Schweiz → Deutschland · Kapitalerträge
35 % Verrechnungssteuer · Art. 10 DBA · eF85Schweizer Verrechnungssteuer bei deutschem Wohnsitz
Schweizer Dividenden unterliegen häufig zunächst einer Verrechnungssteuer von 35 %. Bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person darf die Schweiz nach dem DBA Deutschland–Schweiz bei gewöhnlichen Dividenden grundsätzlich 15 % des Bruttobetrags behalten. Der darüber hinausgehende Schweizer Steuerabzug kann grundsätzlich zurückgefordert werden; nur die abkommensrechtlich verbleibende Belastung ist für die deutsche Steueranrechnung maßgeblich.
Grundsystem
Schweizer Steuerabzug und endgültige DBA-Belastung sind nicht dasselbe
Die Schweiz erhebt auf bestimmten Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen grundsätzlich eine Verrechnungssteuer von 35 %. Betroffen sind insbesondere Ausschüttungen schweizerischer Kapitalgesellschaften.
Ist der Empfänger inzwischen in Deutschland ansässig, richtet sich die endgültige Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und der Schweiz nach dem DBA Deutschland–Schweiz.
Das bedeutet: Der zunächst einbehaltene Schweizer Betrag ist nicht automatisch auch die endgültige Schweizer Steuerbelastung.
Standardfall Schweizer Dividende
35 % Abzug → 20 % Rückforderung → 15 % Schweizer Restbelastung
Bei einer gewöhnlichen Schweizer Dividende an eine in Deutschland ansässige natürliche Person begrenzt Art. 10 DBA das Schweizer Besteuerungsrecht grundsätzlich auf 15 % des Bruttobetrags.
- Bruttodividende: 100 %
- Schweizer Abzug: 35 %
- DBA-Restbelastung: grundsätzlich 15 %
- Rückforderbarer Schweizer Mehrbetrag: grundsätzlich 20 %
- Deutschland besteuert die Bruttodividende nach deutschem Recht
Art. 10 DBA
Schweizer Dividenden bei deutschem Steuerwohnsitz
Dividenden einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft dürfen grundsätzlich auch in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden.
Gleichzeitig darf die Schweiz als Quellenstaat eine begrenzte Steuer erheben. Für gewöhnliche Dividenden beträgt diese nach Art. 10 Abs. 2 DBA grundsätzlich höchstens 15 % des Bruttobetrags.
35 % werden zunächst trotzdem einbehalten
Das Schweizer Verrechnungssteuerverfahren führt regelmäßig zunächst zum gesetzlichen Abzug. Die DBA-Entlastung erfolgt für in Deutschland ansässige Personen grundsätzlich über ein Rückerstattungsverfahren.
Beispielrechnung
So funktioniert die Aufteilung bei einer Schweizer Dividende
10.000 CHF Bruttodividende
| Position | Betrag | Behandlung |
|---|---|---|
| Bruttodividende | 10.000 CHF | Ausgangsbetrag für die deutsche Besteuerung. |
| Schweizer Verrechnungssteuer 35 % | 3.500 CHF | Zunächst von der Schweizer Ausschüttung einbehalten. |
| DBA-Reststeuer 15 % | 1.500 CHF | Darf im Standardfall bei der Schweiz verbleiben. |
| Rückerstattung Schweiz | 2.000 CHF | Differenz zwischen 35 % Abzug und 15 % DBA-Belastung. |
| Deutsche Besteuerung | auf 10.000 CHF brutto | Die nach deutschem Recht anrechenbare Schweizer Steuer wird anschließend berücksichtigt. |
Nicht mit der Nettoauszahlung rechnen
Für die deutsche Einkommensteuer wird grundsätzlich nicht nur der nach Abzug der Schweizer Verrechnungssteuer ausgezahlte Nettobetrag erfasst. Ausgangspunkt ist der Bruttokapitalertrag.
Rückerstattung
Der über 15 % hinausgehende Schweizer Steuerabzug wird in der Schweiz zurückgefordert
Deutschland ersetzt nicht den Teil der Schweizer Verrechnungssteuer, den die Schweiz aufgrund des DBA selbst zurückzahlen muss.
Bei einer normalen Dividende einer Schweizer Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person bedeutet dies typischerweise:
Einbehalten
Die Schweizer Zahlstelle belastet zunächst die gesetzliche Verrechnungssteuer.
Schweiz zurückfordern
Der über das DBA-Besteuerungsrecht hinausgehende Betrag wird grundsätzlich bei der ESTV geltend gemacht.
Restbelastung
Die DBA-konforme Schweizer Quellensteuer kann grundsätzlich bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden.
ESTV-Verfahren
Für Deutschland erfolgt die Rückerstattung über das elektronische Formular 85
Für in Deutschland ansässige Personen stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung ein eigenes Rückerstattungsverfahren zur Verfügung.
Für Erträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 ist der Rückerstattungsantrag elektronisch über die Anwendung „Verrechnungssteuer Deutschland“ im ESTV-Portal zu erfassen.
ESTV-Portal
Benutzerkonto anlegen und Verrechnungssteuer-Anwendung öffnen.
