Deutschland–Schweiz · Erbschaftsteuer
Schweizer Nachlass · deutscher WohnsitzErbschaft aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz
Wohnt ein Erbe in Deutschland und erhält er Vermögen aus einem Schweizer Nachlass, kann Deutschland grundsätzlich den gesamten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen. Gleichzeitig kann in der Schweiz kantonale Erbschaftsteuer entstehen. Für Erbfälle zwischen Deutschland und der Schweiz existiert jedoch ein besonderes Doppelbesteuerungsabkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern. Entscheidend sind insbesondere der letzte Wohnsitz des Erblassers, der deutsche Wohnsitz des Erwerbers, die Art des Vermögens und eine mögliche Anrechnung Schweizer Erbschaftsteuer.
Ausgangslage
Schweizer Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in Deutschland
Ein typischer grenzüberschreitender Erbfall liegt vor, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, während ein Kind, Ehegatte oder anderer Erwerber bereits in Deutschland lebt.
Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht reicht grundsätzlich bereits die Inländereigenschaft des Erwerbers aus, um eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall auszulösen.
Das bedeutet: Auch Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen und andere Vermögenswerte in der Schweiz können grundsätzlich in die deutsche Erbschaftsteuerberechnung eingehen.
Gleichzeitig kann die Schweiz aufgrund ihrer kantonalen Erbschaftsteuerregeln ebenfalls einen Steueranspruch haben. Für diese Überschneidung ist das besondere Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz zentral.
§ 2 ErbStG
Deutscher Wohnsitz des Erben kann für die gesamte Erbschaft genügen
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist.
Eine natürliche Person ist insbesondere dann Inländer, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wohnt der Erbe in Deutschland, kann daher grundsätzlich der gesamte Erwerb erfasst werden – unabhängig davon, dass der Erblasser in der Schweiz lebte und sich das Vermögen überwiegend dort befindet.
- Erwerber mit deutschem Wohnsitz
- grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht
- gesamter Vermögensanfall als Ausgangspunkt
- ausländische Konten und Wertschriften eingeschlossen
- DBA kann Doppelbesteuerung koordinieren
Schweizer Erbschaftsteuer
Die Schweiz erhebt Erbschaftsteuer grundsätzlich auf kantonaler Ebene
In der Schweiz gibt es keine allgemeine eidgenössische Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuern werden grundsätzlich von den Kantonen und teilweise unter Beteiligung der Gemeinden erhoben.
Deshalb hängt die Schweizer Belastung wesentlich davon ab, welcher Kanton zuständig ist, in welchem Verhältnis der Erwerber zum Erblasser steht und welche Vermögenswerte übertragen werden.
Ehegatten und direkte Nachkommen sind in vielen Kantonen vollständig oder weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit. Für Geschwister, nicht verwandte Personen oder andere Erwerber können dagegen erhebliche kantonale Steuern entstehen.
Kein einheitlicher Schweizer Tarif
Steuerpflicht, Freibeträge und Steuersätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen.
Verwandtschaft entscheidend
Ehegatten und Nachkommen sind häufig begünstigt, entferntere oder nicht verwandte Erben deutlich weniger.
Vermögensart prüfen
Immobilien und Betriebsvermögen können besondere kantonale und DBA-Fragen auslösen.
Besonderes Erbschaftsteuerabkommen
Deutschland und die Schweiz haben ein eigenes DBA für Erbschaften
Neben dem bekannten DBA für Einkommen und Vermögen besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein eigenständiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in Deutschland, in der Schweiz oder in beiden Staaten hatten.
Der abkommensrechtliche Wohnsitz des Erblassers wird bei Doppelwohnsitz anhand einer eigenen Tie-Breaker-Systematik bestimmt: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit.
Erbschaftsteuer-DBA nicht mit dem Einkommensteuer-DBA verwechseln
Für einen Erbfall ist das besondere Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern maßgeblich. Die Regeln des allgemeinen DBA über Einkommen und Vermögen beantworten die erbschaftsteuerliche Doppelbesteuerung nicht.
Besonderheit Deutschland
Das DBA lässt Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Schweizer Erblasser besteuern
Eine besonders wichtige Regel enthält Artikel 8 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-DBA.
Hatte der Erblasser seinen abkommensrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, kann Deutschland den Nachlass dennoch nach deutschem Recht besteuern, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes in Deutschland eine ständige Wohnstätte hatte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Damit berücksichtigt das Abkommen ausdrücklich die deutsche Erbanfallsteuer, die auch an den Wohnsitz des Erwerbers anknüpft.
Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Eine Doppelbesteuerung wird anschließend über die im Abkommen vorgesehene Entlastungsmethode koordiniert.
„Erblasser wohnte in der Schweiz“ bedeutet nicht automatisch „keine deutsche Erbschaftsteuer“
Gerade wenn der Erwerber in Deutschland wohnt, kann Deutschland aufgrund des ErbStG und der besonderen Regel des Erbschaftsteuer-DBA weiterhin umfassend besteuern.
