Schweiz → Deutschland · Kapitalanlagen
§ 20 EStG · InvStG · Anlage KAP · Anlage KAP-INVSchweizer Depot nach dem Zuzug nach Deutschland
Ein Schweizer Wertschriftendepot muss nach dem Umzug nach Deutschland nicht zwingend aufgelöst oder zu einer deutschen Bank übertragen werden. Ab Beginn der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht werden seine Dividenden, Zinsen, Fonds- und ETF-Erträge sowie Veräußerungsgewinne jedoch nach deutschem Steuerrecht beurteilt. Besonders wichtig sind vollständige Anschaffungsdaten und die korrekte Behandlung ausländischer Fonds, weil eine Schweizer Bank regelmäßig keine deutsche Kapitalertragsteuerberechnung übernimmt.
Grundregel
Entscheidend ist der deutsche Wohnsitz – nicht der Sitz der Bank
Mit Beginn der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden grundsätzlich auch Kapitalerträge aus einem Schweizer Depot in die deutsche Besteuerung einbezogen.
Es spielt dafür grundsätzlich keine Rolle, ob das Depot bei einer Bank in Zürich, Basel, St. Gallen oder einem anderen ausländischen Finanzinstitut geführt wird.
Das Schweizer Depot kann also bestehen bleiben. Die steuerliche Systematik ändert sich jedoch: Für deutsche Zwecke müssen die einzelnen Erträge nach dem EStG und bei Investmentfonds zusätzlich nach dem Investmentsteuergesetz ermittelt werden.
Wichtigster Unterschied
Die Schweizer Bank erstellt keine deutsche Steuerrechnung
Bei einem deutschen Depot übernimmt die Bank einen erheblichen Teil der deutschen Kapitalertragsteuerberechnung. Bei einem im Ausland geführten Depot muss der Steuerpflichtige die steuerlich relevanten Daten dagegen regelmäßig selbst für die deutsche Steuererklärung aufbereiten.
- Kapitalerträge vollständig erfassen
- deutsche Anschaffungskosten ermitteln
- Fonds nach dem InvStG klassifizieren
- Vorabpauschalen selbst berechnen
- ausländische Steuern gesondert nachweisen
- CHF-Beträge steuerlich in EUR umrechnen
Zuzugsstichtag
Beim Umzug sollte der gesamte Depotbestand dokumentiert werden
Der Zuzug nach Deutschland ist ein wichtiger Dokumentationsstichtag. Für jede Depotposition sollten Stückzahl, Wertpapierart, ISIN, Anschaffungsdatum, historische Anschaffungskosten und der Marktwert rund um den Zuzugszeitpunkt gesichert werden.
Der Marktwert am Zuzugstag ist für Dokumentations- und Plausibilitätszwecke wichtig. Er ersetzt jedoch bei einem gewöhnlichen privaten Wertpapierbestand nicht automatisch die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten.
Wertpapier
ISIN, Bezeichnung, Anlageklasse und Stückzahl sichern.
Anschaffung
Kaufdatum, Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten dokumentieren.
Marktwert
Depotwert zum Zuzugsstichtag als Referenzwert festhalten.
Steuerhistorie
Kapitalmaßnahmen, Ausschüttungen und frühere Fondsunterlagen sichern.
Anschaffungskosten
Der Zuzug nach Deutschland führt nicht allgemein zu einem steuerlichen Step-up
Für die deutsche Besteuerung eines späteren Verkaufs werden grundsätzlich die nach deutschem Steuerrecht maßgeblichen Anschaffungskosten benötigt.
Bei gewöhnlichen privat gehaltenen Aktien ist der Gewinn grundsätzlich die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Wurde das Wertpapier in Schweizer Franken erworben, sind Anschaffungskosten und späterer Veräußerungserlös jeweils für ihren jeweiligen Zeitpunkt in Euro umzurechnen.
Der Kurswert am Zuzugstag ist nicht automatisch die neue deutsche Kostenbasis
Deshalb sollten ursprüngliche Kaufabrechnungen auch dann aufbewahrt werden, wenn die Wertpapiere bereits viele Jahre vor dem Umzug in die Schweiz oder nach Deutschland erworben wurden.
