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Deutschland–Schweiz · Erbschaftsteuer

Schweizer Nachlass · deutscher Wohnsitz

Erbschaft aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz

Wer in Deutschland wohnt und Vermögen aus einem Schweizer Nachlass erbt, kann grundsätzlich mit dem gesamten Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Das Erbschaftsteuer-DBA Deutschland–Schweiz begrenzt dieses Besteuerungsrecht jedoch. Besonders wichtig sind die Ausnahme für Erblasser und Erwerber mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie die Freistellung bestimmter Schweizer Immobilien. Entscheidend sind der abkommensrechtliche Wohnsitz des Erblassers, die Wohnverhältnisse des Erwerbers, die Staatsangehörigkeiten beider Personen und die Art des Vermögens.

Ausgangslage

Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz – Erbe mit Wohnsitz in Deutschland

Ein typischer grenzüberschreitender Erbfall liegt vor, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, während ein Kind, Ehegatte oder anderer Erwerber bereits in Deutschland lebt.

Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht reicht grundsätzlich bereits die Inländereigenschaft des Erwerbers aus, um eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall auszulösen.

Auch Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen und andere Vermögenswerte in der Schweiz können damit zunächst erfasst sein. Anschließend ist zu prüfen, ob das Erbschaftsteuer-DBA das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt oder eine Freistellung vorsieht.

Das Abkommen ist deshalb auch dann relevant, wenn in der Schweiz wegen einer kantonalen Befreiung keine Erbschaftsteuer anfällt. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf die Anrechnung einer Schweizer Steuer.

§ 2 ErbStG

Deutscher Wohnsitz des Erben kann für die gesamte Erbschaft genügen

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist.

Eine natürliche Person ist insbesondere dann Inländer, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wohnt der Erbe in Deutschland, kann daher grundsätzlich der gesamte Erwerb erfasst werden – unabhängig davon, dass der Erblasser in der Schweiz lebte und sich das Vermögen überwiegend dort befindet.

Die innerstaatliche Steuerpflicht ist nur der Ausgangspunkt. Ob Deutschland tatsächlich alle Vermögenswerte besteuern darf, richtet sich zusätzlich nach den Begrenzungen und Entlastungsregeln des Erbschaftsteuer-DBA.

  • Erwerber mit deutschem Wohnsitz
  • grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht
  • gesamter Vermögensanfall als Ausgangspunkt
  • ausländische Konten und Wertschriften eingeschlossen
  • DBA-Ausnahmen und Freistellungen zusätzlich prüfen

Schweizer Erbschaftsteuer

Die Schweiz erhebt Erbschaftsteuer grundsätzlich auf kantonaler Ebene

In der Schweiz gibt es keine allgemeine eidgenössische Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuern werden grundsätzlich von den Kantonen und teilweise unter Beteiligung der Gemeinden erhoben.

Deshalb hängt die Schweizer Belastung wesentlich davon ab, welcher Kanton zuständig ist, in welchem Verhältnis der Erwerber zum Erblasser steht und welche Vermögenswerte übertragen werden.

Ehegatten und direkte Nachkommen sind in vielen Kantonen vollständig oder weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit. Für Geschwister, nicht verwandte Personen oder andere Erwerber können dagegen erhebliche kantonale Steuern entstehen.

Kanton

Kein einheitlicher Schweizer Tarif

Steuerpflicht, Freibeträge und Steuersätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

Familie

Verwandtschaft entscheidend

Ehegatten und Nachkommen sind häufig begünstigt, entferntere oder nicht verwandte Erben deutlich weniger.

Objekt

Vermögensart prüfen

Immobilien und Betriebsvermögen können besondere kantonale und DBA-Fragen auslösen.

Besonderes Erbschaftsteuerabkommen

Deutschland und die Schweiz haben ein eigenes DBA für Erbschaften

Neben dem bekannten DBA für Einkommen und Vermögen besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein eigenständiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern.