Unbewegliches Vermögen
Schweizer Immobilien haben eine besondere DBA-Zuordnung
Nach Artikel 5 des Erbschaftsteuer-DBA kann unbewegliches Vermögen grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem es liegt.
Gehört zum Nachlass beispielsweise ein Haus oder eine Wohnung in der Schweiz, kann die Schweiz dieses Vermögen daher nach den dort einschlägigen Regeln besteuern.
Wohnt der Erwerber gleichzeitig in Deutschland, kann daneben eine deutsche Erbschaftsteuerpflicht bestehen. Dann muss die Doppelbesteuerung nach den Entlastungsregeln des Abkommens beseitigt werden.
| Vermögensart | Typische DBA-Zuordnung | Deutsche Prüfung |
|---|---|---|
| Schweizer Immobilie | Schweiz darf als Belegenheitsstaat besteuern | deutsche Steuerpflicht des Erwerbers zusätzlich prüfen |
| deutsche Immobilie | Deutschland darf als Belegenheitsstaat besteuern | deutsche Bewertung und Begünstigungen prüfen |
| Bankkonto | regelmäßig kein besonderer Belegenheitsartikel | Art. 8 und Wohnsitzregeln zentral |
| Wertschriftendepot | regelmäßig Art. 8 | deutscher Erwerber kann umfassend steuerpflichtig sein |
| Unternehmensvermögen | Art. 6 beziehungsweise Sonderregeln prüfen | zusätzlich deutsche Unternehmensbegünstigungen prüfen |
Betriebsvermögen
Schweizer Unternehmen und Beteiligungen müssen getrennt eingeordnet werden
Bei unternehmerischem Vermögen ist entscheidend, ob tatsächlich Betriebsstättenvermögen, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder sonstiges Vermögen übertragen wird.
Artikel 6 des Erbschaftsteuer-DBA enthält besondere Regeln für Betriebsstättenvermögen. Solches Vermögen kann grundsätzlich im Staat der Betriebsstätte besteuert werden.
Eine bloße Beteiligung an einer Schweizer AG oder GmbH ist dagegen nicht automatisch Betriebsstättenvermögen. Beteiligungen müssen daher gesondert nach der Systematik des Abkommens eingeordnet werden.
Auf deutscher Seite ist anschließend zu prüfen, ob Begünstigungen für Betriebsvermögen beziehungsweise qualifizierte Beteiligungen nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht überhaupt und in welchem Umfang anwendbar sind.
DBA-Zuordnung und deutsche Steuerbefreiung sind zwei verschiedene Ebenen
Das DBA bestimmt, welcher Staat besteuern darf. Ob Deutschland anschließend eine Verschonung für Unternehmensvermögen gewährt, richtet sich nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht.
Doppelbesteuerung vermeiden
Schweizer Erbschaftsteuer kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden
Bei einem in der Schweiz ansässigen Erblasser und einem in Deutschland ansässigen Erwerber kann es dazu kommen, dass beide Staaten denselben Vermögensanfall besteuern dürfen.
Das Erbschaftsteuer-DBA sieht hierfür insbesondere eine Anrechnungsmethode vor. Soweit Deutschland besteuert und die Schweiz für dasselbe Vermögen nach dem Abkommen ebenfalls besteuern darf, wird die schweizerische Steuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet.
Die Anrechnung ist dabei nicht unbegrenzt. Sie kann grundsätzlich nicht höher sein als der Teil der deutschen Steuer, der auf das betreffende Vermögen entfällt.
Auch § 21 ErbStG enthält innerstaatlich Regeln zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist jedoch zunächst dessen besondere Entlastungsregel zu beachten.
Anrechnung ist nicht dasselbe wie Steuerfreiheit
Deutschland kann den Erwerb zunächst nach deutschen Regeln bewerten und besteuern. Die zulässige Schweizer Steuer wird anschließend innerhalb der vorgesehenen Grenzen angerechnet.
Deutsche Freibeträge
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten grundsätzlich die regulären deutschen Freibeträge
Ist der in Deutschland wohnende Erwerber unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG.
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 EUR |
| Kind | 400.000 EUR |
| Enkel bei lebendem Elternteil | 200.000 EUR |
| Enkel bei vorverstorbenem Elternteil | grundsätzlich 400.000 EUR |
| übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 EUR |
| Steuerklasse II | 20.000 EUR |
| Steuerklasse III | 20.000 EUR |
Bei Ehegatten und Kindern können weitere Vergünstigungen hinzukommen
Neben dem persönlichen Freibetrag können beispielsweise besondere Versorgungsfreibeträge sowie unter bestimmten Voraussetzungen sachliche Steuerbefreiungen, etwa für ein Familienheim oder begünstigtes Unternehmensvermögen, zu prüfen sein.
