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Deutschland–Schweiz · Beschränkte Steuerpflicht

Deutsche Einkünfte nach dem Wegzug in die Schweiz

Mit dem Ende der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht endet nicht automatisch jede deutsche Besteuerung. Wer nach dem Umzug in die Schweiz weiterhin Einkünfte aus Deutschland erzielt, kann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig bleiben. Besonders relevant sind deutsche Immobilien, Arbeitstage in Deutschland, Betriebsstätten, Beteiligungen, Renten und andere inländische Einkunftsquellen.

Nach dem Wegzug

Das Ende des deutschen Wohnsitzes beendet grundsätzlich das Welteinkommensprinzip – nicht aber jedes deutsche Besteuerungsrecht

Hat eine Person nach dem Umzug weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, endet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach deutschem Recht.

Damit unterliegt nicht mehr automatisch das gesamte weltweite Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Deutschland kann jedoch weiterhin bestimmte Einkünfte besteuern, wenn diese einen ausreichend engen Bezug zu Deutschland haben.

Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, bestimmt insbesondere § 49 EStG. Zusätzlich muss geprüft werden, ob das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz das deutsche Besteuerungsrecht bestätigt, einschränkt oder ausschließt.

Grundstruktur

Schweizer Ansässigkeit bedeutet nicht automatisch: keine deutsche Steuer mehr

Auch nach einem vollständigen Wegzug können bestimmte deutsche Einkunftsquellen weiterhin in Deutschland besteuert werden. Die Besteuerung beschränkt sich dann grundsätzlich auf die Einkünfte mit dem erforderlichen Deutschlandbezug.

Gleichzeitig kann die Schweiz als Ansässigkeitsstaat dieselben Einkünfte nach ihrem innerstaatlichen Recht erfassen. Das DBA koordiniert die Besteuerung und die Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

  • deutschen Wohnsitz tatsächlich beendet?
  • § 49 EStG für jede Einkunftsquelle prüfen
  • DBA Deutschland–Schweiz anwenden
  • Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat unterscheiden
  • deutsche Erklärungspflichten feststellen
  • Schweizer Besteuerung koordinieren

§ 49 EStG

Typische deutsche Einkünfte nach dem Wegzug in die Schweiz

§ 49 EStG enthält einen Katalog von Einkünften, die auch ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland der deutschen Einkommensteuer unterliegen können.

RE

Deutsche Immobilien

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein.

JOB

Arbeit in Deutschland

Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die in Deutschland ausgeübt wird, kann auch nach dem Umzug weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen.

PE

Deutsche Betriebsstätte

Unternehmensgewinne können weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein, soweit sie einer deutschen Betriebsstätte oder einem inländischen ständigen Vertreter zuzurechnen sind.

DIV

Dividenden

Ausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften können deutscher Quellenbesteuerung unterliegen. Das DBA kann die deutsche Quellensteuer begrenzen.

PEN

Deutsche Renten

Bestimmte Leistungen deutscher Rentenversicherungsträger, Versorgungseinrichtungen oder anderer deutscher Zahlstellen können inländische Einkünfte darstellen.

SALE

Veräußerungsgewinne

Insbesondere deutsche Immobilien und bestimmte Beteiligungen können auch nach dem Wegzug noch deutsche Steuerfolgen bei einer Veräußerung auslösen.

Deutsche Immobilien

Vermietete Immobilien bleiben regelmäßig in Deutschland steuerpflichtig

Ein Umzug in die Schweiz ändert grundsätzlich nichts daran, dass Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Immobilie einen unmittelbaren Deutschlandbezug haben.

Nach § 49 EStG können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deutschen Grundbesitzes auch bei einer in der Schweiz ansässigen Person in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

Auch das DBA Deutschland–Schweiz weist Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen grundsätzlich dem Staat zur Besteuerung zu, in dem das Grundstück liegt. Eine deutsche Immobilie kann daher auch Jahre nach dem Wegzug eine deutsche Einkommensteuererklärung auslösen.

Verkauf einer Immobilie

Auch ein späterer Verkauf deutschen Grundbesitzes kann weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein

Wird eine deutsche Immobilie nach dem Wegzug verkauft, ist zu prüfen, ob der Veräußerungsgewinn nach deutschem Einkommensteuerrecht steuerpflichtig ist.

Bei im Privatvermögen gehaltenen Immobilien ist insbesondere die Regelung über private Veräußerungsgeschäfte relevant. Ob ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, hängt unter anderem von Anschaffungszeitpunkt, Nutzung und Veräußerungszeitpunkt ab.

