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Rentenbesteuerung in Deutschland

Renten sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig, werden aber nicht alle nach denselben Regeln besteuert. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Basisrenten richtet sich der steuerpflichtige Anteil insbesondere nach dem Jahr des Rentenbeginns. Daneben bestehen eigene Regeln für Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersvorsorgeleistungen.

Stand: 10. Oktober 2026

Nachgelagerte Besteuerung

Beiträge zur Basisversorgung werden steuerlich entlastet – die spätere Rente wird besteuert

Seit 2005 wird die Besteuerung der Basisversorgung schrittweise auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen beträgt der gesetzliche Ansatz seit 2023 bereits 100 Prozent. Dabei gelten weiterhin die Höchstbeträge und übrigen Voraussetzungen des § 10 EStG; steuerfreie Arbeitgeberanteile sind zu berücksichtigen. Für spätere Rentenzahlungen steigt der Besteuerungsanteil dagegen weiterhin nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und bestimmten Basisrenten bestimmt § 22 EStG den steuerpflichtigen Anteil anhand des Jahres, in dem die Rente beginnt.

§ 22 EStG

Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent

Bei Renten der Basisversorgung richtet sich der maßgebende Besteuerungsanteil grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für eine erstmals 2026 beginnende Rente beträgt er 84 Prozent. Besondere Regeln können beispielsweise gelten, wenn Renten aus derselben Versicherung aufeinanderfolgen.

Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent wird nach geltendem Recht erstmals für den Rentenbeginn 2058 erreicht. Bei bereits früher begonnenen Renten wird der bisherige Rentenfreibetrag dadurch nicht allgemein abgeschafft.

  • 2023: 82,5 %
  • 2024: 83,0 %
  • 2025: 83,5 %
  • 2026: 84,0 %
  • 2027: 84,5 %
  • vollständige Besteuerung ab Rentenbeginn 2058
Auszug aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Renten der Basisversorgung
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil
202080,0 %
202181,0 %
202282,0 %
202382,5 %
202483,0 %
202583,5 %
202684,0 %
202784,5 %
202885,0 %
202985,5 %
203086,0 %

Besteuerungsanteil ist nicht Steuersatz: 84 Prozent bedeuten nicht, dass 84 Prozent der Rente als Steuer abzuführen sind. Die tatsächliche Einkommensteuer ergibt sich erst aus dem steuerpflichtigen Einkommen, den Abzügen und dem persönlichen Steuertarif.

Individueller Rentenfreibetrag

Der steuerfreie Teil wird grundsätzlich als fester Eurobetrag festgeschrieben

Der Besteuerungsanteil bedeutet nicht, dass jedes Jahr einfach derselbe Prozentsatz der aktuellen Rentenzahlung steuerpflichtig und der Rest steuerfrei ist. Aus dem nicht steuerpflichtigen Teil wird vielmehr grundsätzlich ein individueller Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag ermittelt.

Der Rentenfreibetrag wird grundsätzlich auf Grundlage der Jahresbruttorente im Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn ermittelt. Bei Rentenbeginn 2026 ist damit grundsätzlich das Jahr 2027 maßgeblich – auch wenn die Rente schon im Januar 2026 begonnen hat. Ausgangspunkt ist die Rente vor Abzug eigener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Dieser steuerfreie Betrag gilt grundsätzlich für die weitere Laufzeit. Änderungen der Rente, die keine regelmäßigen Anpassungen sind, können jedoch eine Neuberechnung auslösen. Der Rentenfreibetrag und der jährlich geltende Grundfreibetrag sind voneinander zu unterscheiden.

Beispiel

Wie der Rentenfreibetrag praktisch funktioniert

Für das vereinfachte Beispiel beginnt eine gesetzliche Altersrente erstmals 2026. Der Besteuerungsanteil beträgt 84 Prozent. Im maßgeblichen Folgejahr 2027 beträgt die Jahresbruttorente 30.000 Euro; Sonderfälle wie Rentennachzahlungen werden nicht unterstellt.

Der steuerfreie Teil beträgt 16 Prozent von 30.000 Euro, also 4.800 Euro. Im Jahr 2027 verbleiben damit 25.200 Euro steuerpflichtiger Rentenbetrag vor Werbungskosten. Steigt die Jahresbruttorente in einem späteren Jahr ausschließlich durch regelmäßige Anpassungen auf 32.000 Euro, beträgt der steuerpflichtige Rentenbetrag 27.200 Euro. Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge sind in diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt.

Jahresbruttorente 2027

30.000 EUR im Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn 2026.

Rentenbeginn 2026: 84 Prozent

Im Beispiel ergeben sich für 2027 zunächst 25.200 EUR steuerpflichtiger Rentenbetrag vor Werbungskosten.

