Deutschland–Schweiz · Ruhestand
Deutsche gesetzliche Rente · Wohnsitz SchweizRückkehr in die Schweiz mit deutscher Rente
Wer nach einer Erwerbstätigkeit in Deutschland in die Schweiz zurückkehrt und eine deutsche gesetzliche Altersrente bezieht, muss zwischen deutschem innerstaatlichem Steuerrecht und dem DBA Deutschland–Schweiz unterscheiden. Deutschland behandelt Renten der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich als inländische Einkünfte. Das DBA weist eine deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente bei Ansässigkeit in der Schweiz jedoch grundsätzlich der Schweiz zur Besteuerung zu. Zusätzlich müssen Umzugsjahr, DBA-Ansässigkeit, Schweizer Deklaration und mögliche Sonderregeln des DBA geprüft werden.
Grundprinzip
Deutsche Rente – aber grundsätzlich Schweizer Besteuerungsrecht
Eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bleibt selbstverständlich auch nach einem dauerhaften Umzug in die Schweiz bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung kann eine deutsche gesetzliche Rente grundsätzlich auch an einen Wohnsitz in der Schweiz auszahlen.
Steuerlich muss jedoch zwischen zwei Ebenen unterschieden werden: Nach deutschem innerstaatlichem Recht gehört eine Rente eines deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers grundsätzlich zu den inländischen Einkünften einer beschränkt steuerpflichtigen Person.
Das DBA Deutschland–Schweiz begrenzt dieses deutsche Besteuerungsrecht jedoch. Für deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrenten gilt nach der zwischen Deutschland und der Schweiz anerkannten Abkommensauslegung grundsätzlich nicht der normale Ruhegehaltsartikel. Die Leistung fällt vielmehr unter die abkommensrechtliche Auffangregel.
Schweizer Perspektive
Diese Seite erklärt schwerpunktmäßig die deutsche Steuer- und DBA-Seite. Die konkrete schweizerische Deklaration und kantonale Steuerwirkung wird auf TaxRep Schweiz aus Schweizer Sicht behandelt.
DBA Deutschland–Schweiz
Die deutsche gesetzliche Rente fällt grundsätzlich nicht unter Artikel 18
Artikel 18 DBA Deutschland–Schweiz betrifft Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit.
Deutschland und die Schweiz gehen bei Renten aus ihren gesetzlichen Sozialversicherungssystemen jedoch seit langem davon aus, dass diese nicht als Ruhegehälter im Sinne der Artikel 18 und 19 des DBA einzuordnen sind.
Für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung greift daher grundsätzlich Artikel 21 DBA. Ist der Rentenempfänger in der Schweiz ansässig, liegt das Besteuerungsrecht damit grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat Schweiz.
- Deutsche Rentenversicherung = gesetzliche Sozialversicherung
- grundsätzlich nicht Art. 18 DBA
- grundsätzlich Auffangregel des Art. 21 DBA
- bei Schweizer DBA-Ansässigkeit grundsätzlich Schweizer Besteuerung
- deutsches innerstaatliches Besteuerungsrecht wird durch DBA begrenzt
Entscheidend ist die Art der Rente
Eine deutsche gesetzliche Altersrente, eine deutsche Betriebsrente und eine Beamtenpension können unterschiedlichen DBA-Regeln folgen. Die Aussage „deutsche Rente wird in der Schweiz besteuert“ darf deshalb nicht ohne Prüfung auf jede deutsche Altersversorgung übertragen werden.
Deutsches innerstaatliches Recht
Ohne DBA wäre die deutsche gesetzliche Rente weiterhin eine deutsche Einkunft
Hat eine Person nach ihrem Umzug weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, endet grundsätzlich die deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
Bestimmte deutsche Einkünfte können jedoch weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. § 49 EStG erfasst ausdrücklich sonstige Einkünfte aus Renten und anderen Leistungen deutscher gesetzlicher Rentenversicherungsträger.
Bei einem in der Schweiz ansässigen Rentner kommt anschließend jedoch das DBA zur Anwendung. Soweit das DBA das Besteuerungsrecht ausschließlich der Schweiz zuweist, darf Deutschland das innerstaatliche Besteuerungsrecht grundsätzlich nicht ausüben.
| Ebene | Ergebnis bei deutscher gesetzlicher Rente |
|---|---|
| Deutsches EStG | deutsche gesetzliche Rente grundsätzlich inländische Einkunft nach § 49 EStG |
| DBA Deutschland–Schweiz | bei Schweizer Ansässigkeit grundsätzlich Besteuerungsrecht der Schweiz |
| Praktische Folge | deutsche Besteuerung wird grundsätzlich durch das DBA ausgeschlossen |
Schweizer Einkommensteuer
Die deutsche gesetzliche Rente wird in der Schweiz grundsätzlich vollständig erfasst
Wird eine Person nach der Rückkehr in der Schweiz steuerlich ansässig, gehört eine laufende deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente grundsätzlich zum in der Schweiz steuerpflichtigen Einkommen.
