Deutschland–Schweiz · Pensionskasse
2. Säule · Kapitalleistung · deutscher WohnsitzSchweizer Pensionskasse: Kapitalbezug nach dem Umzug nach Deutschland
Wer erst nach dem Umzug nach Deutschland Kapital aus einer Schweizer Pensionskasse bezieht, kann in Deutschland mit der Auszahlung steuerpflichtig werden. Entscheidend sind nicht nur Höhe und Zahlungsdatum. Die Leistung muss insbesondere in Obligatorium und Überobligatorium aufgeteilt werden. Hinzu kommen die Art der Pensionskasse, die frühere Beitrags- und Vertragshistorie, das DBA Deutschland–Schweiz und eine mögliche Rückerstattung Schweizer Quellensteuer.
Ausgangslage
Erst Deutschland, dann Kapitalauszahlung: Der Auszahlungszeitpunkt ist steuerlich entscheidend
Eine häufige Situation ist der Umzug aus der Schweiz nach Deutschland, während das Vorsorgeguthaben zunächst in der Schweizer Pensionskasse oder auf einer Freizügigkeitseinrichtung verbleibt.
Wird die Kapitalleistung erst ausgezahlt, nachdem in Deutschland ein Wohnsitz begründet wurde, ist die Leistung aus deutscher Sicht zu beurteilen. Die frühere Ansässigkeit in der Schweiz führt nicht dazu, dass die Auszahlung automatisch außerhalb der deutschen Einkommensteuer bleibt.
Gleichzeitig ist die Schweizer Pensionskasse steuerlich nicht als ein einheitliches Produkt zu behandeln. Vor der Berechnung muss insbesondere bestimmt werden, welcher Teil auf das gesetzliche Obligatorium und welcher Teil auf das Überobligatorium entfällt.
Schweizer steuerliche Perspektive
Diese Seite behandelt die deutsche Besteuerung nach dem Umzug. Schweizer Voraussetzungen des Kapitalbezugs und die schweizerische Quellenbesteuerung werden auf TaxRep Schweiz aus Schweizer Sicht betrachtet.
Timing
Vor dem Umzug, während des Umzugs oder nach dem Umzug?
Eine identische Schweizer Vorsorgeleistung kann je nach steuerlicher Ansässigkeit im Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs in eine andere steuerliche Situation fallen.
Auszahlung bei Schweizer Ansässigkeit
Die Leistung fällt grundsätzlich zunächst in die Schweizer Steuerwelt. Ob Deutschland bereits ein Besteuerungsrecht besitzt, hängt von der konkreten Ansässigkeits- und Wohnsitzsituation ab.
Wohnsitz in beiden Staaten
Bestehen zum Auszahlungszeitpunkt Wohnmöglichkeiten oder steuerliche Anknüpfungspunkte in beiden Staaten, muss zunächst die DBA-Ansässigkeit bestimmt werden.
Auszahlung bei deutschem Wohnsitz
Ist die Person bei Auszahlung in Deutschland ansässig, muss die Kapitalleistung grundsätzlich nach deutschem Einkommensteuerrecht eingeordnet werden.
Der Bankeingang ist nicht die einzige relevante Frage
Maßgeblich ist, wann die Leistung steuerlich zufließt beziehungsweise der Empfänger wirtschaftlich darüber verfügen kann. Umzug und Auszahlung sollten deshalb nicht nur nach dem Überweisungsdatum geplant werden.
Zentrale Aufteilung
Obligatorium und Überobligatorium nicht zusammen versteuern
Bei einer privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse unterscheidet die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Obligatorium und einem rechtlich eigenständigen Überobligatorium.
Diese beiden Bestandteile können vollkommen unterschiedlichen deutschen Besteuerungsregeln folgen. Eine Steuerberechnung ausschließlich auf Basis der Gesamtauszahlung ist deshalb regelmäßig nicht ausreichend.
- BVG-obligatorisches Altersguthaben feststellen
- überobligatorisches Guthaben separat ausweisen
- Art der Vorsorgeeinrichtung bestimmen
- Beitragshistorie rekonstruieren
- Beginn des Vorsorgeverhältnisses feststellen
- beide Teilbeträge getrennt steuerlich qualifizieren
Übersicht
Die Kapitalzahlung wird steuerlich in ihre Bestandteile zerlegt
| Bestandteil | Deutsche Grundqualifikation | Wichtige Prüfung |
|---|---|---|
| Obligatorium | grundsätzlich Leistung einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Versorgung | Besteuerung nach § 22 EStG |
| Eigenständiges Überobligatorium einer privaten Pensionskasse | privatrechtliches Vorsorge- beziehungsweise Versicherungsverhältnis | Vertragsbeginn, Beitragsdauer und § 20 EStG |
| Öffentlich-rechtliche Pensionskasse | gesonderte Prüfung; Obligatorium und Überobligatorium nicht ohne Weiteres wie bei privater Kasse trennen | Rechtsnatur und konkrete Leistungsgrundlage |
| Freizügigkeitsguthaben | steuerliche Herkunft des übertragenen Vorsorgekapitals bleibt relevant | ursprüngliche Pensionskasse und Aufteilung rekonstruieren |
Obligatorium
Kapital aus dem BVG-Obligatorium ist in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig
Der obligatorische Teil einer Schweizer Pensionskasse ist nach der deutschen Rechtsprechung grundsätzlich mit Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.