Das DBA weist Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen grundsätzlich ebenfalls dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht zu. Bei deutschem Grundbesitz bleibt Deutschland deshalb regelmäßig ein zentraler Steuerstaat.

Arbeitslohn

Wer nach dem Umzug weiterhin in Deutschland arbeitet, kann für diese Arbeitstage in Deutschland steuerpflichtig bleiben

Bei Arbeitnehmern ist nicht allein entscheidend, wo der Arbeitgeber sitzt oder auf welches Konto das Gehalt gezahlt wird. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist der tatsächliche Arbeitsort regelmäßig ein zentraler Faktor.

Arbeitstage, die physisch in Deutschland ausgeübt werden, können deshalb auch nach dem Umzug in die Schweiz deutsches Besteuerungsrecht auslösen.

  • tatsächliche Arbeitstage dokumentieren
  • deutsche und Schweizer Tätigkeitstage trennen
  • Arbeitgeberstruktur berücksichtigen
  • DBA-Arbeitnehmerregel prüfen
  • Grenzgängerregel gegebenenfalls separat prüfen
  • Payroll und Quellensteuer abstimmen

Schweizer Arbeitgeber

Ein Schweizer Arbeitgeber verhindert kein deutsches Besteuerungsrecht für deutsche Arbeitstage

Wohnt ein Arbeitnehmer in der Schweiz und arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber, ist das Gehalt nicht allein deshalb vollständig ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig.

Werden einzelne Arbeitstage tatsächlich in Deutschland verbracht, muss geprüft werden, ob Deutschland für den auf diese Tage entfallenden Arbeitslohn ein Besteuerungsrecht besitzt.

Besondere Regelungen können insbesondere für Grenzgänger, leitende Angestellte, öffentliche Dienste oder andere spezielle Beschäftigungssituationen gelten.

Selbständige & Unternehmer

Eine deutsche Betriebsstätte kann die deutsche Unternehmensbesteuerung fortsetzen

PE

Betriebsstätte bleibt bestehen

Werden in Deutschland weiterhin feste Geschäftseinrichtungen unterhalten, können die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein.

REP

Ständiger Vertreter

Auch ein in Deutschland tätiger ständiger Vertreter kann nach deutschem Recht einen relevanten Anknüpfungspunkt für Unternehmensgewinne schaffen.

CH

Tätigkeit vollständig in der Schweiz

Wird das Unternehmen tatsächlich vollständig in die Schweiz verlagert und besteht keine deutsche Betriebsstätte mehr, kann das deutsche Besteuerungsrecht an laufenden Unternehmensgewinnen deutlich reduziert werden.

Gesellschaften

Der persönliche Wegzug verlagert eine Gesellschaft nicht automatisch in die Schweiz

Hält die weggezogene Person weiterhin eine deutsche GmbH, bleibt die Gesellschaft selbst grundsätzlich ein eigenständiges deutsches Steuersubjekt.

Gleichzeitig muss bei aktiv tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern geprüft werden, von wo aus die wesentlichen Geschäftsführungsentscheidungen getroffen werden. Die persönliche Verlagerung des Gesellschafters und Geschäftsführers in die Schweiz kann daher zusätzliche Fragen zur Geschäftsleitung und zur grenzüberschreitenden Unternehmensbesteuerung auslösen.

Persönliche Einkommensteuer, Besteuerung der Gesellschaft und DBA-Zuordnung sind hierbei getrennte Ebenen.

Kapitalvermögen

Deutsche Bankkonten sind etwas anderes als deutsche Beteiligungen

Dass ein Konto oder Depot bei einer deutschen Bank geführt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche daraus erzielten Kapitalerträge nach dem Wegzug weiterhin in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.

Bei Kapitalerträgen muss vielmehr geprüft werden, ob § 49 EStG einen deutschen Besteuerungstatbestand vorsieht und wie das DBA Deutschland–Schweiz das Besteuerungsrecht verteilt.

  • Art des Kapitalertrags bestimmen
  • Sitz des Schuldners oder der Gesellschaft prüfen
  • Quellensteuer berücksichtigen
  • DBA-Begrenzung prüfen
  • Schweizer Besteuerung einbeziehen
  • Entlastungs- oder Erstattungsverfahren gegebenenfalls nutzen

Deutsche GmbH

Ausschüttungen einer deutschen GmbH bleiben nach dem Wegzug grenzüberschreitend relevant

Zieht ein Gesellschafter in die Schweiz, kann eine spätere Ausschüttung seiner deutschen GmbH sowohl deutsche Quellenbesteuerung als auch Schweizer Einkommensteuerfolgen auslösen.

