Deutschland–Schweiz · Arbeitnehmerbesteuerung
Arbeitslohn und Arbeitstage zwischen Deutschland und der Schweiz
Wer in Deutschland und der Schweiz arbeitet, muss für die steuerliche Behandlung häufig nicht nur Wohnsitz und Arbeitgeber kennen, sondern die tatsächlichen Arbeitstage nach Staaten aufteilen. Außerhalb der besonderen Grenzgängerregel des Art. 15a DBA ist der physische Tätigkeitsort ein zentraler Faktor für die Zuordnung des Arbeitslohns. Homeoffice, Dienstreisen, Bonuszahlungen und aktienbasierte Vergütungen können die Berechnung zusätzlich verändern.
Art. 15 DBA
Grundsätzlich wird Arbeitslohn dort besteuert, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird
Nach Art. 15 DBA Deutschland–Schweiz können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, solange die Arbeit nicht im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.
Wird die Tätigkeit physisch im anderen Staat ausgeübt, erhält grundsätzlich auch dieser Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmern kann deshalb eine Aufteilung der Vergütung nach den tatsächlichen Arbeitstagen erforderlich werden.
Für Grenzgänger nach Art. 15a DBA besteht allerdings eine besondere Regel, die gegenüber der allgemeinen Arbeitstagezuordnung vorrangig sein kann.
Drei Ebenen
Ansässigkeit, Grenzgängerstatus und Tätigkeitsort müssen in der richtigen Reihenfolge geprüft werden
Eine reine Zählung deutscher und Schweizer Arbeitstage reicht nicht in jedem Fall aus. Zunächst ist zu klären, wo der Arbeitnehmer für DBA-Zwecke ansässig ist und ob die besondere Grenzgängerregel anwendbar ist.
Erst wenn Art. 15a nicht greift, wird die allgemeine Arbeitstageaufteilung nach Art. 15 regelmäßig zum zentralen Instrument.
- DBA-Ansässigkeit bestimmen
- Grenzgängerstatus nach Art. 15a prüfen
- tatsächliche Arbeitstage nach Staaten erfassen
- 183-Tage-Regel nur im richtigen Kontext anwenden
- variable Vergütung separat analysieren
- deutsche und Schweizer Erklärung koordinieren
Sonderregel Art. 15a
Bei Grenzgängern kann die Arbeitstageaufteilung in den Hintergrund treten
Ist ein Arbeitnehmer in Deutschland ansässig, arbeitet in der Schweiz und erfüllt die Voraussetzungen der Grenzgängerregel, wird sein Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert.
Die Schweiz darf als Tätigkeitsstaat grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent der Bruttovergütung erheben, sofern die deutsche Ansässigkeit entsprechend nachgewiesen wird.
In diesem Fall wird der laufende Arbeitslohn nicht allein deshalb zwischen beiden Staaten aufgeteilt, weil einzelne Arbeitstage im deutschen Homeoffice und andere Tage im Schweizer Büro verbracht werden.
Kein Grenzgänger
Außerhalb Art. 15a wird der tatsächliche Arbeitsort entscheidend
Arbeitstag in Deutschland
Wird die Tätigkeit physisch in Deutschland ausgeübt, ist dies grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag. Das gilt insbesondere für Homeoffice am deutschen Wohnsitz.
Arbeitstag in der Schweiz
Ein Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit physisch am Schweizer Arbeitsplatz ausübt, ist grundsätzlich ein Schweizer Tätigkeitstag.
Drittstaat
Bei Dienstreisen in weitere Staaten muss auch dort der tatsächliche Tätigkeitsort dokumentiert werden. Die DBA-Zuordnung kann für diese Tage gesondert zu prüfen sein.
Arbeitstageaufteilung
Der Arbeitslohn wird außerhalb der Grenzgängerregel häufig nach tatsächlichen Tätigkeitstagen aufgeteilt
Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit wird regelmäßig zunächst bestimmt, auf welchen Zeitraum sich die Vergütung bezieht. Anschließend werden die tatsächlichen Arbeitstage dieses Zeitraums nach den jeweiligen Tätigkeitsstaaten aufgeteilt.
Urlaubstage, Krankheitstage, Wochenenden und sonstige arbeitsfreie Tage sind grundsätzlich keine physischen Tätigkeitstage. Sie dürfen deshalb nicht ohne Prüfung wie normale Arbeitstage in den Zähler eines Tätigkeitsstaats aufgenommen werden.