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in Deutschland, in der Schweiz oder in beiden Staaten hatten.

Der abkommensrechtliche Wohnsitz des Erblassers wird bei Doppelwohnsitz anhand einer eigenen Tie-Breaker-Systematik bestimmt: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit.

Erbschaftsteuer-DBA nicht mit dem Einkommensteuer-DBA verwechseln

Für einen Erbfall ist das besondere Abkommen über Nachlass- und Erbschaftsteuern maßgeblich. Die Regeln des allgemeinen DBA über Einkommen und Vermögen beantworten die erbschaftsteuerliche Doppelbesteuerung nicht.

Art. 8 Abs. 2 Erbschaftsteuer-DBA

Deutscher Wohnsitz des Erben: zusätzliches Besteuerungsrecht mit Ausnahmen

Hatte der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen abkommensrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, kann Deutschland den Erwerb nach Art. 8 Abs. 2 grundsätzlich dennoch nach deutschem Recht besteuern, wenn der Erwerber zu diesem Zeitpunkt in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für die ständige Wohnstätte ist Art. 4 Abs. 5 entsprechend anzuwenden: Räumlichkeiten für Erholung, Kur, Studium oder Sport zählen nicht dazu, wenn sie nachweislich nur gelegentlich genutzt werden. Ein deutscher Wohnsitz nach innerstaatlichem Recht und eine ständige Wohnstätte nach dem Abkommen sind deshalb gesondert zu prüfen.

Ausnahme: Erblasser und Erwerber sind beide Schweizer Staatsangehörige

Waren beide Personen im Todeszeitpunkt Schweizer Staatsangehörige, greift das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 nicht. Der deutsche Wohnsitz des Erben allein rechtfertigt dann keine umfassende deutsche Besteuerung nach dieser Vorschrift.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder Nachlassgegenstand in Deutschland steuerfrei ist. Andere Besteuerungsrechte, etwa für deutsche Immobilien nach Art. 5, sowie gegebenenfalls die Sonderregeln des Art. 4 Abs. 3 und 4 bleiben gesondert zu prüfen.

Art. 4 Abs. 3 und 4 betreffen insbesondere bestimmte Fälle einer länger bestehenden deutschen Wohnstätte des Erblassers oder eines früheren Wegzugs. Sie haben eigene Voraussetzungen und Ausnahmen; die Ausnahme des Art. 8 Abs. 2 ersetzt diese Prüfung nicht.

Freistellung und Anrechnung gehören zur Prüfung

Soweit Deutschland nach Art. 8 Abs. 2 besteuern darf, bleibt eine nach dem Abkommen zulässige Schweizer Besteuerung bestehen. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 verweist für die Entlastung ausdrücklich auf Art. 10 Abs. 1: Je nach Vermögen und Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt eine Freistellung oder eine begrenzte Steueranrechnung in Betracht.

Unbewegliches Vermögen

Schweizer Immobilien: Freistellung bei Schweizer Staatsangehörigkeit des Erblassers

Bei Immobilien ist zunächst die Belegenheit entscheidend. Schweizer Grundbesitz kann nach den dort geltenden Vorschriften besteuert werden; Art. 5 des Abkommens berücksichtigt das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats.

Besteuert Deutschland den Erwerb nach Art. 8 Abs. 2, gilt Art. 10 Abs. 1 entsprechend. Danach wird in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 in Deutschland freigestellt, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt Schweizer Staatsangehöriger war.

Die Freistellung steht unter Progressionsvorbehalt: Der Wert des freigestellten Vermögens kann den Steuersatz für den übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Erwerb erhöhen. Die Immobilie selbst wird dadurch nicht in Deutschland besteuert.

