§ 6 AStG · Internationale Beteiligungen
Wegzugsbesteuerung: § 6 AStG beim Umzug aus Deutschland
Wer Deutschland verlässt und eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, kann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl überhaupt keine Anteile verkauft werden. § 6 AStG behandelt bestimmte Wegzugs- und Übertragungsvorgänge wie einen Verkauf zum gemeinen Wert. Besonders relevant ist die Regelung für Unternehmer, Startup-Founder und Gesellschafter einer GmbH oder U.S. Corporation.
Grundprinzip
Deutschland besteuert beim Wegzug einen fiktiven Veräußerungsgewinn
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG soll Wertsteigerungen bestimmter Beteiligungen erfassen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht durch einen Wegzug oder einen vergleichbaren Vorgang verloren geht oder eingeschränkt wird.
Das Gesetz fingiert hierzu eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert. Steuerpflichtig wird damit grundsätzlich die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung und den steuerlichen Anschaffungskosten.
§ 6 Abs. 1 AStG
Drei Vorgänge können die Wegzugsbesteuerung auslösen
§ 6 AStG erfasst nicht nur den klassischen Wegzug. Auch unentgeltliche Übertragungen und der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts können relevant sein.
- Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
- unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person
- Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns
- Bewertung grundsätzlich zum gemeinen Wert
- Besteuerung ohne tatsächliche Liquidität möglich
§ 17 EStG
Betroffen sind Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG
Die Wegzugsbesteuerung knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an. Bei einer natürlichen Person ist deshalb insbesondere entscheidend, ob sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Die Regelung kann sowohl deutsche als auch ausländische Kapitalgesellschaften erfassen. Neben einer deutschen GmbH oder AG kommen daher beispielsweise auch Anteile an einer U.S. Corporation in Betracht.
Deutsche GmbH
Founder und Gesellschafter einer deutschen GmbH können beim Wegzug unter § 6 AStG fallen.
U.S. Corporation
Auch Anteile an einer U.S. C Corporation können eine qualifizierende Beteiligung darstellen.
U.S. LLC
Bei einer LLC muss zunächst geprüft werden, ob sie aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist.
1%-Grenze
Auch eine Minderheitsbeteiligung kann zur Wegzugsbesteuerung führen
§ 6 AStG setzt keine Mehrheitsbeteiligung voraus. Bereits eine Beteiligung von mindestens 1 % im Sinne des § 17 EStG kann ausreichen.
Maßgeblich ist außerdem nicht ausschließlich die Beteiligung am Tag des Wegzugs. Hat der Steuerpflichtige innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums mindestens 1 % gehalten, kann die spätere Verwässerung unter 1 % die Anwendung von § 17 EStG und damit grundsätzlich auch die Wegzugsbesteuerung nicht automatisch beseitigen.
Sieben von zwölf Jahren
§ 6 AStG setzt grundsätzlich mindestens sieben Jahre deutsche Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre voraus
Die Wegzugsbesteuerung erfasst natürliche Personen, die innerhalb der zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland waren.
Die sieben Jahre müssen nicht zwingend unmittelbar aufeinanderfolgen. Entscheidend ist die gesamte Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb des Zwölfjahreszeitraums.
Zuzug nach Deutschland
Auch im Ausland aufgebaute Unternehmenswerte können später in die deutsche Wegzugsbesteuerung geraten
Besonders wichtig ist die Sieben-von-Zwölf-Jahren-Regel für internationale Unternehmer, die mit einer bereits wertvollen Beteiligung nach Deutschland ziehen.
Bleibt die Person lange genug in Deutschland und zieht anschließend wieder weg, kann § 6 AStG grundsätzlich auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt bestehende stille Reserve der Beteiligung zugreifen. Deshalb sollte bereits beim Zuzug geprüft werden, welche steuerliche Ausgangsbasis Deutschland anerkennt und welche Folgen ein späterer Wegzug haben kann.
Gemeiner Wert
Die Beteiligung muss zum Wegzugszeitpunkt bewertet werden
Da kein tatsächlicher Verkauf stattfindet, fehlt häufig ein unmittelbar beobachtbarer Kaufpreis. Der gemeine Wert der Beteiligung muss deshalb steuerlich bestimmt werden.
