungs-, Management-, Software- oder anderen Dienstleistungseinkünften ist nicht automatisch aktiv im Sinne des AStG.

Problematisch können insbesondere Strukturen sein, in denen die ausländische Gesellschaft für ihre Leistung wesentlich auf Tätigkeiten des deutschen Gesellschafters oder anderer nahestehender Personen zurückgreift.

  • Wer erbringt die Leistung tatsächlich?
  • Wo sitzt das qualifizierte Personal?
  • Welche Funktionen liegen beim deutschen Gesellschafter?
  • Wer verhandelt und betreut Kunden?
  • Welche wirtschaftliche Substanz besitzt die Auslandsgesellschaft?
  • Sind Related-Party Transactions fremdüblich?

Niedrigbesteuerung

Die Niedrigsteuergrenze liegt bei weniger als 15 %

Eine niedrige Besteuerung im Sinne des § 8 Abs. 5 AStG liegt grundsätzlich vor, wenn die nach deutschen AStG-Grundsätzen ermittelten relevanten Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen.

Es genügt deshalb nicht, den nominellen Körperschaftsteuersatz des ausländischen Staates mit 15 % zu vergleichen. Maßgeblich ist die tatsächliche steuerliche Belastung der relevanten Einkünfte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Berechnungsvorschriften.

U.S. Corporation

Die U.S. Federal Corporate Tax Rate allein beantwortet die 15%-Prüfung nicht

Bei einer U.S. C Corporation liegt die nominelle Federal Corporate Income Tax grundsätzlich oberhalb der deutschen Niedrigsteuergrenze. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass eine AStG-Prüfung entbehrlich ist.

Entscheidend ist die effektive Belastung derjenigen Einkünfte, die nach deutschen Grundsätzen als mögliche Zwischeneinkünfte qualifizieren. Tax Credits, besondere steuerliche Abzüge, Verlustsituationen und die konkrete Einkunftsart können die effektive Belastung beeinflussen.

Zusätzlich können State Corporate Taxes relevant sein. Sie sind aber nicht einfach pauschal hinzuzurechnen; die tatsächlich erhobene Ertragsteuerbelastung der relevanten Einkünfte muss ermittelt werden.

§ 9 AStG · Rechtslage 2026

Für gemischte Einkünfte gilt seit 2026 eine erweiterte Freigrenze

Bei einer Gesellschaft mit aktiven und passiven Einkünften können die Zwischeneinkünfte nach § 9 AStG außer Ansatz bleiben, wenn beide gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

  • Zwischeneinkünfte betragen nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte
  • die außer Ansatz zu lassenden Beträge überschreiten insgesamt 100.000 EUR nicht
  • beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein
  • es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag

Änderung 2026

Die Schwellenwerte wurden für 2026 angehoben

Bis einschließlich 2025 arbeitete § 9 AStG mit niedrigeren Schwellen. Seit 2026 dürfen die Zwischeneinkünfte grundsätzlich bis zu einem Drittel der Gesamteinkünfte ausmachen; gleichzeitig wurde die absolute Grenze auf 100.000 EUR angehoben.

Damit können gemischte operative Gesellschaften mit einem begrenzten Anteil passiver Einkünfte häufiger außerhalb der Hinzurechnungsbesteuerung bleiben. Die Voraussetzungen müssen jedoch jährlich anhand des jeweiligen Wirtschaftsjahres geprüft werden.

Freigrenze, kein Freibetrag

Ein Überschreiten kann den gesamten relevanten Betrag erfassen

Die Freigrenze des § 9 AStG sollte nicht wie ein Freibetrag verstanden werden. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht lediglich der übersteigende Teil der Zwischeneinkünfte relevant.

Gerade bei Gesellschaften, deren passive Einkünfte nahe an der relativen oder absoluten Schwelle liegen, kann deshalb bereits eine kleinere Veränderung des Ergebnisses erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

EU / EWR

Für Gesellschaften in EU- und EWR-Staaten kann der Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidend sein

§ 8 AStG enthält eine besondere Ausnahme für bestimmte Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft dort einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Dafür sind insbesondere eigene sachliche und personelle Ausstattung sowie qualifiziertes Personal erforderlich, das die Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausübt.

Die Ausnahme setzt außerdem den erforderlichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch voraus.

