Deutschland–Schweiz · Unternehmen
Deutscher Unternehmer mit Schweizer Gesellschaft: Steuern, Geschäftsleitung und Beteiligung
Eine Schweizer AG oder GmbH kann für einen in Deutschland wohnenden Unternehmer wirtschaftlich sinnvoll sein – aber der Schweizer Handelsregistersitz allein schützt nicht vor deutscher Besteuerung. Entscheidend ist insbesondere, wo die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird, wo ihre operative Tätigkeit stattfindet und wie der deutsche Gesellschafter mit der Schweizer Gesellschaft zusammenarbeitet. Zusätzlich sind Dividenden, Veräußerungsgewinne, Verrechnungspreise und gegebenenfalls die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG zu prüfen.
Ausgangssituation
Eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz ist nicht automatisch ausschließlich in der Schweiz steuerpflichtig
Nach deutschem Steuerrecht kann eine Kapitalgesellschaft bereits dann unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie entweder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat.
Eine Schweizer AG oder GmbH kann daher trotz ihres statutarischen Sitzes in Zürich, Zug, Basel oder einem anderen Schweizer Kanton erhebliche deutsche Steuerfolgen auslösen, wenn die tatsächliche geschäftliche Oberleitung von Deutschland aus erfolgt.
Bei einem deutschen Unternehmer, der die Schweizer Gesellschaft allein oder maßgeblich beherrscht, ist diese Frage besonders wichtig: Wo werden die wesentlichen laufenden Geschäftsentscheidungen tatsächlich getroffen?
Vier Prüfungsebenen
Die Schweizer Gesellschaft und den deutschen Gesellschafter getrennt analysieren
Steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft
Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung bestimmen, ob die Gesellschaft in der Schweiz, in Deutschland oder nach nationalem Recht zunächst in beiden Staaten steuerlich erfasst wird.
Betriebsstätten
Auch bei Schweizer Ansässigkeit kann eine operative Tätigkeit in Deutschland eine deutsche Betriebsstätte und damit deutsche Unternehmensbesteuerung auslösen.
Deutscher Gesellschafter
Gehalt, Dividenden, Darlehen, Veräußerungsgewinne und andere Zahlungen an den deutschen Unternehmer müssen auf persönlicher Ebene beurteilt werden.
Außensteuerrecht
Bei beherrschten ausländischen Gesellschaften können zusätzlich Verrechnungspreise und Hinzurechnungsbesteuerung relevant werden.
§ 10 AO
Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist entscheidend
Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Entscheidend ist damit nicht primär, wo die Gesellschaft eingetragen wurde, sondern wo die für den laufenden Geschäftsbetrieb maßgeblichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Führt ein in Deutschland wohnender Alleingesellschafter das operative Geschäft faktisch von seinem deutschen Büro oder Homeoffice aus, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Geschäftsleitung in Deutschland liegt.
- wer trifft die laufenden Geschäftsentscheidungen?
- wo werden diese Entscheidungen tatsächlich getroffen?
- wer verhandelt und genehmigt wesentliche Verträge?
- wer steuert Personal, Preise und Finanzierung?
- wo wird die operative Tätigkeit koordiniert?
- hat die Schweizer Leitung echte Entscheidungskompetenz?
Deutsche Körperschaftsteuer
Geschäftsleitung in Deutschland kann zur unbeschränkten deutschen Körperschaftsteuerpflicht führen
§ 1 KStG knüpft die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht an den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Eine Schweizer Gesellschaft benötigt daher keinen deutschen Satzungssitz, um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu werden.
Liegt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Deutschland, kann Deutschland grundsätzlich das gesamte Einkommen der Gesellschaft erfassen.
Gleichzeitig kann die Gesellschaft aufgrund ihres Schweizer Sitzes weiterhin nach Schweizer innerstaatlichem Recht steuerlich erfasst werden. Dann muss das DBA Deutschland–Schweiz in die Analyse einbezogen werden.
