Deutschland–Schweiz · Altersvorsorge
2. Säule · Freizügigkeitsguthaben · deutscher WohnsitzSchweizer Freizügigkeitskonto nach dem Zuzug nach Deutschland
Wer die Schweiz verlässt und sein Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zunächst auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice belässt, erhält nicht automatisch eine steuerpflichtige Auszahlung. Für die deutsche Steuer muss zwischen der gebundenen Übertragung des Vorsorgekapitals, der weiteren Anlage auf der Freizügigkeitseinrichtung und einem späteren tatsächlichen Kapitalbezug unterschieden werden. Zusätzlich bleibt die Herkunft des Guthabens aus Obligatorium und gegebenenfalls Überobligatorium steuerlich relevant.
Ausgangssituation
Freizügigkeitskonto und freie Kapitalauszahlung sind steuerlich zwei verschiedene Vorgänge
Endet ein Schweizer Arbeitsverhältnis, ohne dass das vorhandene Vorsorgekapital unmittelbar in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers übertragen wird, kann die berufliche Vorsorge über eine Freizügigkeitseinrichtung fortgeführt werden.
Das Kapital bleibt dabei zweckgebunden. Der Versicherte erhält das Vorsorgevermögen nicht automatisch auf sein privates Bankkonto und kann darüber nicht wie über gewöhnliches frei verfügbares Vermögen disponieren.
Diese fehlende freie Verfügung ist für die deutsche Einkommensteuer wesentlich. Eine gesetzlich gebundene unmittelbare Übertragung des Vorsorgekapitals auf eine Freizügigkeitseinrichtung ist deshalb von einem späteren tatsächlichen Kapitalbezug strikt zu unterscheiden.
Schweizer Perspektive
Diese Seite behandelt die deutsche steuerliche Behandlung nach dem Zuzug. Schweizer Freizügigkeitsrecht, Bezugsgründe und Quellensteuer werden auf TaxRep Schweiz aus Schweizer Sicht betrachtet.
Schweizer Vorsorgesystem
Was ist ein Freizügigkeitskonto?
Das Freizügigkeitsguthaben stammt grundsätzlich aus der beruflichen Vorsorge der zweiten Säule. Wird ein Vorsorgeverhältnis beendet, bevor ein Alters-, Invaliditäts- oder Todesfall eintritt, entsteht eine Austritts- beziehungsweise Freizügigkeitsleistung.
Wird die berufliche Vorsorge nicht unmittelbar bei einem neuen Schweizer Arbeitgeber fortgeführt, kann das Kapital auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.
Pensionskasse
Das Vorsorgekapital entsteht ursprünglich während eines Schweizer Beschäftigungsverhältnisses.
Freizügigkeit
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wird die berufliche Vorsorge gebunden fortgesetzt.
Auszahlung
Erst bei einem zulässigen Bezugsgrund wird das Kapital tatsächlich an den Versicherten ausgezahlt.
Das Freizügigkeitskonto ist keine neue dritte Säule
Das Guthaben behält grundsätzlich seinen Ursprung in der beruflichen Vorsorge der zweiten Säule. Es sollte deshalb nicht mit einem normalen Sparkonto oder einer Säule 3a gleichgesetzt werden.
Übertragung
Die direkte Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto ist nicht automatisch steuerpflichtiger Zufluss
Wird eine Austrittsleistung aufgrund der schweizerischen Vorsorgeregeln unmittelbar von einer Pensions- oder Vorsorgeeinrichtung auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, erhält der Versicherte das Kapital nicht selbst ausgezahlt.
Der Bundesfinanzhof hat für entsprechende gesetzlich gebundene Übertragungen entschieden, dass nicht bereits allein durch die Überweisung auf das Freizügigkeitskonto ein steuerbarer Zufluss beim Versicherten entsteht.
- Kapital wird direkt zwischen Vorsorgeeinrichtungen übertragen
- kein privater Bankeingang
- keine freie Verfügung des Versicherten
- Vorsorgezweck besteht fort
- Übertragung und spätere Auszahlung getrennt beurteilen
Entscheidend ist die konkrete Übertragung
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob tatsächlich eine gebundene Direktübertragung innerhalb des Schweizer Vorsorgesystems vorliegt. Wird das Kapital zunächst an den Versicherten selbst ausgezahlt und anschließend neu angelegt, liegt ein anderer Sachverhalt vor.
Umzug Schweiz → Deutschland
Der Zuzug nach Deutschland löst allein keine Auszahlung des Freizügigkeitskontos aus
Zieht der Inhaber eines Schweizer Freizügigkeitskontos nach Deutschland, besteht das Vorsorgeverhältnis zunächst weiter, solange das Guthaben nicht tatsächlich ausgezahlt wird.
