Deutschland–Schweiz · Arbeitnehmer
Homeoffice in Deutschland bei einem Schweizer Arbeitgeber: Steuern und Sozialversicherung
Wer in Deutschland wohnt, bei einem Schweizer Unternehmen angestellt ist und regelmäßig von Deutschland aus arbeitet, muss mehrere Ebenen auseinanderhalten. Steuerlich ist zunächst entscheidend, ob die Grenzgängerregel des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz greift. Außerhalb der Grenzgängerregel spielt der tatsächliche Tätigkeitsort eine zentrale Rolle. Zusätzlich sind Lohnsteuer, Arbeitgeberpflichten und Sozialversicherung getrennt zu prüfen.
Tatsächlicher Tätigkeitsort
Homeoffice in Deutschland ist steuerlich grundsätzlich Arbeit in Deutschland
Für die internationale Arbeitnehmerbesteuerung kommt es grundsätzlich darauf an, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Ein Arbeitstag, den der Arbeitnehmer vollständig in seinem deutschen Homeoffice verbringt, ist damit grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag.
Dass der Arbeitsvertrag mit einer Schweizer Gesellschaft besteht, der Arbeitslohn in Schweizer Franken gezahlt wird oder der betriebliche Arbeitsplatz in der Schweiz liegt, ändert den physischen Tätigkeitsort des Homeoffice-Tages nicht.
Ob daraus tatsächlich eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Deutschland und der Schweiz folgt, hängt jedoch davon ab, welche DBA-Regel auf den Arbeitnehmer anwendbar ist. Besonders wichtig ist die Grenzgängerregel des Art. 15a DBA.
Zwei Grundfälle
Die steuerliche Wirkung des Homeoffice hängt entscheidend vom Grenzgängerstatus ab
Grenzgänger nach Art. 15a DBA
Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland besteuert. Die Schweiz darf als Tätigkeitsstaat grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent erheben.
Kein Grenzgänger
Greift Art. 15a nicht, richtet sich die Besteuerung grundsätzlich nach den allgemeinen Arbeitnehmerregeln. Dann wird der tatsächliche Tätigkeitsort für die Zuordnung des Arbeitslohns besonders wichtig.
Grenzgänger
Deutsche Homeoffice-Tage sind keine Nichtrückkehrtage
Deutschland und die Schweiz haben ausdrücklich vereinbart, dass ganztägige Arbeitstage am Wohnsitz des Grenzgängers nicht als Tage gelten, an denen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.
Ein Arbeitstag im deutschen Homeoffice wird daher nicht allein deshalb als Nichtrückkehrtag für die 60-Tage-Regel des Art. 15a DBA behandelt.
- Wohnsitz in Deutschland
- Arbeitsort grundsätzlich in der Schweiz
- regelmäßige Rückkehr an den deutschen Wohnsitz
- Homeoffice-Tag am Wohnsitz kein Nichtrückkehrtag
- 60-Tage-Regel separat überwachen
- 4,5-%-Quellensteuer in der Schweiz möglich
Art. 15a DBA
Homeoffice zerstört den Grenzgängerstatus nicht automatisch
Die Grenzgängerregel setzt grundsätzlich voraus, dass eine in Deutschland ansässige Person in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehrt.
Ganztägige Arbeit am deutschen Wohnsitz wird für die Nichtrückkehrtage nicht so behandelt, als wäre der Arbeitnehmer in der Schweiz zur Arbeit gewesen und anschließend nicht nach Deutschland zurückgekehrt.
Deshalb können Homeoffice-Tage bei einem ansonsten typischen Grenzgänger mit der Grenzgängerregel vereinbar sein. Beruflich bedingte tatsächliche Nichtrückkehrtage in anderen Konstellationen müssen jedoch weiterhin separat gezählt werden.
Besteuerung des Grenzgängers
Bei Anwendung des Art. 15a bleibt Deutschland grundsätzlich der Hauptbesteuerungsstaat
Ist der Arbeitnehmer für DBA-Zwecke in Deutschland ansässig und erfüllt er die Grenzgängervoraussetzungen, kann Deutschland den Schweizer Arbeitslohn grundsätzlich besteuern.
Die Schweiz darf von der Bruttovergütung grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent erheben, wenn die deutsche Ansässigkeit entsprechend nachgewiesen wird.
