Deutschland–Schweiz · Sozialversicherung
Telearbeit Deutschland–Schweiz: Was bedeutet die 50-Prozent-Grenze für die Sozialversicherung?
Seit dem 1. Juli 2023 ermöglicht das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit in bestimmten Deutschland–Schweiz-Fällen deutlich mehr Homeoffice, ohne dass die Sozialversicherung automatisch in den Wohnstaat wechselt. Bei einem Schweizer Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich bis zu 49,9 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit aus seinem deutschen Wohnstaat teleworking erbringen und auf Antrag weiterhin der Schweizer Sozialversicherung unterliegen. Bei 50 Prozent oder mehr greift diese Sonderregel nicht.
Grundprinzip
Ohne Sonderregel kann bereits ab 25 Prozent Tätigkeit im deutschen Wohnstaat ein Systemwechsel eintreten
Arbeitet ein Arbeitnehmer gewöhnlich sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz, liegt sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung in mehreren Staaten vor.
Nach den allgemeinen Koordinierungsregeln ist insbesondere entscheidend, ob ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt wird. Ein Anteil von mindestens 25 Prozent gilt grundsätzlich als wesentlicher Teil.
Für einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Schweizer Arbeitgeber könnte deshalb bereits regelmäßiges Homeoffice von mindestens 25 Prozent grundsätzlich dazu führen, dass deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar wird.
Genau an diesem Punkt setzt das multilaterale Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit an.
Die drei Bereiche
Unter 25 %, zwischen 25 und 49,9 % und ab 50 %
Allgemeine Regeln
Bei gewöhnlicher Telearbeit von weniger als 25 Prozent im deutschen Wohnstaat liegt grundsätzlich kein wesentlicher Tätigkeitsanteil im Wohnstaat vor. Bei einer typischen Beschäftigung kann daher weiterhin Schweizer Sozialversicherungsrecht gelten.
Rahmenübereinkommen
Ohne Sonderregel könnte deutsches Sozialversicherungsrecht greifen. Das Rahmenübereinkommen ermöglicht jedoch auf Antrag die weitere Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Keine Telearbeits-Sonderregel
Bei genau 50 Prozent oder mehr kann das multilaterale Rahmenübereinkommen nicht genutzt werden. Die Versicherungszuständigkeit muss nach den allgemeinen Koordinierungsregeln bestimmt werden.
25 bis unter 50 Prozent
Schweizer Sozialversicherung trotz erheblichem Homeoffice in Deutschland
Das multilaterale Rahmenübereinkommen gilt seit dem 1. Juli 2023 und schafft für bestimmte grenzüberschreitende Telearbeitsfälle eine Ausnahme von den normalen Mehrstaatenregeln.
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz Deutschland und Arbeitgeber Schweiz kann danach grundsätzlich mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit als Telearbeit in Deutschland ausüben und trotzdem weiterhin dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterliegen.
- Wohnstaat Deutschland
- Arbeitgeberstaat Schweiz
- regelmäßige Arbeit auch in der Schweiz
- Telearbeit in Deutschland mindestens 25 %
- Telearbeit in Deutschland weniger als 50 %
- Antrag auf Anwendung des Rahmenübereinkommens
49,9 Prozent
Warum häufig von „bis zu 49,9 Prozent Homeoffice“ gesprochen wird
Das Rahmenübereinkommen verlangt, dass die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht.
Deshalb wird die zulässige Obergrenze häufig mit 49,9 beziehungsweise 49,99 Prozent beschrieben. Rechtlich entscheidend ist nicht die Schreibweise, sondern dass die 50-Prozent-Schwelle nicht erreicht wird.
Eine dauerhaft genau hälftige Aufteilung – beispielsweise 2,5 von fünf Arbeitstagen – liegt daher nicht mehr innerhalb der vereinfachten Telearbeits-Ausnahme.
Genau 50 Prozent
Was passiert bei 50 Prozent Homeoffice in Deutschland?
Wird die Tätigkeit genau zur Hälfte im deutschen Wohnstaat als Telearbeit erbracht, ist die Voraussetzung „weniger als 50 Prozent“ nicht erfüllt.
Das multilaterale Rahmenübereinkommen kann dann grundsätzlich nicht als vereinfachte Ausnahme genutzt werden.
Stattdessen muss das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach den allgemeinen Regeln für gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten bestimmt werden.
Bei einem in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer, der einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung in Deutschland ausübt, kann dies zur Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts führen. Ob daneben eine individuelle Ausnahmevereinbarung möglich oder sinnvoll ist, muss getrennt geprüft werden.
Rahmenübereinkommen möglich
Sind sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Schweizer Sozialversicherungszuständigkeit auf Antrag grundsätzlich bestehen bleiben.