Deutsche gesetzliche Altersrenten werden aus Schweizer Sicht mit Schweizer AHV-/IV-Leistungen verglichen und grundsätzlich sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern als Renteneinkommen erfasst.
Im Unterschied zum deutschen System mit einem vom Rentenbeginn abhängigen Besteuerungsanteil wird die deutsche gesetzliche Rente in der Schweiz grundsätzlich nicht nach dem deutschen Rentenfreibetragsmodell besteuert.
Der deutsche Rentenfreibetrag wandert nicht in die Schweiz mit
Eine in Deutschland teilweise steuerfreie Rente wird nicht automatisch nur mit demselben Anteil in der Schweiz besteuert. Die schweizerische Bemessungsgrundlage richtet sich nach schweizerischem Steuerrecht.
Nicht jede deutsche Altersleistung ist gleich
Gesetzliche Rente, Betriebsrente und Pension unterscheiden
Gesetzliche Rente
Leistungen der Deutschen Rentenversicherung: grundsätzlich Art. 21 DBA und bei Schweizer Ansässigkeit grundsätzlich Schweizer Besteuerungsrecht.
Betriebsrente
Leistungen aus einem früheren privaten Arbeitsverhältnis können unter Artikel 18 DBA fallen. Die konkrete Versorgungseinrichtung ist zu prüfen.
Öffentliche Pension
Beamten- und andere öffentliche Versorgungsleistungen können Artikel 19 DBA unterliegen und damit vollkommen andere Besteuerungsrechte auslösen.
| Leistung | Typische DBA-Prüfung |
|---|---|
| Deutsche gesetzliche Altersrente | grundsätzlich Art. 21 DBA |
| Deutsche Erwerbsminderungsrente | gesetzliche Sozialversicherungsleistung; gesondert qualifizieren |
| Deutsche Hinterbliebenenrente | gesetzliche Sozialversicherungsleistung; gesondert qualifizieren |
| Private Betriebsrente | regelmäßig Art. 18 DBA prüfen |
| Beamtenpension | Art. 19 DBA prüfen |
| Private Rentenversicherung | Produkt und Art der Leistung eigenständig einordnen |
Rückkehrjahr
Im Jahr des Umzugs kann die Rente zeitanteilig in unterschiedliche Steuerregime fallen
Zieht der Rentner während eines Kalenderjahres von Deutschland in die Schweiz, ist zunächst festzustellen, wann der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde und ab wann die Person nach dem DBA in der Schweiz ansässig ist.
Für den Zeitraum der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht gilt grundsätzlich die deutsche Rentenbesteuerung. Nach dem Wechsel der DBA-Ansässigkeit kann die abkommensrechtliche Zuordnung zur Schweiz greifen.
Das Rückkehrjahr sollte deshalb anhand der tatsächlichen Rentenzahlungen und des konkreten Wohnsitzwechsels aufgeteilt werden.
Abmeldung allein ist nicht entscheidend
Für das Ende der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht ist entscheidend, ob ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich beendet wird. Eine bloße melderechtliche Abmeldung reicht nicht zwingend aus.
Besonderheit Schweiz
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält besondere Wegzugsregeln
Das DBA mit der Schweiz enthält zusätzliche Regeln, die über die üblichen Ansässigkeits- und Einkunftsartikel hinausgehen.
Bei bestimmten Personen, die Deutschland verlassen und in die Schweiz ziehen, können insbesondere Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 DBA relevant sein. Diese Vorschriften können Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin oder vorübergehend Besteuerungsrechte gewähren.
- deutsche Staatsangehörigkeit kann relevant sein
- frühere deutsche Ansässigkeit prüfen
- wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland erfassen
- Fünfjahresregel in bestimmten Fällen beachten
- Renten nicht isoliert vom gesamten Wegzug prüfen
Keine pauschale „Schweiz besteuert immer allein“-Aussage
Für den typischen dauerhaft in die Schweiz zurückkehrenden Rentner ist die gesetzliche deutsche Rente grundsätzlich der Schweiz zugewiesen. Bei Wegzugsfällen mit fortbestehenden deutschen Beziehungen müssen die besonderen Regelungen des DBA jedoch zusätzlich geprüft werden.
Auszahlung
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt grundsätzlich auch in die Schweiz
Ein dauerhafter Wohnsitz in der Schweiz führt grundsätzlich nicht zum Verlust einer bereits erworbenen deutschen gesetzlichen Altersrente.
Deutschland und die Schweiz sind in die europäische Koordinierung der Sozialversicherung eingebunden. Versicherungszeiten aus beiden Ländern können deshalb für Anspruchsvoraussetzungen miteinander koordiniert werden, ohne dass die Rentensysteme selbst miteinander verschmelzen.
Die deutsche Rente kann grundsätzlich an ein Konto in Deutschland oder im Ausland gezahlt werden. Zahlungsweg und steuerliche Ansässigkeit sind voneinander zu trennen.
