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DBA Deutschland–USA · Altersvorsorgepläne

Pension Plans nach Artikel 18A DBA Deutschland–USA

Artikel 18A schützt unter seinen Voraussetzungen den steuerlichen Aufschub von Erträgen in grenzüberschreitenden Altersvorsorgeplänen. Zusätzlich regelt er die steuerliche Entlastung von Beiträgen und bestimmte Vergünstigungen für US-Staatsbürger mit deutscher Beschäftigung. Für 401(k), Traditional IRA, Roth IRA und deutsche betriebliche Altersversorgung müssen diese Regelungen getrennt geprüft werden.

Fachlicher Stand: · Deutsche und US-amerikanische Steuerperspektive.

Art. 18A im Überblick

Steueraufschub, Beitragsentlastung und Auszahlung unterscheiden

Ein anerkannter Pension Plan wird durch einen Umzug nicht automatisch zu einem gewöhnlichen steuerpflichtigen Wertpapierdepot. Daraus folgt aber weder ein unbegrenzter Abzug neuer Beiträge noch eine allgemeine Steuerfreiheit späterer Auszahlungen.

Vorschrift Regelungsinhalt Praktische Bedeutung
Absatz 1 Besteuerungsaufschub für im Plan erzielte Einkünfte Grundsätzlich Erfassung beim Teilnehmer erst bei Zahlung an ihn oder zu seinen Gunsten; besondere Regel für Übertragungen auf andere Pläne.
Absatz 2 Grenzüberschreitende Beiträge und erworbene Ansprüche Entlastung im Tätigkeitsstaat unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 3.
Absatz 3 Voraussetzungen für Absatz 2 Vorherige Beitragsleistung und Anerkennung als allgemein entsprechender Plan.
Absatz 4 Definition des Altersvorsorgeplans Zusammen mit Ziffer 16 des Protokolls maßgeblich für die erfassten Einrichtungen.
Absatz 5 Sonderregel für bestimmte US-Staatsbürger in Deutschland US-Entlastung für beschäftigungsbezogene Beiträge und Ansprüche in einem deutschen Plan.

Rechtsgrundlage: Art. 18A DBA Deutschland–USA und Ziffer 16 des Protokolls .

Art. 18A Abs. 1

Die Ansparphase bleibt grundsätzlich geschützt

Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat abkommensrechtlich ansässig und Teilnehmer oder Begünstigter eines im anderen Vertragsstaat errichteten Altersvorsorgeplans, dürfen die im Plan erzielten Einkünfte grundsätzlich erst erfasst werden, sofern und soweit sie an diese Person oder zu ihren Gunsten gezahlt werden.

Im anerkannten Plan verbleibende Zinsen, Dividenden und realisierte Veräußerungsgewinne werden deshalb grundsätzlich nicht laufend als Einkünfte des Teilnehmers besteuert. Ein interner Verkauf mit Wiederanlage ist nicht allein deshalb eine Auszahlung.

  • DBA-Ansässigkeit nach Art. 4 feststellen
  • Plan im jeweils anderen Vertragsstaat bestimmen
  • Planstatus anhand der Unterlagen nachweisen
  • Interne Erträge von Zahlungen an den Teilnehmer trennen
  • Leistungen zu Gunsten des Teilnehmers einbeziehen
  • Übertragungen auf andere Pläne gesondert prüfen

Keine laufende Beschäftigung erforderlich

Absatz 1 setzt weder eine aktuelle Erwerbstätigkeit noch die Abziehbarkeit neuer Beiträge voraus. Er kann deshalb auch einen bereits beitragsfrei gestellten Plan oder einen Plan eines Ruheständlers erfassen.

Kein Stundungsantrag nach § 222 AO

Mit „Steuerstundung“ ist hier der abkommensrechtliche Aufschub der Erfassung gemeint. Es geht nicht um einen Zahlungsaufschub für eine bereits festgesetzte Steuer. Die spätere steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist damit noch nicht bestimmt.

Art. 18A Abs. 4 und Protokoll Ziffer 16

Welche Altersvorsorgepläne nennt das DBA?