Deutschland kann als Quellenstaat grundsätzlich Steuer auf die Dividende erheben. Das DBA Deutschland–Schweiz kann die deutsche Besteuerung begrenzen. Die konkrete Behandlung hängt unter anderem von der Art des Anteilseigners und den Voraussetzungen des DBA ab.

Die deutsche Quellenbesteuerung und die Schweizer Besteuerung sollten daher zusammen betrachtet werden. Je nach Fall kann zusätzlich ein deutsches Entlastungs- oder Erstattungsverfahren relevant sein.

Beteiligungsveräußerung

Ein späterer Verkauf einer Beteiligung muss nach Wegzug neu geprüft werden

Wurde bereits beim Wegzug eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ausgelöst, ist ein späterer tatsächlicher Verkauf der Beteiligung mit der bereits erfolgten deutschen Wegzugsbesteuerung zu koordinieren.

Zusätzlich kann Deutschland bei bestimmten Beteiligungen auch nach dem Wegzug weiterhin innerstaatliche Besteuerungsrechte beanspruchen. Ob diese tatsächlich ausgeübt werden können, ist unter Einbeziehung des DBA Deutschland–Schweiz zu prüfen.

Beteiligungsverkäufe nach einem Wegzug sollten deshalb nicht isoliert aus Schweizer Sicht geplant werden.

Deutsche Altersvorsorge

Deutsche Renten können auch nach dem Umzug steuerlich relevant bleiben

§ 49 EStG erfasst unter anderem bestimmte Renten und andere Leistungen deutscher gesetzlicher Rentenversicherungsträger, berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Versicherungsunternehmen und weiterer Zahlstellen.

Daraus folgt jedoch noch nicht automatisch, dass Deutschland die Leistung nach dem DBA in jedem Fall endgültig besteuern darf. Bei Renten und Altersvorsorge muss zusätzlich die konkrete Einkunftsart sowie die einschlägige Regelung des DBA Deutschland–Schweiz geprüft werden.

DRV

Gesetzliche Rente

Bei Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind innerstaatliche Steuerpflicht und DBA-Zuordnung gemeinsam zu prüfen.

BAV

Betriebsrente

Betriebliche Altersversorgung kann je nach Ausgestaltung anderen DBA-Regeln folgen als die gesetzliche Rente.

PRV

Private Altersvorsorge

Auch private Versicherungs- und Rentenleistungen müssen nach Vertragsart und DBA gesondert eingeordnet werden.

Überblick

Welche Einkünfte nach dem Wegzug typischerweise weiter geprüft werden müssen

Einkunftsart Deutscher Anknüpfungspunkt Nach Wegzug DBA-Prüfung
Deutsche Mietimmobilie Grundstück liegt in Deutschland Regelmäßig weiterhin deutsche Besteuerung Art. 6 DBA
Verkauf deutscher Immobilie Deutsches unbewegliches Vermögen Bei steuerbarem Veräußerungsgewinn weiterhin relevant Veräußerungsgewinn und DBA prüfen
Arbeitslohn Tätigkeit physisch in Deutschland Deutsches Besteuerungsrecht kann fortbestehen Arbeitnehmerartikel, gegebenenfalls Sonderregeln
Unternehmensgewinne Deutsche Betriebsstätte oder ständiger Vertreter Deutsche Besteuerung der zurechenbaren Gewinne möglich Betriebsstättenartikel
Dividende einer deutschen GmbH Deutsche ausschüttende Gesellschaft Deutsche Quellenbesteuerung möglich Art. 10 DBA
Deutsche Rente Deutsche Zahlstelle oder gesetzlicher Anknüpfungspunkt Innerstaatlich möglicherweise steuerpflichtig Rentenart und einschlägigen DBA-Artikel prüfen
Schweizer Arbeitslohn ohne deutsche Arbeitstage Grundsätzlich kein deutscher Tätigkeitsort Bei echtem Wegzug grundsätzlich keine normale deutsche Besteuerung Besondere DBA-Regeln vorbehalten
Schweizer Bankkonto Kein unmittelbarer deutscher Bezug Bei echter beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich nicht allein deshalb in Deutschland steuerpflichtig Einzelfall prüfen

Beschränkte Steuerpflicht

Persönliche Abzüge können nach dem Wegzug eingeschränkt sein

Eine beschränkte Einkommensteuerpflicht funktioniert nicht vollständig wie eine normale unbeschränkte Steuerpflicht mit lediglich weniger Einkünften.