Eine Kapitalauszahlung aus diesem Teil wird deshalb als „andere Leistung“ nach der rentensteuerlichen Systematik des § 22 EStG behandelt. Die Auszahlung wird nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie einmalig statt als monatliche Rente erfolgt.
Für den steuerpflichtigen Anteil ist das für Leistungen aus der Basisversorgung geltende deutsche System maßgeblich. Deshalb muss der für das jeweilige Leistungsjahr geltende Besteuerungsanteil berücksichtigt werden.
Nicht der gesamte Kapitalbetrag muss zwingend steuerpflichtig sein
Die Einordnung unter § 22 EStG bedeutet nicht automatisch, dass 100 Prozent der Auszahlung als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden. Maßgeblich ist die für das konkrete Leistungsjahr geltende gesetzliche Rentenbesteuerung.
Überobligatorium
Beim Überobligatorium kann statt der Rentenbesteuerung die Versicherungsbesteuerung greifen
Beruht der überobligatorische Teil einer privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse auf einem eigenständigen privatrechtlichen Vorsorgeverhältnis, ist dieser Teil nicht ohne Weiteres wie die gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln.
Die Kapitalleistung kann vielmehr nach den deutschen Regeln für private Renten- oder Lebensversicherungsverträge zu beurteilen sein.
Dabei wird besonders wichtig, wann das Vorsorgeverhältnis begründet wurde, wie lange es bestanden hat, welche Beiträge eingezahlt wurden und unter welchen Voraussetzungen die Kapitalleistung ausgezahlt wird.
Vertragsbeginn
Vorsorgeverhältnisse aus der Zeit vor 2005 können anderen deutschen Übergangsregeln unterliegen.
Laufzeit
Die Dauer der Zugehörigkeit und Beitragszahlung kann für die deutsche Besteuerung entscheidend sein.
Ertragsanteil
Bei neueren Versicherungsverhältnissen kann insbesondere der Unterschied zwischen Leistung und eingezahlten Beiträgen relevant werden.
Altverträge
Eintritt vor 2005 kann einen erheblichen Unterschied machen
Gerade bei langjährig Beschäftigten kann das überobligatorische Vorsorgeverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2005 begründet worden sein.
Für solche Altverträge können die früheren deutschen Vorschriften für Kapitalleistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht fortgelten. Unter den damaligen Voraussetzungen konnten bestimmte Kapitalleistungen nach ausreichend langer Vertrags- und Beitragsdauer steuerfrei sein.
Der Bundesfinanzhof hat diese Altvertragsregelung ausdrücklich auch auf den überobligatorischen Teil bestimmter privatrechtlicher Schweizer Pensionskassen angewandt.
Das Eintrittsdatum sollte nachgewiesen werden
Bei jahrzehntealten Pensionskassenverhältnissen kann ein fehlender Nachweis über den Beginn des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses steuerlich teuer werden. Alte Vorsorgeausweise, Arbeitgeberbescheinigungen und Pensionskassenreglemente sollten deshalb möglichst beschafft werden.
Neuere Vorsorgeverhältnisse
Bei Verträgen ab 2005 ist häufig der Unterschiedsbetrag entscheidend
Für nach 2004 begründete private Versicherungsverhältnisse folgt die deutsche Besteuerung grundsätzlich dem neueren System des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Dabei steht typischerweise nicht die gesamte Kapitalauszahlung im Mittelpunkt, sondern der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bei langfristigen Verträgen und entsprechendem Alter bei Auszahlung nur ein Teil dieses Unterschiedsbetrags steuerlich angesetzt werden.
Ob diese Regeln tatsächlich auf den konkreten überobligatorischen Pensionskassenteil anwendbar sind, muss anhand des Reglements und der individuellen Vorsorgehistorie geprüft werden.