Die Homeoffice-Tage führen in diesem Fall nicht automatisch zu einer tageweisen Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Deutschland und der Schweiz nach den allgemeinen Regeln des Art. 15. Entscheidend ist die fortbestehende Anwendung der besonderen Grenzgängerregel des Art. 15a.
| Sachverhalt | Typische steuerliche Folge | Prüfung |
|---|---|---|
| Wohnsitz Deutschland, Arbeit Schweiz, Grenzgänger | Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig | Art. 15a DBA |
| Ganztägiges Homeoffice am deutschen Wohnsitz | Kein Nichtrückkehrtag | Grenzgängerstatus bleibt deshalb nicht automatisch verloren |
| Schweizer Tätigkeitstage | Schweizer Quellensteuer bis grundsätzlich 4,5 % im Grenzgängerfall | Ansässigkeitsbescheinigung |
| Berufliche Übernachtungen | Können Nichtrückkehrtage darstellen | 60-Tage-Regel |
Außerhalb Art. 15a
Ohne Grenzgängerstatus werden deutsche Homeoffice-Tage für die Arbeitslohnaufteilung besonders wichtig
Greift die Grenzgängerregel nicht, sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Art. 15 DBA anzuwenden. Dabei ist der physische Tätigkeitsort ein wesentliches Kriterium.
Ein vollständiger Arbeitstag im deutschen Homeoffice ist dann grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag. Schweizer Bürotage sind grundsätzlich Schweizer Tätigkeitstage.
- Gesamtarbeitstage ermitteln
- deutsche Homeoffice-Tage erfassen
- Schweizer Bürotage erfassen
- Dienstreisen nach Tätigkeitsstaat zuordnen
- Vergütung gegebenenfalls tageweise aufteilen
- Bonus und variable Vergütung gesondert analysieren
Art. 15 DBA
Außerhalb der Grenzgängerregel kann der Arbeitslohn nach Tätigkeitstagen aufzuteilen sein
Wird ein Arbeitnehmer nicht als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a behandelt, ist für die laufende Vergütung regelmäßig zu prüfen, an welchen Tagen die Arbeit tatsächlich in Deutschland, der Schweiz oder einem Drittstaat ausgeübt wurde.
Soweit Arbeitstage Deutschland zuzuordnen sind, besitzt Deutschland als Tätigkeitsstaat grundsätzlich ein Besteuerungsrecht. Für Schweizer Arbeitstage kann die Schweiz ein Besteuerungsrecht besitzen.
Ob daneben die sogenannte 183-Tage-Regel eine Einschränkung des Tätigkeitsstaatsprinzips bewirkt, hängt von den konkreten Voraussetzungen des Art. 15 DBA ab. Bei einem Schweizer Arbeitgeber darf die 183-Tage-Regel daher nicht pauschal als Freistellung deutscher Homeoffice-Tage verstanden werden.
Variable Vergütung
Bonus, Aktienvergütung und mehrjährige Vergütung benötigen häufig eine eigene Arbeitstageanalyse
Laufendes Gehalt
Bei laufendem Gehalt kann außerhalb der Grenzgängerregel eine Aufteilung anhand der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Tätigkeitsstaat erforderlich sein.
Bonus
Bei Bonuszahlungen ist zu bestimmen, auf welchen Tätigkeitszeitraum sich der Bonus wirtschaftlich bezieht. Erst dann kann eine grenzüberschreitende Aufteilung erfolgen.
Aktienvergütung
Bei RSUs, Optionen und anderen aktienbasierten Vergütungen kann der maßgebliche Erdienungszeitraum mehrere Jahre und mehrere Tätigkeitsstaaten umfassen.
Deutsche Lohnsteuer
Ein Schweizer Arbeitgeber wird durch Homeoffice nicht automatisch zum deutschen Lohnsteuer-Arbeitgeber
Dass ein Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt, bedeutet nicht automatisch, dass der Schweizer Arbeitgeber in Deutschland zwingend Lohnsteuer einbehalten muss.
Für eine deutsche Lohnsteuerabzugspflicht ist gesondert zu prüfen, ob der ausländische Arbeitgeber nach den deutschen Lohnsteuervorschriften als zum Steuerabzug verpflichteter Arbeitgeber anzusehen ist. Dabei können insbesondere eine deutsche Betriebsstätte, ein ständiger Vertreter oder besondere Arbeitgeberkonstellationen relevant sein.
Besteht keine deutsche Lohnsteuerabzugspflicht des Schweizer Unternehmens, kann der Arbeitnehmer seine deutsche Einkommensteuer dennoch über die Einkommensteuerveranlagung und gegebenenfalls Einkommensteuer-Vorauszahlungen entrichten müssen.
Praktische Payroll-Fragen
Was bei regelmäßigem deutschen Homeoffice aus Arbeitgebersicht geprüft werden sollte
Deutscher Lohnsteuerabzug
Es ist zu prüfen, ob der Schweizer Arbeitgeber in Deutschland eine Lohnsteuerabzugspflicht hat oder ob die deutsche Steuer beim Arbeitnehmer über die Veranlagung erhoben wird.
Registrierung
Entstehen deutsche Arbeitgeberpflichten, können steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Registrierungen in Deutschland erforderlich werden.