Die allgemeine Definition erfasst eine in einem Vertragsstaat errichtete Einrichtung, die vorwiegend Alters- oder Ruhegehaltsleistungen verwaltet oder gewährt beziehungsweise Einkünfte zugunsten solcher Einrichtungen erzielt. Ziffer 16 Buchstabe a des Protokolls nennt insbesondere folgende Pläne:

Plan Gesetzliche Grundlage Einordnung
US Qualified Plans Section 401(a) IRC Hierzu gehören entsprechend qualifizierte Pläne mit einer 401(k)-Regelung.
Traditional IRA Section 408 IRC Individual Retirement Accounts und Individual Retirement Annuities.
SEP und SIMPLE Sections 408(k) und 408(p) IRC Die im Protokoll genannten individuellen Altersvorsorgepläne und Konten sind einbezogen.
Roth IRA Section 408A IRC Ausdrücklich Pension Plan; besondere Ausnahme bei der deutschen Anerkennung für bestimmte Beitragsregeln.
403(a) und 403(b) Sections 403(a) und 403(b) IRC Qualified Annuity Plans beziehungsweise die genannten 403(b)-Pläne.
Staatlicher 457(b)-Plan Section 457(b) IRC Ausdrücklich genannt sind Governmental Plans. Andere 457-Gestaltungen dürfen nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.
Deutsche betriebliche Altersversorgung § 1 Betriebsrentengesetz Die entsprechenden Altersvorsorgearrangements werden auf deutscher Seite genannt.

Die Aufzählung erstreckt sich außerdem auf gleiche oder im Wesentlichen ähnliche Pläne, die aufgrund späterer Rechtsvorschriften errichtet werden. Bei neuen oder ungewöhnlichen Gestaltungen ist die Vergleichbarkeit konkret zu begründen.

Private Vorsorge ist nicht automatisch ein anerkannter Plan

Ein gewöhnliches Depot, ein privater Fondssparplan oder eine Versicherung wird nicht allein durch den beabsichtigten Altersvorsorgezweck zum Pension Plan. Auch Riester-, Basisrenten- und sonstige private Rentenverträge dürfen nicht allein mit dem Hinweis auf eine deutsche Steuerförderung der ausdrücklich genannten betrieblichen Altersversorgung gleichgesetzt werden. Ihre Einordnung bedarf einer gesonderten Prüfung.

Die Planbezeichnung „Roth“ genügt ebenfalls nicht: Ein Roth IRA und ein Roth-Konto innerhalb eines 401(k)-Plans sind unterschiedliche Gestaltungen.

Art. 18A Abs. 2

Wann Beiträge im anderen Tätigkeitsstaat entlastet werden

Wer an einem Plan in einem Vertragsstaat teilnimmt und im anderen Vertragsstaat unselbständig oder selbständig arbeitet, kann unter den Abkommensvoraussetzungen auch dort eine Entlastung für Beiträge zu diesem Plan erhalten.

Eigene und für die Person gezahlte Beiträge

Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, dass Beiträge für den maßgeblichen Tätigkeitszeitraum bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens im Tätigkeitsstaat abgezogen oder davon ausgenommen werden.

Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach nicht auf Arbeitgeberbeiträge beschränkt. Wie eine Entlastung im konkreten deutschen Veranlagungsfall umgesetzt wird, ist dennoch gesondert zu prüfen.

Arbeitgeberbeiträge und erworbene Ansprüche

Absatz 2 Buchstabe b betrifft insbesondere die Nichtbesteuerung begünstigter Arbeitgeberbeiträge und im Tätigkeitszeitraum erworbener Ansprüche beim Arbeitnehmer.

Daneben enthält er eine Regel zum Abzug entsprechender Arbeitgeberbeiträge bei der Ermittlung der Unternehmensgewinne im Tätigkeitsstaat.

Die Entlastung ist auf das Maß begrenzt, das der Tätigkeitsstaat für seine eigenen anerkannten Pläne gewährt. Ausländische Beitragsgrenzen werden somit nicht automatisch vollständig übernommen. Auch die Staatsangehörigkeit und der US-Aufenthaltsstatus können die US-Entlastung begrenzen.

