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Deutschland–Schweiz · Altersvorsorge

1. Säule · AHV · deutscher Wohnsitz

Schweizer AHV bei deutschem Wohnsitz

Wer in Deutschland wohnt und eine Schweizer AHV-Altersrente erhält, muss die Leistung grundsätzlich in Deutschland versteuern. Die AHV gehört zur staatlichen ersten Säule der Schweizer Altersvorsorge und ist aus deutscher Sicht mit einer gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar. Entscheidend sind das DBA Deutschland–Schweiz, § 22 EStG, das Jahr des Rentenbeginns, die Umrechnung von Schweizer Franken in Euro und die Abgrenzung zur Schweizer Pensionskasse der zweiten Säule.

Grundprinzip

Schweizer AHV-Rente ist bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich deutsche Renteneinkunft

Hat der Rentenempfänger seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt er grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Dazu gehören auch Renten aus ausländischen gesetzlichen Sozialversicherungssystemen.

Die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung ist die staatliche erste Säule des Schweizer Altersvorsorgesystems. Sie dient der Grundversorgung und ist aus deutscher steuerlicher Sicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.

Leistungen aus der AHV unterliegen deshalb grundsätzlich der nachgelagerten Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

Schweizer Perspektive

Diese Seite behandelt die deutsche Einkommensteuer. Die Schweizer AHV, Anspruchsvoraussetzungen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln werden auf TaxRep Schweiz aus Schweizer Sicht betrachtet.

Schweizer Perspektive

Schweizer Drei-Säulen-System

AHV ist die staatliche erste Säule

1

AHV / IV

Staatliche Grundversorgung. Die AHV-Altersrente ist mit einer deutschen gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar.

2

Pensionskasse

Berufliche Vorsorge. Obligatorium und Überobligatorium können in Deutschland unterschiedlich besteuert werden.

3

Private Vorsorge

Säule 3a und weitere private Vorsorgeformen folgen wiederum einer anderen deutschen steuerlichen Systematik.

AHV und Pensionskasse nicht zusammenfassen

Wer gleichzeitig AHV und Leistungen einer Schweizer Pensionskasse erhält, hat steuerlich zwei unterschiedliche Versorgungssysteme. Beide Leistungen sollten in der deutschen Steuererklärung separat analysiert werden.

DBA Deutschland–Schweiz

Das Besteuerungsrecht für die AHV liegt bei deutschem Wohnsitz grundsätzlich in Deutschland

Schweizer AHV-Leistungen gelten für Zwecke des DBA Deutschland–Schweiz nicht als Ruhegehälter im Sinne der Artikel 18 und 19.

Für die gesetzliche Schweizer Sozialversicherungsrente greift deshalb grundsätzlich die Auffangregel des Artikels 21 DBA Deutschland–Schweiz. Danach dürfen solche Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Ist der Rentenempfänger abkommensrechtlich in Deutschland ansässig, steht das Besteuerungsrecht damit grundsätzlich Deutschland zu.

  • AHV ist keine normale Betriebsrente
  • kein Kassenstaatsprinzip allein wegen Schweizer Herkunft
  • Ansässigkeitsstaat Deutschland ist grundsätzlich Besteuerungsstaat
  • deutsche Einkommensteuer nach § 22 EStG
  • Schweizer Quellensteuer grundsätzlich nicht regulärer Bestandteil

Deutsche Einkommensteuer

AHV wird wie eine gesetzliche Sozialversicherungsrente nachgelagert besteuert

Rentenleistungen und entsprechende Leistungen aus der Schweizer AHV gehören aus deutscher Sicht zur Basisversorgung.

Sie werden daher grundsätzlich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert. Diese Vorschrift gilt auch für vergleichbare ausländische gesetzliche Rentenversicherungssysteme.

Der steuerpflichtige Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem Kalenderjahr, in dem die Rente erstmals begonnen hat. Das deutsche Steuerrecht bestimmt damit einen Besteuerungsanteil für den Rentenbeginn und daraus anschließend einen persönlichen Rentenfreibetrag.

Nicht das Jahr des Umzugs entscheidet über den Besteuerungsanteil

Hat die AHV-Rente bereits vor dem Umzug nach Deutschland begonnen, ist grundsätzlich das tatsächliche ursprüngliche Jahr des Rentenbeginns maßgeblich – nicht das Jahr, in dem Deutschland erstmals die Rente besteuert.

Rentenbeginn

Wie hoch ist der deutsche Besteuerungsanteil?