Für beschränkt Steuerpflichtige gelten besondere Vorschriften. Persönliche Freibeträge, Sonderausgaben und andere Abzugsmöglichkeiten können eingeschränkt oder anders ausgestaltet sein.

Deshalb kann sich die deutsche Steuerbelastung eines einzelnen deutschen Einkommenspostens nach dem Wegzug anders berechnen als vor dem Wegzug.

Sonderfall

Auf Antrag kann in bestimmten Fällen eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig möglich sein

Personen ohne deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, für Zwecke der Einkommensteuer wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden.

Hierfür gelten Einkunfts- und Betragsgrenzen. Außerdem sind die ausländischen Einkünfte nachzuweisen.

Ob ein solcher Antrag bei einem in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen sinnvoll und möglich ist, sollte anhand der gesamten Einkommensstruktur geprüft werden.

DBA-Sonderregeln

Beim Wegzug in die Schweiz reicht die normale §-49-Prüfung nicht immer aus

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält besondere Vorschriften, die gerade bei Personen relevant werden können, die zuvor in Deutschland ansässig waren.

Dazu gehören insbesondere die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 3 sowie die besondere Wegzugsregel nach Art. 4 Abs. 4 des DBA.

Deshalb kann sich das deutsche Besteuerungsrecht bei einem Umzug in die Schweiz in bestimmten Konstellationen weiter erstrecken als bei einem gewöhnlichen Fall der beschränkten Steuerpflicht.

Art. 4 Abs. 3 DBA

Eine deutsche Wohnstätte kann trotz Schweizer DBA-Ansässigkeit zu weitergehender deutscher Besteuerung führen

Behält eine in der Schweiz ansässige Person weiterhin eine ständige Wohnstätte in Deutschland, muss geprüft werden, ob die besondere überdachende Besteuerung des DBA Deutschland–Schweiz anwendbar ist.

In einem solchen Fall kann die deutsche Besteuerung über eine normale beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG hinausgehen.

  • deutsche Wohnung nach dem Wegzug prüfen
  • DBA-Ansässigkeit bestimmen
  • Art. 4 Abs. 3 separat analysieren
  • Schweizer Steuer berücksichtigen
  • Welteinkommenseffekte gegebenenfalls prüfen
  • keine automatische Beschränkung auf § 49 EStG unterstellen

Vorgehen

Deutsche Einkünfte nach dem Wegzug systematisch prüfen

Ende der unbeschränkten Steuerpflicht feststellen

Zunächst muss geklärt werden, ob der deutsche Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich beendet wurden.

Sämtliche deutschen Einkunftsquellen erfassen

Immobilien, Tätigkeiten, Unternehmen, Beteiligungen, Renten und andere Zahlungen aus Deutschland werden zusammengestellt.

§ 49 EStG je Einkunftsart anwenden

Für jede Einkunftsquelle wird geprüft, ob nach deutschem Recht überhaupt eine beschränkte Steuerpflicht besteht.

DBA Deutschland–Schweiz prüfen

Anschließend wird bestimmt, ob Deutschland das innerstaatliche Besteuerungsrecht nach dem DBA tatsächlich ausüben darf.

Besondere Wegzugsregeln berücksichtigen

Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA, § 6 AStG und gegebenenfalls weitere außensteuerliche Regeln werden separat geprüft.

Deutsche Erklärungspflichten bestimmen

Nicht jede deutsche Steuer wird auf dieselbe Weise erklärt. Je nach Einkunftsart können Veranlagung, Quellensteuer oder besondere Verfahren relevant sein.

Schweizer Besteuerung abstimmen

Die deutschen Einkünfte müssen schließlich auch korrekt in die Schweizer Steuererklärung und die dortige Doppelbesteuerungsentlastung eingeordnet werden.

Typische Fehler

Was nach dem Umzug in die Schweiz häufig übersehen wird

01

„Ich wohne in der Schweiz, also zahle ich in Deutschland keine Steuer mehr“

Auch ohne deutschen Wohnsitz können deutsche Einkunftsquellen weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

02

Deutsche Immobilie wird nicht mehr erklärt

Vermietungseinkünfte aus deutschem Grundbesitz bleiben regelmäßig ein deutscher Steuerfall.

03

Deutsche Arbeitstage werden ignoriert

Physische Arbeitstage in Deutschland können auch bei Schweizer Wohnsitz deutsches Besteuerungsrecht auslösen.

04

Kapitalerträge werden nur nach Bankstandort beurteilt

Ein deutsches Depot bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Kapitalerträge in Deutschland steuerpflichtig bleiben.