Die US Technical Explanation erläutert außerdem, dass Absatz 2 nicht zwingend einen Wechsel der DBA-Ansässigkeit in den Tätigkeitsstaat voraussetzt. Maßgeblich sind die Tätigkeit und die weiteren Abkommensbedingungen.

Art. 18A Abs. 3

Vorherige Beiträge und Anerkennung des Plans sind entscheidend

Beiträge vor Tätigkeitsaufnahme

Vor Beginn der unselbständigen oder selbständigen Arbeit im anderen Staat müssen bereits Beiträge von oder für den Teilnehmer beziehungsweise von oder für seinen Arbeitgeber geleistet worden sein.

Die bloße Eröffnung eines noch unbesparten Kontos reicht dafür nicht. Maßgeblich ist die Tätigkeitsaufnahme, nicht pauschal das Datum einer Anmeldung oder eines Umzugs.

Allgemein entsprechender Plan

Die zuständige Behörde des Tätigkeitsstaats muss den ausländischen Plan als allgemein einem dort steuerlich anerkannten Altersvorsorgeplan entsprechend akzeptieren.

Für die in Ziffer 16 Buchstabe b des Protokolls geregelten Fälle besteht bereits eine abkommensrechtliche Anerkennung. Eine individuelle Anerkennung ist daher nicht in jedem Standardfall zusätzlich erforderlich.

Nach der US Technical Explanation können unter den dort erläuterten Umständen auch Beiträge zu einem Vorgängerplan berücksichtigt werden, der durch den fortgeführten Plan ersetzt wurde. Die Kontinuität muss nachvollziehbar sein; eine beliebige Neueröffnung nach dem Tätigkeitswechsel genügt nicht.

Roth IRA: Planstatus und Beitragsförderung auseinanderhalten

Deutschland erkennt die in Ziffer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten US-Pläne für die Zwecke des Buchstabens b grundsätzlich als entsprechende Pläne nach § 1 BetrAVG an und gewährt die entsprechende Entlastung nach § 3 Nr. 63 EStG. Roth IRAs sind von dieser speziellen deutschen Anerkennung ausdrücklich ausgenommen.

Die Ausnahme bezieht sich auf die in Ziffer 16 Buchstabe b genannten Zwecke des Art. 18A Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 5 Buchstabe d. Sie beseitigt nicht den Pension-Plan-Status des Roth IRA und nicht grundsätzlich den Schutz seiner Erträge nach Absatz 1.

Art. 18A Abs. 5

Deutsche Betriebsrente eines US-Staatsbürgers

US-Staatsbürger können auch bei Wohnsitz in Deutschland der US-Besteuerung unterliegen. Absatz 5 enthält hierfür eine besondere Entlastung für Beiträge und beschäftigungsbezogene Ansprüche in einem deutschen Altersvorsorgeplan.

  1. Die Person ist US-Staatsbürger und in Deutschland abkommensrechtlich ansässig.
  2. Sie übt in Deutschland eine Beschäftigung aus. Anders als Absatz 2 nennt Absatz 5 keine selbständige Tätigkeit.
  3. Die betreffenden Beschäftigungseinkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig.
  4. Die Vergütung wird von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber oder einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte getragen.
  5. Die Person nimmt an einem in Deutschland errichteten Plan teil; die Beiträge beziehungsweise Ansprüche sind der betreffenden Beschäftigung zuzurechnen.
  6. Die Voraussetzungen der deutschen Entlastung und der US-seitigen Anerkennung als allgemein entsprechender Plan sind erfüllt.

Entlastung in beiden Staaten begrenzt

Die US-Vergünstigung gilt nur, soweit für die Beiträge oder Ansprüche in Deutschland eine Steuerentlastung gewährt wird. Zusätzlich darf sie die US-Entlastung für einen allgemein vergleichbaren US-Plan nicht übersteigen.

Eine deutsche Steuerbefreiung führt deshalb nicht automatisch zu einer gleich hohen US-Steuerbefreiung.

