Deutsches Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung in Deutschland
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG bestimmen, welcher Teil einer Erbschaft oder Schenkung allein aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker steuerfrei bleibt. Die Höhe reicht von 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner bis zu 20.000 Euro für viele sonstige Erwerber.
§ 16 ErbStG
Der Freibetrag hängt vom persönlichen Verhältnis zum Übertragenden ab
Für die persönlichen Freibeträge kommt es darauf an, in welchem Verhältnis der Erwerber zum Erblasser oder Schenker steht. Ehegatten, Kinder und Enkel erhalten deutlich höhere Freibeträge als Geschwister, nicht verwandte Personen oder sonstige Erwerber.
Der Freibetrag wird nicht vom Wert des gesamten Nachlasses, sondern vom jeweiligen Erwerb einer Person abgezogen. Hinterlässt ein Elternteil beispielsweise Vermögen an mehrere Kinder, hat grundsätzlich jedes Kind seinen eigenen persönlichen Freibetrag.
Die persönlichen Freibeträge sind von anderen Steuerbefreiungen zu unterscheiden. So können zusätzlich etwa der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG oder sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG relevant sein.
§ 16 Abs. 1 ErbStG
Persönliche Freibeträge im Überblick
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten derzeit folgende persönlichen Freibeträge.
| Erwerber | Freibetrag | Typische Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | I |
| Kinder eines bereits verstorbenen Kindes | 400.000 € | I |
| Enkel, wenn der betreffende Elternteil noch lebt | 200.000 € | I |
| Übrige Personen der Steuerklasse I, insbesondere Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 € | I |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 € | II |
| Übrige Personen der Steuerklasse III | 20.000 € | III |
Verwandtschaftsverhältnis
Kinder, Enkel, Eltern und andere Angehörige richtig einordnen
500.000 Euro
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten persönlichen Freibetrag. Bei einem Erwerb von Todes wegen kann daneben zusätzlich der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG relevant sein.
400.000 Euro
Jedes Kind und Stiefkind verfügt grundsätzlich über einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil beziehungsweise Stiefelternteil.
200.000 oder 400.000 Euro
Für Enkel beträgt der Freibetrag grundsätzlich 200.000 Euro. Ist das Kind des Erblassers oder Schenkers, von dem der Enkel abstammt, bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag dieses Enkels auf 400.000 Euro.
Erbschaft und Schenkung unterscheiden
Bei Erwerben von Todes wegen gehören Eltern und Voreltern zur Steuerklasse I und erhalten 100.000 Euro. Bei Schenkungen fallen sie grundsätzlich in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro.
20.000 Euro
Hierzu gehören insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten. Der persönliche Freibetrag beträgt grundsätzlich 20.000 Euro.
20.000 Euro
Nicht verwandte Erwerber gehören regelmäßig zur Steuerklasse III. Auch hier beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich 20.000 Euro.
§ 14 ErbStG
Der Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag steht deshalb nicht für jede einzelne Schenkung innerhalb dieses Zeitraums erneut vollständig zur Verfügung.
Praktisch bedeutet dies: Schenkt ein Elternteil seinem Kind zunächst 300.000 Euro und innerhalb von zehn Jahren weitere 200.000 Euro, werden beide Erwerbe für die Berechnung zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro wird dabei nicht zweimal gewährt.
Liegen zwischen den relevanten Erwerben mehr als zehn Jahre, fällt der frühere Erwerb grundsätzlich aus der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG heraus. Dadurch kann der persönliche Freibetrag im Rahmen langfristiger Nachfolgeplanung erneut nutzbar werden.
Mehrere Übertragende
Freibeträge gelten jeweils im Verhältnis zwischen Erwerber und Übertragendem
Die Zehnjahreszusammenrechnung nach § 14 ErbStG betrifft Erwerbe von derselben Person. Bei Übertragungen von verschiedenen Personen bestehen deshalb grundsätzlich getrennte Erwerbsbeziehungen.
