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Schweiz → Deutschland · Kapitalerträge

35 % Verrechnungssteuer · Art. 10 DBA · eF85

Schweizer Verrechnungssteuer bei deutschem Wohnsitz

Schweizer Dividenden unterliegen häufig zunächst einer Verrechnungssteuer von 35 %. Bei einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person darf die Schweiz nach dem DBA Deutschland–Schweiz bei gewöhnlichen Dividenden grundsätzlich 15 % des Bruttobetrags behalten. Der darüber hinausgehende Schweizer Steuerabzug kann grundsätzlich zurückgefordert werden; nur die abkommensrechtlich verbleibende Belastung ist für die deutsche Steueranrechnung maßgeblich.

Grundsystem

Schweizer Steuerabzug und endgültige DBA-Belastung sind nicht dasselbe

Die Schweiz erhebt auf bestimmten Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen grundsätzlich eine Verrechnungssteuer von 35 %. Betroffen sind insbesondere Ausschüttungen schweizerischer Kapitalgesellschaften.

Ist der Empfänger inzwischen in Deutschland ansässig, richtet sich die endgültige Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und der Schweiz nach dem DBA Deutschland–Schweiz.

Das bedeutet: Der zunächst einbehaltene Schweizer Betrag ist nicht automatisch auch die endgültige Schweizer Steuerbelastung.

Standardfall Schweizer Dividende

35 % Abzug → 20 % Rückforderung → 15 % Schweizer Restbelastung

Bei einer gewöhnlichen Schweizer Dividende an eine in Deutschland ansässige natürliche Person begrenzt Art. 10 DBA das Schweizer Besteuerungsrecht grundsätzlich auf 15 % des Bruttobetrags.

  • Bruttodividende: 100 %
  • Schweizer Abzug: 35 %
  • DBA-Restbelastung: grundsätzlich 15 %
  • Rückforderbarer Schweizer Mehrbetrag: grundsätzlich 20 %
  • Deutschland besteuert die Bruttodividende nach deutschem Recht

Art. 10 DBA

Schweizer Dividenden bei deutschem Steuerwohnsitz

Dividenden einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft dürfen grundsätzlich auch in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden.

Gleichzeitig darf die Schweiz als Quellenstaat eine begrenzte Steuer erheben. Für gewöhnliche Dividenden beträgt diese nach Art. 10 Abs. 2 DBA grundsätzlich höchstens 15 % des Bruttobetrags.

35 % werden zunächst trotzdem einbehalten

Das Schweizer Verrechnungssteuerverfahren führt regelmäßig zunächst zum gesetzlichen Abzug. Die DBA-Entlastung erfolgt für in Deutschland ansässige Personen grundsätzlich über ein Rückerstattungsverfahren.

Beispielrechnung

So funktioniert die Aufteilung bei einer Schweizer Dividende

Beispiel

10.000 CHF Bruttodividende

Position Betrag Behandlung
Bruttodividende 10.000 CHF Ausgangsbetrag für die deutsche Besteuerung.
Schweizer Verrechnungssteuer 35 % 3.500 CHF Zunächst von der Schweizer Ausschüttung einbehalten.
DBA-Reststeuer 15 % 1.500 CHF Darf im Standardfall bei der Schweiz verbleiben.
Rückerstattung Schweiz 2.000 CHF Differenz zwischen 35 % Abzug und 15 % DBA-Belastung.
Deutsche Besteuerung auf 10.000 CHF brutto Die nach deutschem Recht anrechenbare Schweizer Steuer wird anschließend berücksichtigt.

Nicht mit der Nettoauszahlung rechnen

Für die deutsche Einkommensteuer wird grundsätzlich nicht nur der nach Abzug der Schweizer Verrechnungssteuer ausgezahlte Nettobetrag erfasst. Ausgangspunkt ist der Bruttokapitalertrag.

Rückerstattung

Der über 15 % hinausgehende Schweizer Steuerabzug wird in der Schweiz zurückgefordert

Deutschland ersetzt nicht den Teil der Schweizer Verrechnungssteuer, den die Schweiz aufgrund des DBA selbst zurückzahlen muss.

Bei einer normalen Dividende einer Schweizer Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person bedeutet dies typischerweise:

35 %

Einbehalten

Die Schweizer Zahlstelle belastet zunächst die gesetzliche Verrechnungssteuer.

20 %

Schweiz zurückfordern

Der über das DBA-Besteuerungsrecht hinausgehende Betrag wird grundsätzlich bei der ESTV geltend gemacht.

15 %

Restbelastung

Die DBA-konforme Schweizer Quellensteuer kann grundsätzlich bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden.