Bei nicht börsennotierten Unternehmen ist die Unternehmensbewertung häufig der wirtschaftlich wichtigste Teil der Wegzugssteuerberechnung.
- letzte Finanzierungsrunde analysieren
- aktuelle Unternehmensplanung berücksichtigen
- Ertragswert beziehungsweise marktübliche Bewertungsverfahren prüfen
- Preferred und Common Shares unterscheiden
- Liquidationspräferenzen berücksichtigen
- Vesting und Übertragungsbeschränkungen analysieren
- Bewertung zum konkreten Wegzugszeitpunkt dokumentieren
Startup-Bewertung
Der Wert der letzten Finanzierungsrunde ist nicht automatisch der steuerliche Wert der Founder Shares
Bei Startups werden Finanzierungsrunden häufig mit Preferred Shares durchgeführt, während der Founder Common Shares hält. Der Preis der letzten Finanzierungsrunde kann daher ein wichtiges Bewertungsindiz sein, muss aber nicht ohne Anpassung auf die Founder-Beteiligung übertragen werden.
Liquidationspräferenzen, Verwässerungsschutz, Stimmrechte, Vesting, Exit-Wahrscheinlichkeiten und weitere wirtschaftliche Unterschiede können für eine belastbare Bewertung relevant sein.
Anschaffungskosten
Die Wegzugssteuer erfasst nur die steuerlich vorhandene Wertsteigerung
Vereinfacht entspricht der fiktive Veräußerungsgewinn dem gemeinen Wert der Anteile abzüglich der steuerlichen Anschaffungskosten und gegebenenfalls weiterer nach § 17 EStG zu berücksichtigender Positionen.
Bei Gründern können die ursprünglichen Anschaffungskosten sehr niedrig sein. Ist der Unternehmenswert inzwischen erheblich gestiegen, kann dadurch ein hoher steuerlicher Gewinn entstehen.
Steuerberechnung
Der fiktive Gewinn folgt grundsätzlich den Regeln des § 17 EStG
Da § 6 AStG an § 17 EStG anknüpft, wird der fiktive Veräußerungsgewinn bei natürlichen Personen grundsätzlich im Teileinkünfteverfahren behandelt.
Damit sind grundsätzlich 60 % des steuerlich ermittelten Gewinns steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die tatsächliche Belastung hängt deshalb unter anderem von der Höhe des Gewinns und der übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen ab.
Beispiel
Vereinfachtes Beispiel einer Wegzugsbesteuerung
Ein Founder besitzt 20 % einer Kapitalgesellschaft. Seine steuerlichen Anschaffungskosten betragen 20.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt der gemeine Wert seiner Beteiligung 1.020.000 EUR.
Gemeiner Wert
1.020.000 EUR
Anschaffungskosten
20.000 EUR
Fiktiver Gewinn
1.000.000 EUR vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und weiterer individueller Steuerpositionen.
§ 6 Abs. 4 AStG
Die Wegzugssteuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden
Die auf den fiktiven Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer kann auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.
Die Raten sind grundsätzlich nicht zu verzinsen. Das Finanzamt verlangt für die Ratenzahlung allerdings in der Regel eine Sicherheitsleistung.
- sieben gleiche Jahresraten
- Antrag erforderlich
- erste Rate grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
- weitere Raten grundsätzlich jeweils am 31. Juli der Folgejahre
- grundsätzlich keine Verzinsung der Jahresraten
- in der Regel Sicherheitsleistung erforderlich
Keine automatische EU-Stundung
Die aktuelle Ratenregel gilt grundsätzlich unabhängig vom Zielland
Die seit 2022 geltende Systematik unterscheidet bei der regulären Ratenzahlung nicht mehr wie das frühere Recht grundsätzlich zwischen einem Wegzug in die EU beziehungsweise den EWR und einem Wegzug in einen Drittstaat.
Damit kann auch beim Wegzug in die USA die siebenjährige Ratenzahlung beantragt werden. Umgekehrt führt ein Wegzug innerhalb der EU nicht automatisch zu einer unbegrenzten zinslosen Stundung.