Beispiel
Vater in der Schweiz – Kind lebt in Deutschland
Ein Vater lebt bis zu seinem Tod ausschließlich in der Schweiz. Sein erwachsenes Kind wohnt dauerhaft in Deutschland.
Zum Nachlass gehören ein Schweizer Bankdepot, Bankguthaben und eine Schweizer Immobilie.
Deutschland
Wegen des deutschen Wohnsitzes des Kindes besteht grundsätzlich unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht.
Schweiz
Schweizer kantonale Erbschaftsteuer wird nach dem zuständigen Kanton und Vermögen geprüft.
DBA
Die Vermögenswerte werden nach den Artikeln des Erbschaftsteuer-DBA zugeordnet.
Anrechnung
Eine zulässige Schweizer Steuer wird im vorgesehenen Umfang mit deutscher Erbschaftsteuer koordiniert.
Deutsche Meldepflicht
Ausländische Erbschaften müssen regelmäßig dem deutschen Finanzamt angezeigt werden
Nach § 30 ErbStG ist ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Bei Auslandsvermögen sollte nicht darauf vertraut werden, dass eine Schweizer Behörde, ein Schweizer Notar oder ein ausländisches Nachlassverfahren die deutsche Anzeige ersetzt.
Die Anzeige enthält unter anderem Angaben zu Erblasser und Erwerber, Todestag, Rechtsgrund des Erwerbs, Vermögenswerten, Verwandtschaftsverhältnis und früheren Zuwendungen.
Anzeige ist noch nicht zwingend die Erbschaftsteuererklärung
Zunächst besteht grundsätzlich die gesetzliche Anzeige. Das Finanzamt kann anschließend eine förmliche Erbschaftsteuererklärung anfordern und hierfür eine eigene Frist setzen.
Dokumentation
Welche Unterlagen werden bei einer Schweizer Erbschaft benötigt?
| Unterlage | Zweck |
|---|---|
| Erbschein, Erbenbescheinigung oder Testament | Rechtsgrund und Beteiligung am Nachlass feststellen |
| Sterbeurkunde | Todestag und Steuerentstehung dokumentieren |
| Wohnsitznachweise des Erblassers | DBA-Wohnsitz im Todeszeitpunkt bestimmen |
| Wohnsitznachweis des Erwerbers | deutsche persönliche Steuerpflicht prüfen |
| Nachlassinventar | sämtliche Vermögenswerte und Schulden erfassen |
| Bank- und Depotunterlagen | Werte zum Todestag nachweisen |
| Immobilienunterlagen | Belegenheit und Bewertung von Grundbesitz prüfen |
| Unternehmensunterlagen | Beteiligungen und Betriebsvermögen einordnen |
| Schweizer Steuerveranlagung | kantonale Erbschaftsteuer und mögliche Anrechnung nachweisen |
| frühere Schenkungen | deutsche Zehnjahreszusammenrechnung prüfen |
Prüfreihenfolge
Schweizer Erbschaft bei deutschem Wohnsitz in acht Schritten
Erblasser
Letzten Wohnsitz und DBA-Wohnsitz feststellen.
Erwerber
Deutschen Wohnsitz und persönliche Steuerpflicht prüfen.
Nachlass
Vermögen und Schulden vollständig inventarisieren.
DBA
Immobilien, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen zuordnen.
Schweiz
Kantonale Steuerpflicht und Belastung bestimmen.
Deutschland
Freibeträge, Bewertung und Begünstigungen anwenden.
Anrechnung
Schweizer Steuer nach DBA koordinieren.
Compliance
Anzeige und gegebenenfalls Steuererklärungen abgeben.
Häufige Fragen
Erbschaft aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz
Muss ich in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Erblasser in der Schweiz wohnte?
Gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein Erbschaftsteuer-DBA?
Kann Deutschland besteuern, obwohl der Erblasser in der Schweiz ansässig war?
Wird eine Schweizer Immobilie in Deutschland besteuert?
Wird ein Schweizer Bankkonto in Deutschland erfasst?
Wird ein Schweizer Wertschriftendepot in Deutschland erfasst?
Gibt es in der Schweiz eine nationale Erbschaftsteuer?
Sind Kinder in der Schweiz von der Erbschaftsteuer befreit?
Wie hoch ist der deutsche Freibetrag für ein Kind?
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?
Wird Schweizer Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet?
Kann mehr Schweizer Steuer angerechnet werden als deutsche Steuer entsteht?
Muss ich eine Schweizer Erbschaft dem deutschen Finanzamt melden?
Ist die Anzeige bereits eine vollständige Erbschaftsteuererklärung?
Welche Werte gelten für Schweizer Vermögenswerte?
Was ist bei einer Schweizer Unternehmensbeteiligung zu beachten?
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