Rahmenübereinkommen nicht anwendbar
Bei genau 50 Prozent müssen grundsätzlich die allgemeinen Koordinierungsregeln angewendet werden.
Voraussetzungen
Die 49,9-Prozent-Grenze allein reicht nicht aus
Das Rahmenübereinkommen wurde für typische bilaterale Homeoffice-Konstellationen geschaffen. Komplexere Arbeitsmodelle können außerhalb seines Anwendungsbereichs liegen.
Abhängige Beschäftigung
Die Sonderregel betrifft Arbeitnehmer. Selbständige Tätigkeiten fallen nicht unter das Telearbeits-Rahmenübereinkommen.
Zwei beteiligte Staaten
Das klassische Modell besteht aus dem deutschen Wohnstaat und dem Schweizer Staat des Arbeitgebers. Beide müssen am Rahmenübereinkommen teilnehmen.
Tatsächliche Telearbeit
Die Tätigkeit wird mittels Informations- und Kommunikationstechnologie aus dem Wohnstaat erbracht und könnte grundsätzlich auch beim Arbeitgeber ausgeübt werden.
Arbeit beim Arbeitgeber
Neben der Telearbeit in Deutschland wird die Beschäftigung grundsätzlich auch im Staat des Arbeitgebers, also in der Schweiz, ausgeübt.
Kein gewöhnlicher dritter Tätigkeitsstaat
Gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren Staat kann dazu führen, dass das Rahmenübereinkommen nicht anwendbar ist.
Antrag erforderlich
Die Schweizer Unterstellung bleibt nicht allein aufgrund des Prozentsatzes bestehen. Die Ausnahme muss formal beantragt und durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert werden.
Nicht erfasste Fälle
Nicht jede Arbeit außerhalb des Schweizer Büros ist „Telearbeit“ im Sinne des Rahmenübereinkommens
Die Sonderregel ist auf typische digitale Homeoffice-Arbeit zwischen Wohnstaat und Arbeitgeberstaat zugeschnitten. Sie ist kein allgemeiner Freibrief für jede Form internationaler Tätigkeit.
Zusätzliche gewöhnliche Tätigkeiten, weitere Arbeitgeber oder eine selbständige Nebentätigkeit können eine andere sozialversicherungsrechtliche Analyse erforderlich machen.
- regelmäßige Kundenbesuche in Deutschland gesondert prüfen
- gewöhnliche Tätigkeit in Drittstaaten berücksichtigen
- weitere Arbeitgeber einbeziehen
- selbständige Nebentätigkeit separat analysieren
- Geschäftsreisen nicht pauschal als Homeoffice behandeln
- komplexe Mehrstaatentätigkeit nach allgemeinen Regeln prüfen
Berechnung des Homeoffice-Anteils
Maßgeblich ist die gewöhnliche Verteilung der gesamten Arbeitszeit
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sollte das tatsächliche beziehungsweise voraussichtliche gewöhnliche Arbeitsmuster betrachtet werden.
Dabei ist nicht lediglich der Arbeitsvertrag maßgeblich. Entscheidend ist, wie viel der gesamten Beschäftigung gewöhnlich tatsächlich als grenzüberschreitende Telearbeit im deutschen Wohnstaat ausgeübt wird.
Bei festen Wochenmodellen lässt sich der Anteil häufig relativ einfach ermitteln. Bei wechselnden Arbeitsplänen, Teilzeitmodellen oder unregelmäßiger Telearbeit sollte dagegen die Arbeitszeit über einen repräsentativen Zeitraum dokumentiert werden.
| Arbeitsmodell | Ungefährer deutscher Telearbeitsanteil | Typische Einordnung |
|---|---|---|
| 1 Tag Deutschland / 4 Tage Schweiz | 20 % | Unter 25 % – allgemeine Regeln |
| 1,5 Tage Deutschland / 3,5 Tage Schweiz | 30 % | Rahmenübereinkommen grundsätzlich möglich |
| 2 Tage Deutschland / 3 Tage Schweiz | 40 % | Rahmenübereinkommen grundsätzlich möglich |
| 2,4 Tage Deutschland / 2,6 Tage Schweiz | 48 % | Rahmenübereinkommen grundsätzlich möglich |
| 2,5 Tage Deutschland / 2,5 Tage Schweiz | 50 % | Rahmenübereinkommen nicht anwendbar |
| 3 Tage Deutschland / 2 Tage Schweiz | 60 % | Allgemeine Mehrstaatenregeln prüfen |
Arbeitszeit statt bloßer Anwesenheit
Teilzeitbeschäftigung verändert nicht die prozentuale Logik
Auch bei Teilzeitbeschäftigten wird das Verhältnis zwischen grenzüberschreitender Telearbeit und der gesamten Beschäftigung betrachtet.