Arbeitstageaufzeichnung
Die tatsächlichen Tätigkeitsorte sollten für jeden Arbeitstag nachvollziehbar dokumentiert werden. Das gilt besonders außerhalb der Grenzgängerregel.
Unternehmenssteuer
Das Homeoffice eines Mitarbeiters begründet nicht automatisch eine deutsche Betriebsstätte des Schweizer Arbeitgebers
Die persönliche Einkommensteuer des Arbeitnehmers und die Unternehmensbesteuerung des Schweizer Arbeitgebers sind getrennte Fragen.
Regelmäßiges Arbeiten eines Mitarbeiters von Deutschland aus kann eine Betriebsstättenanalyse erforderlich machen. Eine deutsche Betriebsstätte entsteht jedoch nicht allein deshalb, weil ein Arbeitnehmer gelegentlich oder regelmäßig in seiner privaten Wohnung arbeitet.
- Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice prüfen
- Dauerhaftigkeit der Tätigkeit berücksichtigen
- Funktion des Mitarbeiters analysieren
- Vertragsabschlussvollmachten prüfen
- ständigen Vertreter gegebenenfalls separat prüfen
- deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuerrisiken beurteilen
Betriebsstättenrisiko
Entscheidend sind Verfügungsmacht und tatsächliche Unternehmensfunktion
Eine private Wohnung befindet sich typischerweise zunächst in der Verfügungsmacht des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers. Das spricht gegen die Annahme, dass jedes Homeoffice automatisch eine feste Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers darstellt.
Die Beurteilung kann sich jedoch ändern, wenn der Arbeitgeber die Arbeit von der deutschen Wohnung dauerhaft verlangt, die Räumlichkeiten faktisch für seine Geschäftstätigkeit nutzt oder andere Umstände eine stärkere Verfügungsmacht nahelegen.
Bei Vertriebsmitarbeitern, leitenden Mitarbeitern oder Personen, die regelmäßig Verträge für das Schweizer Unternehmen abschließen oder eine zentrale Geschäftsfunktion von Deutschland aus ausüben, können zusätzlich Vertreter- und Betriebsstättenfragen entstehen.
Sozialversicherung
Für die Sozialversicherung gelten andere Regeln als für die Einkommensteuer
Die steuerliche Behandlung nach Art. 15 oder Art. 15a DBA bestimmt nicht automatisch, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterliegt.
Für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen eigenständige Koordinierungsregeln. Deutschland und die Schweiz wenden das multilaterale Rahmenübereinkommen zur gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit an.
Unter dessen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich weniger als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit im deutschen Wohnstaat als grenzüberschreitende Telearbeit ausüben und dennoch weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Staates unterliegen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat – bei einem Schweizer Arbeitgeber also grundsätzlich der Schweiz.
Unter 25 Prozent
Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten greifen grundsätzlich die normalen Koordinierungsregeln. Telearbeit unter 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit führt bei typischen Fällen nicht allein zu einem Wechsel in das deutsche Sozialversicherungssystem.
25 bis unter 50 Prozent
Unter den Voraussetzungen des multilateralen Rahmenübereinkommens kann die Schweizer Sozialversicherungszuständigkeit trotz dieses Umfangs deutschen Homeoffice bestehen bleiben.
50 Prozent oder mehr
Das besondere Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit greift bei einem Homeoffice-Anteil von 50 Prozent oder mehr nicht. Dann ist die Versicherungsunterstellung nach den allgemeinen Regeln zu prüfen.
A1-Bescheinigung
Die gewünschte Schweizer Sozialversicherungszuständigkeit sollte formal dokumentiert werden
Wird das multilaterale Rahmenübereinkommen genutzt, ist eine entsprechende Bescheinigung über die anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften erforderlich.
Bei einem Schweizer Arbeitgeber wird der Antrag grundsätzlich über die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse abgewickelt. Die A1-Bescheinigung dokumentiert gegenüber deutschen und anderen Stellen, welches Sozialversicherungssystem anwendbar ist.
Steuerliche Grenzgängerbescheinigung und sozialversicherungsrechtliche A1-Bescheinigung erfüllen unterschiedliche Zwecke und sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Grenzen des Telearbeits-Rahmens
Die 49,9-Prozent-Regel gilt nicht für jede grenzüberschreitende Beschäftigung
Das multilaterale Rahmenübereinkommen ist auf bestimmte Konstellationen gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit zugeschnitten. Zusätzliche Tätigkeiten können dazu führen, dass die Sonderregel nicht anwendbar ist.
Weitere Tätigkeitsstaaten
Regelmäßige Tätigkeit in weiteren Staaten kann dazu führen, dass die besondere Telearbeitsregel nicht anwendbar ist und die allgemeinen Koordinierungsregeln greifen.