Keine doppelte Ausschöpfung aller Grenzen

Nach Absatz 5 Buchstabe c sind die begünstigten deutschen Beiträge und Ansprüche bei der Berechtigung zu entsprechenden US-Planvergünstigungen mitzuberücksichtigen.

Deutsche und US-amerikanische Fördergrenzen können daher nicht ohne Prüfung unabhängig voneinander vollständig ausgeschöpft werden.

Art. 1 Abs. 4 und 5 DBA

Die Saving Clause verändert die US-Anwendung

Die USA behalten sich grundsätzlich die Besteuerung ihrer Staatsbürger und abkommensrechtlich dort ansässigen Personen vor. Welche Vergünstigungen trotzdem gelten, bestimmt der Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 5. Für Art. 18A ist die Unterscheidung besonders wichtig:

Regel Ausnahme von der Saving Clause Folge für die US-Besteuerung
Art. 18A Abs. 1 Art. 1 Abs. 5 Buchstabe a Der abkommensrechtliche Aufschub kann bei erfüllten Voraussetzungen auch US-Staatsbürgern und US-Ansässigen zugutekommen.
Art. 18A Abs. 2 Art. 1 Abs. 5 Buchstabe b Die US-seitige Ausnahme ist auf Personen beschränkt, die weder US-Staatsbürger sind noch dort Einwandererstatus besitzen.
Art. 18A Abs. 5 Art. 1 Abs. 5 Buchstabe a Die besondere Vergünstigung für US-Staatsbürger in Deutschland bleibt unter ihren eigenen Voraussetzungen erhalten.

Beispiel: Wer mit einem deutschen betrieblichen Plan in den USA arbeitet, kann für dessen Erträge unter Absatz 1 geschützt sein. Die US-Abziehbarkeit neuer Beiträge nach Absatz 2 ist eine andere Frage. Der Erwerb einer Green Card oder der US-Staatsbürgerschaft kann diese Vergünstigung ausschließen; Absatz 1 fällt dadurch nicht automatisch weg.

Ausdrücklich erläutert in der US Technical Explanation, Dokumentseite 28 .

Rollovers und Conversions

Planübertragungen sind ausdrücklich mitgeregelt

Art. 18A Abs. 1 erfasst nicht nur den Unterschied zwischen Ansparen und Auszahlung. Der Wortlaut nimmt auch Einkünfte aus, die einem anderen Altersvorsorgeplan im anderen Vertragsstaat zugeführt werden.

Übertragung zwischen US-Plänen

Bei deutscher DBA-Ansässigkeit kann die Übertragung von einem anerkannten US-Plan auf einen anderen anerkannten US-Plan unter diese Regel fallen. Ein unmittelbarer Rollover eines 401(k) in einen Traditional IRA ist deshalb anders zu prüfen als eine Auszahlung zur privaten Verwendung.

Quellplan, Zielplan, Teilnehmerstellung und tatsächlicher Zahlungsweg müssen belegt werden.

Roth Conversion

Traditional IRA und Roth IRA sind beide im Protokoll genannt. Die Übertragungsregel ist daher ein wichtiger Auslegungsansatz bei einer Conversion.

Sie beantwortet aber nicht pauschal sämtliche Fragen zur Behandlung zuvor geförderter Beiträge, zur US-Conversion-Steuer und zur späteren deutschen Beitragsbasis. Eine allgemeine Zusage deutscher Steuerneutralität wäre zu weitgehend.

Übertragung von den USA nach Deutschland

Die Regel spricht von einem anderen Plan im anderen Vertragsstaat. Für eine in Deutschland ansässige Person ist damit ein weiterer US-Plan gemeint.

Eine Übertragung aus einem US-Plan in einen deutschen Vertrag ist deshalb nicht allein durch diese Formulierung steuerneutral gestellt.

Auszahlungen und zurückbehaltene Beträge

Eine Auszahlung an den Inhaber mit späterer Wiedereinzahlung benötigt eine eigenständige Prüfung. Eine nach US-Recht eingehaltene Rollover-Frist beantwortet nicht automatisch alle deutschen Fragen.

Beträge, die privat verwendet oder zur Begleichung von Steuern zurückbehalten werden, sind getrennt vom tatsächlich übertragenen Vermögen zu beurteilen.