USA

Die EU-/EWR-Substanzausnahme gilt nicht für eine U.S. Corporation

Eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in den Vereinigten Staaten befindet sich außerhalb von EU und EWR. Die besondere Ausnahme des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 AStG kann deshalb für eine U.S. Corporation nicht einfach in Anspruch genommen werden.

Eine echte operative Tätigkeit und U.S. Substance bleiben dennoch für den Aktivitätskatalog, Verrechnungspreise, Geschäftsleitung und die Gesamtstruktur wichtig.

Deutschland–USA

Wann eine U.S. Corporation für einen deutschen Gesellschafter besonders AStG-relevant wird

Holdinggesellschaft

Eine U.S. Gesellschaft hält überwiegend Beteiligungen und erzielt Dividenden, Veräußerungsgewinne oder andere Kapitalerträge. Die einzelnen Einkunftsarten müssen nach § 8 AStG differenziert geprüft werden.

Finanzierungsgesellschaft

Die Corporation vergibt konzerninterne Darlehen oder hält erhebliche verzinsliche Anlagen. Zins- und Kapitalanlageeinkünfte können besonders sensibel sein.

IP- oder Lizenzgesellschaft

Lizenz- und Rechteüberlassung kann je nach Herkunft des IP und eigener Entwicklungsaktivität zu Zwischeneinkünften führen.

Servicegesellschaft

Die U.S. Corporation stellt Leistungen in Rechnung, die tatsächlich wesentlich durch den deutschen Gesellschafter oder eine deutsche verbundene Gesellschaft erbracht werden.

Cash Box

Operative Gewinne werden langfristig in Finanzanlagen umgeschichtet und erzeugen Zinsen oder andere Kapitalanlageerträge.

Gemischte Gesellschaft

Ein operatives U.S. Business erzielt daneben passive Einkünfte. Dann werden Aktivitätskatalog und Freigrenze des § 9 AStG besonders relevant.

Kapitalanlagecharakter

§ 13 AStG kann bereits ab einer Beteiligung von 10 % relevant werden

Für niedrig besteuerte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthält § 13 AStG eine besondere Regelung. Sie kann auch dann eingreifen, wenn die allgemeine Beherrschungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 nicht erfüllt ist.

Erforderlich ist grundsätzlich, dass dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mindestens 10 % der Stimmrechte oder mindestens 10 % des Nennkapitals unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind.

Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter zählen insbesondere Einkünfte aus dem Halten, Verwalten, Werterhalten oder der Werterhöhung bestimmter Zahlungsmittel, Forderungen, Wertpapiere und vergleichbarer Vermögenswerte.

§ 13 AStG · 2026

Auch bei Kapitalanlageeinkünften gelten seit 2026 höhere Freigrenzen

Für die besondere Hinzurechnungsbesteuerung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter wurden die Freigrenzen ebenfalls angepasst.

  • mindestens 10 % Beteiligung kann genügen
  • niedrige Besteuerung bleibt erforderlich
  • Kapitalanlageeinkünfte dürfen für die Ausnahme nicht mehr als ein Drittel ausmachen
  • absolute Grenze: insgesamt 100.000 EUR
  • Investmentsteuergesetz kann Vorrang haben

§ 10 AStG

Der Hinzurechnungsbetrag wird nach deutschen Steuerregeln ermittelt

Die Einkünfte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, werden nicht einfach aus dem ausländischen Jahresabschluss oder der ausländischen Steuererklärung übernommen.

Nach § 10 AStG sind die zugrunde liegenden Einkünfte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Dabei werden die Zwischeneinkünfte für diese Zwecke als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.

Zeitpunkt

Der Hinzurechnungsbetrag gilt grundsätzlich mit Ende des Wirtschaftsjahres der Auslandsgesellschaft als zugeflossen

Der Hinzurechnungsbetrag wird dem deutschen Steuerpflichtigen in dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.

Damit kann die deutsche Steuer bereits entstehen, obwohl keine Ausschüttung erfolgt und dem Gesellschafter keine Liquidität aus der Auslandsgesellschaft zufließt.

Keine Abgeltungsteuer

Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt besonderen Besteuerungsregeln

Bei einer natürlichen Person gehört der Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich zu den Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die normale Abgeltungsteuer nach § 32d EStG ist auf den Hinzurechnungsbetrag jedoch ausdrücklich nicht anzuwenden.

Auch das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG ist auf den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich ausgeschlossen. Dadurch kann die Belastung deutlich von einer gewöhnlichen späteren Dividendenausschüttung abweichen.

