wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Beteiligungen und Umzug ins Ausland

§ 6 AStG · Internationale Beteiligungen

Wegzugsbesteuerung: § 6 AStG beim Umzug aus Deutschland

Wer Deutschland verlässt und eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, kann einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslösen, obwohl überhaupt keine Anteile verkauft werden. § 6 AStG behandelt bestimmte Wegzugs- und Übertragungsvorgänge wie einen Verkauf zum gemeinen Wert. Besonders relevant ist die Regelung für Unternehmer, Startup-Founder und Gesellschafter einer GmbH oder U.S. Corporation.

Grundprinzip

Deutschland besteuert beim Wegzug einen fiktiven Veräußerungsgewinn

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG soll Wertsteigerungen bestimmter Beteiligungen erfassen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht durch einen Wegzug oder einen vergleichbaren Vorgang verloren geht oder eingeschränkt wird.

Das Gesetz fingiert hierzu eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert. Steuerpflichtig wird damit grundsätzlich die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung und den steuerlichen Anschaffungskosten.

§ 6 Abs. 1 AStG

Drei Vorgänge können die Wegzugsbesteuerung auslösen

§ 6 AStG erfasst nicht nur den klassischen Wegzug. Auch unentgeltliche Übertragungen und der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts können relevant sein.

  • Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
  • unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person
  • Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich eines späteren Veräußerungsgewinns
  • Bewertung grundsätzlich zum gemeinen Wert
  • Besteuerung ohne tatsächliche Liquidität möglich

§ 17 EStG

Betroffen sind Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG

Die Wegzugsbesteuerung knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an. Bei einer natürlichen Person ist deshalb insbesondere entscheidend, ob sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt war.

Die Regelung kann sowohl deutsche als auch ausländische Kapitalgesellschaften erfassen. Neben einer deutschen GmbH oder AG kommen daher beispielsweise auch Anteile an einer U.S. Corporation in Betracht.

Deutsche GmbH

Founder und Gesellschafter einer deutschen GmbH können beim Wegzug unter § 6 AStG fallen.

U.S. Corporation

Auch Anteile an einer U.S. C Corporation können eine qualifizierende Beteiligung darstellen.

U.S. LLC

Bei einer LLC muss zunächst geprüft werden, ob sie aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist.

1%-Grenze

Auch eine Minderheitsbeteiligung kann zur Wegzugsbesteuerung führen

§ 6 AStG setzt keine Mehrheitsbeteiligung voraus. Bereits eine Beteiligung von mindestens 1 % im Sinne des § 17 EStG kann ausreichen.

Maßgeblich ist außerdem nicht ausschließlich die Beteiligung am Tag des Wegzugs. Hat der Steuerpflichtige innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums mindestens 1 % gehalten, kann die spätere Verwässerung unter 1 % die Anwendung von § 17 EStG und damit grundsätzlich auch die Wegzugsbesteuerung nicht automatisch beseitigen.

Sieben von zwölf Jahren

§ 6 AStG setzt grundsätzlich mindestens sieben Jahre deutsche Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre voraus

Die Wegzugsbesteuerung erfasst natürliche Personen, die innerhalb der zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland waren.

Die sieben Jahre müssen nicht zwingend unmittelbar aufeinanderfolgen. Entscheidend ist die gesamte Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb des Zwölfjahreszeitraums.

Zuzug nach Deutschland

Auch im Ausland aufgebaute Unternehmenswerte können später in die deutsche Wegzugsbesteuerung geraten

Besonders wichtig ist die Sieben-von-Zwölf-Jahren-Regel für internationale Unternehmer, die mit einer bereits wertvollen Beteiligung nach Deutschland ziehen.

Bleibt die Person lange genug in Deutschland und zieht anschließend wieder weg, kann § 6 AStG grundsätzlich auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt bestehende stille Reserve der Beteiligung zugreifen. Deshalb sollte bereits beim Zuzug geprüft werden, welche steuerliche Ausgangsbasis Deutschland anerkennt und welche Folgen ein späterer Wegzug haben kann.

