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Deutschland–Schweiz · Arbeitnehmer

Homeoffice in Deutschland bei einem Schweizer Arbeitgeber: Steuern und Sozialversicherung

Wer in Deutschland wohnt, bei einem Schweizer Unternehmen angestellt ist und regelmäßig von Deutschland aus arbeitet, muss mehrere Ebenen auseinanderhalten. Steuerlich ist zunächst entscheidend, ob die Grenzgängerregel des Art. 15a DBA Deutschland–Schweiz greift. Außerhalb der Grenzgängerregel spielt der tatsächliche Tätigkeitsort eine zentrale Rolle. Zusätzlich sind Lohnsteuer, Arbeitgeberpflichten und Sozialversicherung getrennt zu prüfen.

Tatsächlicher Tätigkeitsort

Homeoffice in Deutschland ist steuerlich grundsätzlich Arbeit in Deutschland

Für die internationale Arbeitnehmerbesteuerung kommt es grundsätzlich darauf an, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Ein Arbeitstag, den der Arbeitnehmer vollständig in seinem deutschen Homeoffice verbringt, ist damit grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag.

Dass der Arbeitsvertrag mit einer Schweizer Gesellschaft besteht, der Arbeitslohn in Schweizer Franken gezahlt wird oder der betriebliche Arbeitsplatz in der Schweiz liegt, ändert den physischen Tätigkeitsort des Homeoffice-Tages nicht.

Ob daraus tatsächlich eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Deutschland und der Schweiz folgt, hängt jedoch davon ab, welche DBA-Regel auf den Arbeitnehmer anwendbar ist. Besonders wichtig ist die Grenzgängerregel des Art. 15a DBA.

Zwei Grundfälle

Die steuerliche Wirkung des Homeoffice hängt entscheidend vom Grenzgängerstatus ab

15a

Grenzgänger nach Art. 15a DBA

Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland besteuert. Die Schweiz darf als Tätigkeitsstaat grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent erheben.

15

Kein Grenzgänger

Greift Art. 15a nicht, richtet sich die Besteuerung grundsätzlich nach den allgemeinen Arbeitnehmerregeln. Dann wird der tatsächliche Tätigkeitsort für die Zuordnung des Arbeitslohns besonders wichtig.

Grenzgänger

Deutsche Homeoffice-Tage sind keine Nichtrückkehrtage

Deutschland und die Schweiz haben ausdrücklich vereinbart, dass ganztägige Arbeitstage am Wohnsitz des Grenzgängers nicht als Tage gelten, an denen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.

Ein Arbeitstag im deutschen Homeoffice wird daher nicht allein deshalb als Nichtrückkehrtag für die 60-Tage-Regel des Art. 15a DBA behandelt.

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Arbeitsort grundsätzlich in der Schweiz
  • regelmäßige Rückkehr an den deutschen Wohnsitz
  • Homeoffice-Tag am Wohnsitz kein Nichtrückkehrtag
  • 60-Tage-Regel separat überwachen
  • 4,5-%-Quellensteuer in der Schweiz möglich

Art. 15a DBA

Homeoffice zerstört den Grenzgängerstatus nicht automatisch

Die Grenzgängerregel setzt grundsätzlich voraus, dass eine in Deutschland ansässige Person in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehrt.

Ganztägige Arbeit am deutschen Wohnsitz wird für die Nichtrückkehrtage nicht so behandelt, als wäre der Arbeitnehmer in der Schweiz zur Arbeit gewesen und anschließend nicht nach Deutschland zurückgekehrt.

Deshalb können Homeoffice-Tage bei einem ansonsten typischen Grenzgänger mit der Grenzgängerregel vereinbar sein. Beruflich bedingte tatsächliche Nichtrückkehrtage in anderen Konstellationen müssen jedoch weiterhin separat gezählt werden.