DBA Deutschland–Schweiz
Bei doppelter Ansässigkeit wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung besonders wichtig
Kann eine Gesellschaft nach den innerstaatlichen Regeln sowohl Deutschland als auch der Schweiz zugeordnet werden, enthält das DBA Deutschland–Schweiz eine besondere Regel für doppelt ansässige Gesellschaften.
Im Verhältnis beider Staaten ist dabei insbesondere der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich. Eine Gesellschaft, deren effektive Leitung tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird, kann deshalb trotz Schweizer Handelsregistersitz auch abkommensrechtlich Deutschland zugeordnet werden.
Dies kann weitreichende Folgen für Unternehmensgewinne, Dividenden, Mitarbeiter und Quellensteuern haben.
Substanz
Schweizer Unternehmenssubstanz ist mehr als eine Adresse und vier Verwaltungsratssitzungen pro Jahr
Gerade bei einer inhabergeführten Gesellschaft muss die tatsächliche Organisation zu der behaupteten Schweizer Geschäftsleitung passen.
Ein formeller Schweizer Verwaltungsrat hilft wenig, wenn der deutsche Gesellschafter sämtliche wesentlichen Entscheidungen selbst in Deutschland trifft und die Schweizer Organperson diese lediglich nachträglich bestätigt.
Geschäftsräume
Eigene oder tatsächlich nutzbare Schweizer Büroräume unterstützen eine operative Präsenz, ersetzen aber nicht die tatsächliche Leitung.
Entscheidungsbefugnisse
Schweizer Organpersonen sollten echte Kompetenzen besitzen und nicht lediglich als formale Unterschriftengeber auftreten.
Personal
Eigenes qualifiziertes Personal in der Schweiz kann die operative Verankerung des Geschäfts deutlich stärken.
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigungen, Finanzierung und Bankentscheidungen sollten zur tatsächlichen Governance-Struktur passen.
Dokumentation
Protokolle sollten tatsächliche Entscheidungen dokumentieren und nicht erst im Nachhinein eine Schweizer Leitung konstruieren.
Operative Funktionen
Kunden, Verträge, Personalsteuerung und operative Prozesse zeigen häufig besser als Formalien, wo ein Unternehmen tatsächlich geführt wird.
Deutsche Betriebsstätte
Auch bei echter Schweizer Geschäftsleitung kann Deutschland Unternehmensgewinne besteuern
Selbst wenn die Gesellschaft eindeutig in der Schweiz geleitet wird, kann eine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland eine deutsche Betriebsstätte begründen.
§ 12 AO nennt insbesondere Geschäftsstellen und die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätten. Im DBA ist zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte erfüllt sind.
- deutsches Büro oder Geschäftsräume
- dauerhaft verfügbare Arbeitsplätze
- deutsche Niederlassung oder Geschäftsstelle
- Personal mit wesentlichen Funktionen in Deutschland
- Vertragsabschluss- oder Vertreterfunktionen
- Gewinnabgrenzung zwischen Deutschland und Schweiz
Homeoffice des Gesellschafters
Ein deutsches Homeoffice kann bei einem Unternehmer kritischer sein als bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer
Arbeitet ein gewöhnlicher Mitarbeiter gelegentlich aus seiner Privatwohnung, entsteht nicht automatisch eine Betriebsstätte seines Arbeitgebers.
Anders kann die Risikoeinschätzung aussehen, wenn der deutsche Alleingesellschafter und Geschäftsführer die wesentlichen Tätigkeiten seiner Schweizer Gesellschaft dauerhaft aus genau diesem Homeoffice ausübt.
Dann geht es möglicherweise nicht mehr nur um eine Homeoffice-Betriebsstätte. Vielmehr kann bereits die gesamte Geschäftsleitung der Schweizer Gesellschaft nach Deutschland verlagert sein.