Der Besteuerungsanteil steigt schrittweise nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Renten mit Beginn ab 2023 erhöht er sich grundsätzlich um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil Grundsätzlich zunächst steuerfreier Anteil
2022 82,0 % 18,0 %
2023 82,5 % 17,5 %
2024 83,0 % 17,0 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84,0 % 16,0 %
2027 84,5 % 15,5 %
2030 86,0 % 14,0 %
2058 100,0 % 0,0 %

Besteuerungsanteil ist nicht dasselbe wie persönlicher Steuersatz

Ein Besteuerungsanteil von beispielsweise 84 Prozent bedeutet nicht, dass 84 Prozent Steuer gezahlt werden. Er bestimmt lediglich, welcher Teil der Rente grundsätzlich in die deutsche steuerliche Bemessungsgrundlage eingeht. Auf das zu versteuernde Einkommen wird anschließend der persönliche Einkommensteuertarif angewendet.

Rentenfreibetrag

Nach dem ersten vollen Rentenjahr entsteht grundsätzlich ein fester persönlicher Freibetrag

Der Prozentsatz aus dem Jahr des Rentenbeginns wird nicht jedes Jahr neu auf die jeweilige Rente angewendet. Vielmehr wird grundsätzlich aus dem Jahresbetrag des ersten vollen Rentenjahres ein persönlicher steuerfreier Rentenbetrag ermittelt.

Dieser Freibetrag bleibt anschließend grundsätzlich als fester Eurobetrag bestehen. Regelmäßige Rentenerhöhungen können daher zu einem höheren steuerpflichtigen Betrag führen.

Beginnt die Rente bereits vor dem Zuzug nach Deutschland, kann die Berechnung anspruchsvoller sein, weil der nach deutschem Recht maßgebliche ursprüngliche Rentenbeginn und die damaligen Rentenbeträge rekonstruiert werden müssen.

Beispiel

AHV-Rentenbeginn 2026

Beginnt eine Schweizer AHV-Altersrente im Jahr 2026, beträgt der gesetzliche deutsche Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent.

Daraus folgt jedoch noch nicht unmittelbar die tatsächlich zu zahlende Steuer. Zunächst sind der konkrete Jahresbetrag, der Rentenfreibetrag, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und andere persönliche Steuermerkmale zu berücksichtigen.

84 %

Besteuerungsanteil

Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Anteil grundsätzlich 84 Prozent.

16 %

Ausgangswert Freibetrag

Der ergänzende Anteil bildet grundsätzlich die Ausgangsbasis für den persönlichen Rentenfreibetrag.

Tarif

Steuersatz

Erst danach wird die deutsche Einkommensteuer anhand des gesamten zu versteuernden Einkommens berechnet.

Neu ab 2026

Die 13. AHV-Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausgezahlt

Ab dem Jahr 2026 erhalten Bezüger einer Schweizer AHV-Altersrente zusätzlich eine 13. Altersrente. Die erste Auszahlung erfolgt im Dezember 2026 als Zuschlag zur Dezemberrente.

Die 13. Altersrente beträgt grundsätzlich ein Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr ausgerichteten Altersrenten.

  • erste Auszahlung im Dezember 2026
  • nur für AHV-Altersrenten
  • kein gesondertes neues Vorsorgesystem
  • bei deutschem Wohnsitz als Teil der AHV-Leistung erfassen
  • Jahresbruttorente 2026 entsprechend erhöhen

Deutsche Steuererklärung 2026

Für einen in Deutschland ansässigen AHV-Rentner gehört auch die im Dezember 2026 ausgezahlte 13. Altersrente grundsätzlich zur im Kalenderjahr zugeflossenen Schweizer AHV-Leistung und ist bei der deutschen Rentenbesteuerung zu berücksichtigen.

Schweizer Franken

Die deutsche Steuererklärung benötigt Eurobeträge

AHV-Renten werden typischerweise in Schweizer Franken ausgewiesen beziehungsweise ausgezahlt. Die deutsche Einkommensteuer wird dagegen in Euro festgesetzt.

Die Schweizer Rentenzahlungen müssen deshalb für die deutsche Steuererklärung nachvollziehbar in Euro umgerechnet werden.

Bei monatlichen Rentenzahlungen sollte eine konsistente und dokumentierte Umrechnungsmethode verwendet werden. Entscheidend ist, dass der für Deutschland erklärte Jahresbetrag aus den Schweizer Abrechnungen nachvollzogen werden kann.

Nicht nur den Euro-Bankeingang übernehmen

Bankgebühren, abweichende Valutadaten oder bankeigene Wechselkurse können dazu führen, dass der tatsächliche Kontoeingang nicht exakt dem steuerlich umgerechneten Bruttorentenbetrag entspricht. Ausgangspunkt sollte deshalb die Schweizer Bruttoleistung sein.

