Deutschland–Schweiz · Art. 15a DBA
Grenzgänger Schweiz: Besteuerung bei Wohnsitz in Deutschland
Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, kann unter die besondere Grenzgängerregel des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz fallen. Dann wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, während die Schweiz eine begrenzte Quellensteuer von bis zu 4,5 Prozent der Bruttovergütung erheben darf. Entscheidend sind insbesondere die regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz und die Zahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage.
Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz
Für Grenzgänger gilt eine Sonderregel gegenüber der normalen Arbeitnehmerbesteuerung
Nach den allgemeinen Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens wird Arbeitslohn grundsätzlich dort besteuert, wo die nichtselbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Wer in Deutschland wohnt und täglich in die Schweiz zur Arbeit fährt, würde damit grundsätzlich einen erheblichen Teil seines Arbeitslohns dem Schweizer Tätigkeitsstaat zuordnen.
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält jedoch mit Art. 15a eine besondere Grenzgängerregel. Erfüllt ein Arbeitnehmer deren Voraussetzungen, bleibt das primäre Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn grundsätzlich beim Wohnsitzstaat.
Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger bedeutet dies, dass Deutschland den Arbeitslohn grundsätzlich besteuert. Die Schweiz darf als Tätigkeitsstaat lediglich eine begrenzte Quellensteuer erheben.
Voraussetzungen
Wer als Grenzgänger im Sinne des DBA gilt
Grenzgänger ist grundsätzlich eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat arbeitet und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Ansässigkeit in Deutschland
Für die hier betrachtete Konstellation muss die Person für DBA-Zwecke grundsätzlich in Deutschland ansässig sein. Bei Doppelwohnsitz ist die Ansässigkeit nach Art. 4 DBA gesondert zu bestimmen.
Tätigkeit in der Schweiz
Die nichtselbständige Tätigkeit wird für einen Arbeitgeber in der Schweiz beziehungsweise am Schweizer Tätigkeitsort ausgeübt.
Regelmäßige Rückkehr
Der Arbeitnehmer kehrt grundsätzlich regelmäßig von seinem Schweizer Arbeitsort an seinen deutschen Wohnsitz zurück. Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage sind innerhalb der besonderen DBA-Grenze unschädlich.
Nichtrückkehrtage
Mehr als 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage können die Grenzgängereigenschaft beseitigen
Kehrt ein Arbeitnehmer nach Arbeitsende nicht an seinen Wohnsitz zurück, führt dies nicht bei jedem einzelnen Tag sofort zum Verlust der Grenzgängereigenschaft.
Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres entfällt die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich erst, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.
- maximal 60 unschädliche Nichtrückkehrtage bei ganzjähriger Beschäftigung
- ab dem 61. relevanten Nichtrückkehrtag kann die Grenzgängereigenschaft entfallen
- Nichtrückkehr muss beruflich bedingt sein
- bei unterjähriger Beschäftigung wird die Grenze gekürzt
- Teilzeit kann zu einer proportionalen Kürzung führen
- Arbeitgeberbescheinigung kann für den Nachweis erforderlich sein
Was ist ein Nichtrückkehrtag?
Nicht jede Übernachtung in der Schweiz zählt automatisch als schädlicher Tag
Für die 60-Tage-Regel sind insbesondere solche Arbeitstage relevant, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt.
Die bloße Tatsache, dass eine Nacht nicht am deutschen Wohnsitz verbracht wird, reicht daher nicht in jeder Konstellation aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Gründe der Nichtrückkehr.
Bei Schichtarbeit, Bereitschaftsdiensten, mehrtägigen Dienstreisen und anderen besonderen Arbeitsabläufen können zusätzliche Abgrenzungsfragen entstehen.
Unterjährige Beschäftigung
Die 60-Tage-Grenze wird bei nicht ganzjähriger Tätigkeit gekürzt
Die volle Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen gilt für eine Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres. Beginnt oder endet die grenzüberschreitende Tätigkeit während des Jahres, wird die Grenze entsprechend angepasst.