Vorzeitige Fälligkeit
Bestimmte Ereignisse können die noch offene Wegzugssteuer vorzeitig fällig machen
Die Ratenzahlung ist an gesetzliche Bedingungen geknüpft. Die noch nicht entrichtete Steuer kann insbesondere bei bestimmten Veränderungen der Beteiligung oder bei Verletzung der Mitwirkungspflichten vorzeitig fällig werden.
Verkauf
Eine spätere Veräußerung der Anteile kann die noch offene Steuer vorzeitig fällig machen.
Übertragung
Auch die Übertragung der Beteiligung kann grundsätzlich ein Fälligkeitsereignis darstellen.
Nicht gezahlte Rate
Wird eine Jahresrate nicht fristgerecht gezahlt, kann der verbleibende Betrag fällig werden.
Mitwirkungspflichten
Verstöße gegen die gesetzlichen Meldungen können die Ratenregel gefährden.
Insolvenz
Auch eine Insolvenz des Steuerpflichtigen ist gesetzlich als Fälligkeitsereignis vorgesehen.
Große Ausschüttungen
Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr als einem Viertel des maßgeblichen Beteiligungswerts können die Fälligkeit auslösen.
Meldepflichten
Die Ratenzahlung bringt laufende Mitwirkungspflichten mit sich
§ 6 Abs. 5 AStG verlangt insbesondere die Mitteilung bestimmter fälligkeitsrelevanter Ereignisse innerhalb eines Monats.
Zusätzlich muss dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitgeteilt und bestätigt werden, dass die Beteiligung dem Steuerpflichtigen beziehungsweise dem maßgeblichen Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen ist.
Rückkehrerregelung
Bei nur vorübergehendem Wegzug kann der Steueranspruch wieder entfallen
Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird innerhalb von sieben Jahren erneut eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht begründet, kann der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
Auf Antrag kann das Finanzamt die Rückkehrfrist um insgesamt höchstens fünf weitere Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht.
Voraussetzungen der Rückkehr
Die Beteiligung darf während der Abwesenheit nicht beliebig verändert werden
Die Rückkehrerregelung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Ein bloßer erneuter Wohnsitz in Deutschland reicht nicht immer aus.
- Wiederbegründung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht innerhalb der maßgeblichen Frist
- Anteile grundsätzlich nicht zwischenzeitlich veräußert oder übertragen
- keine Einlage der Beteiligung in ein Betriebsvermögen
- Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr insgesamt nicht über der gesetzlichen 25%-Grenze
- deutsches Besteuerungsrecht am späteren Veräußerungsgewinn wird mindestens im früheren Umfang wiederhergestellt
Rückkehrabsicht
Eine geplante vorübergehende Auslandstätigkeit sollte von Beginn an dokumentiert werden
Wer bereits beim Wegzug davon ausgeht, nach einigen Jahren nach Deutschland zurückzukehren, sollte die Rückkehrabsicht und die voraussichtliche Dauer des Auslandsaufenthalts nachvollziehbar dokumentieren.
Die Rückkehrerregelung sollte außerdem mit der Zahlungsregelung nach § 6 Abs. 4 AStG abgestimmt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle laufender Jahresraten ein Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Rückkehrregelung beantragt werden.
Deutschland → USA
Der Umzug in die USA ist ein typischer Anwendungsfall der deutschen Wegzugsbesteuerung
Zieht ein deutscher Unternehmer oder Startup-Founder in die USA und hält er eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, muss § 6 AStG bereits vor dem Umzug geprüft werden.
Dies gilt sowohl für Beteiligungen an deutschen Gesellschaften als auch für Aktien einer U.S. Corporation, die der Steuerpflichtige bereits während seiner deutschen Ansässigkeit gehalten hat.
Deutsche GmbH
Der Umzug in die USA kann einen fiktiven Veräußerungsgewinn auf die GmbH-Beteiligung auslösen.
Delaware C Corp
Auch ein deutscher Founder einer Delaware Corporation kann mit seiner Beteiligung unter § 6 AStG fallen.
Startup Exit geplant
Bei einem erwarteten Unternehmensverkauf nach dem Umzug können Bewertung, Wegzugssteuer und spätere U.S. Besteuerung erheblich ineinandergreifen.