Arbeitet eine Person beispielsweise nur drei Tage pro Woche und davon einen Tag regelmäßig aus Deutschland, beträgt der Telearbeitsanteil ungefähr ein Drittel.
Dass die absolute Zahl der Homeoffice-Tage gering ist, ändert nichts daran, dass prozentual die 25-Prozent-Schwelle überschritten sein kann.
A1-Bescheinigung
Die Beibehaltung der Schweizer Sozialversicherung muss beantragt werden
Das Rahmenübereinkommen führt nicht automatisch dazu, dass bei 25 bis unter 50 Prozent Homeoffice weiterhin Schweizer Sozialversicherung gilt.
Die Anwendung der Ausnahmevereinbarung muss beantragt werden. Bei einem Schweizer Arbeitgeber erfolgt dies grundsätzlich über die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse, regelmäßig über die Plattform ALPS.
Wird dem Antrag entsprochen, dokumentiert eine A1-Bescheinigung die Anwendung des Schweizer Sozialversicherungsrechts trotz regelmäßiger Telearbeit im deutschen Wohnstaat.
Antrag Schweiz
Schweizer Arbeitgeber beantragen die Bescheinigung grundsätzlich über die zuständige AHV-Ausgleichskasse.
Nachweis
Die A1-Bescheinigung dokumentiert gegenüber deutschen und Schweizer Stellen das anwendbare Sozialversicherungsrecht.
Gültigkeitsdauer
Im Schweizer Verfahren kann die A1-Bescheinigung für grenzüberschreitende Telearbeit grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgestellt und anschließend erneut beantragt werden.
Rückwirkender Antrag
Die A1-Bescheinigung sollte nicht unnötig spät beantragt werden
Für aktuelle Anträge nach dem Telearbeits-Rahmenübereinkommen ist eine rückwirkende Ausstellung grundsätzlich nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums möglich.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten deshalb ein neues dauerhaftes Homeoffice-Modell möglichst bereits vor oder zeitnah nach dessen Einführung sozialversicherungsrechtlich prüfen.
Für ältere Zeiträume kann gegebenenfalls eine individuelle Ausnahmevereinbarung erforderlich sein. Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht mit der standardisierten Anwendung des Rahmenübereinkommens gleichzusetzen.
Änderung des Arbeitsmodells
Eine bestehende A1-Bescheinigung ersetzt nicht die laufende Überwachung des Homeoffice-Anteils
Die A1-Bescheinigung basiert auf dem zugrunde gelegten Arbeitsmodell. Ändert sich die tatsächliche Tätigkeit wesentlich, sollte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung erneut geprüft werden.
Besonders kritisch ist eine dauerhafte Erhöhung des deutschen Telearbeitsanteils auf 50 Prozent oder mehr.
- Arbeitszeit regelmäßig überwachen
- Homeoffice-Tage dokumentieren
- dauerhafte Änderungen melden
- zusätzliche Tätigkeitsstaaten erfassen
- neue Arbeitgeber berücksichtigen
- A1 bei geänderten Voraussetzungen überprüfen
Einkommensteuer
Die 50-Prozent-Grenze gilt nur für die Sozialversicherung
Das multilaterale Rahmenübereinkommen regelt ausschließlich, welchem Sozialversicherungssystem eine Person unterliegt. Es ändert nicht die steuerliche Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und der Schweiz.
Für die Einkommensteuer sind insbesondere Art. 15 und Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz relevant.
Ein Arbeitnehmer kann daher sozialversicherungsrechtlich weiterhin in der Schweiz versichert sein, während sein Arbeitslohn steuerlich ganz oder teilweise in Deutschland zu erfassen ist.
Grenzgänger
Steuerlicher Grenzgängerstatus und sozialversicherungsrechtliche Telearbeit können nebeneinander bestehen
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz Deutschland und Schweizer Arbeitgeber kann steuerlich Grenzgänger nach Art. 15a DBA sein und gleichzeitig regelmäßig aus dem deutschen Homeoffice arbeiten.
Ganztägige Arbeit am deutschen Wohnsitz wird für die steuerliche 60-Tage-Regel grundsätzlich nicht als Nichtrückkehrtag behandelt.
Gleichzeitig kann sozialversicherungsrechtlich bei einem Homeoffice-Anteil zwischen 25 und weniger als 50 Prozent das multilaterale Rahmenübereinkommen erforderlich sein, damit die Schweizer Versicherungszuständigkeit bestehen bleibt.
| Thema | Regel | Relevante Grenze |
|---|---|---|
| Steuerlicher Grenzgängerstatus | Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz | Insbesondere Nichtrückkehrtage |
| Schweizer Grenzgänger-Quellensteuer | Art. 15a DBA | Grundsätzlich maximal 4,5 % |
| Allgemeine Sozialversicherung bei Mehrstaatentätigkeit | Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 | Mindestens 25 % im Wohnstaat grundsätzlich wesentlich |
| Telearbeits-Rahmenübereinkommen | Ausnahme nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 | Mindestens 25 % und weniger als 50 % Telearbeit im Wohnstaat |
| Genau 50 % Telearbeit | Rahmenübereinkommen nicht anwendbar | Allgemeine Regeln prüfen |
Typische Konstellationen
Wann die Schweizer Sozialversicherung bestehen bleiben kann
Ein Tag Homeoffice
Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen ein deutscher Homeoffice-Tag und vier Schweizer Arbeitstage etwa 20 Prozent. Das Rahmenübereinkommen wird für die 25-bis-49,9-%-Ausnahme grundsätzlich nicht benötigt.
