Deutsches Steuerrecht · Altersbezüge
Rentenbesteuerung in Deutschland
Renten sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig, werden aber nicht alle nach denselben Regeln besteuert. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Basisrenten richtet sich der steuerpflichtige Anteil insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns. Daneben bestehen eigene Regeln für Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersvorsorgeleistungen.
Nachgelagerte Besteuerung
Beiträge werden zunehmend steuerlich entlastet – die spätere Rente wird besteuert
Seit 2005 wurde die deutsche Altersvorsorge schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmten anderen Basisversorgungssystemen werden steuerlich entlastet. Im Gegenzug unterliegen spätere Rentenzahlungen zunehmend der Einkommensteuer.
Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und bestimmten Basisrenten bestimmt § 22 EStG den steuerpflichtigen Anteil anhand des Jahres, in dem die Rente beginnt.
§ 22 EStG
Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent
Der maßgebende Besteuerungsanteil wird einmal anhand des Jahres des Rentenbeginns bestimmt. Für einen erstmaligen Rentenbezug im Jahr 2026 beträgt er 84 Prozent.
Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Die vollständige Besteuerung für Neurentner wird damit im Jahr 2058 erreicht.
- 2023: 82,5 %
- 2024: 83,0 %
- 2025: 83,5 %
- 2026: 84,0 %
- 2027: 84,5 %
- vollständige Besteuerung ab Rentenbeginn 2058
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
|---|---|
| 2020 | 80,0 % |
| 2021 | 81,0 % |
| 2022 | 82,0 % |
| 2023 | 82,5 % |
| 2024 | 83,0 % |
| 2025 | 83,5 % |
| 2026 | 84,0 % |
| 2027 | 84,5 % |
| 2028 | 85,0 % |
| 2029 | 85,5 % |
| 2030 | 86,0 % |
Individueller Rentenfreibetrag
Der steuerfreie Teil wird grundsätzlich als fester Eurobetrag festgeschrieben
Der Besteuerungsanteil bedeutet nicht, dass jedes Jahr einfach derselbe Prozentsatz der aktuellen Rentenzahlung steuerpflichtig und der Rest steuerfrei ist. Aus dem nicht steuerpflichtigen Teil wird vielmehr grundsätzlich ein individueller Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag ermittelt.
Der Rentenfreibetrag wird regelmäßig auf Grundlage des Jahresbetrags der Rente im Jahr nach Rentenbeginn festgestellt. Dieser Betrag bleibt grundsätzlich für die weitere Laufzeit der Rente unverändert.
Beispiel
Wie der Rentenfreibetrag praktisch funktioniert
Beginnt eine gesetzliche Altersrente im Jahr 2026, beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Der nicht steuerpflichtige Anteil beträgt damit zunächst 16 Prozent.
Wird beispielsweise für das erste volle Rentenjahr ein Jahresbetrag von 30.000 Euro zugrunde gelegt, ergibt sich daraus grundsätzlich ein Rentenfreibetrag von 4.800 Euro. Dieser feste Eurobetrag wird auch in späteren Jahren berücksichtigt. Steigt die Jahresrente später etwa auf 32.000 Euro, steigt der steuerpflichtige Betrag entsprechend.
Jahresrente
30.000 EUR im maßgebenden ersten vollen Rentenjahr.
Besteuerungsanteil 2026
84 Prozent beziehungsweise zunächst 25.200 EUR steuerpflichtiger Anteil.
Rentenfreibetrag
16 Prozent beziehungsweise grundsätzlich 4.800 EUR als dauerhaft festgeschriebener Betrag.
Spätere Rentenerhöhung
Der Freibetrag bleibt grundsätzlich 4.800 EUR; die zusätzliche reguläre Rente erhöht damit den steuerpflichtigen Betrag.
Welche Rente?
Nicht jede Altersversorgung wird nach dem Besteuerungsanteil versteuert
Vor jeder Berechnung muss zunächst bestimmt werden, welche Art von Altersversorgung vorliegt. Die deutsche Einkommensteuer kennt mehrere unterschiedliche Besteuerungssysteme.
Gesetzliche Rentenversicherung
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen grundsätzlich unter die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Berufsständisches Versorgungswerk
Leistungen etwa an Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen folgen grundsätzlich demselben System des Besteuerungsanteils.
Basisrente / Rürup
Leistungen aus steuerlich begünstigten Basisrenten können ebenfalls unter das System der nachgelagerten Besteuerung fallen.
Betriebsrente
Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten insbesondere die Regeln des § 22 Nr. 5 EStG. Direktzusagen und Unterstützungskassen können dagegen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Private Leibrente
Bei bestimmten nicht steuerlich geförderten privaten Renten kann lediglich der gesetzlich bestimmte Ertragsanteil steuerpflichtig sein.
Ausländische Rente
Ausländische Renten müssen zunächst nach deutschem Recht mit einer deutschen Renten- oder Vorsorgeform verglichen und gegebenenfalls zusätzlich nach einem DBA beurteilt werden.
Rentenbeginn
Das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns ist für den Besteuerungsanteil entscheidend
Für den Besteuerungsanteil kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Kalenderjahr die jeweilige Rente begonnen hat. Deshalb sollte der ursprüngliche Rentenbescheid auch viele Jahre später noch aufbewahrt werden.
Bei nachträglichen Änderungen, mehreren Renten oder unterschiedlichen Leistungsarten muss gegebenenfalls für jede Leistung gesondert bestimmt werden, welcher Rentenbeginn steuerlich maßgeblich ist.