Aktie vor dem Zuzug gekauft – Verkauf nach dem Zuzug
Eine Aktie wurde während der Schweizer Ansässigkeit gekauft. Beim Zuzug nach Deutschland weist sie bereits einen erheblichen Kursgewinn auf. Zwei Jahre später wird sie aus dem Schweizer Depot verkauft.
Der bloße Zuzug stellt grundsätzlich keinen Verkauf dar. Für die spätere deutsche Gewinnermittlung sind daher die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten und der spätere Veräußerungserlös entscheidend; ein allgemeiner Ansatz des Marktwerts am Zuzugsdatum als neue Anschaffungskosten erfolgt nicht.
Altbestände und wesentliche Beteiligungen gesondert prüfen
Bei sehr alten Wertpapieren, besonderen Kapitalmaßnahmen, Investmentfonds mit historischen Altbeständen oder Beteiligungen von mindestens 1 % an Kapitalgesellschaften können Sonderregeln gelten. Solche Positionen sollten nicht mit einem gewöhnlichen Wertpapierdepot gleichgesetzt werden.
Laufende Kapitalerträge
Dividenden und Zinsen werden ab deutscher Steuerpflicht in Deutschland relevant
§ 20 EStG erfasst insbesondere Dividenden, Zinsen und weitere Erträge aus Kapitalvermögen. Bei privatem Kapitalvermögen gilt grundsätzlich der besondere Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, soweit keine Sonderregel eingreift.
Dividenden
Dividenden aus Schweizer, deutschen und sonstigen ausländischen Aktien sind grundsätzlich in Deutschland zu erfassen.
Zinsen
Bankzinsen, Anleihezinsen und andere Kapitalforderungen werden grundsätzlich nach § 20 EStG besteuert.
Bruttobetrag
Für die deutsche Erklärung müssen Ertrag und anrechenbare ausländische Steuer getrennt ermittelt werden.
Sparer-Pauschbetrag
Auch bei einem ausländischen Depot kann der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die Schweizer Bank keinen deutschen Freistellungsauftrag verarbeitet, beseitigt den Pauschbetrag nicht.
Investmentsteuergesetz
Fonds und ETFs im Schweizer Depot folgen dem deutschen InvStG
Besonders häufig entstehen nach dem Zuzug Probleme bei Schweizer oder ausländischen Fonds und ETFs. Deutschland übernimmt nicht einfach die steuerliche Behandlung des Schweizer Steuerverzeichnisses.
Nach § 16 InvStG gehören insbesondere Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu den Investmenterträgen.
Ausschüttende Fonds
Ausschüttungen werden nach deutschem Investmentsteuerrecht erfasst.
Thesaurierende Fonds
Auch ohne Ausschüttung kann jährlich eine deutsche Vorabpauschale entstehen.
Verkauf
Beim Verkauf wird der steuerliche Veräußerungsgewinn nach dem InvStG ermittelt.
Teilfreistellung
Entscheidend ist die deutsche Fondsklassifikation
Das Investmentsteuergesetz sieht für bestimmte Investmentfonds Teilfreistellungen vor. Für privat gehaltene Investmentanteile sind bei einem Aktienfonds grundsätzlich 30 % der Investmenterträge steuerfrei.
| Fondstyp | Teilfreistellung bei privatem Anleger | Prüfung |
|---|---|---|
| Aktienfonds | grundsätzlich 30 % | Voraussetzungen der Aktienfondsqualifikation nach dem InvStG prüfen. |
| Mischfonds | grundsätzlich 15 % | Erforderliche Kapitalbeteiligungsquote prüfen. |
| Immobilienfonds | grundsätzlich 60 % | Immobilienfondsqualifikation prüfen. |
| Auslands-Immobilienfonds | grundsätzlich 80 % | Voraussetzungen für die erhöhte Teilfreistellung prüfen. |
| Sonstiger Investmentfonds | keine entsprechende Teilfreistellung | Produktunterlagen und Fondsklassifikation sichern. |
Die Schweizer Bezeichnung eines Fonds ist nicht entscheidend
Ob ein Produkt nach deutschem Recht als Aktienfonds, Mischfonds oder anderer Investmentfonds gilt, bestimmt sich nach dem deutschen Investmentsteuergesetz. Die steuerliche Einordnung der Schweizer Bank kann nicht ungeprüft übernommen werden.