Vertiefung: Roth IRA und Roth Conversion bei deutschem Wohnsitz .

Besteuerungsrecht und Bemessungsgrundlage

Was bei der späteren Auszahlung gilt

Aus dem Aufschub nach Art. 18A folgt keine dauerhafte Steuerfreiheit. Bei einer tatsächlichen Leistung müssen die abkommensrechtliche Verteilung des Besteuerungsrechts und die innerstaatliche Besteuerung erneut zusammengeführt werden.

DBA-Verteilungsnorm bestimmen

Art. 18 Abs. 1 betrifft Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit. Art. 18 Abs. 2 betrifft Renten im besonderen abkommensrechtlichen Sinne.

Fehlt eine Zuordnung zu einer spezielleren Verteilungsnorm, ist gegebenenfalls Art. 21 zu prüfen. Leistungen für öffentlichen Dienst und Sozialversicherungsleistungen haben eigene Regeln in Art. 19 beziehungsweise Art. 18 Abs. 5.

Deutsches Einkommensteuerrecht anwenden

Bei deutschem Besteuerungsrecht kommt für Leistungen vergleichbarer externer Versorgungseinrichtungen insbesondere § 22 Nr. 5 EStG in Betracht. Die konkrete Einkunftsart hängt jedoch von der Struktur des Plans ab.

Zu unterscheiden sind geförderte und nicht geförderte Beiträge, laufende Renten und Kapitalleistungen. Der Name „Pension Plan“ allein bestimmt die deutsche Bemessungsgrundlage nicht.

Wichtige Rechtsänderung für Leistungen ab 2025

§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG berücksichtigt seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ausdrücklich auch vergleichbare tatsächlich gewährte Steuervergünstigungen für Beiträge an ausländische Versorgungseinrichtungen. Soweit eine unter die Vorschrift fallende Leistung auf solchen Beiträgen beruht, kann die vollständige nachgelagerte Besteuerung nach Satz 1 eingreifen.

Die frühere Aussage, dass eine ausschließlich in den USA gewährte Beitragsförderung für die deutsche Besteuerung unbeachtlich sei, lässt sich daher nicht unverändert auf heutige Auszahlungen übertragen.

Bei US-Staatsbürgern sind außerdem die Saving Clause und die Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, insbesondere Art. 23 Abs. 5, zu beachten. Eine US-Steuer wird nicht schon wegen ihrer Zahlung automatisch in Deutschland angerechnet.

Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung

Welche Quellen konkret weiterhelfen

BMF: Beiträge zu ausländischen Systemen

Das BMF-Schreiben vom 12.08.2021 zur betrieblichen Altersversorgung in seiner geänderten Fassung behandelt in Randnummer 36 Beiträge an ausländische Systeme.

Randnummer 37 nennt daneben ausdrücklich die mögliche unmittelbare Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung und verweist auf Ziffer 16 des DBA-Protokolls USA.

Das stützt die getrennte Prüfung von innerstaatlicher Förderung und abkommensrechtlicher Entlastung. Es ist keine pauschale Abzugszusage für jeden US-Plan.

BMF-Schreiben in den Lohnsteuer-Hinweisen 2026

FG München: Traditional-IRA-Beiträge

Das FG München gewährte mit Urteil vom 14.10.2022 – 11 K 1814/21 – im entschiedenen Fall einen Sonderausgabenabzug für eigene Beiträge zu vor dem Zuzug besparten Traditional IRAs unter Heranziehung des DBA.

Die Revision I R 66/23 wird beim BFH zum Redaktionsstand weiterhin als anhängig geführt. Die Frage ist deshalb nicht als abschließend höchstrichterlich geklärt darzustellen. Die streitigen Beiträge betrafen keine Roth IRAs.

FG-Urteil · BFH-Verfahrensstand

BFH vom 28.10.2020 – X R 29/18

Die Entscheidung betrifft eine 401(k)-Auszahlung im Streitjahr 2011. Nach damaligem Recht rechtfertigte die US-Steuerbegünstigung der Beiträge für sich keine vollständige nachgelagerte deutsche Besteuerung.