Der bloße Wohnsitzwechsel führt aus deutscher Sicht nicht automatisch dazu, dass das gesamte Freizügigkeitsguthaben im Zuzugsjahr als Einkommen angesetzt wird.
Für die künftige deutsche Besteuerung sollte jedoch der Zustand des Vorsorgeguthabens beim Zuzug vollständig dokumentiert werden. Insbesondere die Herkunft und Zusammensetzung des Kapitals können bei einer späteren Auszahlung entscheidend sein.
Zuzugsdatum
Beginn der deutschen Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit dokumentieren.
Guthaben
Wert des Freizügigkeitskontos zum Zuzugszeitpunkt sichern.
Herkunft
Frühere Pensionskasse, Obligatorium und Überobligatorium dokumentieren.
Herkunft des Vorsorgekapitals
Durch den Transfer auf das Freizügigkeitskonto verschwinden Obligatorium und Überobligatorium nicht
Das Freizügigkeitskonto ist zunächst lediglich die neue Form, in der das frühere Pensionskassenguthaben fortgeführt wird.
Für eine spätere deutsche Besteuerung bleibt daher relevant, aus welchem ursprünglichen Vorsorgeverhältnis das Kapital stammt.
Bei einer privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse kann insbesondere eine Trennung zwischen BVG-Obligatorium und einem eigenständigen Überobligatorium erforderlich sein. Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen kann die steuerliche Einordnung hiervon abweichen.
| Ursprung | Deutsche Bedeutung bei späterer Auszahlung |
|---|---|
| Obligatorium | grundsätzlich rentensteuerliche Systematik nach § 22 EStG prüfen |
| Eigenständiges Überobligatorium privater Pensionskasse | möglicherweise Versicherungsbesteuerung; Vertrags- und Beitragshistorie entscheidend |
| Öffentlich-rechtliche Pensionskasse | eigenständige Qualifikation; nicht ohne Weiteres dieselbe Trennung wie bei privater Kasse |
| Mehrere frühere Pensionskassen | Historie gegebenenfalls je Vorsorgeverhältnis rekonstruieren |
Alte Unterlagen nicht entsorgen
Die spätere Freizügigkeitseinrichtung verfügt möglicherweise nicht über alle Informationen, die für eine deutsche steuerliche Aufteilung benötigt werden. Pensionskassenausweise, Eintrittsdaten und historische Freizügigkeitsabrechnungen sollten deshalb langfristig aufbewahrt werden.
Zeit nach dem Zuzug
Wie sind Erträge auf dem Freizügigkeitskonto während des deutschen Wohnsitzes zu behandeln?
Ein Schweizer Freizügigkeitskonto ist nicht ohne Weiteres einem gewöhnlichen privaten Bankkonto gleichzusetzen. Das Guthaben bleibt Teil eines gesetzlich gebundenen Vorsorgeverhältnisses und kann grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt werden.
Für die deutsche Steuer ist deshalb die konkrete Ausgestaltung der Freizügigkeitseinrichtung zu prüfen: Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolice und wertschriftenbasierte Freizügigkeitslösung können unterschiedliche rechtliche Eigenschaften haben.
Bei einer späteren Auszahlung muss insbesondere verhindert werden, dass bereits steuerlich erfasste Beträge oder eigene Beiträge nochmals als Einkommen behandelt werden. Deshalb ist eine nachvollziehbare Entwicklung des Guthabens während der deutschen Ansässigkeit wichtig.
Freizügigkeitskonto
Verzinsung, Bindung und rechtliche Ansprüche gegenüber der Stiftung dokumentieren.
Freizügigkeitspolice
Versicherungsvertrag und mögliche deutsche Versicherungsbesteuerung gesondert prüfen.
Wertschriftenlösung
Anlageform und mögliche deutsche Kapital- oder Investmentsteuerfragen analysieren.
Keine pauschale Aussage für alle Freizügigkeitsprodukte
Ob während der deutschen Ansässigkeit bereits laufende steuerpflichtige Erträge entstehen, hängt von der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung des konkreten Produkts ab. Die Schweizer Steuerfreiheit der Ansparphase kann nicht automatisch auf Deutschland übertragen werden.
Kapitalbezug
Die spätere Auszahlung ist der zentrale deutsche Steuerzeitpunkt
Wird das Freizügigkeitsguthaben nach dem Zuzug tatsächlich an den in Deutschland ansässigen Versicherten ausgezahlt, liegt ein anderer Vorgang vor als bei der ursprünglichen Übertragung auf das Freizügigkeitskonto.