Antrag erfassen
Dividenden, Steuerabzüge und erforderliche Nachweise elektronisch eintragen.
Ansässigkeit bestätigen
Der Antrag enthält den Nachweis der deutschen steuerlichen Ansässigkeit.
ESTV
Der vollständige Antrag wird nach dem vorgeschriebenen Verfahren bei der ESTV eingereicht.
Aktuelles ESTV-Verfahren beachten
Die ESTV führt die Rückerstattung für in Deutschland ansässige Personen unter dem elektronischen Formular 85. Die jeweils aktuelle Benutzeranleitung und die technischen Einreichungsschritte sollten unmittelbar vor Antragstellung im ESTV-Portal geprüft werden.
Frist
Rückerstattungsansprüche sollten nicht liegen bleiben
Nach schweizerischem Verrechnungssteuerrecht ist der Rückerstattungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.
Dividende mit Fälligkeit im Jahr 2026
Bei einer im Jahr 2026 fälligen steuerbaren Leistung sollte die einschlägige Rückerstattungsfrist rechtzeitig anhand des konkreten Anspruchs und Verfahrens überwacht werden.
Rückerstattung und deutsche Steuererklärung koordinieren
Für die deutsche Steueranrechnung ist relevant, welcher Schweizer Steuerbetrag endgültig verbleibt und welcher Betrag aufgrund eines bestehenden Ermäßigungs- oder Rückerstattungsanspruchs zurückgefordert werden kann.
Deutsche Einkommensteuer
In Deutschland wird grundsätzlich nur die endgültige ausländische Steuer angerechnet
Für private Kapitaleinkünfte regelt § 32d Abs. 5 EStG die Anrechnung ausländischer Steuer.
Danach ist die im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer grundsätzlich um einen bestehenden Ermäßigungsanspruch zu kürzen. Gerade bei Schweizer Dividenden ist deshalb der DBA-Rückerstattungsanspruch entscheidend.
Die 20 % rückforderbare Schweizer Steuer sind grundsätzlich keine endgültige deutsche Anrechnungssteuer
Würde Deutschland die gesamten 35 % berücksichtigen und zusätzlich die Schweiz 20 % erstatten, entstünde eine doppelte Entlastung. Das deutsche Recht knüpft deshalb an die um den Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer an.
- Bruttodividende in Deutschland erfassen
- Schweizer Erstattungsanspruch feststellen
- rückforderbare Steuer nicht als endgültige Belastung behandeln
- verbleibende DBA-Steuer nach deutschen Grenzen anrechnen
§ 32d EStG
Schweizer Dividenden unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Kapitalertragbesteuerung
Bei privaten Kapitaleinkünften beträgt die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, soweit keine Sonderregel greift.
Bei einem Schweizer Depot wird regelmäßig keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Steuerpflichtige muss die Erträge daher grundsätzlich selbst in der deutschen Einkommensteuererklärung angeben.
Schweizer Verrechnungssteuer ersetzt die deutsche Erklärung nicht
Auch wenn in der Schweiz bereits 35 % abgezogen wurden, muss die Dividende bei deutschem Steuerwohnsitz grundsätzlich nach deutschem Recht erklärt werden.
Art. 11 DBA
Bei Zinsen kann die DBA-Systematik anders aussehen als bei Dividenden
Art. 11 DBA Deutschland–Schweiz sieht für gewöhnliche Zinsen grundsätzlich vor, dass diese nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.
Ist eine in Deutschland ansässige Person mit schweizerischer Verrechnungssteuer auf einen unter Art. 11 fallenden Zinsertrag belastet, kann deshalb grundsätzlich eine weitergehende Schweizer Entlastung in Betracht kommen als bei einer gewöhnlichen Dividende.
Nicht jede Zahlung, die wirtschaftlich wie Zins wirkt, fällt zwingend unter Art. 11
Die konkrete rechtliche Qualifikation des Kapitalertrags und mögliche Sonderregeln müssen vor der Rückerstattung geprüft werden.
Fonds & kollektive Anlagen
Schweizer Fonds benötigen eine getrennte Prüfung
Ausschüttungen Schweizer Anlagefonds können sowohl schweizerische Verrechnungssteuerfragen als auch deutsche Investmentsteuerfragen auslösen.
Die Rückerstattung der Schweizer Steuer und die deutsche Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz sind zwei unterschiedliche Prüfungen.
Schweizer Ebene
Verrechnungssteuer, Rückerstattungsanspruch und einschlägiges ESTV-Verfahren.
Abkommensebene
Prüfen, welche Quellenbesteuerung nach dem DBA verbleiben darf.
Deutsche Ebene
Investmenterträge, Teilfreistellung und gegebenenfalls Vorabpauschale nach dem InvStG.
Sonderfälle
Die 15-%-Regel gilt nicht schematisch für jede Ausschüttung
Art. 10 DBA enthält neben dem gewöhnlichen Dividendenfall weitere Sonderregeln. Außerdem können persönliche oder gesellschaftsrechtliche Besonderheiten die Behandlung verändern.