Leistungen zwischen Unternehmer und Gesellschaft
Grenzüberschreitende Zahlungen müssen dem Fremdvergleich entsprechen
Ein deutscher Gesellschafter kann auf unterschiedliche Weise wirtschaftliche Beziehungen zu seiner Schweizer Gesellschaft unterhalten: als Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Darlehensgeber, Vermieter, Lizenzgeber oder über ein separates deutsches Unternehmen.
Bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen verlangt das deutsche Außensteuerrecht grundsätzlich fremdübliche Bedingungen. Preis, Leistungsumfang, Vertragsbedingungen und tatsächliche Durchführung sollten deshalb dokumentiert werden.
| Beziehung | Typische Steuerfrage | Dokumentation |
|---|---|---|
| Geschäftsführergehalt | Angemessene Vergütung und DBA-Zuordnung | Vertrag, Aufgaben, Arbeitsorte, Vergütungsvergleich |
| Darlehen des Gesellschafters | Fremdüblicher Zinssatz und Bedingungen | Darlehensvertrag, Laufzeit, Sicherheiten, Zinsbenchmark |
| Beratungsleistungen | Leistung tatsächlich erbracht? Fremdüblicher Preis? | Leistungsbeschreibung, Zeitnachweise, Rechnungen |
| Lizenz/IP | Wem gehört das immaterielle Wirtschaftsgut und wer schafft den Wert? | IP-Verträge, Funktionen, Risiken, Bewertungsunterlagen |
| Deutsches Unternehmen ↔ Schweizer Gesellschaft | Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen | Verträge und Transfer-Pricing-Analyse |
Geschäftsführergehalt
Der deutsche Unternehmer kann nicht nur Gesellschafter, sondern zugleich Organ der Schweizer Gesellschaft sein
Bezieht der in Deutschland wohnende Unternehmer eine Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer, Direktor oder vergleichbare leitende Person einer Schweizer Kapitalgesellschaft, ist die Zahlung getrennt von der Beteiligung zu analysieren.
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält für bestimmte leitende Funktionen besondere Regelungen. Zusätzlich müssen die tatsächlichen Arbeitsorte, ein möglicher Grenzgängerstatus sowie deutsche und Schweizer Lohn- beziehungsweise Quellensteuerpflichten geprüft werden.
Eine Vergütung sollte deshalb nicht allein danach gestaltet werden, wo der niedrigere persönliche Steuersatz erwartet wird. Gesellschaftsrechtliche Angemessenheit, tatsächliche Tätigkeit und DBA-Zuordnung müssen zusammenpassen.
Ausschüttungen
Dividenden einer Schweizer Gesellschaft an einen deutschen Privatgesellschafter
Wohnt der Gesellschafter in Deutschland, unterliegen Dividenden seiner Schweizer AG oder GmbH grundsätzlich auch der deutschen Einkommensteuer.
Die Schweiz erhebt auf Dividenden grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer. Das DBA Deutschland–Schweiz begrenzt die endgültige Schweizer Belastung bei einem deutschen privaten Anteilseigner grundsätzlich auf 15 Prozent des Bruttobetrags.
- Schweizer Verrechnungssteuer zunächst grundsätzlich 35 %
- DBA-Entlastung für deutsche Privatgesellschafter regelmäßig auf 15 %
- überschießende Schweizer Steuer grundsätzlich zurückfordern
- Dividende in Deutschland erklären
- anrechenbare Schweizer Quellensteuer berücksichtigen
- deutsche Beteiligungsregeln gesondert prüfen
35 Prozent sind nicht zwingend endgültig
Die Schweizer Verrechnungssteuer muss bei deutschem Wohnsitz regelmäßig teilweise zurückgefordert werden
Die Schweizer Gesellschaft hat auf Dividenden grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer abzuführen. Bei einem in Deutschland ansässigen privaten Gesellschafter darf die Schweiz nach dem DBA grundsätzlich lediglich eine Sockelsteuer von 15 Prozent behalten.
Die Differenz von grundsätzlich 20 Prozentpunkten kann bei erfüllten Voraussetzungen über das Schweizer Erstattungsverfahren zurückgefordert werden.
