Deutschland–Schweiz · Altersvorsorge
1. Säule · AHV · deutscher WohnsitzSchweizer AHV bei deutschem Wohnsitz
Wer in Deutschland wohnt und eine Schweizer AHV-Altersrente erhält, muss die Leistung grundsätzlich in Deutschland versteuern. Die AHV gehört zur staatlichen ersten Säule der Schweizer Altersvorsorge und ist aus deutscher Sicht mit einer gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar. Entscheidend sind das DBA Deutschland–Schweiz, § 22 EStG, das Jahr des Rentenbeginns, die Umrechnung von Schweizer Franken in Euro und die Abgrenzung zur Schweizer Pensionskasse der zweiten Säule.
Grundprinzip
Schweizer AHV-Rente ist bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich deutsche Renteneinkunft
Hat der Rentenempfänger seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt er grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Dazu gehören auch Renten aus ausländischen gesetzlichen Sozialversicherungssystemen.
Die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung ist die staatliche erste Säule des Schweizer Altersvorsorgesystems. Sie dient der Grundversorgung und ist aus deutscher steuerlicher Sicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.
Leistungen aus der AHV unterliegen deshalb grundsätzlich der nachgelagerten Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Schweizer Perspektive
Diese Seite behandelt die deutsche Einkommensteuer. Die Schweizer AHV, Anspruchsvoraussetzungen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln werden auf TaxRep Schweiz aus Schweizer Sicht betrachtet.
Schweizer Drei-Säulen-System
AHV ist die staatliche erste Säule
AHV / IV
Staatliche Grundversorgung. Die AHV-Altersrente ist mit einer deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar.
Pensionskasse
Berufliche Vorsorge. Obligatorium und Überobligatorium können in Deutschland unterschiedlich besteuert werden.
Private Vorsorge
Säule 3a und weitere private Vorsorgeformen folgen wiederum einer anderen deutschen steuerlichen Systematik.
AHV und Pensionskasse nicht zusammenfassen
Wer gleichzeitig AHV und Leistungen einer Schweizer Pensionskasse erhält, hat steuerlich zwei unterschiedliche Versorgungssysteme. Beide Leistungen sollten in der deutschen Steuererklärung separat analysiert werden.
DBA Deutschland–Schweiz
Das Besteuerungsrecht für die AHV liegt bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich in Deutschland
Schweizer AHV-Leistungen gelten für Zwecke des DBA Deutschland–Schweiz nicht als Ruhegehälter im Sinne der Artikel 18 und 19.
Für die gesetzliche Schweizer Sozialversicherungsrente greift deshalb grundsätzlich die Auffangregel des Artikels 21 DBA Deutschland–Schweiz. Danach dürfen solche Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Ist der Rentenempfänger abkommensrechtlich in Deutschland ansässig, steht das Besteuerungsrecht damit grundsätzlich Deutschland zu.
- AHV ist keine normale Betriebsrente
- kein Kassenstaatsprinzip allein wegen Schweizer Herkunft
- Ansässigkeitsstaat Deutschland ist grundsätzlich Besteuerungsstaat
- deutsche Einkommensteuer nach § 22 EStG
- Schweizer Quellensteuer grundsätzlich nicht regulärer Bestandteil
Deutsche Einkommensteuer
AHV wird wie eine gesetzliche Sozialversicherungsrente nachgelagert besteuert
Rentenleistungen und entsprechende Leistungen aus der Schweizer AHV gehören aus deutscher Sicht zur Basisversorgung.
Sie werden daher grundsätzlich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert. Diese Vorschrift gilt auch für vergleichbare ausländische gesetzliche Rentenversicherungssysteme.
Der steuerpflichtige Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem Kalenderjahr, in dem die Rente erstmals begonnen hat. Das deutsche Steuerrecht bestimmt damit einen Besteuerungsanteil für den Rentenbeginn und daraus anschließend einen persönlichen Rentenfreibetrag.
Nicht das Jahr des Umzugs entscheidet über den Besteuerungsanteil
Hat die AHV-Rente bereits vor dem Umzug nach Deutschland begonnen, ist grundsätzlich das tatsächliche ursprüngliche Jahr des Rentenbeginns maßgeblich – nicht das Jahr, in dem Deutschland erstmals die Rente besteuert.
Rentenbeginn
Wie hoch ist der deutsche Besteuerungsanteil?
Der Besteuerungsanteil steigt schrittweise nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Renten mit Beginn ab 2023 erhöht er sich grundsätzlich um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Grundsätzlich zunächst steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| 2022 | 82,0 % | 18,0 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84,0 % | 16,0 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2030 | 86,0 % | 14,0 % |
| 2058 | 100,0 % | 0,0 % |
Besteuerungsanteil ist nicht dasselbe wie persönlicher Steuersatz
Ein Besteuerungsanteil von beispielsweise 84 Prozent bedeutet nicht, dass 84 Prozent Steuer gezahlt werden. Er bestimmt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich in die deutsche steuerliche Bemessungsgrundlage eingeht. Auf das zu versteuernde Einkommen wird anschließend der persönliche Einkommensteuertarif angewendet.