Gesellschaft als Anteilseigner
Bei qualifizierten Beteiligungen einer Gesellschaft können andere DBA-Sätze oder Befreiungen gelten.
Betriebsstätte
Gehört die Beteiligung tatsächlich zu einer Schweizer Betriebsstätte, greifen andere DBA-Regeln.
Investmentfonds
Fondsstrukturen können besondere Schweizer Rückerstattungsregeln erfordern.
Nutzungsberechtigung
Die DBA-Entlastung setzt voraus, dass der Antragsteller die einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Zuzugsjahr
Entscheidend ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen Kapitalleistung
Bei einem Umzug von der Schweiz nach Deutschland während des Jahres muss die steuerliche Ansässigkeit für den relevanten Zeitraum sauber bestimmt werden.
Eine Dividende, die noch während der Schweizer Ansässigkeit zufließt, kann steuerlich anders behandelt werden als eine Ausschüttung nach dem Wechsel der DBA-Ansässigkeit nach Deutschland.
Zuzugsdatum zuerst bestimmen
Bei unterjährigem Umzug sollte deshalb zunächst der Beginn der deutschen Steuerpflicht und die DBA-Ansässigkeit bestimmt werden, bevor die Verrechnungssteuer einzelner Ausschüttungen bearbeitet wird.
Unterlagen
Was für Rückerstattung und deutsche Steuererklärung benötigt wird
Dividendennachweis
Bruttodividende, Auszahlung und einbehaltene Verrechnungssteuer.
Wertpapierdaten
Gesellschaft, ISIN und Anzahl der gehaltenen Aktien.
Steuerbeleg
Bankabrechnung mit ausgewiesenem Schweizer Steuerabzug.
Ansässigkeit
Deutscher Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit für den relevanten Zeitraum.
Depotunterlagen
Jahresauszug und Schweizer Steuerverzeichnis, soweit vorhanden.
Währung
Bruttoertrag und Steuerbetrag für deutsche Zwecke in EUR umrechnen.
Rückerstattung
Antrag und sämtliche zugehörigen ESTV-Unterlagen archivieren.
Deutschland
Ertrag und endgültige ausländische Steuer für die deutsche Erklärung aufbereiten.
Prüfreihenfolge
Schweizer Verrechnungssteuer in acht Schritten behandeln
Ansässigkeit
Deutsche DBA-Ansässigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung feststellen.
Ertrag
Dividende, Zins oder andere Leistung rechtlich qualifizieren.
Abzug
Tatsächlich einbehaltene Schweizer Verrechnungssteuer feststellen.
DBA
Zulässige Schweizer Restbesteuerung bestimmen.
Rückforderung
Übersteigenden Betrag über das ESTV-Verfahren geltend machen.
EUR
Kapitalertrag und endgültige Quellensteuer in Euro bestimmen.
Anrechnung
§ 32d Abs. 5 EStG und Anrechnungshöchstbetrag prüfen.
Erklärung
Bruttoertrag und anrechenbare Steuer korrekt erklären.
Typische Fehler
Wo Schweizer Verrechnungssteuer häufig falsch behandelt wird
35 % voll anrechnen
Der Schweizer Rückerstattungsanspruch wird bei der deutschen Steuer nicht berücksichtigt.
Netto statt brutto
Nur die nach Schweizer Steuerabzug erhaltene Auszahlung wird als Kapitalertrag erklärt.
Rückerstattung vergessen
Die über der DBA-Belastung liegende Schweizer Steuer wird nicht zurückgefordert.
Frist versäumen
Rückerstattungsansprüche werden erst Jahre später bei der deutschen Veranlagung entdeckt.
15 % pauschal anwenden
Dividenden, Zinsen und Sonderfälle werden nicht getrennt qualifiziert.
Zuzugsjahr ignorieren
Die steuerliche Ansässigkeit zum Zeitpunkt der Ausschüttung wird nicht geprüft.
Depotsteuer verwechseln
Verrechnungssteuer, deutsche Kapitalertragbesteuerung und Fondsbesteuerung werden vermischt.
Keine Belege
Schweizer Steuerabzug und Rückerstattung können nicht nachvollzogen werden.
Häufige Fragen
Schweizer Verrechnungssteuer bei deutschem Wohnsitz
Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer?
Darf die Schweiz bei einem deutschen Steuerresidenten 35 % einer Dividende behalten?
Wie viel kann ich bei einer Schweizer Dividende zurückfordern?
Kann ich die gesamten 35 % in Deutschland anrechnen?
Wird in Deutschland die Brutto- oder Nettodividende versteuert?
Wie beantrage ich die Schweizer Rückerstattung?
Muss meine deutsche Ansässigkeit nachgewiesen werden?
Was gilt für Schweizer Zinsen?
Was gilt bei Schweizer Fonds?
Gilt die 15-%-Grenze auch für eine deutsche GmbH als Anteilseigner?
Was gilt, wenn ich im Laufe des Jahres von der Schweiz nach Deutschland ziehe?
Muss ich die Schweizer Dividende trotz Rückerstattungsantrag in Deutschland erklären?
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