In Deutschland wird die Dividende nach den deutschen Vorschriften besteuert. Die nach dem DBA zulässige Schweizer Quellensteuer kann im Rahmen der deutschen Vorschriften grundsätzlich angerechnet werden.
Holding statt Privatbeteiligung
Hält eine deutsche Kapitalgesellschaft die Schweizer Beteiligung, ändert sich die steuerliche Analyse
Wird die Schweizer Gesellschaft nicht unmittelbar von einer Privatperson, sondern beispielsweise von einer deutschen GmbH gehalten, gelten andere deutsche Beteiligungs- und Quellensteuerregeln.
Das DBA Deutschland–Schweiz sieht für bestimmte qualifizierte Beteiligungen von Gesellschaften eine weitergehende Quellensteuerentlastung bis hin zu einer vollständigen Entlastung vor, wenn insbesondere Beteiligungsquote und Mindesthaltedauer erfüllt sind.
Gleichzeitig sind auf deutscher Ebene insbesondere § 8b KStG, Gewerbesteuer und die konkreten Beteiligungsquoten zu prüfen. Die Entscheidung zwischen Privat- und Holdingstruktur sollte daher vor Gründung oder Erwerb modelliert werden.
Verkauf der Schweizer Beteiligung
Ein deutscher Unternehmer kann beim Verkauf seiner Schweizer Gesellschaft nach § 17 EStG steuerpflichtig sein
Ist der in Deutschland ansässige Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent an der Schweizer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen, fällt ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 17 EStG.
Bei einem Unternehmer, der seine Schweizer Gesellschaft vollständig oder mehrheitlich hält, ist diese Beteiligungsschwelle regelmäßig deutlich überschritten.
Vor einem Verkauf sollten zusätzlich das DBA, mögliche Schweizer Sonderregeln, die Anschaffungskosten sowie frühere Umstrukturierungen und Einlagen geprüft werden.
Beteiligungsschwelle
§ 17 EStG erfasst grundsätzlich Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.
Anschaffungskosten
Kaufpreis, Einlagen und bestimmte nachträgliche Anschaffungskosten können für den steuerpflichtigen Gewinn relevant sein.
Abkommensrecht
Das DBA ist zusätzlich zu prüfen, insbesondere bei atypischen Gesellschaftsvermögen oder grenzüberschreitenden Umstrukturierungen.
Hinzurechnungsbesteuerung
Eine Schweizer Gesellschaft kann unter §§ 7 ff. AStG fallen
Beherrscht ein in Deutschland Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft, können bestimmte niedrig besteuerte passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter zugerechnet werden, auch wenn tatsächlich keine Dividende ausgeschüttet wurde.
Eine Beherrschung liegt grundsätzlich vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals, des Gewinns oder des Liquidationserlöses zusteht.
- Beherrschung von mehr als 50 % prüfen
- Einkünfte der Gesellschaft nach § 8 AStG klassifizieren
- aktive und passive Einkünfte unterscheiden
- effektive Belastung nach deutschen AStG-Regeln ermitteln
- Niedrigbesteuerungsgrenze von weniger als 15 % beachten
- Hinzurechnungsbetrag auch ohne Ausschüttung möglich
Weniger als 15 Prozent
Nicht der Schweizer Nominalsteuersatz allein entscheidet über die Hinzurechnungsbesteuerung
Eine niedrige Besteuerung liegt nach § 8 AStG grundsätzlich vor, wenn die nach den deutschen AStG-Regeln ermittelten relevanten Einkünfte mit weniger als 15 Prozent Ertragsteuer belastet sind.
Dafür genügt nicht der Blick auf einen veröffentlichten kantonalen Unternehmenssteuersatz. Die Belastung ist für die betreffenden Einkünfte nach den gesetzlichen deutschen Vorgaben zu berechnen.