DBA Deutschland–USA
Das DBA verhindert die deutsche Wegzugsbesteuerung nicht automatisch
Die Wegzugssteuer entsteht aufgrund einer fiktiven Veräußerung im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Die bloße Tatsache, dass der Steuerpflichtige in die USA zieht und dort künftig steuerlich ansässig ist, beseitigt § 6 AStG nicht.
Bei einem Deutschland–USA-Sachverhalt müssen deutsches Außensteuerrecht, § 17 EStG, das DBA Deutschland–USA und die spätere U.S. Besteuerung des tatsächlichen Verkaufs gemeinsam analysiert werden.
Basisunterschiede
Ein deutsches Exit-Tax-Ereignis führt in den USA nicht automatisch zu einem entsprechenden Step-up
Gerade beim Wegzug in die USA ist die Abstimmung der steuerlichen Anschaffungskosten entscheidend. Deutschland besteuert beim Wegzug einen fiktiven Gewinn zum gemeinen Wert. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die USA denselben Wert als neue U.S. Tax Basis für einen späteren tatsächlichen Verkauf anerkennen.
Ohne Koordination können dadurch zeitliche und systematische Doppelbesteuerungsprobleme entstehen: Deutschland besteuert einen fiktiven Gewinn beim Wegzug, während die USA bei einem späteren Verkauf möglicherweise von einer anderen steuerlichen Basis ausgehen.
U.S. Founder zieht nach Deutschland
Auch der umgekehrte Weg kann eine spätere deutsche Exit-Tax-Position schaffen
Ein U.S. Founder kann mit einer bereits bestehenden U.S. Corporation nach Deutschland ziehen. Während der deutschen Ansässigkeit steigt der Unternehmenswert weiter. Wird später erneut in die USA oder in ein anderes Land gezogen, kann nach Erfüllung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer eine deutsche Wegzugsbesteuerung entstehen.
Deshalb sollte die Beteiligung bereits beim Zuzug nach Deutschland bewertet und die historische U.S. Tax Basis dokumentiert werden. Das erleichtert die spätere grenzüberschreitende Berechnung erheblich.
Green Card & U.S. Citizenship
Deutsche Wegzugsbesteuerung und U.S. Steuerstatus sind getrennte Prüfungen
Ob eine Person U.S. Citizen, Green Card Holder oder erst aufgrund des Umzugs U.S. steuerlich ansässig wird, ändert nicht die grundlegenden Voraussetzungen des deutschen § 6 AStG.
Der U.S. Status ist aber für die anschließende Besteuerung, Tax Basis, Foreign Tax Credits und mögliche eigene U.S. Exit-Tax-Regeln wesentlich. Bei Dual Residents und Green Card Holders sollte daher immer eine koordinierte Analyse beider Steuersysteme erfolgen.
Pre-Move Planning
Die Wegzugssteuer sollte vor dem Wohnsitzwechsel berechnet werden – nicht nach dem Umzug
Vor dem Wegzug können Bewertung, Beteiligungsstruktur, Liquidität, Verkaufsplanung und das Zielland noch in die Steuerplanung einbezogen werden.
Nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ist das steuerliche Ereignis möglicherweise bereits eingetreten.
- persönliche Steueransässigkeit und Wegzugsdatum bestimmen
- § 17-Beteiligungen identifizieren
- Sieben-von-Zwölf-Jahren-Test durchführen
- gemeinen Wert der Beteiligungen ermitteln
- deutsche Wegzugssteuer modellieren
- Ratenzahlung und Sicherheitsleistung planen
- Tax Basis im Zuzugsstaat prüfen
- geplanten späteren Verkauf einbeziehen
Umstrukturierungen
Eine Umstrukturierung kurz vor dem Wegzug ist nicht automatisch steuerneutral
Vor einem internationalen Umzug werden häufig Holdinggesellschaften gegründet, Beteiligungen übertragen oder Unternehmensstrukturen vereinfacht. Solche Maßnahmen können sinnvoll sein, müssen aber vor Umsetzung separat steuerlich geprüft werden.