05

DBA wird nicht angewendet

§ 49 EStG beantwortet nur die innerstaatliche Frage. Das DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht anschließend begrenzen.

06

Deutsche Wohnung bleibt verfügbar

Dann liegt möglicherweise gar keine reine beschränkte Steuerpflicht vor, sondern weiterhin ein deutscher Wohnsitz mit zusätzlichen DBA-Fragen.

Häufige Fragen

Deutsche Einkünfte nach dem Wegzug in die Schweiz

Muss ich nach dem Umzug in die Schweiz noch in Deutschland Steuern zahlen?
Das hängt von Ihren verbleibenden deutschen Einkünften ab. Nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht kann Deutschland bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 EStG weiterhin besteuern. Zusätzlich ist das DBA Deutschland–Schweiz zu berücksichtigen.
Bleiben Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie steuerpflichtig?
Ja. Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen können auch nach einem vollständigen Umzug in die Schweiz weiterhin in Deutschland besteuert werden.
Muss ich nach dem Wegzug für eine deutsche Immobilie noch eine deutsche Steuererklärung abgeben?
In der Regel ist bei steuerpflichtigen deutschen Vermietungseinkünften weiterhin eine deutsche Einkommensteuererklärung erforderlich. Die Person wird dann grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig behandelt, sofern keine andere steuerliche Einordnung greift.
Was gilt, wenn ich in der Schweiz wohne, aber einzelne Tage in Deutschland arbeite?
Für physisch in Deutschland ausgeübte Arbeit kann Deutschland weiterhin ein Besteuerungsrecht besitzen. Die konkrete Zuordnung hängt insbesondere von der Tätigkeit, dem Arbeitgeber, der Anzahl und Lage der Arbeitstage sowie den einschlägigen DBA-Regeln ab.
Sind Zinsen auf einem deutschen Bankkonto nach dem Wegzug automatisch in Deutschland steuerpflichtig?
Nein. Der Standort der Bank allein entscheidet die steuerliche Behandlung nicht. Es muss geprüft werden, ob nach § 49 EStG überhaupt ein deutscher Besteuerungstatbestand vorliegt und wie das DBA Deutschland–Schweiz die Einkünfte zuordnet.
Was passiert mit Dividenden meiner deutschen GmbH?
Deutschland kann als Quellenstaat grundsätzlich eine Besteuerung der Dividende vorsehen. Das DBA Deutschland–Schweiz kann diese Quellenbesteuerung begrenzen. Gleichzeitig ist die Dividende aus Schweizer Sicht zu berücksichtigen, sodass beide Systeme koordiniert werden müssen.
Sind deutsche Renten nach dem Umzug in die Schweiz weiterhin steuerpflichtig?
Das hängt von der konkreten Rentenart ab. Bestimmte deutsche Renten sind nach § 49 EStG inländische Einkünfte. Anschließend muss geprüft werden, welchem Staat das DBA Deutschland–Schweiz das Besteuerungsrecht zuweist.
Muss ich meine Schweizer Einkünfte in Deutschland erklären?
Bei einer echten beschränkten Steuerpflicht werden reine Schweizer Einkünfte grundsätzlich nicht allein deshalb in Deutschland besteuert. Im Wegzugsjahr, bei fortbestehendem deutschem Wohnsitz oder aufgrund besonderer DBA-Regeln kann die Situation jedoch anders sein.
Was gilt, wenn ich nach dem Wegzug noch eine Wohnung in Deutschland habe?
Dann muss zuerst geprüft werden, ob weiterhin ein deutscher Wohnsitz nach § 8 AO besteht. Ist dies der Fall, liegt möglicherweise keine reine beschränkte Steuerpflicht vor. Zusätzlich kann Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz relevant werden.
Kann Deutschland nach dem Wegzug mehr besteuern als nur die Einkünfte nach § 49 EStG?
In besonderen Deutschland–Schweiz-Konstellationen kann dies möglich sein. Insbesondere die Regelungen des Art. 4 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland–Schweiz müssen bei früherer deutscher Ansässigkeit gesondert geprüft werden.

Deutschland–Schweiz Steuerberatung

Sie leben inzwischen in der Schweiz, erzielen aber weiterhin Einkünfte aus Deutschland?

Wir prüfen die deutsche beschränkte Steuerpflicht, das DBA Deutschland–Schweiz und die Behandlung von Immobilien, Arbeitslohn, Unternehmen, Beteiligungen, Renten und sonstigen deutschen Einkünften und koordinieren die erforderlichen deutschen und Schweizer Steuerpositionen.

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