Außerdem führt eine niedrige Steuerbelastung allein noch nicht zur Hinzurechnung. Es muss sich um Einkünfte handeln, für die die ausländische Gesellschaft nach § 8 AStG als Zwischengesellschaft gilt.
Schweiz ist kein EU-/EWR-Staat
Die besondere Substance-Escape-Regel des § 8 AStG gilt für die Schweiz nicht
Das AStG enthält für bestimmte Gesellschaften in einem EU- oder EWR-Staat eine besondere Ausnahme bei wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit mit ausreichender personeller und sachlicher Ausstattung.
Diese gesetzliche Ausnahme ist nach § 8 Abs. 3 AStG auf Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat beschränkt.
Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Eine Schweizer Gesellschaft kann sich daher nicht allein auf diese besondere EU-/EWR-Ausnahme berufen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Schweizer Substanz steuerlich bedeutungslos wäre. Sie bleibt insbesondere für Geschäftsleitung, Betriebsstätte, tatsächliche Funktionen und Verrechnungspreise zentral. Für die Hinzurechnungsbesteuerung muss jedoch vorrangig die konkrete Einkunftsart nach § 8 AStG geprüft werden.
Typische Risikofelder
Bei welchen Schweizer Strukturen eine AStG-Prüfung besonders wichtig ist
Finanzierung
Zins- und Finanzierungseinkünfte sollten auf ihre Einordnung nach § 8 AStG untersucht werden.
Rechte & Lizenzen
Lizenz- und IP-Strukturen sind insbesondere danach zu prüfen, wer die maßgeblichen Funktionen tatsächlich ausübt.
Konzerninterne Leistungen
Leistungen gegenüber dem Gesellschafter oder verbundenen Unternehmen können besondere AStG- und Fremdvergleichsfragen auslösen.
Holdingstrukturen
Beteiligungserträge und Veräußerungen müssen anhand der konkreten gesetzlichen Aktivitätskategorien geprüft werden.
Vermögensverwaltung
Eine Gesellschaft, die überwiegend Kapital verwaltet, hat regelmäßig ein anderes Risikoprofil als ein operativer Schweizer Geschäftsbetrieb.
Gemischte Tätigkeiten
Aktive und passive Einkünfte können innerhalb derselben Gesellschaft unterschiedlich zu beurteilen sein.
Melde- und Erklärungspflichten
Die Beteiligung an einer Schweizer Gesellschaft kann zusätzliche deutsche Steuererklärungs- und Mitteilungspflichten auslösen
Ein deutscher Unternehmer sollte eine Schweizer Beteiligung nicht lediglich in seiner privaten Vermögensübersicht führen. Je nach Beteiligungshöhe und Sachverhalt können besondere deutsche Mitteilungs- und Erklärungspflichten für Auslandsbeteiligungen bestehen.
Kommt zusätzlich die Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht, sind die hierfür erforderlichen ausländischen Unternehmensdaten nach deutschen Steuergrundsätzen aufzubereiten.
Dies kann deutlich weiter gehen als die normale Schweizer Jahresrechnung. Deshalb sollte bereits bei Gründung sichergestellt werden, dass Buchhaltung, Beteiligungsunterlagen und Transaktionsdaten auch für deutsche Compliance-Zwecke verfügbar sind.
Strukturierung
Privat halten, deutsche Holding oder andere Struktur?
Ob der Unternehmer die Schweizer Gesellschaft privat oder über eine deutsche beziehungsweise andere Holdinggesellschaft hält, kann Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne, Quellensteuern und Reinvestitionsmöglichkeiten erheblich beeinflussen.
Eine Holding löst jedoch das Problem einer aus Deutschland ausgeübten Schweizer Geschäftsleitung nicht. Gesellschaftsstruktur und tatsächliche Unternehmensführung sind zwei unterschiedliche Themen.
