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Deutschland–Schweiz · Sozialversicherung

Telearbeit Deutschland–Schweiz: Was bedeutet die 50-Prozent-Grenze für die Sozialversicherung?

Seit dem 1. Juli 2023 ermöglicht das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit in bestimmten Deutschland–Schweiz-Fällen deutlich mehr Homeoffice, ohne dass die Sozialversicherung automatisch in den Wohnstaat wechselt. Bei einem Schweizer Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich bis zu 49,9 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit aus seinem deutschen Wohnstaat teleworking erbringen und auf Antrag weiterhin der Schweizer Sozialversicherung unterliegen. Bei 50 Prozent oder mehr greift diese Sonderregel nicht.

Grundprinzip

Ohne Sonderregel kann bereits ab 25 Prozent Tätigkeit im deutschen Wohnstaat ein Systemwechsel eintreten

Arbeitet ein Arbeitnehmer gewöhnlich sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz, liegt sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung in mehreren Staaten vor.

Nach den allgemeinen Koordinierungsregeln ist insbesondere entscheidend, ob ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt wird. Ein Anteil von mindestens 25 Prozent gilt grundsätzlich als wesentlicher Teil.

Für einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Schweizer Arbeitgeber könnte deshalb bereits regelmäßiges Homeoffice von mindestens 25 Prozent grundsätzlich dazu führen, dass deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar wird.

Genau an diesem Punkt setzt das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit an.

Die drei Bereiche

Unter 25 %, zwischen 25 und 49,9 % und ab 50 %

<25 %

Allgemeine Regeln

Bei gewöhnlicher Telearbeit von weniger als 25 Prozent im deutschen Wohnstaat liegt grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat vor. Bei einer typischen Beschäftigung kann daher weiterhin Schweizer Sozialversicherungsrecht gelten.

25–49,9 %

Rahmenübereinkommen

Ohne Sonderregel könnte deutsches Sozialversicherungsrecht greifen. Das Rahmenübereinkommen ermöglicht jedoch auf Antrag die weitere Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

≥50 %

Keine Telearbeits-Sonderregel

Bei genau 50 Prozent oder mehr kann das multilaterale Rahmenübereinkommen nicht genutzt werden. Die Versicherungszuständigkeit muss nach den allgemeinen Koordinierungsregeln bestimmt werden.

25 bis unter 50 Prozent

Schweizer Sozialversicherung trotz erheblichem Homeoffice in Deutschland

Das multilaterale Rahmenübereinkommen gilt seit dem 1. Juli 2023 und schafft für bestimmte grenzüberschreitende Telearbeitsfälle eine Ausnahme von den normalen Mehrstaatenregeln.

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz Deutschland und Arbeitgeber Schweiz kann danach grundsätzlich mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit als Telearbeit in Deutschland ausüben und trotzdem weiterhin dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterliegen.

  • Wohnstaat Deutschland
  • Arbeitgeberstaat Schweiz
  • regelmäßige Arbeit auch in der Schweiz
  • Telearbeit in Deutschland mindestens 25 %
  • Telearbeit in Deutschland weniger als 50 %
  • Antrag auf Anwendung des Rahmenübereinkommens

49,9 Prozent

Warum häufig von „bis zu 49,9 Prozent Homeoffice“ gesprochen wird

Das Rahmenübereinkommen verlangt, dass die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht.

Deshalb wird die zulässige Obergrenze häufig mit 49,9 beziehungsweise 49,99 Prozent beschrieben. Rechtlich entscheidend ist nicht die Schreibweise, sondern dass die 50-Prozent-Schwelle nicht erreicht wird.

Eine dauerhaft genau hälftige Aufteilung – beispielsweise 2,5 von fünf Arbeitstagen – liegt daher nicht mehr innerhalb der vereinfachten Telearbeits-Ausnahme.

Genau 50 Prozent

Was passiert bei 50 Prozent Homeoffice in Deutschland?

Wird die Tätigkeit genau zur Hälfte im deutschen Wohnstaat als Telearbeit erbracht, ist die Voraussetzung „weniger als 50 Prozent“ nicht erfüllt.

Das multilaterale Rahmenübereinkommen kann dann grundsätzlich nicht als vereinfachte Ausnahme genutzt werden.

Stattdessen muss das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach den allgemeinen Regeln für gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten bestimmt werden.

Bei einem in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer, der einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung in Deutschland ausübt, kann dies zur Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts führen. Ob daneben eine individuelle Ausnahmevereinbarung möglich oder sinnvoll ist, muss getrennt geprüft werden.