Vorabpauschale
Thesaurierende ETFs können auch ohne Auszahlung steuerpflichtig sein
Bei Investmentfonds kann nach § 18 InvStG eine Vorabpauschale entstehen. Dies ist besonders bei thesaurierenden Fonds relevant, bei denen keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen.
Eine Schweizer Depotbank berechnet diese deutsche Vorabpauschale regelmäßig nicht für den Anleger. Bei einem ausländischen Depot muss sie daher gegebenenfalls im Rahmen der deutschen Steuererklärung selbst ermittelt werden.
Vorabpauschale 2026
Für die Berechnung der Vorabpauschale 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Basiszins von 3,20 % bekannt gegeben. Die Vorabpauschale 2026 gilt steuerlich am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen.
Veräußerung
Verkäufe nach dem Zuzug werden nach deutschen Gewinnermittlungsregeln berechnet
Bei Aktien und anderen Kapitalanlagen ist der steuerpflichtige Gewinn grundsätzlich aus Veräußerungserlös abzüglich der steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten zu ermitteln.
Bei Investmentfonds gelten zusätzlich die Regeln des Investmentsteuergesetzes. Bereits versteuerte Vorabpauschalen sind dabei im System zu berücksichtigen, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.
Aktien
Gewinn grundsätzlich aus Verkaufserlös minus Anschaffungskosten.
Fonds & ETFs
InvStG, Teilfreistellung und bereits angesetzte Vorabpauschalen berücksichtigen.
Altbestände
Erwerbsdatum und historische Übergangsregelungen gesondert prüfen.
Die Schweizer Depotabrechnung zeigt nicht zwingend den deutschen Steuergewinn
Schweizer Performancezahlen oder der von der Bank ausgewiesene Gewinn können von der deutschen steuerlichen Bemessungsgrundlage erheblich abweichen.
Fremdwährung
CHF-Werte müssen für die deutsche Besteuerung in Euro umgerechnet werden
Bei Wertpapieren, die nicht in Euro gehandelt werden, reicht es nicht aus, den gesamten Gewinn am Verkaufstag mit einem einzigen Wechselkurs umzurechnen.
§ 20 Abs. 4 EStG verlangt bei nicht in Euro getätigten Wertpapiergeschäften grundsätzlich, dass die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungserlös zum Zeitpunkt der Veräußerung jeweils in Euro umgerechnet werden.
Schweizer Aktie in CHF
Eine Aktie wird für 10.000 CHF erworben und Jahre später für 14.000 CHF verkauft.
Für die deutsche Gewinnermittlung wird nicht lediglich die Differenz von 4.000 CHF zum Wechselkurs des Verkaufstags umgerechnet. Vielmehr müssen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös jeweils in Euro bestimmt werden. Dadurch können Wechselkursveränderungen den deutschen steuerlichen Veräußerungsgewinn beeinflussen.
Depotkonto & Fremdwährung
CHF-Barbestände sind von Wertpapierpositionen zu unterscheiden
Ein Schweizer Depot enthält häufig nicht nur Wertpapiere, sondern auch CHF-, EUR- oder andere Fremdwährungskonten.
Zinsen auf solchen Konten gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Daneben können bei der Veräußerung oder Verwendung von Fremdwährungsbeständen eigene steuerliche Fragen entstehen.
Depot und Cash nicht in einer Position zusammenfassen
Aktien, Fonds, Anleihen und Fremdwährungsguthaben sollten in der deutschen Steueraufbereitung getrennt betrachtet werden, weil unterschiedliche Besteuerungsregeln gelten können.
Schweiz
Schweizer Verrechnungssteuer ist ein separates Thema
Bei bestimmten Schweizer Kapitalerträgen, insbesondere Schweizer Dividenden, kann zunächst Schweizer Verrechnungssteuer einbehalten werden.
Nach dem Zuzug nach Deutschland muss geprüft werden, welcher Teil nach dem DBA Deutschland–Schweiz beim Quellenstaat verbleiben darf, welcher Teil in der Schweiz zurückgefordert werden kann und welcher Betrag in Deutschland anrechenbar ist.