Je nach Vergütungsart kann allerdings eine detailliertere Zuordnung erforderlich sein.
Beispiel
220 Arbeitstage: 88 in Deutschland und 132 in der Schweiz
Angenommen, ein Arbeitnehmer fällt nicht unter Art. 15a DBA und hat für die relevante Jahresvergütung insgesamt 220 tatsächliche Arbeitstage.
Davon arbeitet er an 88 Tagen im deutschen Homeoffice und an 132 Tagen physisch in der Schweiz. Als Ausgangspunkt ergibt sich damit ein Tätigkeitsanteil von 40 Prozent Deutschland und 60 Prozent Schweiz.
Ob die Vergütung steuerlich tatsächlich exakt in diesem Verhältnis zuzuordnen ist, hängt zusätzlich von den DBA-Regeln, dem Arbeitgeber, der Vergütungsart und gegebenenfalls besonderen Vorschriften ab.
| Position | Arbeitstage | Anteil | Grundsätzliche Zuordnung |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 88 | 40 % | Deutscher Tätigkeitsanteil |
| Schweiz | 132 | 60 % | Schweizer Tätigkeitsanteil |
| Gesamt | 220 | 100 % | Relevante Gesamtarbeitstage |
Homeoffice
Ein deutscher Homeoffice-Tag ist grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag
Arbeitet der Arbeitnehmer physisch von seiner Wohnung in Deutschland aus, wird die nichtselbständige Tätigkeit an diesem Tag grundsätzlich in Deutschland ausgeübt.
Für diese Einordnung ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber in der Schweiz sitzt, die Vergütung in CHF bezahlt oder der Arbeitnehmer organisatorisch einer Schweizer Niederlassung zugeordnet ist.
- physischer Arbeitsort dokumentieren
- Homeoffice-Tage separat erfassen
- Grenzgängerstatus vorher prüfen
- steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln trennen
- Payroll-Folgen gesondert untersuchen
- Betriebsstättenrisiko des Arbeitgebers gegebenenfalls prüfen
Wohnsitz Deutschland
Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer ist deutscher Arbeitslohnanteil ohnehin Teil des Welteinkommens
Eine in Deutschland ansässige Person unterliegt grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Deshalb ist bei einem deutschen Wohnsitz nicht nur zu fragen, ob Deutschland deutsche Homeoffice-Tage besteuern darf.
Vielmehr muss für Schweizer Tätigkeitstage bestimmt werden, welches Besteuerungsrecht die Schweiz besitzt und wie Deutschland eine Doppelbesteuerung nach dem DBA vermeidet.
Arbeitstageaufteilung und Methode der Doppelbesteuerungsentlastung gehören daher zusammen.
Geschäftsreisen
Dienstreisetage müssen nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort zugeordnet werden
Reist ein Arbeitnehmer für seinen Schweizer Arbeitgeber zu Kunden oder Konzernunternehmen, kann der Tätigkeitsort von seinem gewöhnlichen Schweizer Arbeitsplatz abweichen.
Ein Kundentermin in München ist grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag. Ein Arbeitstag in Zürich ist ein Schweizer Tätigkeitstag. Eine Geschäftsreise nach Frankreich kann einen französischen Tätigkeitstag darstellen.
Bei häufigen Dienstreisen ist eine pauschale Einteilung „Deutschland oder Schweiz“ deshalb nicht ausreichend. Die einzelnen Staaten sollten separat erfasst werden.
Kundentermin Deutschland
Physische Tätigkeit bei einem deutschen Kunden ist grundsätzlich Tätigkeit in Deutschland.
Schweizer Büro
Tätigkeit am Schweizer Unternehmensstandort ist grundsätzlich Tätigkeit in der Schweiz.
Drittstaatenreise
Bei Arbeit in einem Drittstaat muss gegebenenfalls ein weiteres DBA und dessen Arbeitnehmerregel geprüft werden.
Reisetage
Ein reiner Reisetag muss nach der tatsächlichen Tätigkeit beurteilt werden
Nicht jeder Kalendertag mit einer Grenzüberquerung ist automatisch vollständig einem Staat zuzuordnen. Entscheidend bleibt, welche berufliche Tätigkeit an diesem Tag tatsächlich ausgeübt wurde.