Zwei Tage Homeoffice
Zwei von fünf Tagen entsprechen ungefähr 40 Prozent. Ohne Sonderregel könnte deutsches Sozialversicherungsrecht greifen. Das Rahmenübereinkommen kann die Schweizer Unterstellung erhalten.
Drei Tage Homeoffice
Drei von fünf Tagen entsprechen ungefähr 60 Prozent. Die Telearbeits-Sonderregel ist nicht anwendbar. Die allgemeinen Mehrstaatenregeln müssen geprüft werden.
Praktisches Vorgehen
Ein grenzüberschreitendes Telearbeitsmodell richtig aufsetzen
Staatsangehörigkeit und Anwendungsbereich prüfen
Zunächst ist zu klären, ob die europäischen Koordinierungsregeln und das Rahmenübereinkommen auf den Arbeitnehmer anwendbar sind.
Wohnstaat und Arbeitgeberstaat bestimmen
Im klassischen Fall wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitet für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz.
Arbeitsmodell quantifizieren
Schweizer Bürotage und deutsche Telearbeit werden anhand der tatsächlichen Gesamtarbeitszeit gegenübergestellt.
Unter 25 %, 25–49,9 % oder mindestens 50 % einordnen
Die Einordnung bestimmt, ob die allgemeinen Regeln ausreichen oder das Rahmenübereinkommen erforderlich beziehungsweise ausgeschlossen ist.
Ausschlussgründe prüfen
Weitere Tätigkeitsstaaten, mehrere Arbeitgeber, selbständige Nebentätigkeit und andere regelmäßige Tätigkeiten können die Anwendung verändern.
A1 beantragen
Soll bei 25 bis unter 50 Prozent deutscher Telearbeit die Schweizer Versicherung bestehen bleiben, ist die Ausnahme formal zu beantragen.
Steuerliche Behandlung separat prüfen
Grenzgängerstatus, Schweizer Quellensteuer und deutsche Einkommensteuer folgen anderen Regeln als die Sozialversicherung.
Tatsächliches Arbeitsmodell laufend überwachen
Ändert sich der Homeoffice-Anteil oder die Struktur der Tätigkeit, sollte die A1- und Sozialversicherungsposition erneut beurteilt werden.
Typische Fehler
Was bei der 50-Prozent-Regel häufig falsch verstanden wird
„50 Prozent sind noch erlaubt“
Nein. Das Rahmenübereinkommen verlangt einen Telearbeitsanteil von weniger als 50 Prozent. Genau 50 Prozent liegen außerhalb der Sonderregel.
„49,9 Prozent gelten automatisch“
Nein. Auch unterhalb von 50 Prozent müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt und die Anwendung der Ausnahme formal beantragt werden.
„Die Regel gilt auch für die Steuer“
Nein. Das multilaterale Rahmenübereinkommen betrifft ausschließlich die Sozialversicherung.
„Dienstreisen sind einfach Telearbeit“
Gewöhnliche Tätigkeiten außerhalb des klassischen Telearbeitsmodells können den Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens verändern.
„Ein Tag pro Woche ist immer unter 25 Prozent“
Nur bei einer typischen Fünf-Tage-Woche sind dies etwa 20 Prozent. Bei Teilzeit kann derselbe eine Homeoffice-Tag pro Woche deutlich mehr als 25 Prozent ausmachen.
„Die A1 gilt unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsmodell“
Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere der Homeoffice-Anteil, sollte die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung erneut geprüft werden.
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Häufige Fragen
50-Prozent-Regel bei Telearbeit Deutschland–Schweiz
Wie viel Homeoffice in Deutschland ist bei Schweizer Sozialversicherung möglich?
Sind genau 50 Prozent Homeoffice erlaubt?
Warum ist die 25-Prozent-Grenze wichtig?
Was gilt bei weniger als 25 Prozent Homeoffice?
Gilt die 49,9-Prozent-Regel automatisch?
Wer beantragt die A1 bei einem Schweizer Arbeitgeber?
Wie lange kann eine A1 für grenzüberschreitende Telearbeit gelten?
Gilt die 50-Prozent-Regel auch für die Einkommensteuer?
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