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Deutschland–Schweiz · Ruhestand

Deutsche gesetzliche Rente · Wohnsitz Schweiz

Rückkehr in die Schweiz mit deutscher Rente

Wer nach einer Erwerbstätigkeit in Deutschland in die Schweiz zurückkehrt und eine deutsche gesetzliche Altersrente bezieht, muss zwischen deutschem innerstaatlichem Steuerrecht und dem DBA Deutschland–Schweiz unterscheiden. Deutschland behandelt Renten der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich als inländische Einkünfte. Das DBA weist eine deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente bei Ansässigkeit in der Schweiz jedoch grundsätzlich der Schweiz zur Besteuerung zu. Zusätzlich müssen Umzugsjahr, DBA-Ansässigkeit, Schweizer Deklaration und mögliche Sonderregeln des DBA geprüft werden.

Grundprinzip

Deutsche Rente – aber grundsätzlich Schweizer Besteuerungsrecht

Eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bleibt selbstverständlich auch nach einem dauerhaften Umzug in die Schweiz bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung kann eine deutsche gesetzliche Rente grundsätzlich auch an einen Wohnsitz in der Schweiz auszahlen.

Steuerlich muss jedoch zwischen zwei Ebenen unterschieden werden: Nach deutschem innerstaatlichem Recht gehört eine Rente eines deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers grundsätzlich zu den inländischen Einkünften einer beschränkt steuerpflichtigen Person.

Das DBA Deutschland–Schweiz begrenzt dieses deutsche Besteuerungsrecht jedoch. Für deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrenten gilt nach der zwischen Deutschland und der Schweiz anerkannten Abkommensauslegung grundsätzlich nicht der normale Ruhegehaltsartikel. Die Leistung fällt vielmehr unter die abkommensrechtliche Auffangregel.

Schweizer Perspektive

Diese Seite erklärt schwerpunktmäßig die deutsche Steuer- und DBA-Seite. Die konkrete schweizerische Deklaration und kantonale Steuerwirkung wird auf TaxRep Schweiz aus Schweizer Sicht behandelt.

Schweizer Perspektive

DBA Deutschland–Schweiz

Die deutsche gesetzliche Rente fällt grundsätzlich nicht unter Artikel 18

Artikel 18 DBA Deutschland–Schweiz betrifft Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit.

Deutschland und die Schweiz gehen bei Renten aus ihren gesetzlichen Sozialversicherungssystemen jedoch seit langem davon aus, dass diese nicht als Ruhegehälter im Sinne der Artikel 18 und 19 des DBA einzuordnen sind.

Für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung greift daher grundsätzlich Artikel 21 DBA. Ist der Rentenempfänger in der Schweiz ansässig, liegt das Besteuerungsrecht damit grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat Schweiz.

  • Deutsche Rentenversicherung = gesetzliche Sozialversicherung
  • grundsätzlich nicht Art. 18 DBA
  • grundsätzlich Auffangregel des Art. 21 DBA
  • bei Schweizer DBA-Ansässigkeit grundsätzlich Schweizer Besteuerung
  • deutsches innerstaatliches Besteuerungsrecht wird durch DBA begrenzt

Entscheidend ist die Art der Rente

Eine deutsche gesetzliche Altersrente, eine deutsche Betriebsrente und eine Beamtenpension können unterschiedlichen DBA-Regeln folgen. Die Aussage „deutsche Rente wird in der Schweiz besteuert“ darf deshalb nicht ohne Prüfung auf jede deutsche Altersversorgung übertragen werden.

Deutsches innerstaatliches Recht

Ohne DBA wäre die deutsche gesetzliche Rente weiterhin eine deutsche Einkunft

Hat eine Person nach ihrem Umzug weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, endet grundsätzlich die deutsche unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.

Bestimmte deutsche Einkünfte können jedoch weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. § 49 EStG erfasst ausdrücklich sonstige Einkünfte aus Renten und anderen Leistungen deutscher gesetzlicher Rentenversicherungsträger.

Bei einem in der Schweiz ansässigen Rentner kommt anschließend jedoch das DBA zur Anwendung. Soweit das DBA das Besteuerungsrecht ausschließlich der Schweiz zuweist, darf Deutschland das innerstaatliche Besteuerungsrecht grundsätzlich nicht ausüben.