Werden während einer Reise substantielle berufliche Tätigkeiten ausgeübt, sollte dokumentiert werden, wo diese Tätigkeiten stattfinden. Bei bloßen Transit- oder Reisetagen kann die Einordnung vom konkreten Sachverhalt abhängen.
Für eine belastbare Arbeitstageaufteilung ist deshalb ein Kalender mit Arbeitsort regelmäßig aussagekräftiger als lediglich eine Liste von Grenzübertritten.
183-Tage-Regel
Die 183-Tage-Regel bedeutet nicht, dass Arbeitstage unter 183 Tagen automatisch steuerfrei sind
Die häufig zitierte 183-Tage-Regel ist keine allgemeine Steuerfreigrenze für grenzüberschreitende Arbeitnehmer.
Sie ist Teil der allgemeinen Arbeitnehmerregel des DBA und kann das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nur dann begrenzen, wenn sämtliche dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehört nicht nur die Aufenthaltsdauer, sondern insbesondere auch die Arbeitgeber- und Kostentragungssituation. Bei einem Arbeitnehmer mit Schweizer Arbeitgeber darf daher nicht allein anhand der Zahl 183 entschieden werden, ob Deutschland oder die Schweiz besteuern darf.
Variable Vergütung
Bonus und Aktienvergütung werden nicht zwingend nach den Arbeitstagen des Auszahlungsjahres aufgeteilt
Bei variabler Vergütung muss zunächst der Zeitraum bestimmt werden, für den die Zahlung wirtschaftlich verdient wurde.
Erst anschließend können die Arbeitstage dieses Erdienungszeitraums den verschiedenen Tätigkeitsstaaten zugeordnet werden.
- Vergütungsart bestimmen
- Erdienungszeitraum feststellen
- Arbeitstage im Erdienungszeitraum erfassen
- Deutschland-, Schweiz- und Drittstaatstage trennen
- DBA-Zuordnung je Zeitraum prüfen
- bereits erhobene Quellensteuer abstimmen
Bonus
Der Leistungszeitraum ist wichtiger als der Auszahlungstag
Ein Bonus kann beispielsweise im März 2027 ausgezahlt werden, sich aber wirtschaftlich auf die im Kalenderjahr 2026 erbrachte Arbeitsleistung beziehen.
In diesem Fall ist für die internationale Zuordnung regelmäßig nicht allein entscheidend, wo der Arbeitnehmer im März 2027 arbeitet. Vielmehr muss untersucht werden, in welchen Staaten die vergütete Tätigkeit während des maßgeblichen Erdienungszeitraums ausgeübt wurde.
Bei mehrjährigen Bonusprogrammen kann die Analyse mehrere Steuerjahre umfassen.
RSUs & Optionen
Aktienbasierte Vergütung kann eine mehrjährige Arbeitstagehistorie erfordern
Bei Restricted Stock Units, Mitarbeiteroptionen und ähnlichen Vergütungsinstrumenten kann sich der steuerlich relevante Erdienungszeitraum vom Grant bis zum Vesting oder über einen anderen vertraglich bestimmten Zeitraum erstrecken.
Hat der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gearbeitet, kann eine länderbezogene Aufteilung erforderlich sein.
Ein späterer Wohnsitzwechsel oder Arbeitgeberwechsel kann die Analyse zusätzlich erschweren. Arbeitstage sollten deshalb nicht erst im Zeitpunkt des Vestings rekonstruiert werden.
Deutsches Steuerrecht
Auch bei Schweizer Wohnsitz können deutsche Arbeitstage in Deutschland steuerpflichtig sein
Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland, kann er mit bestimmten deutschen Einkünften dennoch beschränkt steuerpflichtig sein.
§ 49 EStG erfasst insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder verwertet wird beziehungsweise Deutschland aufgrund eines DBA ein entsprechendes Besteuerungsrecht zugewiesen ist.
Wer in der Schweiz wohnt und einzelne Tage physisch in Deutschland arbeitet, sollte diese Tage deshalb nicht allein wegen des Schweizer Wohnsitzes aus der deutschen Steuerprüfung herausnehmen.