49,9 %

Rahmenübereinkommen möglich

Sind sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Schweizer Sozialversicherungszuständigkeit auf Antrag grundsätzlich bestehen bleiben.

50 %

Rahmenübereinkommen nicht anwendbar

Bei genau 50 Prozent müssen grundsätzlich die allgemeinen Koordinierungsregeln angewendet werden.

Voraussetzungen

Die 49,9-Prozent-Grenze allein reicht nicht aus

Das Rahmenübereinkommen wurde für typische bilaterale Homeoffice-Konstellationen geschaffen. Komplexere Arbeitsmodelle können außerhalb seines Anwendungsbereichs liegen.

EMP

Abhängige Beschäftigung

Die Sonderregel betrifft Arbeitnehmer. Selbständige Tätigkeiten fallen nicht unter das Telearbeits-Rahmenübereinkommen.

DE–CH

Zwei beteiligte Staaten

Das klassische Modell besteht aus dem deutschen Wohnstaat und dem Schweizer Staat des Arbeitgebers. Beide müssen am Rahmenübereinkommen teilnehmen.

IT

Tatsächliche Telearbeit

Die Tätigkeit wird mittels Informations- und Kommunikationstechnologie aus dem Wohnstaat erbracht und könnte grundsätzlich auch beim Arbeitgeber ausgeübt werden.

CH

Arbeit beim Arbeitgeber

Neben der Telearbeit in Deutschland wird die Beschäftigung grundsätzlich auch im Staat des Arbeitgebers, also in der Schweiz, ausgeübt.

NO 3rd

Kein gewöhnlicher dritter Tätigkeitsstaat

Gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren Staat kann dazu führen, dass das Rahmenübereinkommen nicht anwendbar ist.

A1

Antrag erforderlich

Die Schweizer Unterstellung bleibt nicht allein aufgrund des Prozentsatzes bestehen. Die Ausnahme muss formal beantragt und durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert werden.

Nicht erfasste Fälle

Nicht jede Arbeit außerhalb des Schweizer Büros ist „Telearbeit“ im Sinne des Rahmenübereinkommens

Die Sonderregel ist auf typische digitale Homeoffice-Arbeit zwischen Wohnstaat und Arbeitgeberstaat zugeschnitten. Sie ist kein allgemeiner Freibrief für jede Form internationaler Tätigkeit.

Zusätzliche gewöhnliche Tätigkeiten, weitere Arbeitgeber oder eine selbständige Nebentätigkeit können eine andere sozialversicherungsrechtliche Analyse erforderlich machen.

  • regelmäßige Kundenbesuche in Deutschland gesondert prüfen
  • gewöhnliche Tätigkeit in Drittstaaten berücksichtigen
  • weitere Arbeitgeber einbeziehen
  • selbständige Nebentätigkeit separat analysieren
  • Geschäftsreisen nicht pauschal als Homeoffice behandeln
  • komplexe Mehrstaatentätigkeit nach allgemeinen Regeln prüfen

Berechnung des Homeoffice-Anteils

Maßgeblich ist die gewöhnliche Verteilung der gesamten Arbeitszeit

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sollte das tatsächliche beziehungsweise voraussichtliche gewöhnliche Arbeitsmuster betrachtet werden.

Dabei ist nicht lediglich der Arbeitsvertrag maßgeblich. Entscheidend ist, wie viel der gesamten Beschäftigung gewöhnlich tatsächlich als grenzüberschreitende Telearbeit im deutschen Wohnstaat ausgeübt wird.

Bei festen Wochenmodellen lässt sich der Anteil häufig relativ einfach ermitteln. Bei wechselnden Arbeitsplänen, Teilzeitmodellen oder unregelmäßiger Telearbeit sollte dagegen die Arbeitszeit über einen repräsentativen Zeitraum dokumentiert werden.

Arbeitsmodell Ungefährer deutscher Telearbeitsanteil Typische Einordnung
1 Tag Deutschland / 4 Tage Schweiz 20 % Unter 25 % – allgemeine Regeln
1,5 Tage Deutschland / 3,5 Tage Schweiz 30 % Rahmenübereinkommen grundsätzlich möglich
2 Tage Deutschland / 3 Tage Schweiz 40 % Rahmenübereinkommen grundsätzlich möglich
2,4 Tage Deutschland / 2,6 Tage Schweiz 48 % Rahmenübereinkommen grundsätzlich möglich
2,5 Tage Deutschland / 2,5 Tage Schweiz 50 % Rahmenübereinkommen nicht anwendbar
3 Tage Deutschland / 2 Tage Schweiz 60 % Allgemeine Mehrstaatenregeln prüfen

Arbeitszeit statt bloßer Anwesenheit

Teilzeitbeschäftigung verändert nicht die prozentuale Logik

Auch bei Teilzeitbeschäftigten wird das Verhältnis zwischen grenzüberschreitender Telearbeit und der gesamten Beschäftigung betrachtet.