Nach den deutschen Umsetzungsvorschriften werden grundsätzlich für jeden vollen Monat der Beschäftigung fünf unschädliche Nichtrückkehrtage und für jede volle Woche ein Tag angesetzt.
Auch bei bestimmten Teilzeitmodellen kann eine proportionale Kürzung erforderlich sein. Die tatsächliche individuelle Arbeitszeitgestaltung ist deshalb relevant.
Ganzjährig beschäftigt
Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres sind grundsätzlich bis zu 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage unschädlich.
Unterjähriger Beginn
Beginnt die Tätigkeit beispielsweise erst während des Jahres, ist die zulässige Zahl der Nichtrückkehrtage entsprechend zeitanteilig zu bestimmen.
Teilzeit
Bei tageweiser Teilzeitbeschäftigung kann die Grenze entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage reduziert werden.
Steuerliche Folge
Deutschland besteuert den Arbeitslohn – die Schweiz darf begrenzt Quellensteuer erheben
| Ebene | Grenzgänger mit Wohnsitz Deutschland | Folge |
|---|---|---|
| Ansässigkeitsstaat | Deutschland | Deutschland besteuert grundsätzlich den Arbeitslohn nach seinen Einkommensteuerregeln. |
| Tätigkeitsstaat | Schweiz | Die Schweiz darf grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 % der Bruttovergütung erheben. |
| Doppelbesteuerung | Deutsche Veranlagung | Die zulässige Schweizer Quellensteuer wird bei der deutschen Besteuerung nach den DBA-Regeln berücksichtigt. |
| Erklärung | Deutschland | Der Schweizer Arbeitslohn ist grundsätzlich in der deutschen Einkommensteuererklärung zu erfassen. |
Schweizer Quellensteuer
Die Schweizer Quellensteuer ist für Grenzgänger grundsätzlich auf 4,5 Prozent begrenzt
Art. 15a DBA erlaubt dem Tätigkeitsstaat eine begrenzte Besteuerung des Arbeitslohns. Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger darf die Schweiz grundsätzlich höchstens 4,5 Prozent der Bruttovergütung als Quellensteuer erheben.
Voraussetzung für die Anwendung des reduzierten Quellensteuerabzugs ist insbesondere der Nachweis der deutschen Ansässigkeit gegenüber dem Schweizer Arbeitgeber beziehungsweise den zuständigen Schweizer Behörden.
Die Schweizer Quellensteuer ersetzt die deutsche Einkommensteuer nicht. Der Arbeitslohn wird grundsätzlich in Deutschland erklärt und die anrechenbare Schweizer Steuer bei der deutschen Steuerberechnung berücksichtigt.
Ansässigkeitsbescheinigung
Der reduzierte Schweizer Steuerabzug muss formal abgesichert werden
Damit die Schweiz den Grenzgängerabzug nach Art. 15a DBA anwenden kann, muss die Ansässigkeit im Wohnsitzstaat grundsätzlich durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Ohne die erforderliche Bescheinigung kann der Schweizer Quellensteuerabzug höher ausfallen. Eine zu hohe Schweizer Quellensteuer lässt sich nicht einfach unbegrenzt über die deutsche Einkommensteuer anrechnen.
Deshalb sollte die Grenzgängereigenschaft nicht nur materiell, sondern auch formal von Beginn des Arbeitsverhältnisses an korrekt dokumentiert werden.
Deutsche Einkommensteuer
Der Schweizer Arbeitslohn gehört grundsätzlich in die deutsche Steuererklärung
Ein in Deutschland ansässiger Grenzgänger unterliegt grundsätzlich mit seinem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Dazu gehört auch der Arbeitslohn aus dem Schweizer Arbeitsverhältnis.