Ebene Ergebnis bei deutscher gesetzlicher Rente
Deutsches EStG deutsche gesetzliche Rente grundsätzlich inländische Einkunft nach § 49 EStG
DBA Deutschland–Schweiz bei Schweizer Ansässigkeit grundsätzlich Besteuerungsrecht der Schweiz
Praktische Folge deutsche Besteuerung wird grundsätzlich durch das DBA ausgeschlossen

Schweizer Einkommensteuer

Die deutsche gesetzliche Rente wird in der Schweiz grundsätzlich vollständig erfasst

Wird eine Person nach der Rückkehr in der Schweiz steuerlich ansässig, gehört eine laufende deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente grundsätzlich zum in der Schweiz steuerpflichtigen Einkommen.

Deutsche gesetzliche Altersrenten werden aus Schweizer Sicht mit Schweizer AHV-/IV-Leistungen verglichen und grundsätzlich sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern als Renteneinkommen erfasst.

Im Unterschied zum deutschen System mit einem vom Rentenbeginn abhängigen Besteuerungsanteil wird die deutsche gesetzliche Rente in der Schweiz grundsätzlich nicht nach dem deutschen Rentenfreibetragsmodell besteuert.

Der deutsche Rentenfreibetrag wandert nicht in die Schweiz mit

Eine in Deutschland teilweise steuerfreie Rente wird nicht automatisch nur mit demselben Anteil in der Schweiz besteuert. Die schweizerische Bemessungsgrundlage richtet sich nach schweizerischem Steuerrecht.

Nicht jede deutsche Altersleistung ist gleich

Gesetzliche Rente, Betriebsrente und Pension unterscheiden

DRV

Gesetzliche Rente

Leistungen der Deutschen Rentenversicherung: grundsätzlich Art. 21 DBA und bei Schweizer Ansässigkeit grundsätzlich Schweizer Besteuerungsrecht.

BR

Betriebsrente

Leistungen aus einem früheren privaten Arbeitsverhältnis können unter Artikel 18 DBA fallen. Die konkrete Versorgungseinrichtung ist zu prüfen.

ÖD

Öffentliche Pension

Beamten- und andere öffentliche Versorgungsleistungen können Artikel 19 DBA unterliegen und damit vollkommen andere Besteuerungsrechte auslösen.

Leistung Typische DBA-Prüfung
Deutsche gesetzliche Altersrente grundsätzlich Art. 21 DBA
Deutsche Erwerbsminderungsrente gesetzliche Sozialversicherungsleistung; gesondert qualifizieren
Deutsche Hinterbliebenenrente gesetzliche Sozialversicherungsleistung; gesondert qualifizieren
Private Betriebsrente regelmäßig Art. 18 DBA prüfen
Beamtenpension Art. 19 DBA prüfen
Private Rentenversicherung Produkt und Art der Leistung eigenständig einordnen

Rückkehrjahr

Im Jahr des Umzugs kann die Rente zeitanteilig in unterschiedliche Steuerregime fallen

Zieht der Rentner während eines Kalenderjahres von Deutschland in die Schweiz, ist zunächst festzustellen, wann der deutsche Wohnsitz tatsächlich aufgegeben wurde und ab wann die Person nach dem DBA in der Schweiz ansässig ist.

Für den Zeitraum der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht gilt grundsätzlich die deutsche Rentenbesteuerung. Nach dem Wechsel der DBA-Ansässigkeit kann die abkommensrechtliche Zuordnung zur Schweiz greifen.

Das Rückkehrjahr sollte deshalb anhand der tatsächlichen Rentenzahlungen und des konkreten Wohnsitzwechsels aufgeteilt werden.

Abmeldung allein ist nicht entscheidend

Für das Ende der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht ist entscheidend, ob ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich beendet wird. Eine bloße melderechtliche Abmeldung reicht nicht zwingend aus.

Besonderheit Schweiz

Das DBA Deutschland–Schweiz enthält besondere Wegzugsregeln

Das DBA mit der Schweiz enthält zusätzliche Regeln, die über die üblichen Ansässigkeits- und Einkunftsartikel hinausgehen.

Bei bestimmten Personen, die Deutschland verlassen und in die Schweiz ziehen, können insbesondere Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 DBA relevant sein. Diese Vorschriften können Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin oder vorübergehend Besteuerungsrechte gewähren.