Ein Anteilstausch, eine Einbringung, Schenkung oder Übertragung in eine ausländische Gesellschaft kann selbst steuerliche Realisationstatbestände auslösen oder die spätere Wegzugssteuer beeinflussen.
Schenkung
Auch eine unentgeltliche Übertragung ins Ausland kann § 6 AStG auslösen
§ 6 AStG erfasst ausdrücklich die unentgeltliche Übertragung einer qualifizierenden Beteiligung auf eine Person, die nicht unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist.
Damit kann beispielsweise eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen an ein im Ausland lebendes Kind neben schenkungsteuerlichen Fragen auch eine einkommensteuerliche Wegzugsbesteuerung auslösen.
Beteiligung im Ausland
Der Sitz der Gesellschaft schützt nicht vor deutscher Wegzugsbesteuerung
Entscheidend ist nicht, ob die Gesellschaft in Deutschland oder im Ausland gegründet wurde. § 6 AStG knüpft an die steuerliche Position des Gesellschafters und an die qualifizierende Beteiligung an.
Ein deutscher Steuerpflichtiger kann daher beim Wegzug sowohl wegen einer GmbH-Beteiligung als auch wegen Beteiligungen an einer U.S. Corporation, britischen Ltd., niederländischen BV oder anderen vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften betroffen sein.
Mehrere Beteiligungen
Jede qualifizierende Beteiligung muss separat bewertet werden
Hält eine Person mehrere Gesellschaftsbeteiligungen, ist für jede Gesellschaft zu prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des § 17 EStG und damit des § 6 AStG fällt.
Die Bewertung, Anschaffungskosten und stillen Reserven können sich erheblich unterscheiden. Eine profitable Gesellschaft kann einen hohen fiktiven Gewinn erzeugen, während eine andere Beteiligung möglicherweise einen geringeren Wert als ihre historischen Anschaffungskosten aufweist.
Liquiditätsplanung
Die Steuerberechnung allein reicht nicht – entscheidend ist auch die Finanzierung
Eine Beteiligung kann auf dem Papier mehrere Millionen Euro wert sein, ohne dass der Founder über entsprechende liquide Mittel verfügt. Gerade bei privaten Startup-Beteiligungen kann die Finanzierung der Wegzugssteuer deshalb zum zentralen Problem werden.
Ratenzahlung, mögliche Sicherheitsleistung, geplante Ausschüttungen, Secondary Sales und ein späterer Exit sollten daher gemeinsam modelliert werden.
Prüfungsablauf
So wird eine Wegzugssteuerposition analysiert
Steuerlichen Wegzug bestimmen
Es wird geprüft, wann Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland enden und welche DBA-Ansässigkeit anschließend besteht.
Beteiligungen identifizieren
Deutsche und ausländische Gesellschaften sowie unmittelbare und mittelbare Beteiligungsquoten werden erfasst.
§ 17 EStG prüfen
Die Beteiligungshistorie der letzten fünf Jahre und insbesondere die 1%-Grenze werden analysiert.
Sieben-von-Zwölf-Jahren-Test durchführen
Die Dauer der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht wird dokumentiert.
Gemeinen Wert bestimmen
Die Beteiligung wird zum maßgeblichen Wegzugszeitpunkt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anteilseigenschaften bewertet.
Fiktiven Veräußerungsgewinn berechnen
Gemeiner Wert, Anschaffungskosten und die steuerlichen Regeln des § 17 EStG werden zusammengeführt.
Zahlungsoptionen planen
Siebenjährige Ratenzahlung, Sicherheitsleistung und gegebenenfalls Rückkehrerregelung werden geprüft.
Zielland koordinieren
Tax Basis, spätere Veräußerung, Treaty-Regeln und ausländische Steuerfolgen werden mit der deutschen Exit-Tax-Position abgestimmt.
Unterlagen
Welche Informationen für eine Wegzugssteuerberechnung benötigt werden
Cap Table
Aktuelle und historische Beteiligungsquoten einschließlich Finanzierungsrunden.
Acquisition Documents
Gründungsunterlagen, Anteilskäufe, Kapitalerhöhungen und weitere Anschaffungskosten.
Finanzierungsrunden
Bewertungen, Preferred Shares, Liquidationspräferenzen und Terms der letzten Runden.