Rentenfreibetrag

16 Prozent von 30.000 EUR ergeben grundsätzlich 4.800 EUR als festen steuerfreien Betrag.

Spätere Rentenerhöhung

32.000 EUR Jahresbruttorente abzüglich 4.800 EUR Rentenfreibetrag ergeben 27.200 EUR steuerpflichtigen Rentenbetrag vor Werbungskosten.

Welche Rente?

Nicht jede Altersversorgung wird nach dem Besteuerungsanteil versteuert

Vor jeder Berechnung muss zunächst bestimmt werden, welche Art von Altersversorgung vorliegt. Die deutsche Einkommensteuer kennt mehrere unterschiedliche Besteuerungssysteme.

Gesetzliche Rentenversicherung

Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung fallen grundsätzlich unter die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Berufsständisches Versorgungswerk

Leistungen etwa an Ärzte, Rechtsanwälte oder andere Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen folgen grundsätzlich demselben System des Besteuerungsanteils.

Basisrente / Rürup

Leistungen aus qualifizierenden Basisrenten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unterliegen grundsätzlich ebenfalls dem System des Besteuerungsanteils.

Betriebsrente

Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Die Beitragsförderung ist dabei wesentlich. Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen gehören regelmäßig zu den Einkünften nach § 19 EStG.

Private Leibrente

Bei einer privaten lebenslangen Leibrente außerhalb der Basisversorgung kann nur der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG steuerpflichtig sein. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Alter bei Rentenbeginn: Bei vollendetem 67. Lebensjahr beträgt er beispielsweise 17 Prozent.

Riester-Rente

Leistungen aus Riester-Verträgen fallen grundsätzlich unter § 22 Nr. 5 EStG. Soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen, werden sie grundsätzlich vollständig nachgelagert besteuert. Nicht geförderte Teile sind gesondert zu prüfen.

Beamtenpension

Beamtenrechtliche Ruhegehälter gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag dazu in Betracht.

Ausländische Rente

Ausländische Renten müssen zunächst nach deutschem Recht mit einer deutschen Renten- oder Vorsorgeform verglichen und gegebenenfalls zusätzlich nach einem DBA beurteilt werden.

Rentenbeginn

Das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns ist für den Besteuerungsanteil entscheidend

Für den Besteuerungsanteil kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Kalenderjahr die jeweilige Rente begonnen hat. Deshalb sollte der ursprüngliche Rentenbescheid auch viele Jahre später noch aufbewahrt werden.

Bei mehreren Renten oder unterschiedlichen Leistungsarten muss der steuerlich maßgebliche Rentenbeginn für jede Leistung gesondert bestimmt werden. Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, etwa eine Altersrente auf eine Erwerbsminderungsrente, können frühere Rentenlaufzeiten den maßgeblichen Besteuerungsanteil beeinflussen.

Auch bei einem Zuzug aus dem Ausland beginnt eine bereits laufende Rente steuerlich nicht allein durch den Umzug neu. Der ursprüngliche Rentenbeginn und gegebenenfalls frühere Renten aus derselben Versicherung sollten deshalb belegt werden.

Einkommensteuererklärung

Eine steuerpflichtige Rente bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer anfällt

Der steuerpflichtige Rentenbetrag ist nur ein Bestandteil der Einkommensteuerberechnung. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen sowie von abzugsfähigen Beträgen ab.

Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt sich im Splittingtarif grundsätzlich der doppelte Betrag von 24.696 Euro aus. Maßgeblich für die tarifliche Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen, nicht die Bruttorente. Besondere Regeln, etwa zum Progressionsvorbehalt und zur Besteuerung von Kapitalerträgen, sind zusätzlich zu beachten.

Bei Renteneinkünften nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG wird grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro pro Person berücksichtigt, soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Er wird nicht für jede einzelne Rente erneut gewährt. Danach können insbesondere abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge das zu versteuernde Einkommen weiter mindern.

Weitere Renten

Betriebsrenten, private Renten und ausländische Altersversorgung können das steuerpflichtige Einkommen erhöhen.

Vermietungseinkünfte

Steuerpflichtige Überschüsse aus Vermietung erhöhen grundsätzlich die Einkünfte, die gemeinsam mit der Rente dem persönlichen Einkommensteuertarif unterliegen.

Kapitalerträge

Kapitalerträge unterliegen häufig dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG. Sie erhöhen dann grundsätzlich nicht den persönlichen Steuersatz auf die Rente. Eine Einbeziehung in den allgemeinen Tarif kann insbesondere auf Antrag im Rahmen der Günstigerprüfung erfolgen.