  • deutsche Staatsangehörigkeit kann relevant sein
  • frühere deutsche Ansässigkeit prüfen
  • wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland erfassen
  • Fünfjahresregel in bestimmten Fällen beachten
  • Renten nicht isoliert vom gesamten Wegzug prüfen

Keine pauschale „Schweiz besteuert immer allein“-Aussage

Für den typischen dauerhaft in die Schweiz zurückkehrenden Rentner ist die gesetzliche deutsche Rente grundsätzlich der Schweiz zugewiesen. Bei Wegzugsfällen mit fortbestehenden deutschen Beziehungen müssen die besonderen Regelungen des DBA jedoch zusätzlich geprüft werden.

Auszahlung

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt grundsätzlich auch in die Schweiz

Ein dauerhafter Wohnsitz in der Schweiz führt grundsätzlich nicht zum Verlust einer bereits erworbenen deutschen gesetzlichen Altersrente.

Deutschland und die Schweiz sind in die europäische Koordinierung der Sozialversicherung eingebunden. Versicherungszeiten aus beiden Ländern können deshalb für Anspruchsvoraussetzungen miteinander koordiniert werden, ohne dass die Rentensysteme selbst miteinander verschmelzen.

Die deutsche Rente kann grundsätzlich an ein Konto in Deutschland oder im Ausland gezahlt werden. Zahlungsweg und steuerliche Ansässigkeit sind voneinander zu trennen.

DE

Deutsche Versicherungszeit

Deutschland berechnet die deutsche Rente nach den deutschen Versicherungszeiten und Regeln.

CH

Schweizer Versicherungszeit

Schweizer AHV-Zeiten führen grundsätzlich zu einem separaten Schweizer Rentenanspruch.

EU

Koordinierung

Versicherungszeiten können für Anspruchsvoraussetzungen grenzüberschreitend berücksichtigt werden.

Rente und Krankenversicherung

Steuerrecht und Krankenversicherung getrennt prüfen

Der Umzug in die Schweiz mit einer deutschen Rente betrifft nicht nur die Einkommensteuer. Zusätzlich muss geklärt werden, welchem Krankenversicherungssystem der Rentner unterliegt und welcher Staat gegebenenfalls für Sachleistungen und Beiträge zuständig ist.

Diese sozialversicherungsrechtliche Zuordnung folgt nicht automatisch dem steuerlichen Besteuerungsrecht für die Rente.

Besonders bei Personen, die sowohl eine deutsche Rente als auch Schweizer AHV oder weitere Renten beziehen, sollte die Krankenversicherungszuordnung separat geprüft werden.

§ 1 Abs. 3 EStG

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ist nicht automatisch sinnvoll

Personen ohne deutschen Wohnsitz können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtige Personen behandelt zu werden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Bei einer deutschen gesetzlichen Rente, die nach dem DBA ausschließlich der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen wird, kann diese Regel jedoch anders wirken als bei Einkünften, die Deutschland tatsächlich besteuern darf. Der Antrag sollte deshalb nicht schematisch gestellt werden.

Weitere deutsche Einkünfte können das Ergebnis verändern

Bestehen neben der gesetzlichen Rente etwa deutsche Vermietungseinkünfte, Betriebsstätten, private Veräußerungseinkünfte oder andere deutsche Einkunftsquellen, muss die deutsche Erklärungspflicht insgesamt neu beurteilt werden.

Unterlagen

Welche Dokumente sollten bei der Rückkehr in die Schweiz vorliegen?

Unterlage Warum sie wichtig ist
Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Art und Höhe der deutschen gesetzlichen Rente bestimmen
Jahresmitteilung zur Rente Jahresbruttobetrag für die schweizerische Deklaration
Nachweis des Rentenbeginns für das deutsche Rückkehrjahr und historische Einordnung
Abmeldung und Wohnungsunterlagen Deutschland Ende des deutschen Wohnsitzes dokumentieren
Schweizer Anmeldung und Miet-/Kaufvertrag Beginn der Schweizer Ansässigkeit nachweisen
weitere deutsche Rentenunterlagen gesetzliche Rente, Betriebsrente und Pension trennen
Schweizer AHV- und Pensionskassenunterlagen gesamte Altersvorsorge für Schweizer Steuererklärung erfassen
Nachweise weiterer deutscher Einkünfte fortbestehende deutsche Steuerpflicht prüfen

Vorgehen

Rückkehr in die Schweiz mit deutscher Rente in acht Schritten prüfen

01

Wohnsitz

Ende des deutschen Wohnsitzes feststellen.

02

Ansässigkeit

DBA-Ansässigkeit Deutschland–Schweiz bestimmen.

03

Rentenart

Gesetzliche Rente, Betriebsrente und Pension trennen.

04

DBA

Richtigen DBA-Artikel je Rentenart bestimmen.

