Unternehmensgründung · Deutschland
Gewerbeanmeldung in Deutschland
Wer in Deutschland ein Gewerbe aufnimmt, muss den Betrieb grundsätzlich bei der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen. Die Gewerbeanmeldung ist dabei von der steuerlichen Erfassung beim Finanzamt, einer Handelsregistereintragung und möglichen branchenspezifischen Erlaubnissen zu unterscheiden. Auch spätere Änderungen wie eine Betriebsverlegung oder eine wesentliche Erweiterung der Tätigkeit können eine neue Gewerbeanzeige erforderlich machen.
§ 14 GewO
Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen
Nach § 14 Gewerbeordnung ist der Beginn des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes grundsätzlich gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt sowohl für einen Hauptbetrieb als auch für eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle.
Die Gewerbeanmeldung wird häufig als „Gewerbeschein“ bezeichnet. Rechtlich handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine Anzeige. Die Behörde bestätigt den Eingang der Gewerbeanmeldung.
Wann ist eine Anmeldung erforderlich?
Die Anzeigepflicht betrifft nicht nur klassische Ladengeschäfte
Auch Dienstleister, Onlinehändler, Berater mit gewerblicher Tätigkeit, Handwerksbetriebe und viele nebenberufliche Unternehmen können der Gewerbeanzeigepflicht unterliegen.
Entscheidend ist nicht allein die Höhe des Umsatzes. Auch ein kleines oder zunächst nebenberuflich betriebenes Unternehmen kann ein Gewerbe sein.
- gewerbliches Einzelunternehmen
- gewerbliche GbR
- OHG und KG
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
- Onlinehandel und E-Commerce
- gewerbliche Dienstleistungen
- Zweigniederlassungen und Zweigstellen
Gewerbe oder freier Beruf?
Freiberufler benötigen grundsätzlich keine Gewerbeanmeldung
Von der gewerblichen Tätigkeit ist die selbständige freiberufliche Tätigkeit zu unterscheiden. Wer ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG erzielt, benötigt grundsätzlich keine Gewerbeanmeldung.
Zu den freien Berufen können beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, bestimmte Ingenieure, Journalisten, Künstler sowie wissenschaftlich, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch Tätige gehören. Entscheidend ist jedoch die konkrete Tätigkeit.
Bei gemischten Tätigkeiten – etwa Beratung und gleichzeitigem Warenhandel – muss geprüft werden, ob neben der freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich ein Gewerbebetrieb besteht.
Verfahren
Wie läuft eine Gewerbeanmeldung ab?
Zuständige Behörde bestimmen
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich bei der für den Betriebsort zuständigen Gewerbebehörde der Stadt oder Gemeinde. Je nach Bundesland und Kommune kann dies beispielsweise das Gewerbeamt, Ordnungsamt oder Bürgeramt sein.
Gewerbeanzeige ausfüllen
Für die Anmeldung wird grundsätzlich das Formular GewA 1 beziehungsweise das entsprechende elektronische Verfahren der Kommune verwendet. Die Tätigkeit sollte möglichst konkret und zutreffend beschrieben werden.
Erforderliche Unterlagen einreichen
Je nach Rechtsform und Tätigkeit können Identitätsnachweise, Registerunterlagen, Gesellschaftsdokumente oder zusätzliche Erlaubnisse erforderlich sein.
Empfangsbestätigung erhalten
Nach vollständiger Anzeige bestätigt die zuständige Stelle die Gewerbeanmeldung. Viele Kommunen ermöglichen inzwischen eine elektronische Anmeldung.
Steuerliche Erfassung durchführen
Die Gewerbeanmeldung ersetzt nicht den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die steuerliche Registrierung erfolgt grundsätzlich elektronisch über ELSTER.
Unterlagen
Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?
Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich nach Kommune, Rechtsform und Tätigkeit. Typischerweise werden jedoch folgende Informationen und Dokumente benötigt:
Personalausweis oder Reisepass
Bei natürlichen Personen und vertretungsberechtigten Personen dient ein amtlicher Identitätsnachweis regelmäßig der Legitimation.