Für die Immobilienfreistellung zählt die Staatsangehörigkeit des Erblassers

Der Erwerber muss hierfür nicht Schweizer Staatsangehöriger sein. Die Freistellung setzt auch nicht voraus, dass für die Immobilie tatsächlich Schweizer Erbschaftsteuer gezahlt wird. Waren hingegen beide Personen Schweizer Staatsangehörige, ist bereits vorrangig die Ausnahme vom zusätzlichen Besteuerungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 zu prüfen.

War der Erblasser kein Schweizer Staatsangehöriger, greift diese besondere Immobilienfreistellung nicht. Dann können bei einer deutschen Besteuerung nach Art. 8 Abs. 2 die Anrechnungsregeln maßgeblich sein. Anteile an einer Gesellschaft mit Schweizer Immobilien sind nicht ohne Weiteres wie unmittelbar geerbter Grundbesitz zu behandeln.

Vermögensart Typische DBA-Zuordnung Deutsche Prüfung
Schweizer Immobilie Schweizer Besteuerung nach den dortigen Regeln; unbewegliches Vermögen nach Art. 5 Abs. 2 Bei Anwendung des Art. 10 Abs. 1: Freistellung mit Progressionsvorbehalt, wenn der Erblasser Schweizer war; andernfalls gegebenenfalls Anrechnung
Deutsche Immobilie Deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 5 Besteuerungsrecht auch bei zwei Schweizer Staatsangehörigen gesondert prüfen; deutsche Bewertung und Begünstigungen beachten
Privates Bankkonto Grundsätzlich Wohnsitzstaat des Erblassers nach Art. 8 Abs. 1 Zusätzliches deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 einschließlich Staatsangehörigkeitsausnahme prüfen; Art. 4 Abs. 3 und 4 beachten
Privates Wertschriftendepot Regelmäßig Art. 8; einzelne Vermögenswerte gesondert einordnen Wohnverhältnisse und Staatsangehörigkeiten prüfen; keine pauschale Gleichsetzung mit Schweizer Immobilien
Unternehmensvermögen Art. 6 beziehungsweise andere einschlägige Vorschriften Betriebsstättenvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile unterscheiden; Art. 8 Abs. 2 und deutsche Begünstigungen gesondert prüfen

Betriebsvermögen

Schweizer Unternehmen und Beteiligungen müssen getrennt eingeordnet werden

Bei unternehmerischem Vermögen ist entscheidend, ob tatsächlich Betriebsstättenvermögen, eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder sonstiges Vermögen übertragen wird.

Artikel 6 des Erbschaftsteuer-DBA enthält besondere Regeln für Betriebsstättenvermögen. Solches Vermögen kann grundsätzlich im Staat der Betriebsstätte besteuert werden.

Eine bloße Beteiligung an einer Schweizer AG oder GmbH ist dagegen nicht automatisch Betriebsstättenvermögen. Beteiligungen müssen daher gesondert nach der Systematik des Abkommens eingeordnet werden.

Auf deutscher Seite ist anschließend zu prüfen, ob Begünstigungen für Betriebsvermögen beziehungsweise qualifizierte Beteiligungen nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht überhaupt und in welchem Umfang anwendbar sind.

DBA-Zuordnung und deutsche Steuerbefreiung sind zwei verschiedene Ebenen

Das DBA bestimmt, welcher Staat besteuern darf. Ob Deutschland anschließend eine Verschonung für Unternehmensvermögen gewährt, richtet sich nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht.

Doppelbesteuerung vermeiden

Zuerst Freistellung prüfen, anschließend eine mögliche Steueranrechnung

Bei einem Erblasser mit abkommensrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz und einem Erwerber in Deutschland können beide Staaten denselben Erwerb besteuern dürfen. Für eine Besteuerung nach Art. 8 Abs. 2 verweist das Abkommen auf die Entlastungsregeln des Art. 10 Abs. 1.