Rentenfreibetrag
Nach dem ersten vollen Rentenjahr entsteht grundsätzlich ein fester persönlicher Freibetrag
Der Prozentsatz aus dem Jahr des Rentenbeginns wird nicht jedes Jahr neu auf die jeweilige Rente angewendet. Vielmehr wird grundsätzlich aus dem Jahresbetrag des ersten vollen Rentenjahres ein persönlicher steuerfreier Rentenbetrag ermittelt.
Dieser Freibetrag bleibt anschließend grundsätzlich als fester Eurobetrag bestehen. Regelmäßige Rentenerhöhungen können daher zu einem höheren steuerpflichtigen Betrag führen.
Beginnt die Rente bereits vor dem Zuzug nach Deutschland, kann die Berechnung anspruchsvoller sein, weil der nach deutschem Recht maßgebliche ursprüngliche Rentenbeginn und die damaligen Rentenbeträge rekonstruiert werden müssen.
Beispiel
AHV-Rentenbeginn 2026
Beginnt eine Schweizer AHV-Altersrente im Jahr 2026, beträgt der gesetzliche deutsche Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent.
Daraus folgt jedoch noch nicht unmittelbar die tatsächlich zu zahlende Steuer. Zunächst sind der konkrete Jahresbetrag, der Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und andere persönliche Steuermerkmale zu berücksichtigen.
Besteuerungsanteil
Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Anteil grundsätzlich 84 Prozent.
Ausgangswert Freibetrag
Der ergänzende Anteil bildet grundsätzlich die Ausgangsbasis für den persönlichen Rentenfreibetrag.
Steuersatz
Erst danach wird die deutsche Einkommensteuer anhand des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet.
Neu ab 2026
Die 13. AHV-Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausgezahlt
Ab dem Jahr 2026 erhalten Bezüger einer Schweizer AHV-Altersrente zusätzlich eine 13. Altersrente. Die erste Auszahlung erfolgt im Dezember 2026 als Zuschlag zur Dezemberrente.
Die 13. Altersrente beträgt grundsätzlich ein Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr ausgerichteten Altersrenten.
- erste Auszahlung im Dezember 2026
- nur für AHV-Altersrenten
- kein gesondertes neues Vorsorgesystem
- bei deutschem Wohnsitz als Teil der AHV-Leistung erfassen
- Jahresbruttorente 2026 entsprechend erhöhen
Deutsche Steuererklärung 2026
Für einen in Deutschland ansässigen AHV-Rentner gehört auch die im Dezember 2026 ausgezahlte 13. Altersrente grundsätzlich zur im Kalenderjahr zugeflossenen Schweizer AHV-Leistung und ist bei der deutschen Rentenbesteuerung zu berücksichtigen.
Schweizer Franken
Die deutsche Steuererklärung benötigt Eurobeträge
AHV-Renten werden typischerweise in Schweizer Franken ausgewiesen beziehungsweise ausgezahlt. Die deutsche Einkommensteuer wird dagegen in Euro festgesetzt.
Die Schweizer Rentenzahlungen müssen deshalb für die deutsche Steuererklärung nachvollziehbar in Euro umgerechnet werden.
Bei monatlichen Rentenzahlungen sollte eine konsistente und dokumentierte Umrechnungsmethode verwendet werden. Entscheidend ist, dass der für Deutschland erklärte Jahresbetrag aus den Schweizer Abrechnungen nachvollzogen werden kann.
Nicht nur den Euro-Bankeingang übernehmen
Bankgebühren, abweichende Valutadaten oder bankeigene Wechselkurse können dazu führen, dass der tatsächliche Kontoeingang nicht exakt dem steuerlich umgerechneten Bruttorentenbetrag entspricht. Ausgangspunkt sollte deshalb die Schweizer Bruttoleistung sein.
Schweizer Besteuerung
Auf die normale AHV-Rente eines in Deutschland Ansässigen entfällt grundsätzlich keine zusätzliche Schweizer Einkommensteuer
Ordnet das DBA Deutschland–Schweiz die AHV-Leistung dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu, soll die gleiche Rente grundsätzlich nicht zusätzlich als schweizerische steuerpflichtige Renteneinkunft des in Deutschland ansässigen Empfängers belastet werden.
Anders als bei bestimmten Kapitalleistungen aus Schweizer Pensionskassen steht deshalb bei der gewöhnlichen laufenden AHV-Altersrente typischerweise kein Schweizer Quellensteuer-Rückerstattungsverfahren im Mittelpunkt.
Wird dennoch Schweizer Steuer ausgewiesen oder besteht neben Deutschland eine zusätzliche Schweizer Ansässigkeits- oder Sonderkonstellation, sollte die DBA-Zuordnung gesondert geprüft werden.
AHV oder Pensionskasse?
