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Deutschland–Schweiz · Erbschaftsteuer

Schweizer Nachlass · deutscher Wohnsitz

Erbschaft aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz

Wohnt ein Erbe in Deutschland und erhält er Vermögen aus einem Schweizer Nachlass, kann Deutschland grundsätzlich den gesamten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen. Gleichzeitig kann in der Schweiz kantonale Erbschaftsteuer entstehen. Für Erbfälle zwischen Deutschland und der Schweiz existiert jedoch ein besonderes Doppelbesteuerungsabkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern. Entscheidend sind insbesondere der letzte Wohnsitz des Erblassers, der deutsche Wohnsitz des Erwerbers, die Art des Vermögens und eine mögliche Anrechnung Schweizer Erbschaftsteuer.

Ausgangslage

Schweizer Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in Deutschland

Ein typischer grenzüberschreitender Erbfall liegt vor, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, während ein Kind, Ehegatte oder anderer Erwerber bereits in Deutschland lebt.

Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht reicht grundsätzlich bereits die Inländereigenschaft des Erwerbers aus, um eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall auszulösen.

Das bedeutet: Auch Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen und andere Vermögenswerte in der Schweiz können grundsätzlich in die deutsche Erbschaftsteuerberechnung eingehen.

Gleichzeitig kann die Schweiz aufgrund ihrer kantonalen Erbschaftsteuerregeln ebenfalls einen Steueranspruch haben. Für diese Überschneidung ist das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz zentral.

§ 2 ErbStG

Deutscher Wohnsitz des Erben kann für die gesamte Erbschaft genügen

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist.

Eine natürliche Person ist insbesondere dann Inländer, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wohnt der Erbe in Deutschland, kann daher grundsätzlich der gesamte Erwerb erfasst werden – unabhängig davon, dass der Erblasser in der Schweiz lebte und sich das Vermögen überwiegend dort befindet.

  • Erwerber mit deutschem Wohnsitz
  • grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht
  • gesamter Vermögensanfall als Ausgangspunkt
  • ausländische Konten und Wertschriften eingeschlossen
  • DBA kann Doppelbesteuerung koordinieren

Schweizer Erbschaftsteuer

Die Schweiz erhebt Erbschaftsteuer grundsätzlich auf kantonaler Ebene

In der Schweiz gibt es keine allgemeine eidgenössische Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuern werden grundsätzlich von den Kantonen und teilweise unter Beteiligung der Gemeinden erhoben.

Deshalb hängt die Schweizer Belastung wesentlich davon ab, welcher Kanton zuständig ist, in welchem Verhältnis der Erwerber zum Erblasser steht und welche Vermögenswerte übertragen werden.

Ehegatten und direkte Nachkommen sind in vielen Kantonen vollständig oder weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit. Für Geschwister, nicht verwandte Personen oder andere Erwerber können dagegen erhebliche kantonale Steuern entstehen.

Kanton

Kein einheitlicher Schweizer Tarif

Steuerpflicht, Freibeträge und Steuersätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

Familie

Verwandtschaft entscheidend

Ehegatten und Nachkommen sind häufig begünstigt, entferntere oder nicht verwandte Erben deutlich weniger.

Objekt

Vermögensart prüfen

Immobilien und Betriebsvermögen können besondere kantonale und DBA-Fragen auslösen.

Besonderes Erbschaftsteuerabkommen

Deutschland und die Schweiz haben ein eigenes DBA für Erbschaften

Neben dem bekannten DBA für Einkommen und Vermögen besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein eigenständiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in Deutschland, in der Schweiz oder in beiden Staaten hatten.

Der abkommensrechtliche Wohnsitz des Erblassers wird bei Doppelwohnsitz anhand einer eigenen Tie-Breaker-Systematik bestimmt: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit.

Erbschaftsteuer-DBA nicht mit dem Einkommensteuer-DBA verwechseln

Für einen Erbfall ist das besondere Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern maßgeblich. Die Regeln des allgemeinen DBA über Einkommen und Vermögen beantworten die erbschaftsteuerliche Doppelbesteuerung nicht.

Besonderheit Deutschland

Das DBA lässt Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Schweizer Erblasser besteuern

Eine besonders wichtige Regel enthält Artikel 8 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-DBA.

Hatte der Erblasser seinen abkommensrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, kann Deutschland den Nachlass dennoch nach deutschem Recht besteuern, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes in Deutschland eine ständige Wohnstätte hatte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Damit berücksichtigt das Abkommen ausdrücklich die deutsche Erbanfallsteuer, die auch an den Wohnsitz des Erwerbers anknüpft.

Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Eine Doppelbesteuerung wird anschließend über die im Abkommen vorgesehene Entlastungsmethode koordiniert.

„Erblasser wohnte in der Schweiz“ bedeutet nicht automatisch „keine deutsche Erbschaftsteuer“

Gerade wenn der Erwerber in Deutschland wohnt, kann Deutschland aufgrund des ErbStG und der besonderen Regel des Erbschaftsteuer-DBA weiterhin umfassend besteuern.

Unbewegliches Vermögen

Schweizer Immobilien haben eine besondere DBA-Zuordnung

Nach Artikel 5 des Erbschaftsteuer-DBA kann unbewegliches Vermögen grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem es liegt.

Gehört zum Nachlass beispielsweise ein Haus oder eine Wohnung in der Schweiz, kann die Schweiz dieses Vermögen daher nach den dort einschlägigen Regeln besteuern.

Wohnt der Erwerber gleichzeitig in Deutschland, kann daneben eine deutsche Erbschaftsteuerpflicht bestehen. Dann muss die Doppelbesteuerung nach den Entlastungsregeln des Abkommens beseitigt werden.

Vermögensart Typische DBA-Zuordnung Deutsche Prüfung
Schweizer Immobilie Schweiz darf als Belegenheitsstaat besteuern deutsche Steuerpflicht des Erwerbers zusätzlich prüfen
deutsche Immobilie Deutschland darf als Belegenheitsstaat besteuern deutsche Bewertung und Begünstigungen prüfen
Bankkonto regelmäßig kein besonderer Belegenheitsartikel Art. 8 und Wohnsitzregeln zentral
Wertschriftendepot regelmäßig Art. 8 deutscher Erwerber kann umfassend steuerpflichtig sein
Unternehmensvermögen Art. 6 beziehungsweise Sonderregeln prüfen zusätzlich deutsche Unternehmensbegünstigungen prüfen

Betriebsvermögen

Schweizer Unternehmen und Beteiligungen müssen getrennt eingeordnet werden

Bei unternehmerischem Vermögen ist entscheidend, ob tatsächlich Betriebsstättenvermögen, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder sonstiges Vermögen übertragen wird.

Artikel 6 des Erbschaftsteuer-DBA enthält besondere Regeln für Betriebsstättenvermögen. Solches Vermögen kann grundsätzlich im Staat der Betriebsstätte besteuert werden.

Eine bloße Beteiligung an einer Schweizer AG oder GmbH ist dagegen nicht automatisch Betriebsstättenvermögen. Beteiligungen müssen daher gesondert nach der Systematik des Abkommens eingeordnet werden.

Auf deutscher Seite ist anschließend zu prüfen, ob Begünstigungen für Betriebsvermögen beziehungsweise qualifizierte Beteiligungen nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht überhaupt und in welchem Umfang anwendbar sind.

DBA-Zuordnung und deutsche Steuerbefreiung sind zwei verschiedene Ebenen

Das DBA bestimmt, welcher Staat besteuern darf. Ob Deutschland anschließend eine Verschonung für Unternehmensvermögen gewährt, richtet sich nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht.

Doppelbesteuerung vermeiden

Schweizer Erbschaftsteuer kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden

Bei einem in der Schweiz ansässigen Erblasser und einem in Deutschland ansässigen Erwerber kann es dazu kommen, dass beide Staaten denselben Vermögensanfall besteuern dürfen.

Das Erbschaftsteuer-DBA sieht hierfür insbesondere eine Anrechnungsmethode vor. Soweit Deutschland besteuert und die Schweiz für dasselbe Vermögen nach dem Abkommen ebenfalls besteuern darf, wird die schweizerische Steuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet.

Die Anrechnung ist dabei nicht unbegrenzt. Sie kann grundsätzlich nicht höher sein als der Teil der deutschen Steuer, der auf das betreffende Vermögen entfällt.

Auch § 21 ErbStG enthält innerstaatlich Regeln zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist jedoch zunächst dessen besondere Entlastungsregel zu beachten.

Anrechnung ist nicht dasselbe wie Steuerfreiheit

Deutschland kann den Erwerb zunächst nach deutschen Regeln bewerten und besteuern. Die zulässige Schweizer Steuer wird anschließend innerhalb der vorgesehenen Grenzen angerechnet.