Prüfung 1

Deutsches Besteuerungsrecht

Zunächst klären, welche Vermögenswerte Deutschland nach dem Abkommen besteuern darf. Die Ausnahme für zwei Schweizer Staatsangehörige kann das zusätzliche Recht aus Art. 8 Abs. 2 ausschließen.

Prüfung 2

Freistellung

Schweizer unbewegliches Vermögen eines Schweizer Erblassers wird bei Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a in Deutschland freigestellt. Ein Progressionsvorbehalt bleibt möglich.

Prüfung 3

Anrechnung

Soweit die Freistellung nicht greift, wird eine nach dem Abkommen zulässige und tatsächlich gezahlte Schweizer Erbschaftsteuer nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b innerhalb der vorgesehenen Grenzen angerechnet.

Die Anrechnung darf den Teil der deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, das die Schweiz nach dem Abkommen besteuern darf. Maßgeblich sind außerdem die entsprechend anwendbaren deutschen Anrechnungsvorschriften; § 21 Abs. 4 ErbStG verweist hierfür auf § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG. Festsetzung, Zahlung und Zuordnung der Schweizer Steuer müssen nachgewiesen werden.

Eine Schweizer Steuerbefreiung beseitigt nicht automatisch die deutsche Steuer

Erhebt der zuständige Kanton beispielsweise beim Erwerb eines Kindes keine Erbschaftsteuer, gibt es insoweit keine Schweizer Steuer anzurechnen. Eine nach dem DBA bestehende deutsche Besteuerung kann dennoch verbleiben. Eine unabhängig davon vorgesehene DBA-Freistellung ist weiterhin zu berücksichtigen.

Deutsche Freibeträge

Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten grundsätzlich die regulären deutschen Freibeträge

Ist der in Deutschland wohnende Erwerber unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG.

Erwerber Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / Lebenspartner 500.000 EUR
Kind 400.000 EUR
Enkel bei lebendem Elternteil 200.000 EUR
Enkel bei vorverstorbenem Elternteil grundsätzlich 400.000 EUR
übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 EUR
Steuerklasse II 20.000 EUR
Steuerklasse III 20.000 EUR

Bei Ehegatten und Kindern können weitere Vergünstigungen hinzukommen

Neben dem persönlichen Freibetrag können beispielsweise besondere Versorgungsfreibeträge sowie unter bestimmten Voraussetzungen sachliche Steuerbefreiungen, etwa für ein Familienheim oder begünstigtes Unternehmensvermögen, zu prüfen sein.

Beispiel

Vater in der Schweiz – Kind in Deutschland: drei unterschiedliche Ergebnisse

Der Vater hatte seinen abkommensrechtlichen Wohnsitz ausschließlich in der Schweiz. Sein erwachsenes Kind lebt dauerhaft in Deutschland und verfügt dort über eine ständige Wohnstätte. Zum Nachlass gehören ausschließlich privates Bankguthaben, ein gewöhnliches Wertschriftendepot und eine unmittelbar gehaltene Schweizer Immobilie. Weitere deutsche Anknüpfungspunkte und Sonderfälle nach Art. 4 Abs. 3 und 4 sind für das Beispiel ausgeschlossen.

Fall 1

Vater und Kind nur deutsch

Art. 8 Abs. 2 lässt grundsätzlich die deutsche Besteuerung des gesamten Erwerbs zu. Die besondere Immobilienfreistellung für Schweizer Erblasser greift nicht. Eine tatsächlich gezahlte, nach dem DBA zulässige Schweizer Erbschaftsteuer kann innerhalb der Anrechnungsgrenzen berücksichtigt werden.

Fall 2

Vater nur Schweizer, Kind nur deutsch

Für Bankguthaben und Depot kann Deutschland nach Art. 8 Abs. 2 besteuern. Die Schweizer Immobilie wird nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. a freigestellt, kann aber den Steuersatz für den übrigen Erwerb erhöhen.