Die 1. und 2. Säule folgen in Deutschland nicht denselben Regeln
| Thema | Schweizer AHV | Schweizer Pensionskasse |
|---|---|---|
| Schweizer System | 1. Säule | 2. Säule |
| Charakter | staatliche Sozialversicherung | berufliche Vorsorge |
| Deutsche Grundqualifikation | vergleichbar mit gesetzlicher Rentenversicherung | Obligatorium und Überobligatorium differenzieren |
| Laufende Rente | nachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG | konkrete Vorsorgekomponente prüfen |
| Kapitalbezug | nur besondere AHV-Leistungen relevant | häufig wesentliche steuerliche Fragestellung |
| Schweizer Quellensteuer | bei normaler AHV-Altersrente grundsätzlich kein typisches Thema | bei Kapitalleistungen an Auslandsansässige häufig relevant |
Separate Fachseite zur zweiten Säule
Die deutsche Behandlung von Schweizer Pensionskassen, einschließlich Obligatorium, Überobligatorium, Renten und Kapitalleistungen, wird auf der Seite „Schweizer Pensionskasse bei deutschem Wohnsitz“ vertieft.
Zuzug nach Deutschland
AHV-Rente begann schon in der Schweiz – was passiert beim späteren Umzug?
Bezieht eine Person bereits seit mehreren Jahren eine Schweizer AHV-Rente und zieht erst später nach Deutschland, beginnt die deutsche Besteuerung grundsätzlich mit der deutschen Steuerpflicht beziehungsweise DBA-Ansässigkeit.
Für die Berechnung des deutschen Besteuerungsanteils ist jedoch grundsätzlich weiterhin das ursprüngliche Jahr des Rentenbeginns maßgeblich.
Deshalb sollte der Steuerpflichtige nicht nur die aktuellen AHV-Abrechnungen aufbewahren. Auch der ursprüngliche Rentenbeginn und möglichst die frühere Rentenhöhe sollten dokumentiert werden, damit der deutsche Rentenfreibetrag korrekt ermittelt werden kann.
Hinterlassenen- und andere Leistungen
Nicht jede Zahlung der AHV ist eine normale Altersrente
Neben der Altersrente kennt das Schweizer Sozialversicherungssystem unter anderem Hinterlassenenleistungen und weitere Zusatzleistungen.
Diese sollten in der deutschen Steuererklärung nicht automatisch mit einer eigenen Altersrente gleichgesetzt werden. Zu prüfen ist jeweils, welche konkrete Leistung vorliegt und welcher deutschen Besteuerungssystematik sie zuzuordnen ist.
Auch die neue 13. Altersrente ab 2026 betrifft ausdrücklich die AHV-Altersrente. Hinterlassenenrenten und IV-Renten werden weiterhin zwölfmal jährlich ausgezahlt.
Steuererklärung
Welche Unterlagen braucht man für die deutsche Besteuerung?
| Unterlage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| AHV-Rentenverfügung | Art der Rente und ursprünglichen Rentenbeginn nachweisen |
| Jahres- oder Monatsabrechnungen | Bruttorente des jeweiligen Kalenderjahres ermitteln |
| Nachweis über Rentenbeginn | deutschen Besteuerungsanteil bestimmen |
| historische Rentenabrechnungen | Rentenfreibetrag bei bereits länger laufender AHV rekonstruieren |
| 13. AHV-Rente | ab 2026 zusätzliche Zahlung im Jahresbetrag berücksichtigen |
| Bank- beziehungsweise Zahlungsbelege | Zufluss und CHF-/EUR-Umrechnung nachvollziehen |
| Pensionskassenunterlagen separat | 1. und 2. Säule steuerlich nicht vermischen |
| Umzugsunterlagen | bei Zuzug nach Deutschland Beginn der deutschen Steuerpflicht bestimmen |
Praktisches Vorgehen
Schweizer AHV in sechs Schritten in der deutschen Steuererklärung erfassen
Ansässigkeit
Deutschen Wohnsitz und DBA-Ansässigkeit bestimmen.
Rentenbeginn
Ursprüngliches Jahr des AHV-Rentenbeginns feststellen.
Bruttorente
Gesamte AHV-Leistung des Kalenderjahres erfassen.
Umrechnung
Schweizer Franken nachvollziehbar in Euro umrechnen.
Besteuerung
Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag berechnen.
Abgrenzung
Pensionskasse und andere Schweizer Vorsorgeleistungen separat behandeln.
Häufige Fragen
Schweizer AHV bei deutschem Wohnsitz
Muss ich meine Schweizer AHV-Rente in Deutschland versteuern?
Darf die Schweiz meine AHV-Rente ebenfalls besteuern?
Warum gilt für die AHV Artikel 21 des DBA?
Wird die gesamte AHV-Rente in Deutschland besteuert?
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
Was ist der Rentenfreibetrag?
Ich habe die AHV schon vor meinem Umzug nach Deutschland bezogen. Welches Jahr zählt?
Wird die 13. AHV-Rente in Deutschland ebenfalls besteuert?
Wann wird die 13. AHV-Rente erstmals ausgezahlt?
Ist die AHV steuerlich dasselbe wie die Schweizer Pensionskasse?
Muss ich die Rente in CHF oder EUR in die deutsche Steuererklärung eintragen?
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Weiterführendes Fachwissen
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