Deutsches Steuerrecht · Altersbezüge
Rentenbesteuerung in Deutschland
Renten sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig, werden aber nicht alle nach denselben Regeln besteuert. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Basisrenten richtet sich der steuerpflichtige Anteil insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns. Daneben bestehen eigene Regeln für Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersvorsorgeleistungen.
Stand: 10. Oktober 2026
Nachgelagerte Besteuerung
Beiträge zur Basisversorgung werden steuerlich entlastet – die spätere Rente wird besteuert
Seit 2005 wird die Besteuerung der Basisversorgung schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen beträgt der gesetzliche Ansatz seit 2023 bereits 100 Prozent. Dabei gelten weiterhin die Höchstbeträge und übrigen Voraussetzungen des § 10 EStG; steuerfreie Arbeitgeberanteile sind zu berücksichtigen. Für spätere Rentenzahlungen steigt der Besteuerungsanteil dagegen weiterhin nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und bestimmten Basisrenten bestimmt § 22 EStG den steuerpflichtigen Anteil anhand des Jahres, in dem die Rente beginnt.
§ 22 EStG
Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent
Bei Renten der Basisversorgung richtet sich der maßgebende Besteuerungsanteil grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für eine erstmals 2026 beginnende Rente beträgt er 84 Prozent. Besondere Regeln können beispielsweise gelten, wenn Renten aus derselben Versicherung aufeinanderfolgen.
Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent wird nach geltendem Recht erstmals für den Rentenbeginn 2058 erreicht. Bei bereits früher begonnenen Renten wird der bisherige Rentenfreibetrag dadurch nicht allgemein abgeschafft.
- 2023: 82,5 %
- 2024: 83,0 %
- 2025: 83,5 %
- 2026: 84,0 %
- 2027: 84,5 %
- vollständige Besteuerung ab Rentenbeginn 2058
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
|---|---|
| 2020 | 80,0 % |
| 2021 | 81,0 % |
| 2022 | 82,0 % |
| 2023 | 82,5 % |
| 2024 | 83,0 % |
| 2025 | 83,5 % |
| 2026 | 84,0 % |
| 2027 | 84,5 % |
| 2028 | 85,0 % |
| 2029 | 85,5 % |
| 2030 | 86,0 % |
Besteuerungsanteil ist nicht Steuersatz: 84 Prozent bedeuten nicht, dass 84 Prozent der Rente als Steuer abzuführen sind. Die tatsächliche Einkommensteuer ergibt sich erst aus dem steuerpflichtigen Einkommen, den Abzügen und dem persönlichen Steuertarif.
Individueller Rentenfreibetrag
Der steuerfreie Teil wird grundsätzlich als fester Eurobetrag festgeschrieben
Der Besteuerungsanteil bedeutet nicht, dass jedes Jahr einfach derselbe Prozentsatz der aktuellen Rentenzahlung steuerpflichtig und der Rest steuerfrei ist. Aus dem nicht steuerpflichtigen Teil wird vielmehr grundsätzlich ein individueller Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag ermittelt.
Der Rentenfreibetrag wird grundsätzlich auf Grundlage der Jahresbruttorente im Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn ermittelt. Bei Rentenbeginn 2026 ist damit grundsätzlich das Jahr 2027 maßgeblich – auch wenn die Rente schon im Januar 2026 begonnen hat. Ausgangspunkt ist die Rente vor Abzug eigener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Dieser steuerfreie Betrag gilt grundsätzlich für die weitere Laufzeit. Änderungen der Rente, die keine regelmäßigen Anpassungen sind, können jedoch eine Neuberechnung auslösen. Der Rentenfreibetrag und der jährlich geltende Grundfreibetrag sind voneinander zu unterscheiden.
Beispiel
Wie der Rentenfreibetrag praktisch funktioniert
Für das vereinfachte Beispiel beginnt eine gesetzliche Altersrente erstmals 2026. Der Besteuerungsanteil beträgt 84 Prozent. Im maßgeblichen Folgejahr 2027 beträgt die Jahresbruttorente 30.000 Euro; Sonderfälle wie Rentennachzahlungen werden nicht unterstellt.