Besteuerung des Grenzgängers

Bei Anwendung des Art. 15a bleibt Deutschland grundsätzlich der Hauptbesteuerungsstaat

Ist der Arbeitnehmer für DBA-Zwecke in Deutschland ansässig und erfüllt er die Grenzgängervoraussetzungen, kann Deutschland den Schweizer Arbeitslohn grundsätzlich besteuern.

Die Schweiz darf von der Bruttovergütung grundsätzlich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent erheben, wenn die deutsche Ansässigkeit entsprechend nachgewiesen wird.

Die Homeoffice-Tage führen in diesem Fall nicht automatisch zu einer tageweisen Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Deutschland und der Schweiz nach den allgemeinen Regeln des Art. 15. Entscheidend ist die fortbestehende Anwendung der besonderen Grenzgängerregel des Art. 15a.

Sachverhalt Typische steuerliche Folge Prüfung
Wohnsitz Deutschland, Arbeit Schweiz, Grenzgänger Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig Art. 15a DBA
Ganztägiges Homeoffice am deutschen Wohnsitz Kein Nichtrückkehrtag Grenzgängerstatus bleibt deshalb nicht automatisch verloren
Schweizer Tätigkeitstage Schweizer Quellensteuer bis grundsätzlich 4,5 % im Grenzgängerfall Ansässigkeitsbescheinigung
Berufliche Übernachtungen Können Nichtrückkehrtage darstellen 60-Tage-Regel

Außerhalb Art. 15a

Ohne Grenzgängerstatus werden deutsche Homeoffice-Tage für die Arbeitslohnaufteilung besonders wichtig

Greift die Grenzgängerregel nicht, sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Art. 15 DBA anzuwenden. Dabei ist der physische Tätigkeitsort ein wesentliches Kriterium.

Ein vollständiger Arbeitstag im deutschen Homeoffice ist dann grundsätzlich ein deutscher Tätigkeitstag. Schweizer Bürotage sind grundsätzlich Schweizer Tätigkeitstage.

  • Gesamtarbeitstage ermitteln
  • deutsche Homeoffice-Tage erfassen
  • Schweizer Bürotage erfassen
  • Dienstreisen nach Tätigkeitsstaat zuordnen
  • Vergütung gegebenenfalls tageweise aufteilen
  • Bonus und variable Vergütung gesondert analysieren

Art. 15 DBA

Außerhalb der Grenzgängerregel kann der Arbeitslohn nach Tätigkeitstagen aufzuteilen sein

Wird ein Arbeitnehmer nicht als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a behandelt, ist für die laufende Vergütung regelmäßig zu prüfen, an welchen Tagen die Arbeit tatsächlich in Deutschland, der Schweiz oder einem Drittstaat ausgeübt wurde.

Soweit Arbeitstage Deutschland zuzuordnen sind, besitzt Deutschland als Tätigkeitsstaat grundsätzlich ein Besteuerungsrecht. Für Schweizer Arbeitstage kann die Schweiz ein Besteuerungsrecht besitzen.

Ob daneben die sogenannte 183-Tage-Regel eine Einschränkung des Tätigkeitsstaatsprinzips bewirkt, hängt von den konkreten Voraussetzungen des Art. 15 DBA ab. Bei einem Schweizer Arbeitgeber darf die 183-Tage-Regel daher nicht pauschal als Freistellung deutscher Homeoffice-Tage verstanden werden.

Variable Vergütung

Bonus, Aktienvergütung und mehrjährige Vergütung benötigen häufig eine eigene Arbeitstageanalyse

SAL

Laufendes Gehalt

Bei laufendem Gehalt kann außerhalb der Grenzgängerregel eine Aufteilung anhand der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Tätigkeitsstaat erforderlich sein.

BON

Bonus

Bei Bonuszahlungen ist zu bestimmen, auf welchen Tätigkeitszeitraum sich der Bonus wirtschaftlich bezieht. Erst dann kann eine grenzüberschreitende Aufteilung erfolgen.

EQ

Aktienvergütung

Bei RSUs, Optionen und anderen aktienbasierten Vergütungen kann der maßgebliche Erdienungszeitraum mehrere Jahre und mehrere Tätigkeitsstaaten umfassen.