Werbungskosten

Der Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro gilt für die erfassten Renteneinkünfte zusammen. Höhere nachgewiesene Aufwendungen können stattdessen berücksichtigt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung

Bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Je nach persönlicher Situation können weitere Abzugsbeträge die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer reduzieren.

Pflicht zur Abgabe

Erklärungspflicht und tatsächliche Steuerzahlung sind getrennt zu prüfen

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Rentnern ohne Einkünfte, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, richtet sich die Erklärungspflicht grundsätzlich nach § 56 EStDV. Für Alleinstehende besteht sie insbesondere, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 2026 mehr als 12.348 Euro beträgt. Für zusammen zu veranlagende Ehegatten beträgt die entsprechende Grenze grundsätzlich 24.696 Euro, wenn keiner der Ehegatten lohnversteuerte Einkünfte bezogen hat.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist eine andere Rechengröße als das zu versteuernde Einkommen: Sonderausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden grundsätzlich erst danach abgezogen. Deshalb kann eine Steuererklärung erforderlich sein, obwohl am Ende keine Einkommensteuer zu zahlen ist.

Wer daneben lohnversteuerte Einkünfte bezieht, etwa Arbeitslohn oder eine Beamtenpension, muss insbesondere die Veranlagungsregeln des § 46 EStG beachten. Weitere Erklärungspflichten können hinzukommen. Eine Aufforderung des Finanzamts begründet nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ebenfalls eine Abgabepflicht.

Ausländische Renten

Bei ausländischen Renten kommt zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel

Wer in Deutschland lebt und eine Rente aus dem Ausland erhält, muss die deutsche Steuerpflicht und – soweit vorhanden – das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen prüfen. Die ausländische Leistung ist nach deutschem Recht einzuordnen. Das DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen; je nach Fall kommen Freistellung, Progressionsvorbehalt oder Anrechnung ausländischer Steuer in Betracht.

Gerade bei ausländischen Sozialversicherungsrenten, betrieblichen Pension Plans und privaten Altersvorsorgekonten kann die deutsche steuerliche Einordnung erheblich von der Behandlung im Herkunftsstaat abweichen.

Bei Leistungen im Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG ist die Beitragshistorie besonders wichtig. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 berücksichtigt das Gesetz ausdrücklich auch vergleichbare steuerliche Freistellungen oder Begünstigungen von Beiträgen an ausländische Versorgungseinrichtungen. Maßgeblich ist die tatsächlich gewährte Begünstigung.

Deutschland–USA

U.S. Social Security, 401(k) und IRA folgen unterschiedlichen Regeln

Bei Altersvorsorge aus den USA ist eine besonders sorgfältige Abgrenzung erforderlich. U.S. Social Security fällt unter eine besondere Sozialversicherungsregel des DBA Deutschland–USA. 401(k), Traditional IRA und Roth IRA sind dagegen Pension Plans mit eigenen Treaty- und deutschen Qualifikationsregeln.

U.S. Social Security

Bei deutscher DBA-Ansässigkeit steht Deutschland nach Art. 18 Abs. 5 DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Das gilt aufgrund der Ausnahme von der Saving Clause auch für U.S.-Staatsbürger.

401(k)

U.S. Pension Plan mit Treaty-Schutz während der Ansparphase und gesonderter deutscher Besteuerung der Auszahlung.

Traditional IRA

Vom DBA ausdrücklich erfasster U.S. Pension Plan mit eigener Beitrags- und Auszahlungshistorie.

Roth IRA

Auch Roth IRAs sind vom DBA erfasste Pension Plans mit grundsätzlicher Steuerstundung für planinterne Erträge. Eine in den USA steuerfreie Auszahlung ist jedoch nicht automatisch in Deutschland steuerfrei.

Typische Fehler

Was bei der Rentenbesteuerung häufig falsch verstanden wird

84 Prozent der Rente bleiben jedes Jahr steuerpflichtig

Der Besteuerungsanteil des Rentenbeginns dient zur Ermittlung des festen Rentenfreibetrags. Spätere Rentenerhöhungen führen deshalb regelmäßig zu einem höheren steuerpflichtigen Betrag.

Bruttorente mit zu versteuerndem Einkommen gleichsetzen

Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, ergibt sich erst nach Berücksichtigung der steuerlichen Einkünfte, Sonderausgaben und weiteren Abzugsbeträge.

Alle Renten gleich behandeln

Gesetzliche Rente, Betriebsrente und private Leibrente können völlig unterschiedlichen Besteuerungsregeln unterliegen.

Rentenbeginn nicht dokumentieren

Bei Basisversorgungssystemen ist grundsätzlich das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich. Bei Folgerenten können auch frühere Rentenlaufzeiten aus derselben Versicherung relevant sein.