Ebenso sollte eine Struktur nicht ausschließlich anhand der Ausschüttungsbesteuerung geplant werden. Operative Funktionen, Finanzierung, Exit, Nachfolge und persönliche Mobilität des Unternehmers gehören in dieselbe Analyse.
| Strukturfrage | Privatbeteiligung | Holdingstruktur |
|---|---|---|
| Laufende Dividende | Besteuerung beim deutschen Gesellschafter | Beteiligungsprivilegien und Quellensteuer gesondert prüfen |
| Verkauf | § 17 EStG bei qualifizierter Beteiligung | Insbesondere § 8b KStG und GewSt prüfen |
| Reinvestition | Gewinn nach persönlicher Besteuerung verfügbar | Thesaurierung auf Holdingebene kann flexibler sein |
| Geschäftsleitung Schweiz | Muss unabhängig von der Beteiligungsstruktur tatsächlich in der Schweiz liegen | |
| AStG | Je nach Beteiligungskette und Einkunftsart separat prüfen | |
Praktisches Vorgehen
Schweizer Gesellschaft eines deutschen Unternehmers richtig aufsetzen
Geschäftszweck und Funktionen definieren
Zunächst sollte geklärt werden, welche tatsächliche wirtschaftliche Funktion die Schweizer Gesellschaft übernimmt und warum diese Funktion in der Schweiz angesiedelt wird.
Geschäftsleitung festlegen
Es muss klar sein, wer die Gesellschaft führt, welche Entscheidungsbefugnisse bestehen und wo diese Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Deutsche Tätigkeiten erfassen
Homeoffice, deutsche Büros, Mitarbeiter, Kundenaktivitäten und Vertragsfunktionen müssen in die Betriebsstättenanalyse einbezogen werden.
Verträge fremdüblich gestalten
Geschäftsführervergütung, Darlehen, Dienstleistungen und konzerninterne Transaktionen sollten vor Beginn schriftlich geregelt werden.
Beteiligungsstruktur modellieren
Privatbeteiligung und Holdingvarianten werden anhand von Ausschüttung, Exit, Finanzierung und Reinvestition verglichen.
Hinzurechnungsbesteuerung prüfen
Beherrschung, Einkunftsarten und effektive Steuerbelastung werden nach §§ 7 ff. AStG analysiert.
Deutsche und Schweizer Compliance abstimmen
Jahresrechnung, Unternehmenssteuererklärungen, persönliche Steuererklärung und Auslandsmitteilungen sollten aus einem konsistenten Datenbestand erstellt werden.
Governance laufend einhalten
Eine auf dem Papier geplante Schweizer Geschäftsleitung hilft nicht, wenn die tatsächliche Unternehmensführung später dauerhaft nach Deutschland verlagert wird.
Typische Fehler
Was bei Schweizer Gesellschaften deutscher Unternehmer häufig schiefgeht
Schweizer Sitz wird mit Schweizer Geschäftsleitung gleichgesetzt
Ein Handelsregistersitz beantwortet nicht, wo die laufenden Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Ein formaler Schweizer Verwaltungsrat soll alles lösen
Ein Organ ohne echte Entscheidungsbefugnisse verlagert die tatsächliche Geschäftsleitung nicht automatisch in die Schweiz.
Der Unternehmer führt das Geschäft täglich aus Deutschland
Dadurch kann nicht nur eine Betriebsstätte, sondern die Geschäftsleitung der gesamten Gesellschaft in Deutschland liegen.
Schweizer Niedrigsteuerkanton ohne AStG-Analyse
Beherrschte Gesellschaften mit niedrig besteuerten passiven Einkünften können eine deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auslösen.
35 % Verrechnungssteuer wird als endgültige Dividendensteuer behandelt
Bei einem deutschen Privatgesellschafter begrenzt das DBA die Schweizer Sockelbelastung grundsätzlich auf 15 Prozent.
Zahlungen an den Gesellschafter werden nicht dokumentiert
Gehalt, Darlehen, Beratung und andere Leistungsbeziehungen sollten fremdüblich vereinbart und tatsächlich entsprechend durchgeführt werden.
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