Das Urteil zeigt, dass DBA-Anerkennung und deutsche Besteuerungsgrundlage getrennt zu prüfen sind. Für Auszahlungen ab 2025 ist die zwischenzeitliche Gesetzesänderung zu berücksichtigen.

BFH-Urteil lesen

BFH vom 25.06.2025 – X R 23/22

Für die streitige 401(k)-Kapitalleistung des Jahres 2015 ordnet der BFH die Besteuerung § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG zu. Dabei ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der für den Vertrag geltenden Fassung maßgeblich.

Die strukturelle Vergleichbarkeit des 401(k) stützt der BFH auf die Anerkennung im DBA-Protokoll. Diese Begründung darf wegen der besonderen Roth-Ausnahme nicht ungeprüft auf Roth IRAs übertragen werden.

BFH-Urteil lesen

Typische Anwendungsfälle

Was sich beim Wechsel zwischen Deutschland und den USA ändert

401(k) bleibt nach dem Zuzug bestehen

Eine Person wird in Deutschland DBA-ansässig und lässt den bisherigen 401(k) in den USA unverändert bestehen. Im Plan verbleibende Erträge können nach Absatz 1 aufgeschoben bleiben. Eine spätere Auszahlung wird gesondert nach DBA und deutschem Recht beurteilt.

Neue IRA-Beiträge während deutscher Tätigkeit

Die Anerkennung des IRA schützt nicht automatisch jeden neuen Beitrag. Vorherige Beitragsleistung, Planvergleichbarkeit, deutsche Fördergrenzen und die konkrete Abzugsvorschrift müssen geprüft werden. Bei eigenen Traditional-IRA-Beiträgen ist das Verfahren I R 66/23 relevant.

Deutscher Plan während Tätigkeit in den USA

Ein bestehender betrieblicher Plan kann hinsichtlich seiner Erträge unter Absatz 1 fallen. Für die US-Entlastung neuer Beiträge sind zusätzlich Absätze 2 und 3 sowie Staatsangehörigkeit und Einwandererstatus zu prüfen.

US-Staatsbürger tritt einem deutschen Betriebsplan bei

Bei deutscher DBA-Ansässigkeit und qualifizierender Beschäftigung kann Absatz 5 eine US-Entlastung ermöglichen. Ein neuer Beitritt ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil vor der deutschen Beschäftigung noch keine Beiträge in diesen Plan gezahlt wurden.

Dokumentation und Erklärung

Welche Unterlagen benötigt werden

Plan und Beitragsverlauf

  • Planvertrag, Custodial Agreement oder Versorgungszusage
  • Gesetzliche Grundlage und Nachweis der Planqualifikation
  • Eröffnungsdatum und erste tatsächliche Beitragsleistung
  • Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
  • Rollovers, Conversions und frühere Auszahlungen
  • Tatsächlich gewährte Steuervergünstigungen in beiden Staaten

Person und Beschäftigung

  • DBA-Ansässigkeit und maßgebliche Zeiträume
  • US-Staatsangehörigkeit, Visum oder Green-Card-Status
  • Beginn und Art der Tätigkeit im anderen Staat
  • Arbeitgeberansässigkeit und gegebenenfalls Betriebsstätte
  • Zuordnung der Beiträge zur betreffenden Beschäftigung
  • Nachweise und Berechnung der jeweiligen Fördergrenzen

Dazu: IRS-Fragen und Antworten zu Form 8938 und IRS zur Behandlung ausländischer Pensionspläne .