Angaben zum Betrieb
Dazu gehören insbesondere Betriebsanschrift, Beginn der Tätigkeit und eine konkrete Beschreibung des Unternehmensgegenstands.
Registerdaten
Bei eingetragenen Unternehmen können Handelsregisterdaten beziehungsweise entsprechende Registerunterlagen erforderlich sein.
Vertretungsnachweis
Bei GmbH, UG oder anderen Gesellschaften erfolgt die Gewerbeanzeige grundsätzlich durch die vertretungsberechtigten Personen beziehungsweise deren Bevollmächtigte.
Erlaubnisse
Für erlaubnispflichtige Gewerbe können zusätzliche Genehmigungen oder Nachweise erforderlich sein.
Ausländische Unternehmer
Bei ausländischen natürlichen Personen oder Gesellschaften können zusätzliche Identitäts-, Register- oder Aufenthaltsunterlagen erforderlich sein.
GmbH und UG
Handelsregistereintragung und Gewerbeanmeldung sind zwei verschiedene Vorgänge
Eine GmbH oder UG wird durch die Handelsregistereintragung gesellschaftsrechtlich existent. Die Eintragung in das Handelsregister ersetzt jedoch nicht die Gewerbeanmeldung.
Nimmt die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb auf, ist zusätzlich die entsprechende Gewerbeanzeige bei der zuständigen Kommune vorzunehmen. Dabei werden insbesondere Firma, Betriebsanschrift, Tätigkeit und vertretungsberechtigte Geschäftsführer angegeben.
Steuerliche Erfassung
Nach der Gewerbeanmeldung folgt die steuerliche Registrierung beim Finanzamt
Die Gewerbebehörde übermittelt Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig auch an andere Stellen. Dazu können insbesondere Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und Berufsgenossenschaft gehören.
Trotz dieser Datenübermittlung muss der Unternehmer die steuerliche Erfassung selbst durchführen. Hierzu wird der entsprechende Fragebogen zur steuerlichen Erfassung grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt.
Einzelunternehmen
Für gewerbliche und freiberufliche Einzelunternehmen steht ein eigener Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zur Verfügung.
Personengesellschaft
GbR, OHG, KG und andere Personengesellschaften verwenden den hierfür vorgesehenen steuerlichen Erfassungsbogen.
Kapitalgesellschaft
Für GmbH und UG besteht ein separater Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Kapitalgesellschaften.
Finanzamt
Die steuerliche Erfassung geht weit über die Gewerbeanmeldung hinaus
Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung werden unter anderem Angaben zur Tätigkeit, zu erwarteten Umsätzen und Gewinnen, zur Umsatzsteuer und zur Gewinnermittlung gemacht.
Fehler bei diesen Angaben können zu unzutreffenden Vorauszahlungen oder einer falschen umsatzsteuerlichen Behandlung führen.
- voraussichtliche Umsätze
- voraussichtlicher Gewinn
- Umsatzsteuerregelung
- Gewinnermittlungsart
- Bankverbindung
- Betriebsstätte und Ort der Geschäftsleitung
- Beantragung der Steuernummer
Änderungen nach der Gründung
Auch spätere Änderungen können eine Gewerbeanzeige auslösen
Die Pflicht nach § 14 GewO endet nicht mit der erstmaligen Gewerbeanmeldung. Bestimmte Veränderungen des Unternehmens müssen ebenfalls gegenüber der Gewerbebehörde angezeigt werden.
Betriebsverlegung
Wird der Betrieb an einen anderen Ort verlegt, ist dies gewerberechtlich anzuzeigen. Bei einem Wechsel des Meldebezirks gelten besondere Verfahrensregeln.
Änderung der Tätigkeit
Ein Wechsel des Unternehmensgegenstands oder eine wesentliche Erweiterung auf bislang nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen kann eine Ummeldung erforderlich machen.
Namensänderung
Auch eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Anzeigefällen.
Betriebsaufgabe
Bei vollständiger Aufgabe des Gewerbes ist grundsätzlich eine Gewerbeabmeldung erforderlich.
Betriebsanschrift
Was passiert, wenn der Betrieb künftig von der Privatwohnung aus geführt wird?