Nicht einfach die gesamte Schweizer Steuer in Deutschland anrechnen
Eine ausländische Steuer ist für deutsche Zwecke grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen und abkommensrechtlichen Grenzen anrechenbar. Besteht in der Schweiz ein Rückerstattungsanspruch, muss dieser bei der deutschen Anrechnung berücksichtigt werden.
Eigenständiger Fachartikel
Rückerstattungsverfahren, DBA-Restbelastung und deutsche Anrechnung werden deshalb gesondert im Artikel „Schweizer Verrechnungssteuer bei deutschem Wohnsitz“ behandelt.
Deutsche Steuererklärung
Schweizer Depots müssen regelmäßig aktiv in der deutschen Erklärung aufgearbeitet werden
Weil ein Schweizer Finanzinstitut regelmäßig keinen deutschen Kapitalertragsteuerabzug wie eine inländische depotführende Bank durchführt, müssen die relevanten Erträge in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden.
| Position | Typische deutsche Erklärung |
|---|---|
| Dividenden | Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug grundsätzlich über die Anlage KAP erfassen. |
| Zinsen | Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug grundsätzlich über die Anlage KAP erfassen. |
| Ausländische Investmentfonds | Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug grundsätzlich über die Anlage KAP-INV erklären. |
| Vorabpauschalen | Bei ausländisch verwahrten Investmentanteilen gegebenenfalls selbst ermitteln und über die Anlage KAP-INV erfassen. |
| Veräußerung Investmentfonds | Gewinn oder Verlust nach den Regeln des InvStG in der Anlage KAP-INV erfassen. |
| Ausländische Steuer | Gesondert nachweisen und Anrechnungs- bzw. Rückerstattungsfähigkeit prüfen. |
Das Schweizer Steuerverzeichnis ist eine Datengrundlage – keine deutsche Steuerbescheinigung
Es kann sehr hilfreich sein, ersetzt aber nicht die deutsche steuerliche Ermittlung. Insbesondere bei Fonds, Veräußerungsgewinnen und Fremdwährungen können zusätzliche Berechnungen erforderlich sein.
Schweizer Bank
Der Wechsel des Steuerwohnsitzes sollte der Bank mitgeteilt werden
Nach dem Umzug sollte die Schweizer Bank über den neuen deutschen Wohnsitz und die neue steuerliche Ansässigkeit informiert werden.
Dabei sollte zugleich geprüft werden, ob die Bank das Depot für Personen mit deutschem Wohnsitz weiterhin führt und welche Steuerunterlagen sie für deutsche Kunden bereitstellen kann.
Adresse ändern
Deutschen Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit korrekt hinterlegen.
Unterlagen sichern
Jahresauszüge, Kaufabrechnungen und Steuerverzeichnisse archivieren.
Deutschland-Reporting
Prüfen, welche Daten die Bank für eine deutsche Steuererklärung liefert.
Praxisfälle
Typische Schweizer Depotpositionen nach dem Zuzug
Schweizer Aktien mit Dividenden
Nach dem Zuzug nach Deutschland erhält der Anleger Dividenden aus Aktien einer Schweizer Gesellschaft.
Die Dividende ist grundsätzlich als deutscher Kapitalertrag zu erfassen. Eine einbehaltene Schweizer Verrechnungssteuer muss getrennt nach DBA, Rückerstattung und deutscher Anrechnung behandelt werden.
Thesaurierender ETF im Schweizer Depot
Der ETF zahlt keine Ausschüttung aus. Der Anleger geht deshalb davon aus, dass in Deutschland nichts erklärt werden muss.
Das kann falsch sein. Nach dem Investmentsteuergesetz kann eine Vorabpauschale entstehen, obwohl kein Geld ausgezahlt wurde.
Verkauf einer vor dem Zuzug erworbenen Aktie
Eine Aktie wurde bereits während der Schweizer Ansässigkeit gekauft und nach dem deutschen Zuzug verkauft.
Für die deutsche Gewinnermittlung werden grundsätzlich die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten benötigt. Der Depotwert am Tag des Zuzugs ersetzt diese nicht automatisch.