Gemeiner Wert

Die Beteiligung muss zum Wegzugszeitpunkt bewertet werden

Da kein tatsächlicher Verkauf stattfindet, fehlt häufig ein unmittelbar beobachtbarer Kaufpreis. Der gemeine Wert der Beteiligung muss deshalb steuerlich bestimmt werden.

Bei nicht börsennotierten Unternehmen ist die Unternehmensbewertung häufig der wirtschaftlich wichtigste Teil der Wegzugssteuerberechnung.

  • letzte Finanzierungsrunde analysieren
  • aktuelle Unternehmensplanung berücksichtigen
  • Ertragswert beziehungsweise marktübliche Bewertungsverfahren prüfen
  • Preferred und Common Shares unterscheiden
  • Liquidationspräferenzen berücksichtigen
  • Vesting und Übertragungsbeschränkungen analysieren
  • Bewertung zum konkreten Wegzugszeitpunkt dokumentieren

Startup-Bewertung

Der Wert der letzten Finanzierungsrunde ist nicht automatisch der steuerliche Wert der Founder Shares

Bei Startups werden Finanzierungsrunden häufig mit Preferred Shares durchgeführt, während der Founder Common Shares hält. Der Preis der letzten Finanzierungsrunde kann daher ein wichtiges Bewertungsindiz sein, muss aber nicht ohne Anpassung auf die Founder-Beteiligung übertragen werden.

Liquidationspräferenzen, Verwässerungsschutz, Stimmrechte, Vesting, Exit-Wahrscheinlichkeiten und weitere wirtschaftliche Unterschiede können für eine belastbare Bewertung relevant sein.

Anschaffungskosten

Die Wegzugssteuer erfasst nur die steuerlich vorhandene Wertsteigerung

Vereinfacht entspricht der fiktive Veräußerungsgewinn dem gemeinen Wert der Anteile abzüglich der steuerlichen Anschaffungskosten und gegebenenfalls weiterer nach § 17 EStG zu berücksichtigender Positionen.

Bei Gründern können die ursprünglichen Anschaffungskosten sehr niedrig sein. Ist der Unternehmenswert inzwischen erheblich gestiegen, kann dadurch ein hoher steuerlicher Gewinn entstehen.

Steuerberechnung

Der fiktive Gewinn folgt grundsätzlich den Regeln des § 17 EStG

Da § 6 AStG an § 17 EStG anknüpft, wird der fiktive Veräußerungsgewinn bei natürlichen Personen grundsätzlich im Teileinkünfteverfahren behandelt.

Damit sind grundsätzlich 60 % des steuerlich ermittelten Gewinns steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die tatsächliche Belastung hängt deshalb unter anderem von der Höhe des Gewinns und der übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen ab.

Beispiel

Vereinfachtes Beispiel einer Wegzugsbesteuerung

Ein Founder besitzt 20 % einer Kapitalgesellschaft. Seine steuerlichen Anschaffungskosten betragen 20.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt der gemeine Wert seiner Beteiligung 1.020.000 EUR.

Gemeiner Wert

1.020.000 EUR

Anschaffungskosten

20.000 EUR

Fiktiver Gewinn

1.000.000 EUR vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und weiterer individueller Steuerpositionen.

§ 6 Abs. 4 AStG

Die Wegzugssteuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden

Die auf den fiktiven Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer kann auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.

Die Raten sind grundsätzlich nicht zu verzinsen. Das Finanzamt verlangt für die Ratenzahlung allerdings in der Regel eine Sicherheitsleistung.

  • sieben gleiche Jahresraten
  • Antrag erforderlich
  • erste Rate grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
  • weitere Raten grundsätzlich jeweils am 31. Juli der Folgejahre
  • grundsätzlich keine Verzinsung der Jahresraten
  • in der Regel Sicherheitsleistung erforderlich

Keine automatische EU-Stundung

Die aktuelle Ratenregel gilt grundsätzlich unabhängig vom Zielland

Die seit 2022 geltende Systematik unterscheidet bei der regulären Ratenzahlung nicht mehr wie das frühere Recht grundsätzlich zwischen einem Wegzug in die EU beziehungsweise den EWR und einem Wegzug in einen Drittstaat.