Jetzt muss die Kapitalleistung nach deutschem Einkommensteuerrecht qualifiziert werden. Dabei ist grundsätzlich auf die Herkunft und rechtliche Struktur des Vorsorgekapitals zurückzugehen.
- Bruttoauszahlung in CHF feststellen
- Obligatorium und Überobligatorium rekonstruieren
- private oder öffentlich-rechtliche Ursprungskasse bestimmen
- Vertrags- und Beitragshistorie prüfen
- deutsche Einkunftsart bestimmen
- Schweizer Quellensteuer zurückfordern
Steuerliche Behandlung
Der gesamte Kontostand ist nicht automatisch mit einem einheitlichen Steuersatz zu versteuern
Für die spätere Auszahlung gelten dieselben Grundprobleme wie bei einer direkten Kapitalleistung aus einer Schweizer Pensionskasse.
Ein aus dem Obligatorium stammender Teil kann grundsätzlich der deutschen Rentenbesteuerung nach § 22 EStG unterliegen. Ein eigenständiges Überobligatorium einer privatrechtlichen Pensionskasse kann dagegen nach den Regeln für private Versicherungsverhältnisse zu beurteilen sein.
Bei älteren überobligatorischen Vorsorgeverhältnissen können zudem historische deutsche Altvertragsregeln eine erhebliche Rolle spielen.
Das Freizügigkeitskonto „heilt“ die Historie nicht
Ein früheres Pensionskassenguthaben wird durch die Zwischenlagerung auf einer Freizügigkeitseinrichtung nicht automatisch zu einer einheitlichen neuen Kapitalanlage. Für die deutsche Steuer kann die ursprüngliche Vorsorgehistorie weiterhin entscheidend sein.
DBA Deutschland–Schweiz
Bei Auszahlung an einen in Deutschland Ansässigen muss das DBA mitgeprüft werden
Ist der Empfänger einer Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitalbezugs in Deutschland ansässig, muss neben dem deutschen Einkommensteuerrecht das DBA Deutschland–Schweiz angewendet werden.
Die deutsche Rechtsprechung hat Leistungen aus Schweizer Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen in verschiedenen Konstellationen Deutschland als Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugewiesen.
Welche DBA-Regel konkret eingreift, hängt von der Art des ursprünglichen Vorsorgeverhältnisses und der konkreten Leistung ab. Die Leistung sollte deshalb nicht allein aufgrund der Bezeichnung „Freizügigkeitskonto“ einem bestimmten DBA-Artikel zugeordnet werden.
Schweizer Quellensteuer
Bei Auszahlung ins Ausland kann zunächst Schweizer Quellensteuer anfallen
Wird eine Kapitalleistung aus einer Schweizer Freizügigkeitseinrichtung an eine im Ausland wohnhafte Person ausgezahlt, kann die Schweiz zunächst Quellensteuer auf der Vorsorgeleistung erheben.
Ist der Empfänger im Zeitpunkt der Auszahlung in Deutschland ansässig und steht das endgültige Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland zu, kann die Schweizer Quellensteuer grundsätzlich über das vorgesehene Verfahren zurückgefordert werden.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt hierfür das Formular Q-IS für die Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung.
| Schritt | Vorgehen |
|---|---|
| 1. Auszahlung | Freizügigkeitseinrichtung zahlt Kapital aus und weist gegebenenfalls Quellensteuer aus |
| 2. Deutschland | Kapitalleistung nach deutschem Recht erklären |
| 3. Ansässigkeitsbestätigung | deutsche Finanzbehörde bestätigt DBA-Ansässigkeit und Kenntnis der Leistung |
| 4. Q-IS | Schweizer Rückerstattungsantrag vervollständigen |
| 5. Schweiz | Antrag an die zuständige Behörde des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung übermitteln |
Erstattungsfähige Schweizer Steuer nicht einfach als endgültig behandeln
Soweit die Schweiz nach dem DBA kein endgültiges Besteuerungsrecht besitzt, sollte zunächst die schweizerische Rückerstattung geprüft werden, bevor ein Steuerabzug in Deutschland als endgültige ausländische Steuer behandelt wird.
Sonderfall Auszahlung
Vorbezug für Wohneigentum kann bereits eine steuerpflichtige Leistung sein
Das Vorsorgeguthaben kann unter bestimmten schweizerischen Voraussetzungen vor dem normalen Altersbezug für Wohneigentum verwendet werden.
Wird dabei tatsächlich Kapital aus der Freizügigkeitseinrichtung an den Versicherten beziehungsweise zur Finanzierung seines Wohneigentums freigegeben, ist dies steuerlich nicht mehr mit der bloßen gebundenen Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto vergleichbar.