Deutsche Freibeträge

Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten grundsätzlich die regulären deutschen Freibeträge

Ist der in Deutschland wohnende Erwerber unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG.

Erwerber Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / Lebenspartner 500.000 EUR
Kind 400.000 EUR
Enkel bei lebendem Elternteil 200.000 EUR
Enkel bei vorverstorbenem Elternteil grundsätzlich 400.000 EUR
übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 EUR
Steuerklasse II 20.000 EUR
Steuerklasse III 20.000 EUR

Bei Ehegatten und Kindern können weitere Vergünstigungen hinzukommen

Neben dem persönlichen Freibetrag können beispielsweise besondere Versorgungsfreibeträge sowie unter bestimmten Voraussetzungen sachliche Steuerbefreiungen, etwa für ein Familienheim oder begünstigtes Unternehmensvermögen, zu prüfen sein.

Beispiel

Vater in der Schweiz – Kind lebt in Deutschland

Ein Vater lebt bis zu seinem Tod ausschließlich in der Schweiz. Sein erwachsenes Kind wohnt dauerhaft in Deutschland.

Zum Nachlass gehören ein Schweizer Bankdepot, Bankguthaben und eine Schweizer Immobilie.

01

Deutschland

Wegen des deutschen Wohnsitzes des Kindes besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht.

02

Schweiz

Schweizer kantonale Erbschaftsteuer wird nach dem zuständigen Kanton und Vermögen geprüft.

03

DBA

Die Vermögenswerte werden nach den Artikeln des Erbschaftsteuer-DBA zugeordnet.

04

Anrechnung

Eine zulässige Schweizer Steuer wird im vorgesehenen Umfang mit deutscher Erbschaftsteuer koordiniert.

Deutsche Meldepflicht

Ausländische Erbschaften müssen regelmäßig dem deutschen Finanzamt angezeigt werden

Nach § 30 ErbStG ist ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.

Bei Auslandsvermögen sollte nicht darauf vertraut werden, dass eine Schweizer Behörde, ein Schweizer Notar oder ein ausländisches Nachlassverfahren die deutsche Anzeige ersetzt.

Die Anzeige enthält unter anderem Angaben zu Erblasser und Erwerber, Todestag, Rechtsgrund des Erwerbs, Vermögenswerten, Verwandtschaftsverhältnis und früheren Zuwendungen.

Anzeige ist noch nicht zwingend die Erbschaftsteuererklärung

Zunächst besteht grundsätzlich die gesetzliche Anzeige. Das Finanzamt kann anschließend eine förmliche Erbschaftsteuererklärung anfordern und hierfür eine eigene Frist setzen.

Dokumentation

Welche Unterlagen werden bei einer Schweizer Erbschaft benötigt?

Unterlage Zweck
Erbschein, Erbenbescheinigung oder Testament Rechtsgrund und Beteiligung am Nachlass feststellen
Sterbeurkunde Todestag und Steuerentstehung dokumentieren
Wohnsitznachweise des Erblassers DBA-Wohnsitz im Todeszeitpunkt bestimmen
Wohnsitznachweis des Erwerbers deutsche persönliche Steuerpflicht prüfen
Nachlassinventar sämtliche Vermögenswerte und Schulden erfassen
Bank- und Depotunterlagen Werte zum Todestag nachweisen
Immobilienunterlagen Belegenheit und Bewertung von Grundbesitz prüfen
Unternehmensunterlagen Beteiligungen und Betriebsvermögen einordnen
Schweizer Steuerveranlagung kantonale Erbschaftsteuer und mögliche Anrechnung nachweisen
frühere Schenkungen deutsche Zehnjahreszusammenrechnung prüfen

Prüfreihenfolge

Schweizer Erbschaft bei deutschem Wohnsitz in acht Schritten

01

Erblasser

Letzten Wohnsitz und DBA-Wohnsitz feststellen.

02

Erwerber

Deutschen Wohnsitz und persönliche Steuerpflicht prüfen.

03

Nachlass

Vermögen und Schulden vollständig inventarisieren.

04

DBA

Immobilien, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen zuordnen.

05

Schweiz

Kantonale Steuerpflicht und Belastung bestimmen.

06

Deutschland

Freibeträge, Bewertung und Begünstigungen anwenden.

07

Anrechnung

Schweizer Steuer nach DBA koordinieren.

08

Compliance

Anzeige und gegebenenfalls Steuererklärungen abgeben.