Damit kann auch beim Wegzug in die USA die siebenjährige Ratenzahlung beantragt werden. Umgekehrt führt ein Wegzug innerhalb der EU nicht automatisch zu einer unbegrenzten zinslosen Stundung.

Vorzeitige Fälligkeit

Bestimmte Ereignisse können die noch offene Wegzugssteuer vorzeitig fällig machen

Die Ratenzahlung ist an gesetzliche Bedingungen geknüpft. Die noch nicht entrichtete Steuer kann insbesondere bei bestimmten Veränderungen der Beteiligung oder bei Verletzung der Mitwirkungspflichten vorzeitig fällig werden.

Verkauf

Eine spätere Veräußerung der Anteile kann die noch offene Steuer vorzeitig fällig machen.

Übertragung

Auch die Übertragung der Beteiligung kann grundsätzlich ein Fälligkeitsereignis darstellen.

Nicht gezahlte Rate

Wird eine Jahresrate nicht fristgerecht gezahlt, kann der verbleibende Betrag fällig werden.

Mitwirkungspflichten

Verstöße gegen die gesetzlichen Meldungen können die Ratenregel gefährden.

Insolvenz

Auch eine Insolvenz des Steuerpflichtigen ist gesetzlich als Fälligkeitsereignis vorgesehen.

Große Ausschüttungen

Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr als einem Viertel des maßgeblichen Beteiligungswerts können die Fälligkeit auslösen.

Meldepflichten

Die Ratenzahlung bringt laufende Mitwirkungspflichten mit sich

§ 6 Abs. 5 AStG verlangt insbesondere die Mitteilung bestimmter fälligkeitsrelevanter Ereignisse innerhalb eines Monats.

Zusätzlich muss dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitgeteilt und bestätigt werden, dass die Beteiligung dem Steuerpflichtigen beziehungsweise dem maßgeblichen Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen ist.

Rückkehrerregelung

Bei nur vorübergehendem Wegzug kann der Steueranspruch wieder entfallen

Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wird innerhalb von sieben Jahren erneut eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht begründet, kann der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG unter den gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.

Auf Antrag kann das Finanzamt die Rückkehrfrist um insgesamt höchstens fünf weitere Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht.

Voraussetzungen der Rückkehr

Die Beteiligung darf während der Abwesenheit nicht beliebig verändert werden

Die Rückkehrerregelung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Ein bloßer erneuter Wohnsitz in Deutschland reicht nicht immer aus.

  • Wiederbegründung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht innerhalb der maßgeblichen Frist
  • Anteile grundsätzlich nicht zwischenzeitlich veräußert oder übertragen
  • keine Einlage der Beteiligung in ein Betriebsvermögen
  • Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr insgesamt nicht über der gesetzlichen 25%-Grenze
  • deutsches Besteuerungsrecht am späteren Veräußerungsgewinn wird mindestens im früheren Umfang wiederhergestellt

Rückkehrabsicht

Eine geplante vorübergehende Auslandstätigkeit sollte von Beginn an dokumentiert werden

Wer bereits beim Wegzug davon ausgeht, nach einigen Jahren nach Deutschland zurückzukehren, sollte die Rückkehrabsicht und die voraussichtliche Dauer des Auslandsaufenthalts nachvollziehbar dokumentieren.

Die Rückkehrerregelung sollte außerdem mit der Zahlungsregelung nach § 6 Abs. 4 AStG abgestimmt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle laufender Jahresraten ein Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Rückkehrregelung beantragt werden.

Deutschland → USA

Der Umzug in die USA ist ein typischer Anwendungsfall der deutschen Wegzugsbesteuerung

Zieht ein deutscher Unternehmer oder Startup-Founder in die USA und hält er eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, muss § 6 AStG bereits vor dem Umzug geprüft werden.

Dies gilt sowohl für Beteiligungen an deutschen Gesellschaften als auch für Aktien einer U.S. Corporation, die der Steuerpflichtige bereits während seiner deutschen Ansässigkeit gehalten hat.