Körperschaft als Gesellschafter

Auch eine deutsche GmbH oder andere Körperschaft kann von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen sein

Die Hinzurechnungsbesteuerung betrifft nicht nur natürliche Personen. Auch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft kann Gesellschafter einer ausländischen Zwischengesellschaft sein.

Der Hinzurechnungsbetrag wird dann grundsätzlich in die deutsche Körperschaftsteuerposition einbezogen. Die gewöhnliche Beteiligungsbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG ist auf den Hinzurechnungsbetrag nicht anzuwenden.

Ausländische Steuer

Auf die Zwischeneinkünfte erhobene ausländische Ertragsteuer kann grundsätzlich angerechnet werden

§ 12 AStG sieht eine Anrechnung von Einkommensteuern vor, die tatsächlich zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte erhoben wurden.

Die Anrechnung muss konkret berechnet werden. Der ausländische Steueraufwand der gesamten Gesellschaft ist nicht automatisch vollständig dem deutschen Hinzurechnungsbetrag zuzuordnen.

Spätere Ausschüttung

Bereits hinzugerechnete Gewinne sollen bei einer späteren Ausschüttung nicht nochmals voll besteuert werden

Hat ein Steuerpflichtiger bereits einen Hinzurechnungsbetrag versteuert und schüttet die ausländische Gesellschaft diese Gewinne später tatsächlich aus, sieht § 11 AStG einen Kürzungsmechanismus vor.

Dazu wird ein Hinzurechnungskorrekturvolumen fortgeführt. Die spätere Ausschüttung muss deshalb mit den bereits versteuerten Hinzurechnungsbeträgen abgestimmt werden.

DBA

Ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindert die Hinzurechnungsbesteuerung nicht automatisch

Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist eine besondere innerstaatliche Anti-Missbrauchsregelung. Das Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Sitzstaat der Gesellschaft schließt ihre Anwendung nicht automatisch aus.

Bei Deutschland–USA-Strukturen müssen deshalb sowohl AStG als auch das DBA Deutschland–USA berücksichtigt werden. Zusätzlich können sich Fragen zur ausländischen Steueranrechnung und zur späteren Dividendenausschüttung ergeben.

Geschäftsleitung

Vor der Hinzurechnungsbesteuerung sollte geprüft werden, ob die ausländische Gesellschaft überhaupt wirklich ausländisch ist

§ 7 AStG setzt grundsätzlich eine ausländische Gesellschaft voraus, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat.

Wird beispielsweise eine U.S. Corporation tatsächlich vollständig aus Deutschland geführt, kann bereits eine deutsche unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung entstehen. Dann stellt sich die AStG-Frage auf einer anderen Ebene.

Reihenfolge der Prüfung

Geschäftsleitung und Rechtsträgereinordnung kommen vor der CFC-Analyse

Gerade bei U.S. Gesellschaften sollte die Hinzurechnungsbesteuerung nicht isoliert geprüft werden.

  • deutsche Klassifikation der Gesellschaft feststellen
  • Ort der Geschäftsleitung prüfen
  • deutsche Ansässigkeit des Gesellschafters bestimmen
  • Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse analysieren
  • Einkunftsarten nach § 8 AStG klassifizieren
  • effektive Steuerbelastung berechnen
  • § 9 und gegebenenfalls § 13 AStG prüfen
  • Hinzurechnungsbetrag und ausländische Steuer ermitteln

Gesonderte Feststellung

Die Hinzurechnungsbesteuerung bringt eigene deutsche Verfahrenspflichten mit sich

Die Besteuerungsgrundlagen für die Hinzurechnungsbesteuerung werden grundsätzlich nach § 18 AStG gesondert festgestellt. Damit kann neben der normalen Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung ein zusätzliches Feststellungsverfahren erforderlich werden.

Gerade bei mehreren Gesellschaftern, Beteiligungsketten und unterschiedlichen Einkunftsarten sollte die verfahrensrechtliche Seite von Anfang an mitgeplant werden.

Typischer U.S.-Fall

Deutscher Unternehmer hält 100 % einer U.S. Corporation

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer hält sämtliche Aktien einer U.S. Corporation. Die Corporation erzielt operative Umsätze, hält daneben aber erhebliche liquide Mittel und erzielt Zinsen sowie Investmenterträge.

Für die deutsche Steuerposition reicht es nicht festzustellen, dass die Corporation in den USA Körperschaftsteuer zahlt. Vielmehr müssen die operative Tätigkeit und die Kapitalanlageeinkünfte getrennt eingeordnet, die effektive steuerliche Belastung ermittelt und die Freigrenzen geprüft werden.