Fall 3

Vater und Kind nur Schweizer

Das zusätzliche deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 8 Abs. 2 ist ausgeschlossen. Unter den genannten Annahmen unterliegen die Schweizer Vermögenswerte trotz des deutschen Wohnsitzes des Kindes nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Die kantonale Besteuerung ist separat zu prüfen.

Staatsangehörigkeiten im Todeszeitpunkt dokumentieren

Die Beispiele zeigen die DBA-Zuordnung, keine konkrete Steuerberechnung. Die tatsächliche Belastung hängt zusätzlich von Vermögenswerten, Schulden, Freibeträgen, früheren Zuwendungen und dem zuständigen Schweizer Kanton ab.

Deutsche Meldepflicht

Ausländische Erbschaften müssen regelmäßig dem deutschen Finanzamt angezeigt werden

Nach § 30 ErbStG ist ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb dem zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.

Bei Auslandsvermögen sollte nicht darauf vertraut werden, dass eine Schweizer Behörde, ein Schweizer Notar oder ein ausländisches Nachlassverfahren die deutsche Anzeige ersetzt.

Die Anzeige enthält unter anderem Angaben zu Erblasser und Erwerber, Todestag, Rechtsgrund des Erwerbs, Vermögenswerten, Verwandtschaftsverhältnis und früheren Zuwendungen.

Anzeige ist noch nicht zwingend die Erbschaftsteuererklärung

Zunächst besteht grundsätzlich die gesetzliche Anzeige. Das Finanzamt kann anschließend eine förmliche Erbschaftsteuererklärung anfordern und hierfür eine eigene Frist setzen.

Dokumentation

Welche Unterlagen werden bei einer Schweizer Erbschaft benötigt?

Unterlage Zweck
Erbschein, Erbenbescheinigung oder Testament Rechtsgrund und Beteiligung am Nachlass feststellen
Sterbeurkunde Todestag und Steuerentstehung dokumentieren
Wohnsitznachweise des Erblassers DBA-Wohnsitz sowie gegebenenfalls frühere deutsche Wohnstätten und Wegzugszeitpunkt prüfen
Wohnsitznachweis des Erwerbers deutsche Steuerpflicht sowie ständige Wohnstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt prüfen
Staatsangehörigkeitsnachweise beider Personen sämtliche Staatsangehörigkeiten im Todeszeitpunkt für Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a feststellen
Nachlassinventar sämtliche Vermögenswerte und Schulden erfassen
Bank- und Depotunterlagen Werte zum Todestag nachweisen
Immobilienunterlagen Belegenheit und Bewertung von Grundbesitz prüfen
Unternehmensunterlagen Beteiligungen und Betriebsvermögen einordnen
Schweizer Steuerveranlagung und Zahlungsnachweis Festsetzung, Zahlung und Zuordnung einer anrechenbaren Schweizer Steuer nachweisen
frühere Schenkungen deutsche Zehnjahreszusammenrechnung prüfen

Prüfreihenfolge

Schweizer Erbschaft bei deutschem Wohnsitz in acht Schritten

01

Erblasser

DBA-Wohnsitz, Staatsangehörigkeiten und gegebenenfalls frühere deutsche Wohnstätten feststellen.

02

Erwerber

Persönliche Steuerpflicht, ständige Wohnstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt und Staatsangehörigkeiten prüfen.

03

Nachlass

Vermögen und Schulden vollständig inventarisieren.

04

Besteuerungsrechte

Art. 4 bis 8 anwenden und insbesondere die Ausnahme für zwei Schweizer Staatsangehörige prüfen.

05

Schweiz

Kantonale Steuerpflicht, Befreiungen und gegebenenfalls gezahlte Erbschaftsteuer bestimmen.

06

Deutschland

DBA-Freistellung, Progressionsvorbehalt, Bewertung, Freibeträge und Begünstigungen berücksichtigen.

07

Anrechnung

Verbleibende Schweizer Steuer nach DBA und den entsprechend geltenden deutschen Vorschriften anrechnen.