Der steuerfreie Teil beträgt 16 Prozent von 30.000 Euro, also 4.800 Euro. Im Jahr 2027 verbleiben damit 25.200 Euro steuerpflichtiger Rentenbetrag vor Werbungskosten. Steigt die Jahresbruttorente in einem späteren Jahr ausschließlich durch regelmäßige Anpassungen auf 32.000 Euro, beträgt der steuerpflichtige Rentenbetrag 27.200 Euro. Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge sind in diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt.
Jahresbruttorente 2027
30.000 EUR im Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn 2026.
Rentenbeginn 2026: 84 Prozent
Im Beispiel ergeben sich für 2027 zunächst 25.200 EUR steuerpflichtiger Rentenbetrag vor Werbungskosten.
Rentenfreibetrag
16 Prozent von 30.000 EUR ergeben grundsätzlich 4.800 EUR als festen steuerfreien Betrag.
Spätere Rentenerhöhung
32.000 EUR Jahresbruttorente abzüglich 4.800 EUR Rentenfreibetrag ergeben 27.200 EUR steuerpflichtigen Rentenbetrag vor Werbungskosten.
Welche Rente?
Nicht jede Altersversorgung wird nach dem Besteuerungsanteil versteuert
Vor jeder Berechnung muss zunächst bestimmt werden, welche Art von Altersversorgung vorliegt. Die deutsche Einkommensteuer kennt mehrere unterschiedliche Besteuerungssysteme.
Gesetzliche Rentenversicherung
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen grundsätzlich unter die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Berufsständisches Versorgungswerk
Leistungen etwa an Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen folgen grundsätzlich demselben System des Besteuerungsanteils.
Basisrente / Rürup
Leistungen aus qualifizierenden Basisrenten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unterliegen grundsätzlich ebenfalls dem System des Besteuerungsanteils.
Betriebsrente
Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Die Beitragsförderung ist dabei wesentlich. Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen gehören regelmäßig zu den Einkünften nach § 19 EStG.
Private Leibrente
Bei einer privaten lebenslangen Leibrente außerhalb der Basisversorgung kann nur der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG steuerpflichtig sein. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Alter bei Rentenbeginn: Bei vollendetem 67. Lebensjahr beträgt er beispielsweise 17 Prozent.
Riester-Rente
Leistungen aus Riester-Verträgen fallen grundsätzlich unter § 22 Nr. 5 EStG. Soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen, werden sie grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert. Nicht geförderte Teile sind gesondert zu prüfen.
Beamtenpension
Beamtenrechtliche Ruhegehälter gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag dazu in Betracht.
Ausländische Rente
Ausländische Renten müssen zunächst nach deutschem Recht mit einer deutschen Renten- oder Vorsorgeform verglichen und gegebenenfalls zusätzlich nach einem DBA beurteilt werden.
Rentenbeginn
Das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns ist für den Besteuerungsanteil entscheidend
Für den Besteuerungsanteil kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Kalenderjahr die jeweilige Rente begonnen hat. Deshalb sollte der ursprüngliche Rentenbescheid auch viele Jahre später noch aufbewahrt werden.
Bei mehreren Renten oder unterschiedlichen Leistungsarten muss der steuerlich maßgebliche Rentenbeginn für jede Leistung gesondert bestimmt werden. Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, etwa eine Altersrente auf eine Erwerbsminderungsrente, können frühere Rentenlaufzeiten den maßgeblichen Besteuerungsanteil beeinflussen.
Auch bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt eine bereits laufende Rente steuerlich nicht allein durch den Umzug neu. Der ursprüngliche Rentenbeginn und gegebenenfalls frühere Renten aus derselben Versicherung sollten deshalb belegt werden.
Einkommensteuererklärung
Eine steuerpflichtige Rente bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt
Der steuerpflichtige Rentenbetrag ist nur ein Bestandteil der Einkommensteuerberechnung. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen sowie von abzugsfähigen Beträgen ab.
Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt sich im Splittingtarif grundsätzlich der doppelte Betrag von 24.696 Euro aus. Maßgeblich für die tarifliche Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen, nicht die Bruttorente. Besondere Regeln, etwa zum Progressionsvorbehalt und zur Besteuerung von Kapitalerträgen, sind zusätzlich zu beachten.
Bei Renteneinkünften nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG wird grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro pro Person berücksichtigt, soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Er wird nicht für jede einzelne Rente erneut gewährt. Danach können insbesondere abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge das zu versteuernde Einkommen weiter mindern.
Weitere Renten
Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersversorgung können das steuerpflichtige Einkommen erhöhen.
Vermietungseinkünfte
Steuerpflichtige Überschüsse aus Vermietung erhöhen grundsätzlich die Einkünfte, die gemeinsam mit der Rente dem persönlichen Einkommensteuertarif unterliegen.
Kapitalerträge
Kapitalerträge unterliegen häufig dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG. Sie erhöhen dann grundsätzlich nicht den persönlichen Steuersatz auf die Rente. Eine Einbeziehung in den allgemeinen Tarif kann insbesondere auf Antrag im Rahmen der Günstigerprüfung erfolgen.
Werbungskosten
Der Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro gilt für die erfassten Renteneinkünfte zusammen. Höhere nachgewiesene Aufwendungen können stattdessen berücksichtigt werden.
Kranken- und Pflegeversicherung
Bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Je nach persönlicher Situation können weitere Abzugsbeträge die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer reduzieren.
Pflicht zur Abgabe
Erklärungspflicht und tatsächliche Steuerzahlung sind getrennt zu prüfen
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Rentnern ohne Einkünfte, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, richtet sich die Erklärungspflicht grundsätzlich nach § 56 EStDV. Für Alleinstehende besteht sie insbesondere, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 2026 mehr als 12.348 Euro beträgt. Für zusammen zu veranlagende Ehegatten beträgt die entsprechende Grenze grundsätzlich 24.696 Euro, wenn keiner der Ehegatten lohnversteuerte Einkünfte bezogen hat.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist eine andere Rechengröße als das zu versteuernde Einkommen: Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden grundsätzlich erst danach abgezogen. Deshalb kann eine Steuererklärung erforderlich sein, obwohl am Ende keine Einkommensteuer zu zahlen ist.
Wer daneben lohnversteuerte Einkünfte bezieht, etwa Arbeitslohn oder eine Beamtenpension, muss insbesondere die Veranlagungsregeln des § 46 EStG beachten. Weitere Erklärungspflichten können hinzukommen. Eine Aufforderung des Finanzamts begründet nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ebenfalls eine Abgabepflicht.
Ausländische Renten
Bei ausländischen Renten kommt zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel
Wer in Deutschland lebt und eine Rente aus dem Ausland erhält, muss die deutsche Steuerpflicht und – soweit vorhanden – das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen prüfen. Die ausländische Leistung ist nach deutschem Recht einzuordnen. Das DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen; je nach Fall kommen Freistellung, Progressionsvorbehalt oder Anrechnung ausländischer Steuer in Betracht.
Gerade bei ausländischen Sozialversicherungsrenten, betrieblichen Pension Plans und privaten Altersvorsorgekonten kann die deutsche steuerliche Einordnung erheblich von der Behandlung im Herkunftsstaat abweichen.
Bei Leistungen im Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG ist die Beitragshistorie besonders wichtig. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 berücksichtigt das Gesetz ausdrücklich auch vergleichbare steuerliche Freistellungen oder Begünstigungen von Beiträgen an ausländische Versorgungseinrichtungen. Maßgeblich ist die tatsächlich gewährte Begünstigung.
Deutschland–USA
U.S. Social Security, 401(k) und IRA folgen unterschiedlichen Regeln
Bei Altersvorsorge aus den USA ist eine besonders sorgfältige Abgrenzung erforderlich. U.S. Social Security fällt unter eine besondere Sozialversicherungsregel des DBA Deutschland–USA. 401(k), Traditional IRA und Roth IRA sind dagegen Pension Plans mit eigenen Treaty- und deutschen Qualifikationsregeln.