Gleichzeitig ist zu klären, ob die Gesellschaft tatsächlich in den USA geführt wird oder ihre Geschäftsleitung aufgrund des deutschen Gesellschafter-Geschäftsführers in Deutschland liegt.

Typische Fehler

Was bei der Hinzurechnungsbesteuerung häufig falsch beurteilt wird

Nur auf die Beteiligungsquote schauen

Nahestehende Personen und abgestimmtes Verhalten können die Beherrschungsprüfung verändern.

Nominalen Steuersatz verwenden

Entscheidend ist die effektive Belastung der relevanten Einkünfte nach den AStG-Grundsätzen.

Alle operativen Umsätze automatisch als aktiv behandeln

Handel und Dienstleistungen enthalten besondere Voraussetzungen, insbesondere bei Geschäften mit nahestehenden Personen.

U.S. Substance als allgemeine Ausnahme ansehen

Die besondere wesentliche-wirtschaftliche-Tätigkeit-Ausnahme des § 8 Abs. 2 und 3 gilt nur für EU-/EWR-Gesellschaften.

§ 9 als Freibetrag behandeln

Die Regelung ist eine Freigrenze. Werden die Voraussetzungen überschritten, kann die Wirkung deutlich weiter gehen.

§ 13 AStG übersehen

Bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter kann bereits eine Beteiligung von mindestens 10 % relevant sein.

Ausländischen Gewinn einfach übernehmen

Der Hinzurechnungsbetrag wird nach deutschen steuerlichen Gewinnermittlungsregeln berechnet.

Spätere Ausschüttungen nicht nachhalten

Bereits versteuerte Hinzurechnungsbeträge müssen mit späteren Ausschüttungen und dem Hinzurechnungskorrekturvolumen abgestimmt werden.

Prüfungsablauf

So wird eine ausländische Beteiligung auf AStG-Risiken geprüft

Gesellschaft und Steueransässigkeit feststellen

Rechtsform, Sitz, Geschäftsleitung und deutsche Klassifikation des ausländischen Rechtsträgers werden geprüft.

Beteiligungen und nahestehende Personen erfassen

Direkte und indirekte Beteiligungen, Stimmrechte, Gewinnrechte und mögliche Zusammenrechnungen werden dokumentiert.

Beherrschung nach § 7 AStG prüfen

Kapital, Stimmrechte, Gewinn- und Liquidationsrechte werden anhand der gesetzlichen Kontrollschwelle beurteilt.

Einkünfte nach § 8 AStG klassifizieren

Operative, passive, Beteiligungs-, Lizenz-, Finanzierungs- und sonstige Einkünfte werden getrennt analysiert.

Niedrigbesteuerung berechnen

Für die relevanten Einkünfte wird die tatsächliche ausländische Ertragsteuerbelastung nach deutschen Grundsätzen ermittelt.

Freigrenzen prüfen

Bei gemischten Einkünften werden § 9 AStG und bei Kapitalanlageeinkünften gegebenenfalls § 13 AStG geprüft.

Hinzurechnungsbetrag ermitteln

Die Zwischeneinkünfte werden nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften berechnet und entsprechend der Beteiligungsquote zugerechnet.

Steueranrechnung und spätere Ausschüttungen koordinieren

Ausländische Ertragsteuern, Hinzurechnungskorrekturvolumen und spätere Dividenden werden jahresübergreifend abgestimmt.

Unterlagen

Welche Informationen für eine AStG-Prüfung benötigt werden

Cap Table

Direkte und indirekte Beteiligungen, Stimmrechte und historische Veränderungen.

Jahresabschluss

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Aufgliederung der einzelnen Einkunftsquellen.

Tax Returns

Ausländische Steuererklärungen und Steuerbescheide zur Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung.

Related-Party Transactions

Leistungs-, Finanzierungs-, Lizenz- und Handelsbeziehungen mit Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen.

Substance

Mitarbeiter, Büroräume, Funktionen, Entscheidungsbefugnisse und operative Tätigkeit im Ausland.

Vorjahre

Frühere Feststellungen, Hinzurechnungsbeträge und Hinzurechnungskorrekturvolumen für spätere Ausschüttungen.