Mutter an Kind
Für Erwerbe des Kindes von der Mutter gilt grundsätzlich ein eigener Freibetrag von 400.000 Euro.
Vater an Kind
Erwerbe desselben Kindes vom Vater bilden eine eigene Erwerbsbeziehung. Auch hier gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 400.000 Euro.
Mehrere Kinder
Jedes Kind ist ein eigener Erwerber. Übertragen Eltern Vermögen auf mehrere Kinder, wird deshalb jeder Erwerb separat beurteilt.
Mehrere Schenkungen
Mehrere Übertragungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren sind dagegen zusammenzurechnen.
§ 17 ErbStG
Besonderer Versorgungsfreibetrag bei Erwerben von Todes wegen
Neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG kann bei einem Erwerb von Todes wegen ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zur Verfügung stehen.
Bis zu 256.000 Euro zusätzlich
Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner erhält grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Bestimmte nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge können diesen Betrag mindern.
52.000 Euro
Für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 gilt bei einem Erwerb von Todes wegen bis zu einem Alter von fünf Jahren ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro.
41.000 Euro
Für diese Altersgruppe beträgt der besondere Versorgungsfreibetrag 41.000 Euro.
30.700 Euro
Der gesetzliche Versorgungsfreibetrag beträgt in dieser Altersgruppe 30.700 Euro.
20.500 Euro
Für Kinder dieser Altersgruppe sieht § 17 ErbStG einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 20.500 Euro vor.
10.300 Euro
Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beträgt der zusätzliche Versorgungsfreibetrag in dieser letzten Altersstufe 10.300 Euro.
Auslandsfälle
Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht
Bei beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelten die Freibeträge nicht ohne Weiteres in gleicher Weise wie bei unbeschränkter Steuerpflicht. § 16 Abs. 2 ErbStG sieht eine verhältnismäßige Kürzung vor.
Leben etwa Erblasser und Erwerber vollständig im Ausland, während nur bestimmtes deutsches Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, wird der persönliche Freibetrag grundsätzlich um den Anteil gekürzt, der auf das außerhalb der beschränkten Steuerpflicht liegende Vermögen entfällt.
In die Berechnung können neben dem aktuellen Erwerb auch bestimmte frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren einbezogen werden. Der konkrete Freibetrag kann in internationalen Fällen daher erheblich von der nominellen Höhe des § 16 Abs. 1 ErbStG abweichen.
Internationale Sachverhalte
Welche Fragen kommen bei Cross-Border-Erbschaften zusätzlich hinzu?
Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht?
Vor der Freibetragsberechnung muss geklärt werden, ob Deutschland den gesamten Erwerb oder nur bestimmtes Inlandsvermögen erfassen darf.
Ausländische Steuer
Ist derselbe Erwerb auch im Ausland steuerpflichtig, können ein Doppelbesteuerungsabkommen oder die Anrechnung nach § 21 ErbStG relevant sein.
Bewertung ausländischer Vermögenswerte
Der persönliche Freibetrag wird erst nach Ermittlung des steuerlich maßgeblichen Erwerbs angewendet. Bei Auslandsvermögen können deshalb Bewertungsfragen entscheidend sein.
Frühere Schenkungen weltweit
Bei unbeschränkter Steuerpflicht können auch frühere grenzüberschreitende Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums für die Zusammenrechnung relevant sein.
Systematik
Persönlicher Freibetrag und sachliche Steuerbefreiung sind nicht dasselbe
§ 16 ErbStG enthält persönliche Freibeträge, die an das Verhältnis zwischen Erwerber und Übertragendem anknüpfen. Daneben kennt das ErbStG zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, beispielsweise für bestimmte Vermögensgegenstände oder besondere Erwerbssituationen.
Erst nach Bewertung des Erwerbs und Anwendung einschlägiger Steuerbefreiungen lässt sich der steuerpflichtige Erwerb zuverlässig bestimmen. Der persönliche Freibetrag ist deshalb ein wichtiger, aber nicht der einzige Bestandteil der Steuerberechnung.
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