Geschäftsleitung & Sonderfunktionen
Geschäftsführer und andere besondere Arbeitnehmer können zusätzlichen DBA-Regeln unterliegen
Für bestimmte Organfunktionen enthält das DBA Deutschland–Schweiz Sonderregelungen. Insbesondere bei Geschäftsführern, Direktoren, Vorstandsmitgliedern und Prokuristen kann Art. 15 Abs. 4 DBA relevant sein.
Eine rein mechanische Aufteilung nach deutschen und Schweizer Arbeitstagen kann in solchen Fällen deshalb zu einem falschen Ergebnis führen.
Vor der Arbeitstageberechnung sollte stets geprüft werden, ob für die konkrete Funktion ein besonderer DBA-Artikel oder eine Sonderregel einschlägig ist.
Nachweise
Arbeitstage sollten taggenau und nach Tätigkeitsstaat dokumentiert werden
Ansässigkeit und Grenzgängerstatus feststellen
Vor jeder Aufteilung ist zu bestimmen, welches DBA-Regime auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist.
Gesamtarbeitstage bestimmen
Die relevanten tatsächlichen Arbeitstage des jeweiligen Vergütungs- oder Erdienungszeitraums werden ermittelt.
Arbeitsort je Tag erfassen
Deutschland, Schweiz und Drittstaaten sollten jeweils getrennt dokumentiert werden.
Homeoffice und Dienstreisen unterscheiden
Homeoffice-Tage, Kundenbesuche und internationale Geschäftsreisen sollten nicht in einer gemeinsamen pauschalen Kategorie erfasst werden.
Vergütungsbestandteile trennen
Grundgehalt, Bonus, RSUs, Optionen und andere Vergütungskomponenten können unterschiedliche Erdienungszeiträume haben.
Schweizer Quellensteuer abstimmen
Bereits in der Schweiz einbehaltene Steuer muss mit der endgültigen DBA-Zuordnung abgestimmt werden.
Deutsche Erklärung und Payroll koordinieren
Einkommensteuerliche Zuordnung, mögliche deutsche Lohnsteuerpflichten und Schweizer Payroll sollten konsistent aufeinander abgestimmt werden.
Geeignete Unterlagen
Welche Nachweise für eine Arbeitstageaufteilung hilfreich sind
Arbeitskalender
Ein taggenauer Kalender mit Arbeitsort ist die wichtigste Grundlage für eine belastbare Aufteilung.
Reiseunterlagen
Reiseabrechnungen, Tickets und Hotelbelege können Tätigkeitsorte und Dienstreisen belegen.
Lohnabrechnungen
Schweizer und gegebenenfalls deutsche Payroll-Unterlagen sollten mit der steuerlichen Zuordnung abgestimmt werden.
Bonusunterlagen
Bonusplan und Zielvereinbarungen helfen, den maßgeblichen Erdienungszeitraum zu bestimmen.
Equity-Unterlagen
Grant-, Vesting- und Ausübungsdaten sind für Aktienvergütungen regelmäßig erforderlich.
Arbeitsvertrag
Funktion, Arbeitgeber, Beschäftigungszeitraum und vertraglicher Arbeitsort liefern wichtige Ausgangsdaten.
Typische Fehler
Was bei der Aufteilung von Arbeitslohn häufig falsch gemacht wird
Arbeitslohn wird nach Wohnsitz statt Arbeitsort aufgeteilt
Außerhalb einer Sonderregel ist für Art. 15 grundsätzlich der tatsächliche Tätigkeitsort entscheidend.
Grenzgängerstatus wird ignoriert
Art. 15a kann der allgemeinen Arbeitstageaufteilung vorgehen und muss deshalb zuerst geprüft werden.
Urlaubstage werden als Arbeitstage gezählt
Urlaub und andere arbeitsfreie Tage sind grundsätzlich keine tatsächlichen Tätigkeitstage.
Bonus wird nach Auszahlungsjahr aufgeteilt
Maßgeblich kann stattdessen der Zeitraum sein, in dem die Bonusleistung wirtschaftlich erdient wurde.
Homeoffice wird dem Schweizer Arbeitgeberstaat zugerechnet
Ein physisch in Deutschland verbrachter Homeoffice-Tag ist grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag.
Steuer und Sozialversicherung werden vermischt
Die steuerliche Arbeitstageaufteilung ist nicht identisch mit den Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Mehrstaatentätigkeit oder Telearbeit.
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