Einkommensteuererklärung
Eine steuerpflichtige Rente bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt
Der steuerpflichtige Rentenbetrag ist nur ein Bestandteil der Einkommensteuerberechnung. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen sowie von abzugsfähigen Beträgen ab.
Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Maßgeblich ist jedoch nicht die Bruttorente, sondern das nach den steuerlichen Regeln ermittelte zu versteuernde Einkommen. Weitere Einkünfte können dazu führen, dass auch bei einer vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Rente Einkommensteuer entsteht. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Weitere Renten
Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersversorgung können das steuerpflichtige Einkommen erhöhen.
Kapital- und Vermietungseinkünfte
Weitere steuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich gemeinsam mit den Renteneinkünften berücksichtigt.
Kranken- und Pflegeversicherung
Bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Je nach persönlicher Situation können weitere Abzugsbeträge die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer reduzieren.
Ausländische Renten
Bei ausländischen Renten kommt zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel
Wer in Deutschland lebt und eine Rente aus dem Ausland erhält, muss zunächst prüfen, welcher Staat nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf. Anschließend muss die ausländische Leistung für deutsche Steuerzwecke einer deutschen Einkunftsart zugeordnet werden.
Gerade bei ausländischen Sozialversicherungsrenten, betrieblichen Pension Plans und privaten Altersvorsorgekonten kann die deutsche steuerliche Einordnung erheblich von der Behandlung im Herkunftsstaat abweichen.
Deutschland–USA
U.S. Social Security, 401(k) und IRA folgen unterschiedlichen Regeln
Bei Altersvorsorge aus den USA ist eine besonders sorgfältige Abgrenzung erforderlich. U.S. Social Security fällt unter eine besondere Sozialversicherungsregel des DBA Deutschland–USA. 401(k), Traditional IRA und Roth IRA sind dagegen Pension Plans mit eigenen Treaty- und deutschen Qualifikationsregeln.
U.S. Social Security
Bei deutscher DBA-Ansässigkeit grundsätzlich deutsche Besteuerung nach der besonderen Sozialversicherungsregel des DBA.
401(k)
U.S. Pension Plan mit Treaty-Schutz während der Ansparphase und gesonderter deutscher Besteuerung der Auszahlung.
Traditional IRA
Vom DBA ausdrücklich erfasster U.S. Pension Plan mit eigener Beitrags- und Auszahlungshistorie.
Roth IRA
Besondere U.S. Vorsorgeform mit bereits versteuerten Beiträgen und eigenständiger deutscher Einordnung.
Typische Fehler
Was bei der Rentenbesteuerung häufig falsch verstanden wird
84 Prozent der Rente bleiben jedes Jahr steuerpflichtig
Der Besteuerungsanteil des Rentenbeginns dient zur Ermittlung des festen Rentenfreibetrags. Spätere Rentenerhöhungen führen deshalb regelmäßig zu einem höheren steuerpflichtigen Betrag.
Bruttorente mit zu versteuerndem Einkommen gleichsetzen
Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, ergibt sich erst nach Berücksichtigung der steuerlichen Einkünfte, Sonderausgaben und weiteren Abzugsbeträge.
Alle Renten gleich behandeln
Gesetzliche Rente, Betriebsrente und private Leibrente können völlig unterschiedlichen Besteuerungsregeln unterliegen.
Rentenbeginn nicht dokumentieren
Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt bei Basisversorgungssystemen dauerhaft den maßgebenden Besteuerungsanteil.
Ausländische Renten wie deutsche Renten behandeln
Vor der deutschen Berechnung müssen DBA und steuerliche Vergleichbarkeit der ausländischen Altersversorgung geprüft werden.
Keine Erklärung abgeben, weil keine Steuer einbehalten wurde
Bei Renten wird häufig keine laufende deutsche Einkommensteuer einbehalten. Daraus folgt nicht, dass keine Erklärungspflicht oder Steuer entstehen kann.
Weiterführendes Fachwissen
Verwandte Themen
Deutschland–USA: Vorsorge & Renten
Grenzüberschreitende Altersvorsorge zwischen Deutschland und den USA.
U.S. Social Security
Deutsche Besteuerung von U.S. Social Security Benefits.
401(k) in Deutschland
Deutsche steuerliche Behandlung eines U.S. 401(k).
Traditional IRA
Deutsche Besteuerung eines U.S. Traditional IRA.
Roth IRA
Deutsche Einordnung von Roth IRAs.
Pension Plans nach Art. 18A
DBA-Schutz für deutsche und U.S. Altersvorsorgepläne.
Häufige Fragen
Rentenbesteuerung in Deutschland
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
Sind dann jedes Jahr genau 16 Prozent meiner Rente steuerfrei?
Ab wann werden Renten zu 100 Prozent besteuert?
Muss jeder Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Ist eine Betriebsrente genauso zu versteuern wie die gesetzliche Rente?
Wie werden ausländische Renten in Deutschland besteuert?
Wird eine U.S. Social Security Benefit wie eine deutsche gesetzliche Rente behandelt?
Warum steigt meine steuerpflichtige Rente nach einer Rentenerhöhung?
Steuerberatung
Sie beziehen deutsche oder ausländische Renten?
Wir prüfen Rentenart, Rentenbeginn, Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag sowie die steuerliche Behandlung von Betriebsrenten und ausländischen Altersvorsorgeleistungen. Bei grenzüberschreitenden Fällen berücksichtigen wir zusätzlich das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.
Erstgespräch vereinbaren