Schweizer Besteuerung

Auf die normale AHV-Rente eines in Deutschland Ansässigen entfällt grundsätzlich keine zusätzliche Schweizer Einkommensteuer

Ordnet das DBA Deutschland–Schweiz die AHV-Leistung dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu, soll die gleiche Rente grundsätzlich nicht zusätzlich als schweizerische steuerpflichtige Renteneinkunft des in Deutschland ansässigen Empfängers belastet werden.

Anders als bei bestimmten Kapitalleistungen aus Schweizer Pensionskassen steht deshalb bei der gewöhnlichen laufenden AHV-Altersrente typischerweise kein Schweizer Quellensteuer-Rückerstattungsverfahren im Mittelpunkt.

Wird dennoch Schweizer Steuer ausgewiesen oder besteht neben Deutschland eine zusätzliche Schweizer Ansässigkeits- oder Sonderkonstellation, sollte die DBA-Zuordnung gesondert geprüft werden.

AHV oder Pensionskasse?

Die 1. und 2. Säule folgen in Deutschland nicht denselben Regeln

Thema Schweizer AHV Schweizer Pensionskasse
Schweizer System 1. Säule 2. Säule
Charakter staatliche Sozialversicherung berufliche Vorsorge
Deutsche Grundqualifikation vergleichbar mit gesetzlicher Rentenversicherung Obligatorium und Überobligatorium differenzieren
Laufende Rente nachgelagerte Besteuerung nach § 22 EStG konkrete Vorsorgekomponente prüfen
Kapitalbezug nur besondere AHV-Leistungen relevant häufig wesentliche steuerliche Fragestellung
Schweizer Quellensteuer bei normaler AHV-Altersrente grundsätzlich kein typisches Thema bei Kapitalleistungen an Auslandsansässige häufig relevant

Separate Fachseite zur zweiten Säule

Die deutsche Behandlung von Schweizer Pensionskassen, einschließlich Obligatorium, Überobligatorium, Renten und Kapitalleistungen, wird auf der Seite „Schweizer Pensionskasse bei deutschem Wohnsitz“ vertieft.

Zuzug nach Deutschland

AHV-Rente begann schon in der Schweiz – was passiert beim späteren Umzug?

Bezieht eine Person bereits seit mehreren Jahren eine Schweizer AHV-Rente und zieht erst später nach Deutschland, beginnt die deutsche Besteuerung grundsätzlich mit der deutschen Steuerpflicht beziehungsweise DBA-Ansässigkeit.

Für die Berechnung des deutschen Besteuerungsanteils ist jedoch grundsätzlich weiterhin das ursprüngliche Jahr des Rentenbeginns maßgeblich.

Deshalb sollte der Steuerpflichtige nicht nur die aktuellen AHV-Abrechnungen aufbewahren. Auch der ursprüngliche Rentenbeginn und möglichst die frühere Rentenhöhe sollten dokumentiert werden, damit der deutsche Rentenfreibetrag korrekt ermittelt werden kann.

Hinterlassenen- und andere Leistungen

Nicht jede Zahlung der AHV ist eine normale Altersrente

Neben der Altersrente kennt das Schweizer Sozialversicherungssystem unter anderem Hinterlassenenleistungen und weitere Zusatzleistungen.

Diese sollten in der deutschen Steuererklärung nicht automatisch mit einer eigenen Altersrente gleichgesetzt werden. Zu prüfen ist jeweils, welche konkrete Leistung vorliegt und welcher deutschen Besteuerungssystematik sie zuzuordnen ist.

Auch die neue 13. Altersrente ab 2026 betrifft ausdrücklich die AHV-Altersrente. Hinterlassenenrenten und IV-Renten werden weiterhin zwölfmal jährlich ausgezahlt.

Steuererklärung

Welche Unterlagen braucht man für die deutsche Besteuerung?

Unterlage Warum sie wichtig ist
AHV-Rentenverfügung Art der Rente und ursprünglichen Rentenbeginn nachweisen
Jahres- oder Monatsabrechnungen Bruttorente des jeweiligen Kalenderjahres ermitteln
Nachweis über Rentenbeginn deutschen Besteuerungsanteil bestimmen
historische Rentenabrechnungen Rentenfreibetrag bei bereits länger laufender AHV rekonstruieren
13. AHV-Rente ab 2026 zusätzliche Zahlung im Jahresbetrag berücksichtigen
Bank- beziehungsweise Zahlungsbelege Zufluss und CHF-/EUR-Umrechnung nachvollziehen
Pensionskassenunterlagen separat 1. und 2. Säule steuerlich nicht vermischen
Umzugsunterlagen bei Zuzug nach Deutschland Beginn der deutschen Steuerpflicht bestimmen

Praktisches Vorgehen

Schweizer AHV in sechs Schritten in der deutschen Steuererklärung erfassen

01

Ansässigkeit

Deutschen Wohnsitz und DBA-Ansässigkeit bestimmen.