08

Compliance

Anzeigepflichten prüfen und erforderliche Anzeigen und Steuererklärungen abgeben.

Häufige Fragen

Erbschaft aus der Schweiz bei deutschem Wohnsitz

Muss ich in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Erblasser in der Schweiz wohnte?
Das ist möglich. Ein deutscher Wohnsitz kann nach § 2 ErbStG unbeschränkte Steuerpflicht auslösen. Zusätzlich sind aber die DBA-Grenzen zu prüfen, insbesondere die Ausnahme für zwei Schweizer Staatsangehörige nach Art. 8 Abs. 2 und die Freistellung bestimmter Schweizer Immobilien.
Gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein Erbschaftsteuer-DBA?
Ja. Deutschland und die Schweiz haben ein eigenständiges Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern. Es ist vom normalen DBA für Einkommen und Vermögen zu unterscheiden.
Kann Deutschland besteuern, obwohl der Erblasser in der Schweiz ansässig war?
Ja. Art. 8 Abs. 2 ermöglicht eine zusätzliche deutsche Besteuerung, wenn der Erwerber im Todeszeitpunkt eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Diese Regel greift nicht, wenn Erblasser und Erwerber zu diesem Zeitpunkt beide Schweizer Staatsangehörige waren. Andere Besteuerungsrechte sind gesondert zu prüfen.
Wird eine Schweizer Immobilie in Deutschland besteuert?
Bei einer Besteuerung nach Art. 8 Abs. 2 wird Schweizer unbewegliches Vermögen nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a freigestellt, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt Schweizer Staatsangehöriger war. Ein Progressionsvorbehalt ist möglich. War der Erblasser kein Schweizer Staatsangehöriger, greift diese besondere Freistellung nicht; dann kommt gegebenenfalls eine Anrechnung tatsächlich gezahlter Schweizer Steuer in Betracht.
Wird ein Schweizer Bankkonto in Deutschland erfasst?
Privates Bankguthaben fällt grundsätzlich unter Art. 8 Abs. 1. Bei Schweizer DBA-Wohnsitz des Erblassers kann Deutschland über Art. 8 Abs. 2 zusätzlich besteuern. Waren beide Personen im Todeszeitpunkt Schweizer Staatsangehörige, entfällt dieses zusätzliche Besteuerungsrecht. Etwaige Sonderregeln nach Art. 4 Abs. 3 und 4 bleiben zu prüfen.
Wird ein Schweizer Wertschriftendepot in Deutschland erfasst?
Für ein gewöhnliches privates Depot gilt regelmäßig Art. 8. Die deutsche Besteuerung hängt deshalb auch von den Wohnverhältnissen und Staatsangehörigkeiten ab. Soweit Deutschland besteuern darf, gelten die deutschen Bewertungsvorschriften. Besondere Beteiligungen und Betriebsvermögen sind gesondert einzuordnen.
Gibt es in der Schweiz eine nationale Erbschaftsteuer?
Eine allgemeine Erbschaftsteuer des Bundes gibt es nicht. Erbschaftsteuern werden grundsätzlich auf kantonaler und teilweise kommunaler Ebene erhoben.
Sind Kinder in der Schweiz von der Erbschaftsteuer befreit?
In vielen Kantonen sind direkte Nachkommen von der Erbschaftsteuer befreit. Die konkrete Regel hängt jedoch vom zuständigen Kanton ab.
Wie hoch ist der deutsche Freibetrag für ein Kind?
Bei unbeschränkter deutscher Erbschaftsteuerpflicht beträgt der persönliche Freibetrag eines Kindes grundsätzlich 400.000 EUR.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehegatten?
Der persönliche Freibetrag beträgt grundsätzlich 500.000 EUR. Daneben kann ein besonderer Versorgungsfreibetrag relevant sein.
Wird Schweizer Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet?