Deutsche Lohnsteuer

Ein Schweizer Arbeitgeber wird durch Homeoffice nicht automatisch zum deutschen Lohnsteuer-Arbeitgeber

Dass ein Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt, bedeutet nicht automatisch, dass der Schweizer Arbeitgeber in Deutschland zwingend Lohnsteuer einbehalten muss.

Für eine deutsche Lohnsteuerabzugspflicht ist gesondert zu prüfen, ob der ausländische Arbeitgeber nach den deutschen Lohnsteuervorschriften als zum Steuerabzug verpflichteter Arbeitgeber anzusehen ist. Dabei können insbesondere eine deutsche Betriebsstätte, ein ständiger Vertreter oder besondere Arbeitgeberkonstellationen relevant sein.

Besteht keine deutsche Lohnsteuerabzugspflicht des Schweizer Unternehmens, kann der Arbeitnehmer seine deutsche Einkommensteuer dennoch über die Einkommensteuerveranlagung und gegebenenfalls Einkommensteuer-Vorauszahlungen entrichten müssen.

Praktische Payroll-Fragen

Was bei regelmäßigem deutschen Homeoffice aus Arbeitgebersicht geprüft werden sollte

PAY

Deutscher Lohnsteuerabzug

Es ist zu prüfen, ob der Schweizer Arbeitgeber in Deutschland eine Lohnsteuerabzugspflicht hat oder ob die deutsche Steuer beim Arbeitnehmer über die Veranlagung erhoben wird.

REG

Registrierung

Entstehen deutsche Arbeitgeberpflichten, können steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Registrierungen in Deutschland erforderlich werden.

DOC

Arbeitstageaufzeichnung

Die tatsächlichen Tätigkeitsorte sollten für jeden Arbeitstag nachvollziehbar dokumentiert werden. Das gilt besonders außerhalb der Grenzgängerregel.

Unternehmenssteuer

Das Homeoffice eines Mitarbeiters begründet nicht automatisch eine deutsche Betriebsstätte des Schweizer Arbeitgebers

Die persönliche Einkommensteuer des Arbeitnehmers und die Unternehmensbesteuerung des Schweizer Arbeitgebers sind getrennte Fragen.

Regelmäßiges Arbeiten eines Mitarbeiters von Deutschland aus kann eine Betriebsstättenanalyse erforderlich machen. Eine deutsche Betriebsstätte entsteht jedoch nicht allein deshalb, weil ein Arbeitnehmer gelegentlich oder regelmäßig in seiner privaten Wohnung arbeitet.

  • Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice prüfen
  • Dauerhaftigkeit der Tätigkeit berücksichtigen
  • Funktion des Mitarbeiters analysieren
  • Vertragsabschlussvollmachten prüfen
  • ständigen Vertreter gegebenenfalls separat prüfen
  • deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuerrisiken beurteilen

Betriebsstättenrisiko

Entscheidend sind Verfügungsmacht und tatsächliche Unternehmensfunktion

Eine private Wohnung befindet sich typischerweise zunächst in der Verfügungsmacht des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers. Das spricht gegen die Annahme, dass jedes Homeoffice automatisch eine feste Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers darstellt.

Die Beurteilung kann sich jedoch ändern, wenn der Arbeitgeber die Arbeit von der deutschen Wohnung dauerhaft verlangt, die Räumlichkeiten faktisch für seine Geschäftstätigkeit nutzt oder andere Umstände eine stärkere Verfügungsmacht nahelegen.

Bei Vertriebsmitarbeitern, leitenden Mitarbeitern oder Personen, die regelmäßig Verträge für das Schweizer Unternehmen abschließen oder eine zentrale Geschäftsfunktion von Deutschland aus ausüben, können zusätzlich Vertreter- und Betriebsstättenfragen entstehen.