Deutsche GmbH

Der Umzug in die USA kann einen fiktiven Veräußerungsgewinn auf die GmbH-Beteiligung auslösen.

Delaware C Corp

Auch ein deutscher Founder einer Delaware Corporation kann mit seiner Beteiligung unter § 6 AStG fallen.

Startup Exit geplant

Bei einem erwarteten Unternehmensverkauf nach dem Umzug können Bewertung, Wegzugssteuer und spätere U.S. Besteuerung erheblich ineinandergreifen.

DBA Deutschland–USA

Das DBA verhindert die deutsche Wegzugsbesteuerung nicht automatisch

Die Wegzugssteuer entsteht aufgrund einer fiktiven Veräußerung im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Die bloße Tatsache, dass der Steuerpflichtige in die USA zieht und dort künftig steuerlich ansässig ist, beseitigt § 6 AStG nicht.

Bei einem Deutschland–USA-Sachverhalt müssen deutsches Außensteuerrecht, § 17 EStG, das DBA Deutschland–USA und die spätere U.S. Besteuerung des tatsächlichen Verkaufs gemeinsam analysiert werden.

Basisunterschiede

Ein deutsches Exit-Tax-Ereignis führt in den USA nicht automatisch zu einem entsprechenden Step-up

Gerade beim Wegzug in die USA ist die Abstimmung der steuerlichen Anschaffungskosten entscheidend. Deutschland besteuert beim Wegzug einen fiktiven Gewinn zum gemeinen Wert. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die USA denselben Wert als neue U.S. Tax Basis für einen späteren tatsächlichen Verkauf anerkennen.

Ohne Koordination können dadurch zeitliche und systematische Doppelbesteuerungsprobleme entstehen: Deutschland besteuert einen fiktiven Gewinn beim Wegzug, während die USA bei einem späteren Verkauf möglicherweise von einer anderen steuerlichen Basis ausgehen.

U.S. Founder zieht nach Deutschland

Auch der umgekehrte Weg kann eine spätere deutsche Exit-Tax-Position schaffen

Ein U.S. Founder kann mit einer bereits bestehenden U.S. Corporation nach Deutschland ziehen. Während der deutschen Ansässigkeit steigt der Unternehmenswert weiter. Wird später erneut in die USA oder in ein anderes Land gezogen, kann nach Erfüllung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer eine deutsche Wegzugsbesteuerung entstehen.

Deshalb sollte die Beteiligung bereits beim Zuzug nach Deutschland bewertet und die historische U.S. Tax Basis dokumentiert werden. Das erleichtert die spätere grenzüberschreitende Berechnung erheblich.

Green Card & U.S. Citizenship

Deutsche Wegzugsbesteuerung und U.S. Steuerstatus sind getrennte Prüfungen

Ob eine Person U.S. Citizen, Green Card Holder oder erst aufgrund des Umzugs U.S. steuerlich ansässig wird, ändert nicht die grundlegenden Voraussetzungen des deutschen § 6 AStG.

Der U.S. Status ist aber für die anschließende Besteuerung, Tax Basis, Foreign Tax Credits und mögliche eigene U.S. Exit-Tax-Regeln wesentlich. Bei Dual Residents und Green Card Holders sollte daher immer eine koordinierte Analyse beider Steuersysteme erfolgen.

Pre-Move Planning

Die Wegzugssteuer sollte vor dem Wohnsitzwechsel berechnet werden – nicht nach dem Umzug

Vor dem Wegzug können Bewertung, Beteiligungsstruktur, Liquidität, Verkaufsplanung und das Zielland noch in die Steuerplanung einbezogen werden.

Nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ist das steuerliche Ereignis möglicherweise bereits eingetreten.