Arbeitet eine Person beispielsweise nur drei Tage pro Woche und davon einen Tag regelmäßig aus Deutschland, beträgt der Telearbeitsanteil ungefähr ein Drittel.

Dass die absolute Zahl der Homeoffice-Tage gering ist, ändert nichts daran, dass prozentual die 25-Prozent-Schwelle überschritten sein kann.

A1-Bescheinigung

Die Beibehaltung der Schweizer Sozialversicherung muss beantragt werden

Das Rahmenübereinkommen führt nicht automatisch dazu, dass bei 25 bis unter 50 Prozent Homeoffice weiterhin Schweizer Sozialversicherung gilt.

Die Anwendung der Ausnahmevereinbarung muss beantragt werden. Bei einem Schweizer Arbeitgeber erfolgt dies grundsätzlich über die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse, regelmäßig über die Plattform ALPS.

Wird dem Antrag entsprochen, dokumentiert eine A1-Bescheinigung die Anwendung des Schweizer Sozialversicherungsrechts trotz regelmäßiger Telearbeit im deutschen Wohnstaat.

ALPS

Antrag Schweiz

Schweizer Arbeitgeber beantragen die Bescheinigung grundsätzlich über die zuständige AHV-Ausgleichskasse.

A1

Nachweis

Die A1-Bescheinigung dokumentiert gegenüber deutschen und Schweizer Stellen das anwendbare Sozialversicherungsrecht.

3 J.

Gültigkeitsdauer

Im Schweizer Verfahren kann die A1-Bescheinigung für grenzüberschreitende Telearbeit grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgestellt und anschließend erneut beantragt werden.

Rückwirkender Antrag

Die A1-Bescheinigung sollte nicht unnötig spät beantragt werden

Für aktuelle Anträge nach dem Telearbeits-Rahmenübereinkommen ist eine rückwirkende Ausstellung grundsätzlich nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums möglich.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten deshalb ein neues dauerhaftes Homeoffice-Modell möglichst bereits vor oder zeitnah nach dessen Einführung sozialversicherungsrechtlich prüfen.

Für ältere Zeiträume kann gegebenenfalls eine individuelle Ausnahmevereinbarung erforderlich sein. Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht mit der standardisierten Anwendung des Rahmenübereinkommens gleichzusetzen.

Änderung des Arbeitsmodells

Eine bestehende A1-Bescheinigung ersetzt nicht die laufende Überwachung des Homeoffice-Anteils

Die A1-Bescheinigung basiert auf dem zugrunde gelegten Arbeitsmodell. Ändert sich die tatsächliche Tätigkeit wesentlich, sollte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung erneut geprüft werden.

Besonders kritisch ist eine dauerhafte Erhöhung des deutschen Telearbeitsanteils auf 50 Prozent oder mehr.

  • Arbeitszeit regelmäßig überwachen
  • Homeoffice-Tage dokumentieren
  • dauerhafte Änderungen melden
  • zusätzliche Tätigkeitsstaaten erfassen
  • neue Arbeitgeber berücksichtigen
  • A1 bei geänderten Voraussetzungen überprüfen

Einkommensteuer

Die 50-Prozent-Grenze gilt nur für die Sozialversicherung

Das multilaterale Rahmenübereinkommen regelt ausschließlich, welchem Sozialversicherungssystem eine Person unterliegt. Es ändert nicht die steuerliche Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und der Schweiz.

Für die Einkommensteuer sind insbesondere Art. 15 und Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz relevant.

Ein Arbeitnehmer kann daher sozialversicherungsrechtlich weiterhin in der Schweiz versichert sein, während sein Arbeitslohn steuerlich ganz oder teilweise in Deutschland zu erfassen ist.

Grenzgänger

Steuerlicher Grenzgängerstatus und sozialversicherungsrechtliche Telearbeit können nebeneinander bestehen

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz Deutschland und Schweizer Arbeitgeber kann steuerlich Grenzgänger nach Art. 15a DBA sein und gleichzeitig regelmäßig aus dem deutschen Homeoffice arbeiten.

Ganztägige Arbeit am deutschen Wohnsitz wird für die steuerliche 60-Tage-Regel grundsätzlich nicht als Nichtrückkehrtag behandelt.