Sozialversicherung

Für die Sozialversicherung gelten andere Regeln als für die Einkommensteuer

Die steuerliche Behandlung nach Art. 15 oder Art. 15a DBA bestimmt nicht automatisch, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterliegt.

Für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen eigenständige Koordinierungsregeln. Deutschland und die Schweiz wenden das multilaterale Rahmenübereinkommen zur gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit an.

Unter dessen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich weniger als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit im deutschen Wohnstaat als grenzüberschreitende Telearbeit ausüben und dennoch weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Staates unterliegen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat – bei einem Schweizer Arbeitgeber also grundsätzlich der Schweiz.

<25 %

Unter 25 Prozent

Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten greifen grundsätzlich die normalen Koordinierungsregeln. Telearbeit unter 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit führt bei typischen Fällen nicht allein zu einem Wechsel in das deutsche Sozialversicherungssystem.

25–49.9

25 bis unter 50 Prozent

Unter den Voraussetzungen des multilateralen Rahmenübereinkommens kann die Schweizer Sozialversicherungszuständigkeit trotz dieses Umfangs deutschen Homeoffice bestehen bleiben.

≥50 %

50 Prozent oder mehr

Das besondere Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit greift bei einem Homeoffice-Anteil von 50 Prozent oder mehr nicht. Dann ist die Versicherungsunterstellung nach den allgemeinen Regeln zu prüfen.

A1-Bescheinigung

Die gewünschte Schweizer Sozialversicherungszuständigkeit sollte formal dokumentiert werden

Wird das multilaterale Rahmenübereinkommen genutzt, ist eine entsprechende Bescheinigung über die anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften erforderlich.

Bei einem Schweizer Arbeitgeber wird der Antrag grundsätzlich über die zuständige Schweizer AHV-Ausgleichskasse abgewickelt. Die A1-Bescheinigung dokumentiert gegenüber deutschen und anderen Stellen, welches Sozialversicherungssystem anwendbar ist.

Steuerliche Grenzgängerbescheinigung und sozialversicherungsrechtliche A1-Bescheinigung erfüllen unterschiedliche Zwecke und sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Grenzen des Telearbeits-Rahmens

Die 49,9-Prozent-Regel gilt nicht für jede grenzüberschreitende Beschäftigung

Das multilaterale Rahmenübereinkommen ist auf bestimmte Konstellationen gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit zugeschnitten. Zusätzliche Tätigkeiten können dazu führen, dass die Sonderregel nicht anwendbar ist.

3rd

Weitere Tätigkeitsstaaten

Regelmäßige Tätigkeit in weiteren Staaten kann dazu führen, dass die besondere Telearbeitsregel nicht anwendbar ist und die allgemeinen Koordinierungsregeln greifen.

2 EMP

Mehrere Arbeitgeber

Beschäftigungen für zusätzliche Arbeitgeber in anderen Staaten können die Anwendung des vereinfachten Telearbeitsrahmens verändern.

SE

Selbständige Nebentätigkeit

Eine gewöhnliche selbständige Tätigkeit neben dem Arbeitsverhältnis kann eine gesonderte sozialversicherungsrechtliche Prüfung erforderlich machen.

Dokumentation

Homeoffice zwischen Deutschland und der Schweiz sollte taggenau dokumentiert werden

DBA-Ansässigkeit feststellen

Zunächst sollte eindeutig geklärt sein, ob der Arbeitnehmer für Zwecke des DBA in Deutschland ansässig ist.

Grenzgängerstatus bestimmen

Es ist zu prüfen, ob Art. 15a DBA anwendbar ist oder die allgemeinen Arbeitnehmerregeln des Art. 15 gelten.

Arbeitstage nach Ort erfassen

Deutsche Homeoffice-Tage, Schweizer Bürotage, Dienstreisen und Tätigkeiten in Drittstaaten sollten separat aufgezeichnet werden.

Nichtrückkehrtage separat führen

Beruflich bedingte tatsächliche Nichtrückkehrtage dürfen nicht mit deutschen Homeoffice-Tagen vermischt werden.

Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers prüfen

Bei deutschem Besteuerungsrecht ist gesondert zu untersuchen, ob der Schweizer Arbeitgeber selbst deutsche Lohnsteuerpflichten erfüllen muss.

Betriebsstättenrisiko prüfen

Bei dauerhaftem Homeoffice, leitender Funktion oder Vertragsvollmachten sollte die Unternehmenssteuerposition des Schweizer Arbeitgebers analysiert werden.

Sozialversicherung und A1 abstimmen

Umfang der Telearbeit, weitere Tätigkeiten und Arbeitgeberstruktur sind für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung eigenständig zu prüfen.

Typische Konstellationen

Homeoffice mit Schweizer Arbeitgeber im Überblick

Konstellation Einkommensteuer Sozialversicherung
Deutscher Grenzgänger, einzelne Homeoffice-Tage Art. 15a kann weiterhin gelten; Homeoffice ist kein Nichtrückkehrtag. Versicherungszuständigkeit separat prüfen.
Grenzgänger mit regelmäßigem Homeoffice unter 25 % Art. 15a bei erfüllten Voraussetzungen weiterhin möglich. Ordentliche Koordinierungsregeln; typischerweise kein Wechsel allein wegen dieses Umfangs.
Grenzgänger mit 25 bis 49,9 % Telearbeit Steuerliche Grenzgängerregel getrennt beurteilen. Schweizer Versicherung kann unter dem Rahmenübereinkommen fortbestehen.
50 % oder mehr Homeoffice Steuerrecht weiterhin nach DBA beurteilen. Telearbeits-Rahmenübereinkommen nicht anwendbar; allgemeine Regeln prüfen.
Kein Grenzgänger nach Art. 15a Deutsche und Schweizer Arbeitstage grundsätzlich nach Art. 15 analysieren. Eigenständige Versicherungsprüfung erforderlich.
Leitender Mitarbeiter arbeitet dauerhaft aus Deutschland Arbeitnehmerbesteuerung plus mögliche Sonderregeln prüfen. Zusätzlich Arbeitgeber-, Betriebsstätten- und Sozialversicherungsfragen prüfen.

Typische Fehler

Was bei Schweizer Arbeitgeber und deutschem Homeoffice häufig verwechselt wird

01

Jeder Homeoffice-Tag wird als Nichtrückkehrtag gezählt

Ganztägige Arbeit am deutschen Wohnsitz ist nach der Verständigung zwischen Deutschland und der Schweiz gerade kein Nichtrückkehrtag nach Art. 15a.

02

Steuer und Sozialversicherung werden gleich behandelt

Für die Einkommensteuer und die Sozialversicherung gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Schwellenwerte.

03

Die 49,9-%-Grenze wird steuerlich angewendet

Die Grenze des multilateralen Telearbeitsabkommens betrifft die Sozialversicherung. Sie ist keine allgemeine steuerliche Homeoffice-Freigrenze.

04

183 Tage lösen jedes Homeoffice-Problem

Die 183-Tage-Regel kann nicht isoliert angewendet werden. Arbeitgeber, Tätigkeitsort und die besondere Grenzgängerregel müssen zusammen geprüft werden.

05

Deutsches Homeoffice bedeutet automatisch deutsche Payroll

Deutsches Besteuerungsrecht und deutsche Lohnsteuerabzugspflicht des Schweizer Arbeitgebers sind zwei getrennte Fragen.

06

Betriebsstättenrisiko wird vollständig ignoriert

Bei dauerhaftem Homeoffice und relevanten Funktionen sollte auch die steuerliche Position des Schweizer Unternehmens geprüft werden.