Bei Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b wird eine tatsächlich gezahlte Schweizer Erbschaftsteuer innerhalb der Anrechnungsgrenzen berücksichtigt, wenn die Schweiz das betreffende Vermögen nach dem Abkommen besteuern darf. Zuvor ist zu klären, ob überhaupt ein deutsches Besteuerungsrecht besteht und ob eine Freistellung greift.
Kann mehr Schweizer Steuer angerechnet werden als deutsche Steuer entsteht?
Grundsätzlich ist die Anrechnung begrenzt. Sie kann insbesondere nicht dazu führen, dass mehr ausländische Steuer angerechnet wird als deutsche Steuer auf das betreffende Vermögen entfällt.
Muss ich eine Schweizer Erbschaft dem deutschen Finanzamt melden?
Ein der deutschen Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb anzuzeigen. Bei Auslandsvermögen greift die Ausnahme für bestimmte eröffnete Verfügungen von Todes wegen nicht. Eine mögliche DBA-Entlastung sollte dokumentiert und die Anzeigepflicht gesondert geprüft werden.
Ist die Anzeige bereits eine vollständige Erbschaftsteuererklärung?
Nein. Die Anzeige nach § 30 ErbStG informiert das Finanzamt zunächst über den Erwerb. Das Finanzamt kann anschließend eine förmliche Erbschaftsteuererklärung anfordern.
Welche Werte gelten für Schweizer Vermögenswerte?
Für die deutsche Erbschaftsteuer müssen die Vermögenswerte nach den deutschen Bewertungsregeln angesetzt werden. Schweizer Steuerwerte können deshalb nicht ohne Prüfung übernommen werden.
Was ist bei einer Schweizer Unternehmensbeteiligung zu beachten?
Zunächst muss geklärt werden, ob eine normale Kapitalgesellschaftsbeteiligung oder Betriebsstättenvermögen vorliegt. Anschließend sind die deutsche Bewertung und mögliche erbschaftsteuerliche Unternehmensbegünstigungen zu prüfen.
Sind Schweizer Erben mit deutschem Wohnsitz generell von der deutschen Erbschaftsteuer befreit?
Nein. Die Ausnahme des Art. 8 Abs. 2 setzt voraus, dass auch der Erblasser im Todeszeitpunkt Schweizer Staatsangehöriger war. Außerdem schließt sie andere deutsche Besteuerungsrechte, etwa für deutschen Grundbesitz, nicht aus.
Muss der Erbe für die Freistellung einer Schweizer Immobilie Schweizer sein?
Nein. Bei Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. a zählt die Schweizer Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt. Diese Freistellung ist von der Ausnahme für zwei Schweizer Staatsangehörige nach Art. 8 Abs. 2 zu unterscheiden.
Gilt die Immobilienfreistellung auch, wenn in der Schweiz keine Erbschaftsteuer anfällt?
Ja. Die Freistellung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a setzt keine tatsächliche Schweizer Steuerzahlung voraus. Eine Steuerzahlung ist dagegen Voraussetzung für die Anrechnung einer Schweizer Steuer.
Was bedeutet Progressionsvorbehalt bei der Erbschaftsteuer?
Der freigestellte Vermögenswert kann bei der Bestimmung des Steuersatzes für den übrigen steuerpflichtigen Erwerb mitberücksichtigt werden. Auf die freigestellte Schweizer Immobilie selbst wird dadurch keine deutsche Erbschaftsteuer erhoben.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

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Wir prüfen die deutsche Erbschaftsteuerpflicht, den abkommensrechtlichen Wohnsitz des Erblassers, die Staatsangehörigkeiten beider Personen und die Zuordnung von Immobilien, Depots und Unternehmensvermögen. Dabei berücksichtigen wir die DBA-Ausnahmen, mögliche Freistellungen mit Progressionsvorbehalt sowie eine anrechenbare Schweizer Erbschaftsteuer.

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