ESTV-Verfahren

Für Deutschland erfolgt die Rückerstattung über das elektronische Formular 85

Für in Deutschland ansässige Personen stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung ein eigenes Rückerstattungsverfahren zur Verfügung.

Für Erträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 ist der Rückerstattungsantrag elektronisch über die Anwendung „Verrechnungssteuer Deutschland“ im ESTV-Portal zu erfassen.

01

ESTV-Portal

Benutzerkonto anlegen und Verrechnungssteuer-Anwendung öffnen.

02

Antrag erfassen

Dividenden, Steuerabzüge und erforderliche Nachweise elektronisch eintragen.

03

Ansässigkeit bestätigen

Der Antrag enthält den Nachweis der deutschen steuerlichen Ansässigkeit.

04

ESTV

Der vollständige Antrag wird nach dem vorgeschriebenen Verfahren bei der ESTV eingereicht.

Aktuelles ESTV-Verfahren beachten

Die ESTV führt die Rückerstattung für in Deutschland ansässige Personen unter dem elektronischen Formular 85. Die jeweils aktuelle Benutzeranleitung und die technischen Einreichungsschritte sollten unmittelbar vor Antragstellung im ESTV-Portal geprüft werden.

Frist

Rückerstattungsansprüche sollten nicht liegen bleiben

Nach schweizerischem Verrechnungssteuerrecht ist der Rückerstattungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.

Beispiel

Dividende mit Fälligkeit im Jahr 2026

Bei einer im Jahr 2026 fälligen steuerbaren Leistung sollte die einschlägige Rückerstattungsfrist rechtzeitig anhand des konkreten Anspruchs und Verfahrens überwacht werden.

Rückerstattung und deutsche Steuererklärung koordinieren

Für die deutsche Steueranrechnung ist relevant, welcher Schweizer Steuerbetrag endgültig verbleibt und welcher Betrag aufgrund eines bestehenden Ermäßigungs- oder Rückerstattungsanspruchs zurückgefordert werden kann.

Deutsche Einkommensteuer

In Deutschland wird grundsätzlich nur die endgültige ausländische Steuer angerechnet

Für private Kapitaleinkünfte regelt § 32d Abs. 5 EStG die Anrechnung ausländischer Steuer.

Danach ist die im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer grundsätzlich um einen bestehenden Ermäßigungsanspruch zu kürzen. Gerade bei Schweizer Dividenden ist deshalb der DBA-Rückerstattungsanspruch entscheidend.

Die 20 % rückforderbare Schweizer Steuer sind grundsätzlich keine endgültige deutsche Anrechnungssteuer

Würde Deutschland die gesamten 35 % berücksichtigen und zusätzlich die Schweiz 20 % erstatten, entstünde eine doppelte Entlastung. Das deutsche Recht knüpft deshalb an die um den Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer an.

  • Bruttodividende in Deutschland erfassen
  • Schweizer Erstattungsanspruch feststellen
  • rückforderbare Steuer nicht als endgültige Belastung behandeln
  • verbleibende DBA-Steuer nach deutschen Grenzen anrechnen

§ 32d EStG

Schweizer Dividenden unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Kapitalertragbesteuerung

Bei privaten Kapitaleinkünften beträgt die deutsche Einkommensteuer grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, soweit keine Sonderregel greift.

Bei einem Schweizer Depot wird regelmäßig keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Steuerpflichtige muss die Erträge daher grundsätzlich selbst in der deutschen Einkommensteuererklärung angeben.

Schweizer Verrechnungssteuer ersetzt die deutsche Erklärung nicht

Auch wenn in der Schweiz bereits 35 % abgezogen wurden, muss die Dividende bei deutschem Steuerwohnsitz grundsätzlich nach deutschem Recht erklärt werden.

Art. 11 DBA

Bei Zinsen kann die DBA-Systematik anders aussehen als bei Dividenden

Art. 11 DBA Deutschland–Schweiz sieht für gewöhnliche Zinsen grundsätzlich vor, dass diese nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.

Ist eine in Deutschland ansässige Person mit schweizerischer Verrechnungssteuer auf einen unter Art. 11 fallenden Zinsertrag belastet, kann deshalb grundsätzlich eine weitergehende Schweizer Entlastung in Betracht kommen als bei einer gewöhnlichen Dividende.

Nicht jede Zahlung, die wirtschaftlich wie Zins wirkt, fällt zwingend unter Art. 11

Die konkrete rechtliche Qualifikation des Kapitalertrags und mögliche Sonderregeln müssen vor der Rückerstattung geprüft werden.