DBA Deutschland–Schweiz
Nach dem Umzug liegt das Besteuerungsrecht regelmäßig bei Deutschland
Ist der Empfänger der Kapitalleistung im Zeitpunkt des Bezugs abkommensrechtlich in Deutschland ansässig, ist für die Pensionskassenleistung das DBA Deutschland–Schweiz zu berücksichtigen.
Die deutsche Rechtsprechung behandelt Leistungen Schweizer Pensionskassen in den einschlägigen Fällen nicht schematisch als Ruhegehalt nach dem allgemeinen Pensionsartikel. Für die entschiedenen Konstellationen führte die DBA-Systematik zum deutschen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats.
- Ansässigkeit am Leistungstag bestimmen
- Wohnsitzwechsel dokumentieren
- DBA vor nationalem Steuerabzug berücksichtigen
- deutsche Besteuerung nach EStG ermitteln
- Schweizer Quellensteuer anschließend zurückfordern
Schweizer Quellensteuer
Die Pensionskasse kann trotz deutschem Besteuerungsrecht zunächst Schweizer Steuer einbehalten
Kapitalleistungen einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung an Personen mit Wohnsitz im Ausland können in der Schweiz zunächst einer Quellensteuer unterliegen.
Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass diese Steuer endgültig in der Schweiz verbleibt. Ist der Leistungsempfänger in Deutschland ansässig und steht das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland zu, kann die schweizerische Quellensteuer grundsätzlich über das vorgesehene Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden.
Hierfür steht in der Schweiz das Formular Q-IS für die Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz zur Verfügung.
| Schritt | Vorgehen |
|---|---|
| 1. Auszahlung | Schweizer Pensionskasse zahlt Kapital und zieht gegebenenfalls Quellensteuer ab |
| 2. Deutschland | Kapitalleistung in der deutschen Einkommensteuer erklären |
| 3. Q-IS | Schweizer Rückerstattungsantrag vorbereiten |
| 4. Deutsche Behörde | deutsche Ansässigkeit und Kenntnisnahme der Kapitalleistung bestätigen lassen |
| 5. Schweiz | Antrag mit Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung an die zuständige Behörde des Sitzkantons senden |
Schweizer Quellensteuer nicht ungeprüft in Deutschland anrechnen
Soweit die Schweiz nach dem DBA kein endgültiges Besteuerungsrecht besitzt, ist grundsätzlich zuerst das schweizerische Rückerstattungsverfahren zu prüfen. Eine erstattungsfähige ausländische Steuer sollte nicht einfach dauerhaft als deutsche Anrechnungssteuer behandelt werden.
Freizügigkeitskonto
Der Umzug nach Deutschland löst nicht automatisch die Besteuerung des Freizügigkeitsguthabens aus
Wird beim Ausscheiden aus einer Schweizer Pensionskasse das Vorsorgekapital zunächst auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, ist dies von einer tatsächlichen Auszahlung an die versicherte Person zu unterscheiden.
Bei einer gebundenen direkten Übertragung erhält der Versicherte das Kapital nicht zur freien Verfügung. Die deutsche Rechtsprechung hat deshalb solche gesetzlich gebundenen Übertragungen nicht ohne Weiteres als steuerpflichtigen Zufluss behandelt.
Wird das Freizügigkeitsguthaben dagegen später auf ein privates Konto ausgezahlt, liegt ein tatsächlicher Kapitalbezug vor. Dann muss die ursprüngliche steuerliche Zusammensetzung des Guthabens wieder rekonstruiert werden.
Die Aufteilung geht durch den Transfer nicht verloren
Dass das Geld inzwischen auf einem Freizügigkeitskonto liegt, macht aus Obligatorium und Überobligatorium keinen einheitlichen neuen Vermögenswert. Für die deutsche Besteuerung sollte die Historie der ursprünglichen Pensionskasse erhalten bleiben.
Umzugsplanung
Kapitalbezug vor oder nach dem Umzug vergleichen
Wer den Umzug nach Deutschland und einen größeren Pensionskassenbezug zeitlich steuern kann, sollte beide Vorgänge gemeinsam analysieren.