Der Bundesfinanzhof hat sich bereits mit Vorbezügen aus Schweizer Freizügigkeits- und Pensionskassensystemen befasst. Bei deutschem Wohnsitz muss ein solcher Vorbezug deshalb bereits im Auszahlungsjahr auf seine deutsche Steuerpflicht geprüft werden.
Freizügigkeitskonto oder Auszahlung?
Die drei Vorgänge sollten klar auseinandergehalten werden
| Vorgang | Freie Verfügung? | Deutsche Kernfrage |
|---|---|---|
| Pensionskasse → Freizügigkeitskonto | grundsätzlich nein | bei gebundener Direktübertragung grundsätzlich kein bloß daraus entstehender Zufluss |
| Freizügigkeitskonto → neue Pensionskasse | grundsätzlich nein | Fortsetzung der gebundenen beruflichen Vorsorge prüfen |
| Freizügigkeitskonto → Privatkonto / Auszahlung | ja | Kapitalleistung nach deutschem Steuerrecht qualifizieren |
| Vorbezug für Wohneigentum | wirtschaftliche Leistung wird verfügbar | steuerpflichtige Vorsorgeleistung prüfen |
Mehrere Freizügigkeitskonten
Getrennte Konten ändern nicht automatisch die deutsche steuerliche Qualifikation
In der Schweiz kann Freizügigkeitsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen auf mehrere Freizügigkeitseinrichtungen verteilt werden.
Für die deutsche Steuer kommt es jedoch nicht allein auf die Zahl der Konten an. Entscheidend bleibt, welche Vorsorgekapitalbestandteile auf welchem Konto fortgeführt werden und wann tatsächlich eine Leistung zufließt.
Bei später zeitlich versetzten Auszahlungen sollten deshalb die Herkunftsbeträge je Konto nachvollziehbar dokumentiert sein.
Dokumentation
Welche Unterlagen sollte man beim Zuzug nach Deutschland sichern?
| Unterlage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Austrittsabrechnung der Pensionskasse | Höhe und Herkunft des übertragenen Vorsorgeguthabens |
| Übertragungsbeleg | gebundene Direktübertragung auf die Freizügigkeitseinrichtung nachweisen |
| Freizügigkeitsvertrag | Rechte und Bindung des Guthabens beurteilen |
| Aufteilung Obligatorium / Überobligatorium | spätere deutsche Kapitalleistungsbesteuerung vorbereiten |
| frühere Pensionskassenreglemente | Rechtsnatur des ursprünglichen Vorsorgeverhältnisses bestimmen |
| Eintrittsdaten früherer Pensionskassen | mögliche Altvertragsregeln prüfen |
| Wert zum Zuzugsdatum | Entwicklung während der deutschen Ansässigkeit dokumentieren |
| jährliche Konto- oder Depotauszüge | Zinsen, Wertentwicklung und Produktstruktur nachvollziehen |
| Kapitalleistungsabrechnung | spätere Auszahlung und Schweizer Steuerabzug erfassen |
| Quellensteuerbescheinigung | Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer beantragen |
Praktisches Vorgehen
Freizügigkeitskonto nach dem Zuzug in acht Schritten prüfen
Zuzug
Beginn der deutschen Steuerpflicht dokumentieren.
Übertragung
Prüfen, ob eine gebundene Direktübertragung vorlag.
Herkunft
Ursprüngliche Pensionskassen und Vorsorgebestandteile bestimmen.
Aufteilung
Obligatorium und Überobligatorium dokumentieren.
Produkt
Konto, Police oder Wertschriftenlösung einordnen.
Ansparphase
Deutsche Behandlung laufender Erträge prüfen.
Auszahlung
Kapitalleistung nach Herkunft getrennt besteuern.
Quellensteuer
Schweizer Q-IS- Rückerstattung koordinieren.
Häufige Fragen
Schweizer Freizügigkeitskonto bei deutschem Wohnsitz
Wird mein Freizügigkeitskonto beim Zuzug nach Deutschland sofort besteuert?
Ist die Übertragung von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto steuerpflichtig?
Was passiert, wenn das Geld zuerst auf mein privates Konto ausgezahlt wird?
Bleibt die Aufteilung in Obligatorium und Überobligatorium erhalten?
Wie wird eine spätere Auszahlung in Deutschland besteuert?
Sind Zinsen auf dem Freizügigkeitskonto in Deutschland steuerpflichtig?
Was gilt bei einer Freizügigkeitspolice?
Was gilt bei einem Freizügigkeitsdepot mit Fonds?
Ist ein Vorbezug für Wohneigentum steuerpflichtig?
Behält die Schweiz bei Auszahlung Quellensteuer ein?
Kann ich die Schweizer Quellensteuer bei deutschem Wohnsitz zurückfordern?
Welche Dokumente sind besonders wichtig?
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