Wird eine bisherige Betriebsstätte aufgegeben und die tatsächliche Geschäftstätigkeit dauerhaft an eine andere Anschrift verlagert, kann dies eine gewerberechtlich anzeigepflichtige Betriebsverlegung darstellen.
Entscheidend ist nicht allein, wohin Post weitergeleitet wird. Maßgeblich ist, wo der Gewerbebetrieb tatsächlich geführt wird und welche Betriebsstätte gegenüber der Behörde angegeben wurde.
Eine Änderung der Betriebsanschrift sollte außerdem darauf geprüft werden, ob sie Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Finanzamts, den Ort der Geschäftsleitung oder Registerangaben hat.
Verspätete Gewerbeanmeldung
Was gilt, wenn die Gewerbeanmeldung vergessen wurde?
Das Gewerbe ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Wird die Anzeige verspätet abgegeben, kann die zuständige Behörde dies ordnungsrechtlich beanstanden und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängen.
Eine verspätete Gewerbeanmeldung sollte deshalb nicht weiter hinausgeschoben werden. In der Praxis ist regelmäßig entscheidend, den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit korrekt anzugeben und die fehlende oder verspätete Anzeige nachvollziehbar zu erläutern.
Die verspätete Gewerbeanmeldung ändert außerdem nichts daran, dass Einkünfte und Umsätze für die betreffenden Zeiträume steuerlich zutreffend erklärt werden müssen.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für bestimmte Tätigkeiten reicht die Gewerbeanmeldung allein nicht aus
Einige Gewerbe dürfen nur ausgeübt werden, wenn zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Branche können etwa eine Erlaubnis, ein Sachkundenachweis, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich sein.
Immobilienmakler und Bauträger
Bestimmte Tätigkeiten unterliegen insbesondere den Anforderungen des § 34c GewO und gegebenenfalls weiteren Pflichten nach der MaBV.
Finanz- und Versicherungsvermittlung
Für bestimmte Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten bestehen besondere gewerberechtliche Erlaubnis- und Registrierungspflichten.
Handwerk
Bei handwerklichen Tätigkeiten muss geprüft werden, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle oder andere handwerksrechtliche Voraussetzungen bestehen.
Weitere regulierte Tätigkeiten
Auch beispielsweise Bewachungs-, Gaststätten- oder bestimmte Beförderungsleistungen können zusätzlichen Anforderungen unterliegen.
Typische Fehler
Häufige Fehler bei der Gewerbeanmeldung
Tätigkeit zu ungenau beschreiben
Eine sehr allgemeine Beschreibung wie „Dienstleistungen aller Art“ kann Rückfragen verursachen und bildet den tatsächlichen Unternehmensgegenstand häufig nicht ausreichend ab.
Gewerbeanmeldung mit steuerlicher Erfassung verwechseln
Die Anmeldung beim Gewerbeamt ersetzt weder den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch die steuerlichen Erklärungspflichten.
Freiberuflichkeit ungeprüft annehmen
Nicht jede beratende oder kreative Tätigkeit ist automatisch freiberuflich im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Adressänderung nicht melden
Wird der Betrieb tatsächlich verlegt, kann eine Gewerbeummeldung oder bei Wechsel des Meldebezirks eine entsprechende neue Anzeige erforderlich sein.
Handelsregister für ausreichend halten
Eine GmbH oder UG benötigt trotz Handelsregistereintragung grundsätzlich zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, wenn sie einen Gewerbebetrieb aufnimmt.
Erlaubnispflicht übersehen
Bei regulierten Tätigkeiten kann die Gewerbeanzeige allein nicht genügen, um die Tätigkeit rechtmäßig aufzunehmen.
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Häufige Fragen
Gewerbeanmeldung in Deutschland
Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?
Wo muss ich mein Gewerbe anmelden?
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbeanmeldung und steuerlicher Erfassung?
Muss eine GmbH ebenfalls ein Gewerbe anmelden?
Muss ich mein Gewerbe ummelden, wenn ich von zu Hause aus arbeite?
Was passiert bei einer verspäteten Gewerbeanmeldung?
Wird das Finanzamt automatisch über die Gewerbeanmeldung informiert?
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