Häufige Fragen

Erbschaft aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz

Muss ich in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Erblasser in der Schweiz wohnte?
Das ist grundsätzlich möglich. Hat der Erwerber in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, kann nach § 2 ErbStG unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht für den gesamten Erwerb bestehen.
Gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein Erbschaftsteuer-DBA?
Ja. Deutschland und die Schweiz haben ein eigenständiges Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern. Es ist vom normalen DBA für Einkommen und Vermögen zu unterscheiden.
Kann Deutschland besteuern, obwohl der Erblasser in der Schweiz ansässig war?
Ja. Artikel 8 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-DBA lässt Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung des Nachlasses zu, wenn der Erwerber im Todeszeitpunkt in Deutschland eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wird eine Schweizer Immobilie in Deutschland besteuert?
Eine Schweizer Immobilie kann nach dem DBA in der Schweiz besteuert werden. Bei einem in Deutschland ansässigen Erwerber kann daneben deutsche Erbschaftsteuer entstehen. Die Doppelbesteuerung wird anschließend nach dem Abkommen koordiniert.
Wird ein Schweizer Bankkonto in Deutschland erfasst?
Bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht gehört grundsätzlich auch ein Schweizer Bankkonto zum steuerlich relevanten Vermögensanfall.
Wird ein Schweizer Wertschriftendepot in Deutschland erfasst?
Ja, bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht grundsätzlich ebenfalls. Maßgeblich ist regelmäßig der Wert des Erwerbs nach den deutschen Bewertungsvorschriften.
Gibt es in der Schweiz eine nationale Erbschaftsteuer?
Eine allgemeine Erbschaftsteuer des Bundes gibt es nicht. Erbschaftsteuern werden grundsätzlich auf kantonaler und teilweise kommunaler Ebene erhoben.
Sind Kinder in der Schweiz von der Erbschaftsteuer befreit?
In vielen Kantonen sind direkte Nachkommen von der Erbschaftsteuer befreit. Die konkrete Regel hängt jedoch vom zuständigen Kanton ab.
Wie hoch ist der deutsche Freibetrag für ein Kind?
Bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag eines Kindes grundsätzlich 400.000 EUR.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?
Der persönliche Freibetrag beträgt grundsätzlich 500.000 EUR. Daneben kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag relevant sein.
Wird Schweizer Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet?
Soweit beide Staaten nach dem Erbschaftsteuer-DBA denselben Vermögenswert besteuern dürfen, sieht das Abkommen grundsätzlich Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Bei der typischen Konstellation eines Schweizer Erblassers und deutschen Erwerbers kann insbesondere eine Anrechnung Schweizer Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer erfolgen.
Kann mehr Schweizer Steuer angerechnet werden als deutsche Steuer entsteht?
Grundsätzlich ist die Anrechnung begrenzt. Sie kann insbesondere nicht dazu führen, dass mehr ausländische Steuer angerechnet wird als deutsche Steuer auf das betreffende Vermögen entfällt.
Muss ich eine Schweizer Erbschaft dem deutschen Finanzamt melden?
Ein steuerbarer Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen. Bei Auslandsvermögen greifen die gesetzlichen Anzeigeausnahmen regelmäßig nicht ohne Weiteres.
Ist die Anzeige bereits eine vollständige Erbschaftsteuererklärung?
Nein. Die Anzeige nach § 30 ErbStG informiert das Finanzamt zunächst über den Erwerb. Das Finanzamt kann anschließend eine förmliche Erbschaftsteuererklärung anfordern.
Welche Werte gelten für Schweizer Vermögenswerte?
Für die deutsche Erbschaftsteuer müssen die Vermögenswerte nach den deutschen Bewertungsregeln angesetzt werden. Schweizer Steuerwerte können deshalb nicht ohne Prüfung übernommen werden.
Was ist bei einer Schweizer Unternehmensbeteiligung zu beachten?
Zunächst muss geklärt werden, ob eine normale Kapitalgesellschaftsbeteiligung oder Betriebsstättenvermögen vorliegt. Anschließend sind die deutsche Bewertung und mögliche erbschaftsteuerliche Unternehmensbegünstigungen zu prüfen.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie haben in Deutschland eine Erbschaft aus der Schweiz erhalten?

Wir prüfen die deutsche Erbschaftsteuerpflicht, den Wohnsitz des Erblassers nach dem Erbschaftsteuer-DBA, die Zuordnung von Immobilien, Depots und Unternehmensvermögen, mögliche Schweizer kantonale Erbschaftsteuer sowie deren Anrechnung in Deutschland.

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