Die deutsche Steuerberechnung erfolgt nach deutschen Regeln. Gleichzeitig ist die nach Art. 15a DBA zulässige Schweizer Quellensteuer zu berücksichtigen.
- Schweizer Bruttoarbeitslohn erfassen
- Schweizer Lohnausweis prüfen
- Quellensteuer dokumentieren
- Umrechnung in Euro vornehmen
- deutsche Werbungskosten prüfen
- weitere deutsche und ausländische Einkünfte einbeziehen
Werbungskosten
Die deutsche Steuererklärung richtet sich grundsätzlich nach deutschen Abzugsregeln
Weil der Grenzgänger in Deutschland steuerlich ansässig ist und der Arbeitslohn grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegt, sind auch die deutschen Regeln für beruflich veranlasste Aufwendungen zu prüfen.
Dazu können je nach Sachverhalt beispielsweise Fahrtkosten, Arbeitsmittel, berufliche Fortbildung, Reisekosten oder weitere beruflich veranlasste Aufwendungen gehören.
Schweizer steuerliche Abzüge können nicht ohne Weiteres unverändert in die deutsche Einkommensteuererklärung übernommen werden. Maßgeblich ist die deutsche steuerliche Qualifikation.
Wechselkurse
Schweizer Franken müssen für die deutsche Steuererklärung in Euro umgerechnet werden
Schweizer Arbeitslohn, Quellensteuer und abzugsfähige Aufwendungen liegen regelmäßig in Schweizer Franken vor. Für die deutsche Einkommensteuererklärung müssen die relevanten Beträge in Euro umgerechnet werden.
Dabei sollte eine konsistente und nachvollziehbare Umrechnungsmethode verwendet werden. Bei laufenden monatlichen Lohnzahlungen kann die zeitliche Struktur der Zahlungen für die Umrechnung relevant sein.
Gerade bei größeren Wechselkursschwankungen kann eine sorgfältige Aufbereitung der CHF-Beträge einen merklichen Einfluss auf die deutsche Bemessungsgrundlage haben.
Verlust der Grenzgängereigenschaft
Wird die 60-Tage-Grenze überschritten, ändert sich die steuerliche Systematik
Wird die Grenzgängereigenschaft wegen einer zu hohen Zahl relevanter Nichtrückkehrtage nicht erfüllt, ist der Arbeitslohn nicht mehr nach der besonderen Grenzgängerregel des Art. 15a zu behandeln.
Dann müssen insbesondere die allgemeinen Arbeitnehmerregeln des DBA angewendet werden. Der tatsächliche Arbeitsort und gegebenenfalls die Aufteilung der Arbeitstage gewinnen dadurch erheblich an Bedeutung.
Die steuerliche Folge kann deshalb deutlich anders ausfallen als im Grenzgängerfall. Eine Überschreitung der Grenze sollte möglichst nicht erst nach Jahresende festgestellt werden.
Zu viele Nichtrückkehrtage
Bei ganzjähriger Beschäftigung kann die Grenzgängereigenschaft entfallen, wenn mehr als 60 relevante Nichtrückkehrtage vorliegen.
Allgemeine Arbeitnehmerregel
Statt Art. 15a ist dann insbesondere Art. 15 DBA für die Besteuerung des Arbeitslohns zu prüfen.
Arbeitstage werden entscheidend
Tätigkeiten in der Schweiz, Deutschland und gegebenenfalls Drittstaaten müssen steuerlich sauber zugeordnet werden.
Homeoffice
Arbeitstage im deutschen Homeoffice müssen gesondert betrachtet werden
Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer teilweise von seiner deutschen Wohnung aus, wird die Tätigkeit an diesen Tagen physisch in Deutschland ausgeübt.
Für die Grenzgängereigenschaft, die Zuordnung des Arbeitslohns und gegebenenfalls weitere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sollte deshalb dokumentiert werden, an welchen Tagen tatsächlich in Deutschland, in der Schweiz oder an anderen Orten gearbeitet wurde.
Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht verwenden dabei nicht zwingend dieselben Voraussetzungen. Beide Bereiche sollten daher getrennt geprüft werden.
Sozialversicherung
Steuerliche Grenzgängereigenschaft und Sozialversicherung sind getrennte Systeme
Die Grenzgängerregel des Art. 15a DBA regelt die Besteuerung des Arbeitslohns. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, welchem Sozialversicherungssystem ein Arbeitnehmer unterliegt.
Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer zwischen Deutschland und der Schweiz gelten eigenständige sozialversicherungsrechtliche Koordinierungsregeln. Besondere Bedeutung kann dabei regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten beziehungsweise Homeoffice im Wohnsitzstaat haben.
Vor einer dauerhaften Änderung des Arbeitsmodells sollte deshalb neben der Einkommensteuer auch die Sozialversicherung geprüft werden.
Typische Konstellationen
Grenzgängerfälle im Überblick
| Sachverhalt | Grenzgängerregel | Besonders zu prüfen |
|---|---|---|
| Wohnsitz Deutschland, Arbeit Schweiz, tägliche Rückkehr | Art. 15a grundsätzlich möglich | Ansässigkeitsbescheinigung und Schweizer Quellensteuer |
| Bis zu 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage | Bei ganzjähriger Beschäftigung grundsätzlich unschädlich | Dokumentation der Nichtrückkehrtage |
| Mehr als 60 relevante Nichtrückkehrtage | Grenzgängereigenschaft kann entfallen | Art. 15 DBA und Arbeitstageaufteilung |
| Arbeitsbeginn während des Jahres | Reduzierte Nichtrückkehrgrenze | Monate und volle Wochen der Beschäftigung |
| Regelmäßiges Homeoffice in Deutschland | Einzelfallprüfung | Arbeitsort, Steuer und Sozialversicherung |
| Doppelwohnsitz Deutschland–Schweiz | Nicht automatisch klar | DBA-Ansässigkeit nach Art. 4 |
Praktisches Vorgehen
Grenzgängerbesteuerung systematisch prüfen
DBA-Ansässigkeit feststellen
Zunächst wird geklärt, ob der Arbeitnehmer für DBA-Zwecke tatsächlich in Deutschland ansässig ist.
Arbeitsort und Arbeitsmodell dokumentieren
Schweizer Arbeitsplatz, deutsche Homeoffice-Tage, Geschäftsreisen und weitere Tätigkeitsorte sollten nachvollziehbar erfasst werden.
Rückkehrverhalten prüfen
Es ist festzustellen, ob grundsätzlich eine regelmäßige Rückkehr an den deutschen Wohnsitz vorliegt.
Nichtrückkehrtage zählen
Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage müssen fortlaufend dokumentiert und mit der individuell geltenden Grenze verglichen werden.
Quellensteuer prüfen
Der Schweizer Quellensteuerabzug und die erforderliche Ansässigkeitsbescheinigung sollten überprüft werden.
Deutsche Steuererklärung erstellen
Arbeitslohn, Schweizer Quellensteuer, Werbungskosten und weitere Einkünfte werden nach deutschen Regeln in die Veranlagung einbezogen.
Sozialversicherung separat prüfen
Insbesondere bei Homeoffice oder Tätigkeit in mehreren Staaten ist das anwendbare Sozialversicherungssystem eigenständig zu bestimmen.
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Häufige Fragen
Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz
Wo zahlt ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeit in der Schweiz Einkommensteuer?
Was bedeutet die 60-Tage-Regel für Grenzgänger?
Zählt jede Übernachtung in der Schweiz als Nichtrückkehrtag?
Gilt die Grenze von 60 Tagen auch bei Arbeitsbeginn im Laufe des Jahres?
Sind 4,5 Prozent Schweizer Quellensteuer die gesamte Einkommensteuer?
Wird die Schweizer Quellensteuer in Deutschland berücksichtigt?
Was passiert bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen?
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