ETF in USD, Depot in der Schweiz
Ein Anleger hält einen US-ETF über ein Schweizer Depot.
Für die deutsche Besteuerung sind nicht Sitz der Bank und Depotwährung entscheidend, sondern die deutsche Einordnung des Fonds, die jeweiligen Investmenterträge, die Fremdwährungsumrechnung und gegebenenfalls ausländische Quellensteuern.
Checkliste
Unterlagen für ein Schweizer Depot bei deutschem Wohnsitz
Depotbestand
Alle Wertpapiere, Stückzahlen und ISINs zum Zuzugsstichtag.
Kaufbelege
Historische Kaufabrechnungen einschließlich Gebühren.
Kapitalmaßnahmen
Splits, Fusionen, Spin-offs und Bezugsrechte dokumentieren.
Fondsunterlagen
Factsheets, Jahresberichte und Informationen zur Fondsklassifikation.
Ertragsabrechnungen
Dividenden, Zinsen und Ausschüttungen mit Bruttobeträgen.
Quellensteuer
Einbehaltene Schweizer und sonstige ausländische Steuern.
Verkäufe
Verkaufsabrechnungen und zugehörige Anschaffungsdaten.
Währungen
Währung jeder Transaktion und erforderliche Umrechnungsdaten.
Prüfreihenfolge
Schweizer Depot in acht Schritten auf Deutschland umstellen
Zuzugsdatum
Beginn der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht bestimmen.
Depotbestand
Bestand zum steuerlichen Zuzugsstichtag sichern.
Anschaffungskosten
Historische Kaufdaten und Kapitalmaßnahmen rekonstruieren.
Anlageklassen
Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs und Cash trennen.
Fonds
InvStG, Teilfreistellung und Vorabpauschale prüfen.
Währungen
Anschaffung und Verkauf steuerlich korrekt in Euro umrechnen.
Quellensteuer
Rückerstattung und deutsche Anrechnung getrennt prüfen.
Erklärung
Anlage KAP und gegebenenfalls KAP-INV erstellen.
Typische Fehler
Wo Schweizer Depots nach dem Zuzug häufig falsch behandelt werden
Depotwert = Kostenbasis
Der Marktwert am Zuzugstag wird ohne Rechtsgrundlage als neue Anschaffungskosten verwendet.
Schweizer Steuerreport übernehmen
Schweizer Steuerwerte werden ungeprüft in die deutsche Erklärung übertragen.
Thesaurierer vergessen
Keine Ausschüttung wird fälschlich mit keiner deutschen Steuer gleichgesetzt.
Fonds falsch klassifizieren
Deutsche Teilfreistellungen werden ohne Prüfung der InvStG-Voraussetzungen angesetzt.
CHF-Gewinn direkt umrechnen
Anschaffungskosten und Verkaufserlös werden nicht getrennt in Euro bestimmt.
Quellensteuer voll anrechnen
Ein Schweizer Rückerstattungsanspruch wird bei der deutschen Steueranrechnung ignoriert.
Altbestände ignorieren
Historische Erwerbsdaten und Übergangsregeln werden nicht geprüft.
Keine Belege sichern
Kaufabrechnungen werden erst Jahre nach dem Zuzug gesucht, wenn Wertpapiere verkauft werden.
Häufige Fragen
Schweizer Depot bei deutschem Wohnsitz
Muss ich mein Schweizer Depot nach dem Umzug schließen?
Muss ich Erträge aus dem Schweizer Depot in Deutschland erklären?
Wird der Depotwert am Zuzugstag zu meinen neuen Anschaffungskosten?
Sollte ich trotzdem den Depotwert am Zuzugstag dokumentieren?
Muss ich Schweizer ETFs in Deutschland versteuern?
Gilt die Vorabpauschale auch bei einem Schweizer Depot?
Bekomme ich bei Aktienfonds auch die deutsche Teilfreistellung?
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Kann ich die gesamte Schweizer Verrechnungssteuer in Deutschland anrechnen?
Welche Steuerformulare brauche ich für Schweizer Fonds?
Reicht das Schweizer Steuerverzeichnis für die deutsche Steuererklärung?
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