Ausländische Renten wie deutsche Renten behandeln

Vor der deutschen Berechnung müssen DBA und steuerliche Vergleichbarkeit der ausländischen Altersversorgung geprüft werden.

Keine Erklärung abgeben, weil keine Steuer einbehalten wurde

Bei Renten wird häufig keine laufende deutsche Einkommensteuer einbehalten. Daraus folgt nicht, dass keine Erklärungspflicht oder Steuer entstehen kann.

Häufige Fragen

Rentenbesteuerung in Deutschland

Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026?
Bei einer erstmals 2026 beginnenden Rente der Basisversorgung beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84 Prozent. Dieser Wert ist kein Steuersatz und gilt nicht pauschal für Betriebsrenten oder private Leibrenten.
Sind dann jedes Jahr genau 16 Prozent meiner Rente steuerfrei?
Nein. Aus dem steuerfreien Anteil wird grundsätzlich ein fester persönlicher Rentenfreibetrag in Euro ermittelt. Dieser bleibt anschließend grundsätzlich unverändert, sodass spätere reguläre Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Betrag erhöhen können.
Ab wann werden Renten zu 100 Prozent besteuert?
Bei Renten der Basisversorgung beträgt der Besteuerungsanteil nach geltendem Recht erstmals für Rentenbeginn 2058 grundsätzlich 100 Prozent. Bereits bestehende Rentenfreibeträge früherer Jahrgänge fallen dadurch nicht allgemein weg.
Muss jeder Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Nein. Ohne lohnversteuerte Einkünfte kommt es insbesondere auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 56 EStDV an. Bei zusätzlichen lohnversteuerten Einkünften sind insbesondere die Regeln des § 46 EStG zu prüfen. Eine Erklärung kann auch dann erforderlich sein, wenn nach Abzügen keine Steuer entsteht. Eine Aufforderung des Finanzamts begründet ebenfalls eine Abgabepflicht.
Ist eine Betriebsrente genauso zu versteuern wie die gesetzliche Rente?
Nein. Betriebsrenten können je nach Durchführungsweg insbesondere nach § 19 EStG oder § 22 Nr. 5 EStG besteuert werden und folgen damit anderen Regeln als die gesetzliche Rentenversicherung.
Wie werden ausländische Renten in Deutschland besteuert?
Zu prüfen sind die deutsche Steuerpflicht, die Einordnung der konkreten Leistung nach deutschem Recht und das gegebenenfalls anwendbare DBA. Ausländische Berechnungen des steuerpflichtigen Betrags können nicht einfach übernommen werden. Auch bei einer Freistellung kann ein Progressionsvorbehalt zu prüfen sein.
Wird eine U.S. Social Security Benefit wie eine deutsche gesetzliche Rente behandelt?
Bei deutscher DBA-Ansässigkeit darf Deutschland U.S. Social Security nach Art. 18 Abs. 5 DBA ausschließlich besteuern und behandelt sie wie eine entsprechende deutsche Sozialversicherungsleistung. Das gilt auch für U.S.-Staatsbürger. Bei einer als Basisversorgung einzuordnenden Altersrente ist grundsätzlich der ursprüngliche Rentenbeginn maßgeblich, nicht das Zuzugsjahr.
Welches Jahr ist für die Berechnung des Rentenfreibetrags maßgeblich?
Grundsätzlich das Kalenderjahr nach dem Rentenbeginn. Bei Rentenbeginn 2026 wird der feste steuerfreie Betrag anhand der Jahresbruttorente 2027 ermittelt. Das gilt grundsätzlich auch bei Rentenbeginn im Januar 2026. Sonderfälle können eine gesonderte Berechnung erfordern.
Erhöhen Zinsen und Dividenden meinen Steuersatz auf die Rente?
Soweit Kapitalerträge dem gesonderten Tarif nach § 32d EStG unterliegen, grundsätzlich nicht. Eine gemeinsame tarifliche Besteuerung kommt insbesondere bei einer beantragten Günstigerprüfung oder gesetzlichen Ausnahmen vom gesonderten Tarif in Betracht.
Warum steigt meine steuerpflichtige Rente nach einer Rentenerhöhung?
Der individuelle Rentenfreibetrag wird grundsätzlich als fester Eurobetrag festgeschrieben. Steigt die laufende Rente später durch reguläre Anpassungen, erhöht sich deshalb grundsätzlich der steuerpflichtige Rentenbetrag.

Rechtsgrundlagen

Maßgebliche Vorschriften

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Wir prüfen Rentenart, Rentenbeginn, Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag sowie die steuerliche Behandlung von Betriebsrenten und ausländischen Altersvorsorgeleistungen. Bei grenzüberschreitenden Fällen berücksichtigen wir zusätzlich das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.

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