02

Rentenbeginn

Ursprüngliches Jahr des AHV-Rentenbeginns feststellen.

03

Bruttorente

Gesamte AHV-Leistung des Kalenderjahres erfassen.

04

Umrechnung

Schweizer Franken nachvollziehbar in Euro umrechnen.

05

Besteuerung

Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag berechnen.

06

Abgrenzung

Pensionskasse und andere Schweizer Vorsorgeleistungen separat behandeln.

Häufige Fragen

Schweizer AHV bei deutschem Wohnsitz

Muss ich meine Schweizer AHV-Rente in Deutschland versteuern?
Bei deutschem Wohnsitz und deutscher DBA-Ansässigkeit ist die Schweizer AHV-Rente grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Die AHV ist mit einer gesetzlichen Sozialversicherungsrente vergleichbar und unterliegt grundsätzlich der Besteuerung nach § 22 EStG.
Darf die Schweiz meine AHV-Rente ebenfalls besteuern?
Für eine in Deutschland ansässige Person weist das DBA das Besteuerungsrecht für die normale Schweizer AHV-Rente grundsätzlich Deutschland zu. Die AHV gilt nicht als Ruhegehalt im Sinne des allgemeinen Pensions- oder Kassenstaatsartikels.
Warum gilt für die AHV Artikel 21 des DBA?
Die deutsche Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis behandeln gesetzliche Sozialversicherungsrenten wie die AHV nicht als Ruhegehälter im Sinne der Artikel 18 und 19 des DBA Deutschland–Schweiz. Deshalb greift grundsätzlich die Auffangregel für sonstige Einkünfte.
Wird die gesamte AHV-Rente in Deutschland besteuert?
Nicht zwingend. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil beispielsweise 84 Prozent.
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
Bei Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der gesetzliche Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Dieser Prozentsatz ist nicht der persönliche Steuersatz, sondern dient der Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils.
Was ist der Rentenfreibetrag?
Aus dem nicht der Besteuerung unterliegenden Teil wird grundsätzlich anhand des ersten vollen Rentenjahres ein persönlicher Rentenfreibetrag in Euro ermittelt. Dieser bleibt anschließend grundsätzlich als fester Betrag bestehen.
Ich habe die AHV schon vor meinem Umzug nach Deutschland bezogen. Welches Jahr zählt?
Grundsätzlich zählt das ursprüngliche Jahr des Rentenbeginns und nicht das spätere Jahr des Zuzugs nach Deutschland. Deshalb sollten frühere Rentenunterlagen möglichst aufbewahrt beziehungsweise rekonstruiert werden.
Wird die 13. AHV-Rente in Deutschland ebenfalls besteuert?
Ja. Die ab Dezember 2026 ausgezahlte 13. AHV-Altersrente ist Bestandteil der Schweizer Altersrentenleistung. Bei deutschem Wohnsitz ist sie grundsätzlich in den für Deutschland maßgeblichen Jahresbetrag einzubeziehen.
Wann wird die 13. AHV-Rente erstmals ausgezahlt?
Die erste 13. AHV-Altersrente wird im Dezember 2026 zusammen mit der Dezember-Altersrente ausgezahlt.
Ist die AHV steuerlich dasselbe wie die Schweizer Pensionskasse?
Nein. Die AHV gehört zur staatlichen ersten Säule. Die Pensionskasse ist die berufliche zweite Säule. Besonders bei Pensionskassen müssen Obligatorium und Überobligatorium gesondert geprüft werden.
Muss ich die Rente in CHF oder EUR in die deutsche Steuererklärung eintragen?
Die deutsche Einkommensteuer wird in Euro ermittelt. Die Schweizer Bruttorente muss deshalb nachvollziehbar von Schweizer Franken in Euro umgerechnet werden.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Besonders wichtig sind die AHV-Rentenverfügung, der ursprüngliche Rentenbeginn, Jahres- beziehungsweise Monatsabrechnungen und bei einem späteren Zuzug möglichst auch historische Rentenunterlagen.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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Wir ermitteln die deutsche steuerliche Behandlung Ihrer Schweizer AHV-Rente, prüfen Rentenbeginn, Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag und koordinieren die AHV mit Pensionskasse und weiteren Schweizer Altersvorsorgeleistungen.

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