Gleichzeitig kann sozialversicherungsrechtlich bei einem Homeoffice-Anteil zwischen 25 und weniger als 50 Prozent das multilaterale Rahmenübereinkommen erforderlich sein, damit die Schweizer Versicherungszuständigkeit bestehen bleibt.

Thema Regel Relevante Grenze
Steuerlicher Grenzgängerstatus Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz Insbesondere Nichtrückkehrtage
Schweizer Grenzgänger-Quellensteuer Art. 15a DBA Grundsätzlich maximal 4,5 %
Allgemeine Sozialversicherung bei Mehrstaatentätigkeit Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 Mindestens 25 % im Wohnstaat grundsätzlich wesentlich
Telearbeits-Rahmenübereinkommen Ausnahme nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 Mindestens 25 % und weniger als 50 % Telearbeit im Wohnstaat
Genau 50 % Telearbeit Rahmenübereinkommen nicht anwendbar Allgemeine Regeln prüfen

Typische Konstellationen

Wann die Schweizer Sozialversicherung bestehen bleiben kann

20 %

Ein Tag Homeoffice

Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen ein deutscher Homeoffice-Tag und vier Schweizer Arbeitstage etwa 20 Prozent. Das Rahmenübereinkommen wird für die 25-bis-49,9-%-Ausnahme grundsätzlich nicht benötigt.

40 %

Zwei Tage Homeoffice

Zwei von fünf Tagen entsprechen ungefähr 40 Prozent. Ohne Sonderregel könnte deutsches Sozialversicherungsrecht greifen. Das Rahmenübereinkommen kann die Schweizer Unterstellung erhalten.

60 %

Drei Tage Homeoffice

Drei von fünf Tagen entsprechen ungefähr 60 Prozent. Die Telearbeits-Sonderregel ist nicht anwendbar. Die allgemeinen Mehrstaatenregeln müssen geprüft werden.

Praktisches Vorgehen

Ein grenzüberschreitendes Telearbeitsmodell richtig aufsetzen

Staatsangehörigkeit und Anwendungsbereich prüfen

Zunächst ist zu klären, ob die europäischen Koordinierungsregeln und das Rahmenübereinkommen auf den Arbeitnehmer anwendbar sind.

Wohnstaat und Arbeitgeberstaat bestimmen

Im klassischen Fall wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitet für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz.

Arbeitsmodell quantifizieren

Schweizer Bürotage und deutsche Telearbeit werden anhand der tatsächlichen Gesamtarbeitszeit gegenübergestellt.

Unter 25 %, 25–49,9 % oder mindestens 50 % einordnen

Die Einordnung bestimmt, ob die allgemeinen Regeln ausreichen oder das Rahmenübereinkommen erforderlich beziehungsweise ausgeschlossen ist.

Ausschlussgründe prüfen

Weitere Tätigkeitsstaaten, mehrere Arbeitgeber, selbständige Nebentätigkeit und andere regelmäßige Tätigkeiten können die Anwendung verändern.

A1 beantragen

Soll bei 25 bis unter 50 Prozent deutscher Telearbeit die Schweizer Versicherung bestehen bleiben, ist die Ausnahme formal zu beantragen.

Steuerliche Behandlung separat prüfen

Grenzgängerstatus, Schweizer Quellensteuer und deutsche Einkommensteuer folgen anderen Regeln als die Sozialversicherung.

Tatsächliches Arbeitsmodell laufend überwachen

Ändert sich der Homeoffice-Anteil oder die Struktur der Tätigkeit, sollte die A1- und Sozialversicherungsposition erneut beurteilt werden.

Typische Fehler

Was bei der 50-Prozent-Regel häufig falsch verstanden wird

01

„50 Prozent sind noch erlaubt“

Nein. Das Rahmenübereinkommen verlangt einen Telearbeitsanteil von weniger als 50 Prozent. Genau 50 Prozent liegen außerhalb der Sonderregel.

02

„49,9 Prozent gelten automatisch“

Nein. Auch unterhalb von 50 Prozent müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt und die Anwendung der Ausnahme formal beantragt werden.

03

„Die Regel gilt auch für die Steuer“

Nein. Das multilaterale Rahmenübereinkommen betrifft ausschließlich die Sozialversicherung.

04

„Dienstreisen sind einfach Telearbeit“

Gewöhnliche Tätigkeiten außerhalb des klassischen Telearbeitsmodells können den Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens verändern.