Deutsche Versicherungszeit
Deutschland berechnet die deutsche Rente nach den deutschen Versicherungszeiten und Regeln.
Schweizer Versicherungszeit
Schweizer AHV-Zeiten führen grundsätzlich zu einem separaten Schweizer Rentenanspruch.
Koordinierung
Versicherungszeiten können für Anspruchsvoraussetzungen grenzüberschreitend berücksichtigt werden.
Rente und Krankenversicherung
Steuerrecht und Krankenversicherung getrennt prüfen
Der Umzug in die Schweiz mit einer deutschen Rente betrifft nicht nur die Einkommensteuer. Zusätzlich muss geklärt werden, welchem Krankenversicherungssystem der Rentner unterliegt und welcher Staat gegebenenfalls für Sachleistungen und Beiträge zuständig ist.
Diese sozialversicherungsrechtliche Zuordnung folgt nicht automatisch dem steuerlichen Besteuerungsrecht für die Rente.
Besonders bei Personen, die sowohl eine deutsche Rente als auch Schweizer AHV oder weitere Renten beziehen, sollte die Krankenversicherungszuordnung separat geprüft werden.
§ 1 Abs. 3 EStG
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ist nicht automatisch sinnvoll
Personen ohne deutschen Wohnsitz können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtige Personen behandelt zu werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Bei einer deutschen gesetzlichen Rente, die nach dem DBA ausschließlich der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen wird, kann diese Regel jedoch anders wirken als bei Einkünften, die Deutschland tatsächlich besteuern darf. Der Antrag sollte deshalb nicht schematisch gestellt werden.
Weitere deutsche Einkünfte können das Ergebnis verändern
Bestehen neben der gesetzlichen Rente etwa deutsche Vermietungseinkünfte, Betriebsstätten, private Veräußerungseinkünfte oder andere deutsche Einkunftsquellen, muss die deutsche Erklärungspflicht insgesamt neu beurteilt werden.
Unterlagen
Welche Dokumente sollten bei der Rückkehr in die Schweiz vorliegen?
| Unterlage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung | Art und Höhe der deutschen gesetzlichen Rente bestimmen |
| Jahresmitteilung zur Rente | Jahresbruttobetrag für die schweizerische Deklaration |
| Nachweis des Rentenbeginns | für das deutsche Rückkehrjahr und historische Einordnung |
| Abmeldung und Wohnungsunterlagen Deutschland | Ende des deutschen Wohnsitzes dokumentieren |
| Schweizer Anmeldung und Miet-/Kaufvertrag | Beginn der Schweizer Ansässigkeit nachweisen |
| weitere deutsche Rentenunterlagen | gesetzliche Rente, Betriebsrente und Pension trennen |
| Schweizer AHV- und Pensionskassenunterlagen | gesamte Altersvorsorge für Schweizer Steuererklärung erfassen |
| Nachweise weiterer deutscher Einkünfte | fortbestehende deutsche Steuerpflicht prüfen |
Vorgehen
Rückkehr in die Schweiz mit deutscher Rente in acht Schritten prüfen
Wohnsitz
Ende des deutschen Wohnsitzes feststellen.
Ansässigkeit
DBA-Ansässigkeit Deutschland–Schweiz bestimmen.
Rentenart
Gesetzliche Rente, Betriebsrente und Pension trennen.
DBA
Richtigen DBA-Artikel je Rentenart bestimmen.
Sonderregeln
Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA bei Wegzug prüfen.
Deutschland
Verbleibende deutsche Erklärungspflichten feststellen.
Schweiz
Deutsche Rente in der Schweizer Steuererklärung deklarieren.
Versicherung
Krankenversicherung separat koordinieren.
Häufige Fragen
Deutsche Rente nach Rückkehr in die Schweiz
Kann ich meine deutsche gesetzliche Rente weiter beziehen, wenn ich in die Schweiz ziehe?
Wo wird meine deutsche gesetzliche Rente nach dem Umzug besteuert?
Warum besteuert Deutschland die Rente nicht, obwohl sie aus Deutschland stammt?
Fällt die Deutsche Rentenversicherung unter Artikel 18 DBA?
Ist meine deutsche Rente in der Schweiz vollständig steuerpflichtig?
Gilt mein deutscher Rentenfreibetrag auch in der Schweiz?
Was gilt im Jahr des Umzugs?
Muss ich nach dem Umzug noch eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Gilt dasselbe für eine deutsche Betriebsrente?
Gilt dasselbe für eine Beamtenpension?
Können die besonderen Wegzugsregeln des DBA relevant werden?
Werden deutsche und Schweizer Rentenzeiten zusammengerechnet?
Weiterführendes Fachwissen
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Der umgekehrte Fall: Schweizer Sozialversicherungsrente in Deutschland.
Rentenbesteuerung Deutschland
Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag und deutsche Rentenbesteuerung.
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