Dabei genügt ein bloßer Vergleich der nominalen Schweizer und deutschen Steuersätze nicht. Relevant sind die konkrete steuerliche Einordnung des Obligatoriums und Überobligatoriums, die DBA-Ansässigkeit, mögliche Schweizer Quellensteuer, die deutsche Progression und der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses.
| Frage | Vor Umzug prüfen |
|---|---|
| Wann endet die Schweizer und beginnt die deutsche Ansässigkeit? | Wohnsitz, tatsächlicher Umzug und DBA-Ansässigkeit auf Zeitachse darstellen |
| Wann kann die Pensionskasse auszahlen? | Reglement und gesetzliche Bezugsgründe prüfen |
| Wie hoch ist das Obligatorium? | Pensionskasse um schriftliche Aufteilung bitten |
| Wie alt ist das Überobligatorium? | Eintrittsdatum und früheste Beitragshistorie beschaffen |
| Entsteht Schweizer Quellensteuer? | Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung feststellen |
| Wie hoch ist die deutsche Belastung? | beide Teilbeträge getrennt modellieren |
Beispiel
Kapitalbezug von 400.000 CHF nach dem Umzug
Eine Person arbeitet viele Jahre in der Schweiz, zieht anschließend nach Deutschland und lässt sechs Monate später 400.000 CHF aus ihrer privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse auszahlen.
Die Pensionskasse bestätigt, dass 250.000 CHF auf das BVG-Obligatorium und 150.000 CHF auf ein eigenständiges Überobligatorium entfallen. Das überobligatorische Vorsorgeverhältnis besteht bereits seit vielen Jahren.
Steuerlich dürfen die 400.000 CHF nun nicht als einheitliche Leistung behandelt werden:
Obligatorium
Der obligatorische Teil wird nach der deutschen Rentenbesteuerung des § 22 EStG beurteilt.
Überobligatorium
Dieser Teil wird separat anhand der Versicherungs- und Beitragshistorie geprüft.
Quellensteuer
Ein Schweizer Steuerabzug wird gesondert auf seine Rückerstattungsfähigkeit nach dem DBA geprüft.
Das Beispiel zeigt die Methodik – nicht einen pauschalen Steuersatz
Die tatsächliche deutsche Steuer kann erst berechnet werden, wenn Pensionskassenart, Vertragsbeginn, Beiträge, Alter bei Auszahlung, Zahlungsjahr und weitere persönliche Einkünfte bekannt sind.
Dokumentation
Diese Unterlagen sollten vor der Auszahlung vorliegen
| Unterlage | Verwendung |
|---|---|
| aktueller Pensionskassenausweis | Gesamtguthaben und Vorsorgesituation |
| schriftliche Aufteilung Obligatorium / Überobligatorium | Grundlage der deutschen Steuerberechnung |
| Pensionskassenreglement | Rechtsnatur der einzelnen Leistungen feststellen |
| Eintrittsbestätigung | Beginn des Vorsorgeverhältnisses dokumentieren |
| historische Vorsorgeausweise | Entwicklung des Überobligatoriums nachvollziehen |
| Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge | Beitragshistorie und möglichen Unterschiedsbetrag ermitteln |
| Freizügigkeitsabrechnungen | Historie bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen rekonstruieren |
| Kapitalleistungsabrechnung | Bruttoleistung, Zahlungsdatum und Steuerabzug |
| Schweizer Quellensteuerbescheinigung | Rückerstattungsverfahren |
| Nachweis deutscher Ansässigkeit | DBA und schweizerische Quellensteuererstattung |
Vorgehen
Kapitalbezug nach dem Umzug in acht Schritten prüfen
Ansässigkeit
Steuerlichen Wohnsitz am Auszahlungstag bestimmen.
Kassenart
Private oder öffentlich-rechtliche Pensionskasse feststellen.
Aufteilung
Obligatorium und Überobligatorium beziffern.
Historie
Eintrittsdatum und Beiträge rekonstruieren.
Obligatorium
Besteuerungsanteil nach § 22 EStG bestimmen.
Überobligatorium
Versicherungsrechtliche Steuerregeln anwenden.
Quellensteuer
Schweizer Abzug und Q-IS-Rückerstattung prüfen.
Erklärung
Kapitalleistung und Berechnung in Deutschland dokumentieren.
Häufige Fragen
Kapitalbezug aus der Schweizer Pensionskasse nach Umzug nach Deutschland
Muss ich den Kapitalbezug aus der Schweizer Pensionskasse nach dem Umzug in Deutschland versteuern?
Ist die gesamte Auszahlung steuerpflichtig?
Wie wird das Obligatorium besteuert?
Wie wird das Überobligatorium besteuert?
Kann das Überobligatorium steuerfrei sein?
Was gilt bei einer Pensionskasse des öffentlichen Dienstes?
Ist die Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto schon steuerpflichtig?
Behält die Schweiz beim Kapitalbezug Quellensteuer ein?
Wie bekomme ich Schweizer Quellensteuer zurück?
Kann ich die Schweizer Quellensteuer stattdessen einfach auf die deutsche Steuer anrechnen?
Ist es steuerlich besser, das Kapital vor dem Umzug nach Deutschland zu beziehen?
Welche Unterlage ist am wichtigsten?
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