U.S. Social Security
Bei deutscher DBA-Ansässigkeit steht Deutschland nach Art. 18 Abs. 5 DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Das gilt aufgrund der Ausnahme von der Saving Clause auch für U.S.-Staatsbürger.
401(k)
U.S. Pension Plan mit Treaty-Schutz während der Ansparphase und gesonderter deutscher Besteuerung der Auszahlung.
Traditional IRA
Vom DBA ausdrücklich erfasster U.S. Pension Plan mit eigener Beitrags- und Auszahlungshistorie.
Roth IRA
Auch Roth IRAs sind vom DBA erfasste Pension Plans mit grundsätzlicher Steuerstundung für planinterne Erträge. Eine in den USA steuerfreie Auszahlung ist jedoch nicht automatisch in Deutschland steuerfrei.
Typische Fehler
Was bei der Rentenbesteuerung häufig falsch verstanden wird
84 Prozent der Rente bleiben jedes Jahr steuerpflichtig
Der Besteuerungsanteil des Rentenbeginns dient zur Ermittlung des festen Rentenfreibetrags. Spätere Rentenerhöhungen führen deshalb regelmäßig zu einem höheren steuerpflichtigen Betrag.
Bruttorente mit zu versteuerndem Einkommen gleichsetzen
Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, ergibt sich erst nach Berücksichtigung der steuerlichen Einkünfte, Sonderausgaben und weiteren Abzugsbeträge.
Alle Renten gleich behandeln
Gesetzliche Rente, Betriebsrente und private Leibrente können völlig unterschiedlichen Besteuerungsregeln unterliegen.
Rentenbeginn nicht dokumentieren
Bei Basisversorgungssystemen ist grundsätzlich das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich. Bei Folgerenten können auch frühere Rentenlaufzeiten aus derselben Versicherung relevant sein.
Ausländische Renten wie deutsche Renten behandeln
Vor der deutschen Berechnung müssen DBA und steuerliche Vergleichbarkeit der ausländischen Altersversorgung geprüft werden.
Keine Erklärung abgeben, weil keine Steuer einbehalten wurde
Bei Renten wird häufig keine laufende deutsche Einkommensteuer einbehalten. Daraus folgt nicht, dass keine Erklärungspflicht oder Steuer entstehen kann.
Weiterführendes Fachwissen
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Deutsche Besteuerung eines U.S. Traditional IRA.
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Pension Plans nach Art. 18A
DBA-Schutz für deutsche und U.S. Altersvorsorgepläne.
Häufige Fragen
Rentenbesteuerung in Deutschland
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
Sind dann jedes Jahr genau 16 Prozent meiner Rente steuerfrei?
Ab wann werden Renten zu 100 Prozent besteuert?
Muss jeder Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Ist eine Betriebsrente genauso zu versteuern wie die gesetzliche Rente?
Wie werden ausländische Renten in Deutschland besteuert?
Wird eine U.S. Social Security Benefit wie eine deutsche gesetzliche Rente behandelt?
Welches Jahr ist für die Berechnung des Rentenfreibetrags maßgeblich?
Erhöhen Zinsen und Dividenden meinen Steuersatz auf die Rente?
Warum steigt meine steuerpflichtige Rente nach einer Rentenerhöhung?
Rechtsgrundlagen
Maßgebliche Vorschriften
- § 22 EStG : Besteuerungsanteile, Rentenfreibetrag, Folgerenten, Ertragsanteile und Leistungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen.
- § 10 EStG und § 9a EStG : Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten-Pauschbeträge.
- § 19 EStG : Versorgungsbezüge und bestimmte betriebliche Altersleistungen.
- § 32a EStG : Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag und Splittingverfahren.
- § 2 EStG und § 32d EStG : Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen und gesonderter Tarif für Kapitalerträge.
- § 56 EStDV , § 46 EStG und § 149 AO : Steuererklärungspflicht und Veranlagung.
- Änderungsprotokoll zum DBA Deutschland–USA vom 1. Juni 2006 (IRS, PDF) : insbesondere Art. 1 Abs. 5, Art. 18 Abs. 5, Art. 18A und Nr. 16 des Protokolls zum DBA.
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