Fonds & kollektive Anlagen

Schweizer Fonds benötigen eine getrennte Prüfung

Ausschüttungen Schweizer Anlagefonds können sowohl schweizerische Verrechnungssteuerfragen als auch deutsche Investmentsteuerfragen auslösen.

Die Rückerstattung der Schweizer Steuer und die deutsche Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz sind zwei unterschiedliche Prüfungen.

CH

Schweizer Ebene

Verrechnungssteuer, Rückerstattungsanspruch und einschlägiges ESTV-Verfahren.

DBA

Abkommensebene

Prüfen, welche Quellenbesteuerung nach dem DBA verbleiben darf.

DE

Deutsche Ebene

Investmenterträge, Teilfreistellung und gegebenenfalls Vorabpauschale nach dem InvStG.

Sonderfälle

Die 15-%-Regel gilt nicht schematisch für jede Ausschüttung

Art. 10 DBA enthält neben dem gewöhnlichen Dividendenfall weitere Sonderregeln. Außerdem können persönliche oder gesellschaftsrechtliche Besonderheiten die Behandlung verändern.

Corp

Gesellschaft als Anteilseigner

Bei qualifizierten Beteiligungen einer Gesellschaft können andere DBA-Sätze oder Befreiungen gelten.

PE

Betriebsstätte

Gehört die Beteiligung tatsächlich zu einer Schweizer Betriebsstätte, greifen andere DBA-Regeln.

Fund

Investmentfonds

Fondsstrukturen können besondere Schweizer Rückerstattungsregeln erfordern.

Own

Nutzungsberechtigung

Die DBA-Entlastung setzt voraus, dass der Antragsteller die einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Zuzugsjahr

Entscheidend ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen Kapitalleistung

Bei einem Umzug von der Schweiz nach Deutschland während des Jahres muss die steuerliche Ansässigkeit für den relevanten Zeitraum sauber bestimmt werden.

Eine Dividende, die noch während der Schweizer Ansässigkeit zufließt, kann steuerlich anders behandelt werden als eine Ausschüttung nach dem Wechsel der DBA-Ansässigkeit nach Deutschland.

Zuzugsdatum zuerst bestimmen

Bei unterjährigem Umzug sollte deshalb zunächst der Beginn der deutschen Steuerpflicht und die DBA-Ansässigkeit bestimmt werden, bevor die Verrechnungssteuer einzelner Ausschüttungen bearbeitet wird.

Unterlagen

Was für Rückerstattung und deutsche Steuererklärung benötigt wird

DIV

Dividendennachweis

Bruttodividende, Auszahlung und einbehaltene Verrechnungssteuer.

ISIN

Wertpapierdaten

Gesellschaft, ISIN und Anzahl der gehaltenen Aktien.

Tax

Steuerbeleg

Bankabrechnung mit ausgewiesenem Schweizer Steuerabzug.

DE

Ansässigkeit

Deutscher Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit für den relevanten Zeitraum.

Bank

Depotunterlagen

Jahresauszug und Schweizer Steuerverzeichnis, soweit vorhanden.

CHF

Währung

Bruttoertrag und Steuerbetrag für deutsche Zwecke in EUR umrechnen.

F85

Rückerstattung

Antrag und sämtliche zugehörigen ESTV-Unterlagen archivieren.

KAP

Deutschland

Ertrag und endgültige ausländische Steuer für die deutsche Erklärung aufbereiten.

Prüfreihenfolge

Schweizer Verrechnungssteuer in acht Schritten behandeln

01

Ansässigkeit

Deutsche DBA-Ansässigkeit zum Zeitpunkt der Zahlung feststellen.

02

Ertrag

Dividende, Zins oder andere Leistung rechtlich qualifizieren.

03

Abzug

Tatsächlich einbehaltene Schweizer Verrechnungssteuer feststellen.

04

DBA

Zulässige Schweizer Restbesteuerung bestimmen.

05

Rückforderung

Übersteigenden Betrag über das ESTV-Verfahren geltend machen.

06

EUR

Kapitalertrag und endgültige Quellensteuer in Euro bestimmen.

07

Anrechnung

§ 32d Abs. 5 EStG und Anrechnungshöchstbetrag prüfen.

08

Erklärung

Bruttoertrag und anrechenbare Steuer korrekt erklären.

Typische Fehler

Wo Schweizer Verrechnungssteuer häufig falsch behandelt wird

01

35 % voll anrechnen

Der Schweizer Rückerstattungsanspruch wird bei der deutschen Steuer nicht berücksichtigt.

02

Netto statt brutto

Nur die nach Schweizer Steuerabzug erhaltene Auszahlung wird als Kapitalertrag erklärt.

03

Rückerstattung vergessen

Die über der DBA-Belastung liegende Schweizer Steuer wird nicht zurückgefordert.