05

„Ein Tag pro Woche ist immer unter 25 Prozent“

Nur bei einer typischen Fünf-Tage-Woche sind dies etwa 20 Prozent. Bei Teilzeit kann derselbe eine Homeoffice-Tag pro Woche deutlich mehr als 25 Prozent ausmachen.

06

„Die A1 gilt unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsmodell“

Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere der Homeoffice-Anteil, sollte die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung erneut geprüft werden.

Häufige Fragen

50-Prozent-Regel bei Telearbeit Deutschland–Schweiz

Wie viel Homeoffice in Deutschland ist bei Schweizer Sozialversicherung möglich?
Bei einem typischen Arbeitnehmer mit Wohnsitz Deutschland und Schweizer Arbeitgeber kann unter den Voraussetzungen des multilateralen Rahmenübereinkommens mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit als grenzüberschreitende Telearbeit in Deutschland erbracht werden, während die Schweizer Sozialversicherung auf Antrag bestehen bleibt.
Sind genau 50 Prozent Homeoffice erlaubt?
Nicht im Rahmen der vereinfachten Telearbeits-Ausnahme. Das multilaterale Rahmenübereinkommen setzt voraus, dass der Telearbeitsanteil im Wohnstaat weniger als 50 Prozent beträgt. Bei genau 50 Prozent sind die allgemeinen Koordinierungsregeln anzuwenden.
Warum ist die 25-Prozent-Grenze wichtig?
Nach den allgemeinen Regeln für eine Beschäftigung in mehreren Staaten gilt eine Tätigkeit von mindestens 25 Prozent im Wohnstaat grundsätzlich als wesentlicher Tätigkeitsanteil. Bei Wohnsitz Deutschland kann dies ohne Ausnahmevereinbarung zu deutscher Sozialversicherung führen.
Was gilt bei weniger als 25 Prozent Homeoffice?
Bei einer typischen Beschäftigung für einen Schweizer Arbeitgeber kann bei weniger als 25 Prozent Tätigkeit im deutschen Wohnstaat grundsätzlich weiterhin Schweizer Sozialversicherungsrecht nach den normalen Mehrstaatenregeln gelten. Der konkrete Sachverhalt ist dennoch zu prüfen.
Gilt die 49,9-Prozent-Regel automatisch?
Nein. Die Voraussetzungen des multilateralen Rahmenübereinkommens müssen erfüllt sein und die Anwendung der Ausnahme muss beantragt werden. Die A1-Bescheinigung dokumentiert anschließend die anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften.
Wer beantragt die A1 bei einem Schweizer Arbeitgeber?
Bei einer gewünschten weiteren Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung erfolgt der Antrag grundsätzlich über die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse, regelmäßig über die Plattform ALPS.
Wie lange kann eine A1 für grenzüberschreitende Telearbeit gelten?
Im Schweizer Verfahren kann die A1-Bescheinigung für die Anwendung des Rahmenübereinkommens grundsätzlich für bis zu drei Jahre ausgestellt werden. Bei fortbestehenden Voraussetzungen kann anschließend erneut eine Bescheinigung beantragt werden.
Gilt die 50-Prozent-Regel auch für die Einkommensteuer?
Nein. Die 50-Prozent-Grenze betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Die Besteuerung des Arbeitslohns richtet sich separat nach dem DBA Deutschland–Schweiz, insbesondere nach Art. 15 oder Art. 15a.
Kann ich steuerlich Grenzgänger sein und trotzdem 40 Prozent Homeoffice machen?
Das ist grundsätzlich möglich. Steuerlicher Grenzgängerstatus und Sozialversicherung werden nach unterschiedlichen Regelwerken beurteilt. Ganztägige Homeoffice-Tage am deutschen Wohnsitz sind insbesondere nicht automatisch Nichtrückkehrtage im Sinne der steuerlichen 60-Tage-Regel.
Was passiert, wenn ich während des Jahres von 40 auf 60 Prozent Homeoffice erhöhe?
Eine dauerhafte Änderung auf 50 Prozent oder mehr kann dazu führen, dass die Voraussetzungen des Telearbeits-Rahmenübereinkommens nicht mehr erfüllt sind. Das anwendbare Sozialversicherungsrecht und die bestehende A1-Bescheinigung sollten dann unverzüglich überprüft werden.
Gilt das Rahmenübereinkommen auch bei regelmäßiger Arbeit in einem dritten Land?
Das vereinfachte Rahmenübereinkommen ist auf typische bilaterale Telearbeit zwischen Wohnstaat und Arbeitgeberstaat zugeschnitten. Gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren Staat kann seine Anwendung ausschließen und erfordert eine Prüfung nach den allgemeinen Koordinierungsregeln.

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