  • persönliche Steueransässigkeit und Wegzugsdatum bestimmen
  • § 17-Beteiligungen identifizieren
  • Sieben-von-Zwölf-Jahren-Test durchführen
  • gemeinen Wert der Beteiligungen ermitteln
  • deutsche Wegzugssteuer modellieren
  • Ratenzahlung und Sicherheitsleistung planen
  • Tax Basis im Zuzugsstaat prüfen
  • geplanten späteren Verkauf einbeziehen

Umstrukturierungen

Eine Umstrukturierung kurz vor dem Wegzug ist nicht automatisch steuerneutral

Vor einem internationalen Umzug werden häufig Holdinggesellschaften gegründet, Beteiligungen übertragen oder Unternehmensstrukturen vereinfacht. Solche Maßnahmen können sinnvoll sein, müssen aber vor Umsetzung separat steuerlich geprüft werden.

Ein Anteilstausch, eine Einbringung, Schenkung oder Übertragung in eine ausländische Gesellschaft kann selbst steuerliche Realisationstatbestände auslösen oder die spätere Wegzugssteuer beeinflussen.

Schenkung

Auch eine unentgeltliche Übertragung ins Ausland kann § 6 AStG auslösen

§ 6 AStG erfasst ausdrücklich die unentgeltliche Übertragung einer qualifizierenden Beteiligung auf eine Person, die nicht unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist.

Damit kann beispielsweise eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen an ein im Ausland lebendes Kind neben schenkungsteuerlichen Fragen auch eine einkommensteuerliche Wegzugsbesteuerung auslösen.

Beteiligung im Ausland

Der Sitz der Gesellschaft schützt nicht vor deutscher Wegzugsbesteuerung

Entscheidend ist nicht, ob die Gesellschaft in Deutschland oder im Ausland gegründet wurde. § 6 AStG knüpft an die steuerliche Position des Gesellschafters und an die qualifizierende Beteiligung an.

Ein deutscher Steuerpflichtiger kann daher beim Wegzug sowohl wegen einer GmbH-Beteiligung als auch wegen Beteiligungen an einer U.S. Corporation, britischen Ltd., niederländischen BV oder anderen vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften betroffen sein.

Mehrere Beteiligungen

Jede qualifizierende Beteiligung muss separat bewertet werden

Hält eine Person mehrere Gesellschaftsbeteiligungen, ist für jede Gesellschaft zu prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des § 17 EStG und damit des § 6 AStG fällt.

Die Bewertung, Anschaffungskosten und stillen Reserven können sich erheblich unterscheiden. Eine profitable Gesellschaft kann einen hohen fiktiven Gewinn erzeugen, während eine andere Beteiligung möglicherweise einen geringeren Wert als ihre historischen Anschaffungskosten aufweist.

Liquiditätsplanung

Die Steuerberechnung allein reicht nicht – entscheidend ist auch die Finanzierung

Eine Beteiligung kann auf dem Papier mehrere Millionen Euro wert sein, ohne dass der Founder über entsprechende liquide Mittel verfügt. Gerade bei privaten Startup-Beteiligungen kann die Finanzierung der Wegzugssteuer deshalb zum zentralen Problem werden.

Ratenzahlung, mögliche Sicherheitsleistung, geplante Ausschüttungen, Secondary Sales und ein späterer Exit sollten daher gemeinsam modelliert werden.

Prüfungsablauf

So wird eine Wegzugssteuerposition analysiert

Steuerlichen Wegzug bestimmen

Es wird geprüft, wann Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland enden und welche DBA-Ansässigkeit anschließend besteht.

Beteiligungen identifizieren

Deutsche und ausländische Gesellschaften sowie unmittelbare und mittelbare Beteiligungsquoten werden erfasst.

§ 17 EStG prüfen

Die Beteiligungshistorie der letzten fünf Jahre und insbesondere die 1%-Grenze werden analysiert.

Sieben-von-Zwölf-Jahren-Test durchführen

Die Dauer der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht wird dokumentiert.

Gemeinen Wert bestimmen

Die Beteiligung wird zum maßgeblichen Wegzugszeitpunkt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anteilseigenschaften bewertet.

Fiktiven Veräußerungsgewinn berechnen

Gemeiner Wert, Anschaffungskosten und die steuerlichen Regeln des § 17 EStG werden zusammengeführt.