04

Frist versäumen

Rückerstattungsansprüche werden erst Jahre später bei der deutschen Veranlagung entdeckt.

05

15 % pauschal anwenden

Dividenden, Zinsen und Sonderfälle werden nicht getrennt qualifiziert.

06

Zuzugsjahr ignorieren

Die steuerliche Ansässigkeit zum Zeitpunkt der Ausschüttung wird nicht geprüft.

07

Depotsteuer verwechseln

Verrechnungssteuer, deutsche Kapitalertragbesteuerung und Fondsbesteuerung werden vermischt.

08

Keine Belege

Schweizer Steuerabzug und Rückerstattung können nicht nachvollzogen werden.

Häufige Fragen

Schweizer Verrechnungssteuer bei deutschem Wohnsitz

Wie hoch ist die Schweizer Verrechnungssteuer?
Auf steuerbaren Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens beträgt die Schweizer Verrechnungssteuer grundsätzlich 35 %.
Darf die Schweiz bei einem deutschen Steuerresidenten 35 % einer Dividende behalten?
Bei einer gewöhnlichen Dividende an eine in Deutschland ansässige natürliche Person grundsätzlich nicht. Art. 10 DBA begrenzt das Schweizer Besteuerungsrecht im Standardfall auf 15 % des Bruttobetrags.
Wie viel kann ich bei einer Schweizer Dividende zurückfordern?
Im Standardfall werden zunächst 35 % einbehalten, während nach dem DBA 15 % in der Schweiz verbleiben dürfen. Die Differenz von 20 Prozentpunkten kann daher grundsätzlich zurückgefordert werden.
Kann ich die gesamten 35 % in Deutschland anrechnen?
Grundsätzlich nein. § 32d Abs. 5 EStG stellt auf die um einen bestehenden Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ab. Der in der Schweiz rückforderbare Betrag ist daher nicht einfach zusätzlich in Deutschland anrechenbar.
Wird in Deutschland die Brutto- oder Nettodividende versteuert?
Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Bruttokapitalertrag. Der Schweizer Steuerabzug wird anschließend über Rückerstattung und gegebenenfalls deutsche Steueranrechnung berücksichtigt.
Wie beantrage ich die Schweizer Rückerstattung?
Für in Deutschland ansässige Personen wird die Rückerstattung für Erträge mit Fälligkeiten ab 1. Januar 2020 über die elektronische Anwendung Verrechnungssteuer Deutschland beziehungsweise das elektronische Formular 85 der ESTV beantragt.
Muss meine deutsche Ansässigkeit nachgewiesen werden?
Ja. Der DBA-Rückerstattungsanspruch setzt die entsprechende steuerliche Ansässigkeit voraus. Das ESTV-Verfahren sieht hierfür einen Ansässigkeitsnachweis vor.
Was gilt für Schweizer Zinsen?
Art. 11 DBA weist gewöhnliche Zinsen grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Deshalb kann sich bei einem in Deutschland ansässigen Empfänger eine andere Rückerstattungssystematik ergeben als bei Dividenden.
Was gilt bei Schweizer Fonds?
Hier müssen Schweizer Verrechnungssteuer, der einschlägige Rückerstattungsanspruch und die deutsche Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz getrennt geprüft werden.
Gilt die 15-%-Grenze auch für eine deutsche GmbH als Anteilseigner?
Nicht zwingend. Bei Gesellschaften und qualifizierten Beteiligungen enthält Art. 10 DBA besondere Regelungen, die von der Behandlung einer privaten natürlichen Person abweichen können.
Was gilt, wenn ich im Laufe des Jahres von der Schweiz nach Deutschland ziehe?
Dann sollte für jede relevante Ausschüttung geprüft werden, in welchem Staat Sie zum maßgeblichen Zeitpunkt steuerlich beziehungsweise nach dem DBA ansässig waren. Der Zuzugszeitpunkt kann daher die Behandlung verändern.
Muss ich die Schweizer Dividende trotz Rückerstattungsantrag in Deutschland erklären?
Ja. Der Schweizer Rückerstattungsantrag ersetzt die deutsche Einkommensteuererklärung nicht. Bruttoertrag und endgültige ausländische Steuer sind für deutsche Zwecke korrekt aufzubereiten.

Steuerberatung Deutschland–Schweiz

Sie erhalten Schweizer Dividenden bei deutschem Wohnsitz?

Wir prüfen Schweizer Verrechnungssteuer, DBA-Restbelastung, Rückerstattungsanspruch, das ESTV-Verfahren sowie die korrekte Anrechnung in der deutschen Einkommensteuererklärung.

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