Häufige Fragen

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?
Die Hinzurechnungsbesteuerung kann bestimmte niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bereits beim deutschen Gesellschafter erfassen, obwohl die Gesellschaft diese Gewinne noch nicht ausgeschüttet hat.
Welche Vorschriften regeln die Hinzurechnungsbesteuerung?
Die zentralen Vorschriften stehen in §§ 7 bis 13 AStG. § 7 behandelt insbesondere die Beherrschung, § 8 die Einkünfte von Zwischengesellschaften, § 9 die Freigrenze bei gemischten Einkünften und § 10 den Hinzurechnungsbetrag.
Wann liegt eine Beherrschung vor?
Grundsätzlich liegt Beherrschung vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, mehr als die Hälfte des Nennkapitals oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses zusteht.
Ist jede ausländische Gesellschaft mit mehr als 50 % Beteiligung eine Zwischengesellschaft?
Nein. Zusätzlich müssen insbesondere Einkünfte vorliegen, für die die Gesellschaft nach § 8 AStG als Zwischengesellschaft gilt, und diese Einkünfte müssen niedrig besteuert sein.
Wie hoch ist die Niedrigsteuergrenze?
Eine niedrige Besteuerung liegt grundsätzlich vor, wenn die relevanten Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 % unterliegen.
Zählt dafür der nominelle Steuersatz im Ausland?
Nicht allein. Maßgeblich ist die tatsächliche Belastung der relevanten Einkünfte nach den Berechnungsgrundsätzen des AStG.
Welche Freigrenze gilt 2026 für gemischte Einkünfte?
Nach § 9 AStG können Zwischeneinkünfte außer Ansatz bleiben, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte ausmachen und insgesamt 100.000 EUR nicht überschreiten.
Ist die 100.000-EUR-Grenze ein Freibetrag?
Nein. § 9 AStG enthält eine Freigrenze. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen überschritten, wird nicht lediglich der übersteigende Betrag steuerlich relevant.
Gilt die EU-/EWR-Substanzausnahme auch für eine U.S. Corporation?
Nein. Die besondere Ausnahme für eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 und 3 AStG gilt nur für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in EU- oder EWR-Staaten.
Ist eine operative U.S. Corporation automatisch unproblematisch?
Nein. Operative Einkünfte können zwar nach dem Aktivitätskatalog ausgenommen sein, die einzelnen Einkunftsarten und insbesondere Geschäfte mit dem deutschen Gesellschafter oder nahestehenden Personen müssen dennoch geprüft werden.
Kann § 13 AStG bereits unterhalb von 50 % Beteiligung greifen?
Ja. Bei niedrig besteuerten Einkünften mit Kapitalanlagecharakter kann § 13 AStG grundsätzlich bereits ab einer Beteiligung von mindestens 10 % relevant werden.
Wie wird der Hinzurechnungsbetrag berechnet?
Die zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte werden grundsätzlich nach deutschen steuerlichen Gewinnermittlungsregeln berechnet und dem Steuerpflichtigen entsprechend seiner Beteiligung zugerechnet.
Kann ausländische Körperschaftsteuer angerechnet werden?
Nach § 12 AStG kann die auf die relevanten Zwischeneinkünfte tatsächlich erhobene ausländische Ertragsteuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer des Hinzurechnungsbetrags angerechnet werden.
Was passiert bei einer späteren Ausschüttung?
Für Gewinne, die bereits über einen Hinzurechnungsbetrag besteuert wurden, sieht § 11 AStG einen Kürzungsmechanismus vor. Dafür wird ein Hinzurechnungskorrekturvolumen fortgeführt.
Verhindert das DBA Deutschland–USA die Hinzurechnungsbesteuerung?
Nicht automatisch. AStG und DBA müssen gemeinsam geprüft werden. Das Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens schließt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht generell aus.
Was ist vor einer AStG-Prüfung bei einer U.S. Corporation noch zu klären?
Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Gesellschaft tatsächlich ihre Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands hat. Liegt die Geschäftsleitung in Deutschland, kann bereits eine eigene unbeschränkte deutsche Körperschaftsteuerpflicht der Gesellschaft bestehen.

Internationales Steuerrecht

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Wir analysieren Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse, Aktiv- und Passiveinkünfte nach § 8 AStG, die effektive ausländische Steuerbelastung, Freigrenzen, Kapitalanlageeinkünfte, den Hinzurechnungsbetrag sowie Steueranrechnung und spätere Ausschüttungen. Bei U.S. Gesellschaften koordinieren wir die deutsche AStG-Analyse mit der U.S. Steuerposition.

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