Zahlungsoptionen planen

Siebenjährige Ratenzahlung, Sicherheitsleistung und gegebenenfalls Rückkehrerregelung werden geprüft.

Zielland koordinieren

Tax Basis, spätere Veräußerung, Treaty-Regeln und ausländische Steuerfolgen werden mit der deutschen Exit-Tax-Position abgestimmt.

Unterlagen

Welche Informationen für eine Wegzugssteuerberechnung benötigt werden

Cap Table

Aktuelle und historische Beteiligungsquoten einschließlich Finanzierungsrunden.

Acquisition Documents

Gründungsunterlagen, Anteilskäufe, Kapitalerhöhungen und weitere Anschaffungskosten.

Finanzierungsrunden

Bewertungen, Preferred Shares, Liquidationspräferenzen und Terms der letzten Runden.

Financials

Jahresabschlüsse, aktuelle Management-Zahlen, Forecasts und Business Plan.

Wohnsitzhistorie

Zeiträume der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre.

Zielland

Geplantes Umzugsdatum, zukünftiger Steuerstatus und gegebenenfalls bestehende U.S. Tax Basis.

Typische Fehler

Was bei der Wegzugsbesteuerung häufig übersehen wird

Nur deutsche Gesellschaften prüfen

§ 6 AStG kann ebenso Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften erfassen.

1%-Grenze unterschätzen

Eine geringe Minderheitsbeteiligung kann bereits genügen; außerdem ist die Beteiligungshistorie relevant.

Sieben-von-Zwölf-Jahren-Regel vergessen

Die Dauer der deutschen Steuerpflicht ist eine eigenständige Voraussetzung des § 6 AStG.

Letzte Finanzierungsbewertung ungeprüft übernehmen

Preferred und Common Shares können wirtschaftlich unterschiedliche Werte haben.

EU-Wegzug als automatisch gestundet ansehen

Die aktuelle gesetzliche Systematik sieht grundsätzlich eine beantragte siebenjährige Ratenzahlung vor.

Meldepflichten nach dem Wegzug ignorieren

Jährliche und ereignisbezogene Mitteilungen können für die Zahlungsregelung entscheidend sein.

U.S. Tax Basis nicht prüfen

Eine deutsche Besteuerung zum gemeinen Wert führt in den USA nicht automatisch zum gleichen steuerlichen Basiswert.

Erst nach dem Umzug rechnen

Dann ist der auslösende Tatbestand möglicherweise bereits verwirklicht und wesentliche Planungsoptionen sind verloren.