Mehrere Arbeitgeber
Beschäftigungen für zusätzliche Arbeitgeber in anderen Staaten können die Anwendung des vereinfachten Telearbeitsrahmens verändern.
Selbständige Nebentätigkeit
Eine gewöhnliche selbständige Tätigkeit neben dem Arbeitsverhältnis kann eine gesonderte sozialversicherungsrechtliche Prüfung erforderlich machen.
Dokumentation
Homeoffice zwischen Deutschland und der Schweiz sollte taggenau dokumentiert werden
DBA-Ansässigkeit feststellen
Zunächst sollte eindeutig geklärt sein, ob der Arbeitnehmer für Zwecke des DBA in Deutschland ansässig ist.
Grenzgängerstatus bestimmen
Es ist zu prüfen, ob Art. 15a DBA anwendbar ist oder die allgemeinen Arbeitnehmerregeln des Art. 15 gelten.
Arbeitstage nach Ort erfassen
Deutsche Homeoffice-Tage, Schweizer Bürotage, Dienstreisen und Tätigkeiten in Drittstaaten sollten separat aufgezeichnet werden.
Nichtrückkehrtage separat führen
Beruflich bedingte tatsächliche Nichtrückkehrtage dürfen nicht mit deutschen Homeoffice-Tagen vermischt werden.
Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers prüfen
Bei deutschem Besteuerungsrecht ist gesondert zu untersuchen, ob der Schweizer Arbeitgeber selbst deutsche Lohnsteuerpflichten erfüllen muss.
Betriebsstättenrisiko prüfen
Bei dauerhaftem Homeoffice, leitender Funktion oder Vertragsvollmachten sollte die Unternehmenssteuerposition des Schweizer Arbeitgebers analysiert werden.
Sozialversicherung und A1 abstimmen
Umfang der Telearbeit, weitere Tätigkeiten und Arbeitgeberstruktur sind für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung eigenständig zu prüfen.
Typische Konstellationen
Homeoffice mit Schweizer Arbeitgeber im Überblick
| Konstellation | Einkommensteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Deutscher Grenzgänger, einzelne Homeoffice-Tage | Art. 15a kann weiterhin gelten; Homeoffice ist kein Nichtrückkehrtag. | Versicherungszuständigkeit separat prüfen. |
| Grenzgänger mit regelmäßigem Homeoffice unter 25 % | Art. 15a bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin möglich. | Ordentliche Koordinierungsregeln; typischerweise kein Wechsel allein wegen dieses Umfangs. |
| Grenzgänger mit 25 bis 49,9 % Telearbeit | Steuerliche Grenzgängerregel getrennt beurteilen. | Schweizer Versicherung kann unter dem Rahmenübereinkommen fortbestehen. |
| 50 % oder mehr Homeoffice | Steuerrecht weiterhin nach DBA beurteilen. | Telearbeits-Rahmenübereinkommen nicht anwendbar; allgemeine Regeln prüfen. |
| Kein Grenzgänger nach Art. 15a | Deutsche und Schweizer Arbeitstage grundsätzlich nach Art. 15 analysieren. | Eigenständige Versicherungsprüfung erforderlich. |
| Leitender Mitarbeiter arbeitet dauerhaft aus Deutschland | Arbeitnehmerbesteuerung plus mögliche Sonderregeln prüfen. | Zusätzlich Arbeitgeber-, Betriebsstätten- und Sozialversicherungsfragen prüfen. |
Typische Fehler
Was bei Schweizer Arbeitgeber und deutschem Homeoffice häufig verwechselt wird
Jeder Homeoffice-Tag wird als Nichtrückkehrtag gezählt
Ganztägige Arbeit am deutschen Wohnsitz ist nach der Verständigung zwischen Deutschland und der Schweiz gerade kein Nichtrückkehrtag nach Art. 15a.
Steuer und Sozialversicherung werden gleich behandelt
Für die Einkommensteuer und die Sozialversicherung gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Schwellenwerte.
Die 49,9-%-Grenze wird steuerlich angewendet
Die Grenze des multilateralen Telearbeitsabkommens betrifft die Sozialversicherung. Sie ist keine allgemeine steuerliche Homeoffice-Freigrenze.
183 Tage lösen jedes Homeoffice-Problem
Die 183-Tage-Regel kann nicht isoliert angewendet werden. Arbeitgeber, Tätigkeitsort und die besondere Grenzgängerregel müssen zusammen geprüft werden.
Deutsches Homeoffice bedeutet automatisch deutsche Payroll
Deutsches Besteuerungsrecht und deutsche Lohnsteuerabzugspflicht des Schweizer Arbeitgebers sind zwei getrennte Fragen.
Betriebsstättenrisiko wird vollständig ignoriert
Bei dauerhaftem Homeoffice und relevanten Funktionen sollte auch die steuerliche Position des Schweizer Unternehmens geprüft werden.
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