Financials
Jahresabschlüsse, aktuelle Management-Zahlen, Forecasts und Business Plan.
Wohnsitzhistorie
Zeiträume der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre.
Zielland
Geplantes Umzugsdatum, zukünftiger Steuerstatus und gegebenenfalls bestehende U.S. Tax Basis.
Typische Fehler
Was bei der Wegzugsbesteuerung häufig übersehen wird
Nur deutsche Gesellschaften prüfen
§ 6 AStG kann ebenso Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften erfassen.
1%-Grenze unterschätzen
Eine geringe Minderheitsbeteiligung kann bereits genügen; außerdem ist die Beteiligungshistorie relevant.
Sieben-von-Zwölf-Jahren-Regel vergessen
Die Dauer der deutschen Steuerpflicht ist eine eigenständige Voraussetzung des § 6 AStG.
Letzte Finanzierungsbewertung ungeprüft übernehmen
Preferred und Common Shares können wirtschaftlich unterschiedliche Werte haben.
EU-Wegzug als automatisch gestundet ansehen
Die aktuelle gesetzliche Systematik sieht grundsätzlich eine beantragte siebenjährige Ratenzahlung vor.
Meldepflichten nach dem Wegzug ignorieren
Jährliche und ereignisbezogene Mitteilungen können für die Zahlungsregelung entscheidend sein.
U.S. Tax Basis nicht prüfen
Eine deutsche Besteuerung zum gemeinen Wert führt in den USA nicht automatisch zum gleichen steuerlichen Basiswert.
Erst nach dem Umzug rechnen
Dann ist der auslösende Tatbestand möglicherweise bereits verwirklicht und wesentliche Planungsoptionen sind verloren.
Weiterführendes Fachwissen
Verwandte Themen
§ 17 EStG
1%-Grenze, Beteiligungsveräußerung, Teileinkünfteverfahren und Auslandsanteile.
U.S. Corporation & deutscher Gesellschafter
Dividenden, § 17 EStG, AStG, Geschäftsleitung und DBA.
Hinzurechnungsbesteuerung
Deutsche CFC-Regeln für ausländische Gesellschaften und Beteiligungen.
Unternehmen & Beteiligungen
Deutsche Steuerfolgen grenzüberschreitender Unternehmens- und Beteiligungsstrukturen.
Häufige Fragen
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Ab welcher Beteiligung gilt die Wegzugsbesteuerung?
Gilt die Wegzugsbesteuerung nur für deutsche GmbHs?
Gilt § 6 AStG auch für eine U.S. LLC?
Wie lange muss ich in Deutschland gelebt haben?
Muss ich meine Gesellschaft tatsächlich verkaufen?
Wie wird der Unternehmenswert bestimmt?
Wie wird der fiktive Gewinn besteuert?
Kann die Wegzugssteuer in Raten gezahlt werden?
Gilt die Ratenzahlung auch beim Umzug in die USA?
Wird beim Umzug innerhalb der EU die Steuer automatisch dauerhaft gestundet?
Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?
Kann die Rückkehrfrist verlängert werden?
Darf ich während der Rückkehrfrist die Anteile verkaufen?
Welche Meldungen sind nach dem Wegzug erforderlich?
Verhindert das DBA Deutschland–USA die Wegzugssteuer?
Erhöhen die USA meine Tax Basis automatisch auf den deutschen Wegzugswert?
Kann eine Schenkung an ein im Ausland lebendes Kind Wegzugssteuer auslösen?
Wann sollte die Wegzugssteuer geprüft werden?
Deutschland–USA Steuerplanung
Sie planen einen Wegzug aus Deutschland?
Wir prüfen § 6 AStG und § 17 EStG, Beteiligungshistorie, Sieben-von-Zwölf-Jahren-Test, Unternehmensbewertung, Teileinkünfteverfahren, Ratenzahlung und Rückkehrerregelung. Bei einem Umzug in die USA koordinieren wir die deutsche Wegzugssteuer mit U.S. Tax Basis, Treaty-Fragen und der Besteuerung eines späteren tatsächlichen Verkaufs.
Erstgespräch vereinbaren