Häufige Fragen

Artikel 18A DBA Deutschland–USA

Gilt Art. 18A nur für entsandte Arbeitnehmer?
Nein. Absatz 1 setzt keine laufende Beschäftigung voraus. Absatz 2 erfasst unter seinen Voraussetzungen unselbständige und selbständige Tätigkeit im anderen Staat. Absatz 5 enthält dagegen eine besondere Regel für bestimmte US-Staatsbürger mit Beschäftigung in Deutschland.
Müssen bereits vor dem Umzug Beiträge gezahlt worden sein?
Für die Beitragsentlastung nach Absätzen 2 und 3 ist die Beitragsleistung vor Aufnahme der Tätigkeit im anderen Staat entscheidend. Für den Ertragsaufschub nach Absatz 1 und die eigenständige Sonderregel des Absatzes 5 gilt diese Voraussetzung nicht in gleicher Weise.
Sind Roth IRAs vom DBA ausgeschlossen?
Nein. Roth IRAs sind ausdrücklich Pension Plans. Die Roth-Ausnahme betrifft die spezielle deutsche Anerkennung in Ziffer 16 Buchstabe b des Protokolls. Sie hebt den Schutz des Absatzes 1 nicht generell auf und begründet zugleich keinen deutschen Beitragsabzug.
Kann ich US-Beitragsgrenzen vollständig in Deutschland nutzen?
Nicht automatisch. Die Entlastung nach Absatz 2 ist auf die Entlastung für entsprechende Pläne im Tätigkeitsstaat begrenzt. Zusätzlich müssen die konkreten Abkommens- und Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Was ändert eine Green Card?
Für die US-seitige Anwendung des Absatzes 2 ist die Einschränkung in Art. 1 Abs. 5 Buchstabe b relevant. Einwandererstatus kann diese Beitragsvergünstigung ausschließen. Der Ertragsaufschub nach Absatz 1 ist gesondert zu prüfen und entfällt nicht automatisch.
Ist ein Rollover immer steuerneutral?
Nein. Art. 18A Abs. 1 enthält eine relevante Übertragungsregel, aber Quell- und Zielplan, Vertragsstaat, Übertragungsweg und betroffene Beträge müssen dazu passen. Besonders bei Roth Conversions und Übertragungen zwischen beiden Ländern ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Legt Art. 18A die deutsche Steuer auf Auszahlungen fest?
Nein. Zusätzlich sind die einschlägige DBA-Verteilungsnorm und das deutsche Einkommensteuerrecht anzuwenden. Bei § 22 Nr. 5 EStG sind insbesondere die Beitragsförderung und die seit 2025 geltende Erweiterung auf vergleichbare ausländische Förderungen wichtig.
Entfallen US-Meldungen wegen des DBA-Schutzes?
Nicht automatisch. Einkommensteuerliche Entlastung und Informationspflichten sind unterschiedliche Fragen. Bei deutschen Pensionsplänen sind beispielsweise Form 8938 und gegebenenfalls FBAR anhand ihrer jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen.

Primärquellen

Abkommen, Verwaltung und Rechtsprechung

  1. DBA Deutschland–USA, konsolidierte deutsch-englische Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (PDF) – insbesondere Art. 1, 4, 18, 18A, 19, 21 und 23 sowie Protokoll Ziffer 16.
  2. US Treasury Technical Explanation zum Änderungsprotokoll von 2006 (PDF, 2007) – Art. 18A auf den Dokumentseiten 25–28.
  3. BMF-Schreiben vom 12. August 2021, geändert durch Schreiben vom 18. März 2022 – insbesondere Randnummern 36 und 37; amtliche Wiedergabe in den Lohnsteuer-Hinweisen 2026.
  4. FG München, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 11 K 1814/21 ; anhängige Revision I R 66/23 beim BFH .
  5. BFH, Urteil vom 28. Oktober 2020 – X R 29/18 – 401(k)-Auszahlung und damalige Grenzen der nachgelagerten Besteuerung.
  6. BFH, Urteil vom 25. Juni 2025 – X R 23/22 – strukturelle Vergleichbarkeit und Einordnung von 401(k)-Kapitalleistungen.
  7. § 22 EStG – insbesondere Nummer 5 zur Besteuerung von Altersvorsorgeleistungen.
  8. IRS: Form 8938, Fragen zu ausländischen Pensionsplänen .

Steuerberatung Deutschland–USA

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Wir prüfen Planstatus, DBA-Ansässigkeit, Beitragsförderung und Auszahlungsfolgen. Bei Rollovers, Conversions und einem Wechsel des US-Aufenthaltsstatus berücksichtigen wir die unmittelbaren Auswirkungen und die spätere Besteuerung in beiden Staaten.

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