05

Sonderregeln

Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA bei Wegzug prüfen.

06

Deutschland

Verbleibende deutsche Erklärungspflichten feststellen.

07

Schweiz

Deutsche Rente in der Schweizer Steuererklärung deklarieren.

08

Versicherung

Krankenversicherung separat koordinieren.

Häufige Fragen

Deutsche Rente nach Rückkehr in die Schweiz

Kann ich meine deutsche gesetzliche Rente weiter beziehen, wenn ich in die Schweiz ziehe?
Ja. Eine deutsche gesetzliche Altersrente kann grundsätzlich auch bei dauerhaftem Wohnsitz in der Schweiz weitergezahlt werden.
Wo wird meine deutsche gesetzliche Rente nach dem Umzug besteuert?
Bei abkommensrechtlicher Ansässigkeit in der Schweiz steht das Besteuerungsrecht für eine normale deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente grundsätzlich der Schweiz zu.
Warum besteuert Deutschland die Rente nicht, obwohl sie aus Deutschland stammt?
Nach deutschem innerstaatlichem Recht handelt es sich zwar grundsätzlich um eine inländische Einkunft. Das DBA Deutschland–Schweiz begrenzt jedoch das deutsche Besteuerungsrecht und weist eine gesetzliche Sozialversicherungsrente bei Schweizer Ansässigkeit grundsätzlich der Schweiz zu.
Fällt die Deutsche Rentenversicherung unter Artikel 18 DBA?
Nach der für das DBA Deutschland–Schweiz anerkannten Auslegung gelten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht als Ruhegehälter im Sinne der Artikel 18 und 19. Sie werden grundsätzlich über die Auffangregel des Artikels 21 zugeordnet.
Ist meine deutsche Rente in der Schweiz vollständig steuerpflichtig?
Deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrenten werden in der Schweiz grundsätzlich wie vergleichbare schweizerische Sozialversicherungsleistungen erfasst und grundsätzlich vollständig in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen.
Gilt mein deutscher Rentenfreibetrag auch in der Schweiz?
Nein. Der deutsche Rentenfreibetrag ist Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechts. Die Schweiz bestimmt die steuerpflichtige Rentenhöhe nach ihren eigenen Vorschriften.
Was gilt im Jahr des Umzugs?
Im Rückkehrjahr muss geprüft werden, wann die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht endet und wann die Schweizer DBA-Ansässigkeit beginnt. Die Rentenzahlungen können deshalb zeitlich unterschiedlichen steuerlichen Regelungen unterliegen.
Muss ich nach dem Umzug noch eine deutsche Steuererklärung abgeben?
Das hängt von der Gesamtsituation ab. Allein eine gesetzliche deutsche Rente, für die das DBA Deutschland das Besteuerungsrecht entzieht, führt nicht zwingend zu einer laufenden deutschen Steuerbelastung. Weitere deutsche Einkünfte oder Sonderregeln des DBA können jedoch eine Erklärung weiterhin erforderlich machen.
Gilt dasselbe für eine deutsche Betriebsrente?
Nicht zwingend. Private Betriebsrenten können unter Artikel 18 DBA fallen. Die konkrete Versorgungseinrichtung und der rechtliche Ursprung der Zahlung müssen geprüft werden.
Gilt dasselbe für eine Beamtenpension?
Nein. Öffentliche Pensionen können unter Artikel 19 DBA fallen und damit anderen Besteuerungsregeln unterliegen als eine gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung.
Können die besonderen Wegzugsregeln des DBA relevant werden?
Ja. Das DBA Deutschland–Schweiz enthält in Artikel 4 besondere Regelungen für bestimmte Personen nach einem Wegzug aus Deutschland. Deshalb sollte ein Rückkehrfall mit erheblichen fortbestehenden deutschen Beziehungen individuell geprüft werden.
Werden deutsche und Schweizer Rentenzeiten zusammengerechnet?
Versicherungszeiten können aufgrund der europäischen Sozialversicherungskoordination für Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt werden. Deutschland und die Schweiz berechnen und zahlen ihre jeweiligen Renten jedoch grundsätzlich getrennt.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie kehren in die Schweiz zurück und beziehen eine deutsche Rente?

Wir prüfen den Wohnsitzwechsel, die DBA-Zuordnung Ihrer gesetzlichen Rente, Betriebsrenten und weiterer Altersleistungen, verbleibende deutsche Steuerpflichten und die steuerliche Koordination mit der Schweiz.

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