Häufige Fragen

Deutsches Homeoffice bei Schweizer Arbeitgeber

Darf ich für meinen Schweizer Arbeitgeber aus Deutschland im Homeoffice arbeiten?
Grundsätzlich ist grenzüberschreitendes Homeoffice möglich. Es können jedoch steuerliche, lohnsteuerliche, sozialversicherungsrechtliche und gegebenenfalls unternehmenssteuerliche Folgen entstehen. Deshalb sollte das konkrete Arbeitsmodell vorab geprüft werden.
Ist ein Homeoffice-Tag in Deutschland ein Nichtrückkehrtag?
Nein. Deutschland und die Schweiz haben ausdrücklich vereinbart, dass ein ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat verbrachter Arbeitstag nicht als Nichtrückkehrtag im Sinne des Art. 15a DBA zählt.
Verliere ich durch Homeoffice meinen Grenzgängerstatus?
Nicht automatisch. Ganztägige Homeoffice-Tage am deutschen Wohnsitz sind keine Nichtrückkehrtage. Ob Art. 15a insgesamt weiterhin anwendbar ist, hängt jedoch vom gesamten Arbeits- und Rückkehrverhalten ab.
Wo wird mein Schweizer Arbeitslohn als deutscher Grenzgänger besteuert?
Bei Anwendung des Art. 15a DBA wird der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert. Die Schweiz darf grundsätzlich eine Quellensteuer von bis zu 4,5 Prozent der Bruttovergütung erheben.
Was gilt, wenn ich kein Grenzgänger nach Art. 15a bin?
Dann sind grundsätzlich die allgemeinen Arbeitnehmerregeln des Art. 15 DBA anzuwenden. Deutsche Homeoffice-Tage stellen dabei grundsätzlich deutsche Tätigkeitstage dar, während Schweizer Bürotage grundsätzlich der Schweiz als Tätigkeitsstaat zugeordnet werden.
Muss mein Schweizer Arbeitgeber deutsche Lohnsteuer abführen?
Nicht automatisch. Ob der Schweizer Arbeitgeber selbst zum deutschen Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss nach den deutschen Lohnsteuervorschriften gesondert geprüft werden. Auch ohne deutschen Lohnsteuerabzug kann beim Arbeitnehmer deutsche Einkommensteuer entstehen.
Entsteht durch mein Homeoffice automatisch eine deutsche Betriebsstätte des Schweizer Arbeitgebers?
Nein. Ein privates Homeoffice des Arbeitnehmers begründet nicht automatisch eine Betriebsstätte des Schweizer Unternehmens. Die konkreten Umstände – insbesondere Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit, Funktion des Mitarbeiters und mögliche Vertretungsvollmachten – müssen jedoch geprüft werden.
Wie viel Homeoffice ist sozialversicherungsrechtlich möglich?
Unter den Voraussetzungen des multilateralen Rahmenübereinkommens kann grenzüberschreitende Telearbeit im deutschen Wohnstaat grundsätzlich weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit betragen, während die Sozialversicherungszuständigkeit beim Schweizer Arbeitgeberstaat verbleibt.
Bedeutet die 49,9-Prozent-Regel, dass bis dahin auch steuerlich alles in der Schweiz bleibt?
Nein. Die 49,9-Prozent-Grenze gehört zur Sozialversicherung und ist keine steuerliche Freigrenze. Die Einkommensteuer richtet sich separat nach dem DBA Deutschland–Schweiz, insbesondere nach Art. 15 beziehungsweise Art. 15a.
Brauche ich eine A1-Bescheinigung?
Bei grenzüberschreitender Telearbeit sollte das anwendbare Sozialversicherungsrecht formal festgestellt werden. Wird das multilaterale Rahmenübereinkommen genutzt, ist hierfür grundsätzlich eine entsprechende A1-Bescheinigung erforderlich.

Deutschland–Schweiz Steuerberatung

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Wir prüfen Grenzgängerstatus, Homeoffice- und Arbeitstage, deutsche und Schweizer Einkommensteuer, mögliche Lohnsteuerpflichten des Arbeitgebers, Betriebsstättenrisiken sowie die Schnittstelle zur Sozialversicherung und koordinieren die steuerliche Behandlung zwischen Deutschland und der Schweiz.

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