Häufige Fragen

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung behandelt bestimmte qualifizierende Beteiligungen beim Wegzug oder bei vergleichbaren Ereignissen so, als wären sie zum gemeinen Wert verkauft worden. Dadurch kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.
Ab welcher Beteiligung gilt die Wegzugsbesteuerung?
§ 6 AStG knüpft an Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an. Dafür genügt grundsätzlich, dass die natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
Gilt die Wegzugsbesteuerung nur für deutsche GmbHs?
Nein. Auch qualifizierende Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, beispielsweise einer U.S. Corporation, können erfasst werden.
Gilt § 6 AStG auch für eine U.S. LLC?
Das hängt von der deutschen Klassifikation der konkreten LLC ab. Zunächst muss durch einen Rechtstypenvergleich festgestellt werden, ob sie aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft oder transparent behandelt wird.
Wie lange muss ich in Deutschland gelebt haben?
Nach aktueller Rechtslage muss die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem maßgeblichen Ereignis grundsätzlich insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland gewesen sein.
Muss ich meine Gesellschaft tatsächlich verkaufen?
Nein. § 6 AStG fingiert eine Veräußerung zum gemeinen Wert. Gerade deshalb kann Steuer entstehen, ohne dass dem Gesellschafter Verkaufserlöse zufließen.
Wie wird der Unternehmenswert bestimmt?
Maßgeblich ist grundsätzlich der gemeine Wert zum relevanten Zeitpunkt. Bei nicht börsennotierten Unternehmen kann dafür eine Unternehmensbewertung erforderlich sein. Finanzierungsrunden, Unternehmensplanung und die konkreten Rechte der jeweiligen Anteilsklasse können wichtige Faktoren sein.
Wie wird der fiktive Gewinn besteuert?
Da § 6 AStG an § 17 EStG anknüpft, gilt bei natürlichen Personen grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren. Im Grundsatz sind 60 % des steuerlich ermittelten Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig.
Kann die Wegzugssteuer in Raten gezahlt werden?
Ja. Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die Raten sind grundsätzlich unverzinst; regelmäßig verlangt das Finanzamt jedoch eine Sicherheitsleistung.
Gilt die Ratenzahlung auch beim Umzug in die USA?
Ja. Die aktuelle Regelung des § 6 Abs. 4 AStG sieht die siebenjährige Ratenzahlung grundsätzlich unabhängig davon vor, ob der Steuerpflichtige in einen EU-/EWR-Staat oder in einen Drittstaat wie die USA zieht.
Wird beim Umzug innerhalb der EU die Steuer automatisch dauerhaft gestundet?
Nein. Diese Vorstellung beruht häufig auf der früheren Rechtslage. Nach der aktuellen gesetzlichen Systematik ist grundsätzlich die siebenjährige Ratenzahlung auf Antrag maßgeblich.
Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?
Bei einem nur vorübergehenden Wegzug kann der Steueranspruch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG entfallen, wenn innerhalb von sieben Jahren erneut unbeschränkte deutsche Steuerpflicht begründet wird und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Kann die Rückkehrfrist verlängert werden?
Ja. Das Finanzamt kann die siebenjährige Frist auf Antrag um insgesamt höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht.
Darf ich während der Rückkehrfrist die Anteile verkaufen?
Ein Verkauf der Anteile steht dem Entfallen des Steueranspruchs nach der Rückkehrerregelung grundsätzlich entgegen und kann außerdem eine noch offene gestundete Steuer fällig machen.
Welche Meldungen sind nach dem Wegzug erforderlich?
Bestimmte fälligkeitsrelevante Ereignisse sind grundsätzlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Zusätzlich ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich jährlich bis zum 31. Juli die aktuelle Anschrift mitzuteilen und der fortbestehende Besitz der Anteile zu bestätigen.
Verhindert das DBA Deutschland–USA die Wegzugssteuer?
Nein, nicht automatisch. Die deutsche Wegzugsbesteuerung muss zusammen mit dem DBA und der zukünftigen U.S. Steuerposition geprüft werden.
Erhöhen die USA meine Tax Basis automatisch auf den deutschen Wegzugswert?
Nicht automatisch. Die deutsche fiktive Veräußerung und die U.S. Basisregeln sind getrennte Steuersysteme. Gerade deshalb sollte vor einem Wegzug in die USA geprüft werden, welche U.S. Tax Basis nach dem Umzug tatsächlich gilt.
Kann eine Schenkung an ein im Ausland lebendes Kind Wegzugssteuer auslösen?
Ja. § 6 AStG erfasst auch die unentgeltliche Übertragung einer qualifizierenden Beteiligung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Zusätzlich können Schenkungsteuerfragen entstehen.
Wann sollte die Wegzugssteuer geprüft werden?
Idealerweise vor der verbindlichen Entscheidung über den Wohnsitzwechsel. Dann können Bewertung, Liquidität, Zahlungsoptionen, Zielland, U.S. Tax Basis und ein möglicher späterer Unternehmensverkauf noch gemeinsam geplant werden.

Deutschland–USA Steuerplanung

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Wir prüfen § 6 AStG und § 17 EStG, Beteiligungshistorie, Sieben-von-Zwölf-Jahren-Test, Unternehmensbewertung, Teileinkünfteverfahren, Ratenzahlung und Rückkehrerregelung. Bei einem Umzug in die USA koordinieren wir die deutsche Wegzugssteuer mit U.S. Tax Basis, Treaty-Fragen und der Besteuerung eines späteren tatsächlichen Verkaufs.

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